På det civilretlige område vil verserende sager og sager, der er indledt inden overgangsperiodens udløb, fortsætte i henhold til EU-retten. E-Justice-portalen vil – i overensstemmelse med en aftale med Det Forenede Kongerige – fortsat indeholde relevante informationer vedrørende Det Forenede Kongerige indtil udgangen af 2024.

Europäischer Zahlungsbefehl

Skotland

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Skotland

Ordentliche Zivilverfahren unterliegen in Schottland in erster Linie den Ordinary Cause Rules 1993. Dieses Regelwerk kann über die Website des Scottish Courts and Tribunals Service abgerufen werden.

Die Regeln werden auf gesetzlichem Weg erlassen und bedürfen gegebenenfalls einer Änderung, damit die Verordnung angewendet werden kann. Darüber hinaus wird auch eine eigenständige Regelung für das Europäische Mahnverfahren erforderlich sein.

Der Court of Session regelt in Form eines Act of Sederunt das Verfahren und die praktischen Modalitäten, die in allen zivilrechtlichen Verfahren im Sheriff Court anzuwenden sind.


FIND KOMPETENTE DOMSTOLE/MYNDIGHEDER

Søgeværktøjet nedenfor vil hjælpe dig med at finde den eller de domstole/myndigheder, der er kompetente for et specifikt europæiske retligt instrument. Vi har gjort alt for at sikre, at resultaterne er så nøjagtige som muligt, men der kan være exceptionelle sager om fastlæggelse af kompetence, som ikke nødvendigvis er dækket.

Det Forenede Kongerige

Skotland

Europæiske grænseoverskridende procedurer - Europæisk betalingspåkrav


*skal udfyldes

Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist in Schottland der Sheriff Court zuständig. Das Verfahren findet in allen Fällen vor einem Sheriff statt.

Ein Europäisches Mahnverfahren kann bei jedem Sheriff Court in Schottland eingeleitet werden. Die Website des Scottish Courts and Tribunals Service enthält die Anschriften aller Sheriff Courts.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Jeder Antrag ist beim Sheriff zu stellen.

Anträge auf Überprüfung im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 sind unter Verwendung des Formblatts 2 des Act of Sederunt (Sheriff Court European Order for Payment Procedure Rules) 2008 zu stellen.

Anträge auf Überprüfung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 sind unter Verwendung des Formblatts 3 des Act of Sederunt (Sheriff Court European Order for Payment Procedure Rules) 2008 zu stellen.

Die Formblätter 2 und 3 können von der Website des Scottish Courts and Tribunals Service heruntergeladen werden.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Das Europäische Mahnverfahren kann in Schottland auf dem Postweg eingeleitet werden (die Einleitung des Verfahrens ist gebührenpflichtig). Es wird derzeit geprüft, ob künftig auch die elektronische Antragstellung zulässig sein kann. Nachfolgende Unterlagen wie Einspruchsschriften können dem Gericht ebenfalls per Post übermittelt werden.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b zulässige Amtssprache ist Englisch.

Letzte Aktualisierung: 30/03/2021

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