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Europäischer Zahlungsbefehl

Anglie a Wales

Obsah zajišťuje
Anglie a Wales

JAK VYHLEDAT PŘÍSLUŠNÝ SOUD/ORGÁN

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Spojené království

Anglie a Wales

Evropské přeshraniční postupy – Evropský platební rozkaz


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Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls sind in England und Wales die County Courts und der High Court of Justice zuständig.

Die Zuständigkeit der County Courts ist erschöpfend durch Gesetz geregelt und umfasst fast das gesamte Gebiet des Zivilrechts. Die allgemeine Zuständigkeit für das Zivilrecht deckt sich weitgehend mit der des High Court, außer dass Forderungen von weniger als 50 000 GBP (bei Personenschäden) und Geldforderungen von weniger als 15 000 GBP beim County Court geltend gemacht werden müssen. Weitere Einzelheiten sind der High Court and County Courts Jurisdiction Order 1991 (in der geänderten Fassung) zu entnehmen. Eine Reihe von Gesetzen (z. B. Consumer Credit Act 1974) verleihen den County Courts ausschließliche Zuständigkeiten. Auch für Klagen von Hypothekarkreditgebern und Vermietern sind größtenteils die County Courts zuständig.

Alle County Courts in England und Wales können Europäische Zahlungsbefehle erlassen. Die Website des Court Service enthält die Anschriften aller County Courts und die Anschrift des High Court.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Anträge auf Überprüfung gemäß Artikel 20 sind in England und Wales an das zuständige Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, nach Maßgabe von Part 23 der Civil Procedure Rules zu stellen.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Das Europäische Mahnverfahren kann in England und Wales auf dem Postweg eingeleitet werden (die Einleitung des Verfahrens ist gebührenpflichtig). Es wird derzeit geprüft, ob die elektronische Einreichung des Antragformulars zugelassen werden soll. Spätere Dokumente, einschließlich etwaiger Widerspruchserklärungen können dem Gericht allerdings auch per Post, Fax oder E-Mail gemäß Part 5.5 der Civil Procedure Rules und der Practice Directions zugestellt werden. Dort ist geregelt, wie Schriftstücke bei Gericht einzureichen oder an das Gericht zu übermitteln sind.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b zulässige Amtssprache ist Englisch.

Letzte Aktualisierung: 30/03/2021

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