Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

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GĂSIREA INSTANŢELOR/AUTORITĂȚILOR COMPETENTE

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Proceduri transfrontaliere europene - măsuri europene de protecție în materie civilă


*mențiuni obligatorii

Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit

Seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2010-769 vom 9. Juli 2010 kann der Familienrichter (juge aux affaires familiales) in Zivilsachen eine Schutzanordnung (ordonnance de protection) erlassen. Für diese Maßnahme gelten die folgenden Bestimmungen:

  • Artikel 1136‑16 ff. der Zivilprozessordnung (Verfahrensvorschriften für die Anordnung, zur Warnung von Opfern häuslicher Gewalt ein elektronisches Armband zu tragen)

Eine Schutzanordnung wird erlassen: im Falle häuslicher Gewalt, unabhängig davon, ob die Parteien zusammenleben oder nicht; im Falle von Gewalt durch einen früheren Ehegatten, Partner oder Lebensgefährten, unabhängig davon, ob die Parteien zusammengelebt haben oder nicht; zugunsten eines Erwachsenen, der von Zwangsheirat bedroht ist.

Die Gewalt muss zur Folge haben, dass einer der beiden und/oder Kinder gefährdet sind. Der Richter erlässt eine Schutzanordnung, wenn seines Erachtens schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die mutmaßlichen Gewalttaten stattgefunden haben und sich das Opfer in Gefahr befindet.

Der Familienrichter kann eine Schutzanordnung unabhängig von einem Scheidungsverfahren erlassen, ohne dass ein Strafverfahren anhängig sein muss.

Der Richter kann die folgenden Maßnahmen erlassen:

  • Anordnung, mit der dem Antragsgegner untersagt wird, bestimmte ausdrücklich angegebene Personen zu treffen und Kontakt zu ihnen aufzunehmen
  • Anordnung, mit der dem Antragsgegner untersagt wird, sich an bestimmte vom Familienrichter ausdrücklich angegebene Orte zu begeben, an denen der Antragsteller für gewöhnlich anzutreffen ist
  • Anordnung, mit der dem Antragsgegner untersagt wird, eine Waffe zu besitzen oder zu tragen
  • Angebot an den Antragsgegner hinsichtlich einer medizinischen, sozialen oder psychologischen Betreuung oder eines Kurses zur Verhütung und Bekämpfung sexistischer und häuslicher Gewalt und zur Ermutigung der Täter, Verantwortung für ihr Verhalten zu übernehmen
  • für Ehepaare: Anordnung, dass die Ehegatten getrennt wohnen müssen, wobei angegeben wird, welcher der beiden Ehegatten weiter in der ehelichen Wohnung wohnen darf; abgesehen von besonderen Umständen wird in der Regel dem Antragsteller der Verbleib in der Wohnung gestattet, auch wenn ihm eine Notunterkunft zur Verfügung gestellt wurde
  • für Lebensgefährten oder Partner eines zivilen Solidaritätspakts (PACS): Anordnung bezüglich der gemeinsamen Wohnung; abgesehen von besonderen Umständen wird in der Regel dem Antragsteller der Verbleib in der Wohnung gestattet, auch wenn ihm eine Notunterkunft zur Verfügung gestellt wurde
  • Festlegung einer Regelung für die Ausübung der elterlichen Sorge und Festsetzung eines Beitrags zu Unterhalt und Erziehung etwaiger Kinder, eines Beitrags zum Familienunterhalt oder einer materiellen Unterstützung für den Partner eines zivilen Solidaritätspakts; wenn die Schutzanordnung erlassen wird, muss der Richter besondere Gründe angeben, falls er nicht die Ausübung des Umgangsrechts an einem besonderen Treffpunkt oder in Anwesenheit eines vertrauenswürdigen Dritten anordnet
  • Ermächtigung der geschützten Person, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt geheim zu halten und als Zustellungsanschrift die Anschrift ihres Rechtsanwalts oder des Staatsanwalts anzugeben
  • Ermächtigung der geschützten Person, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt geheim zu halten und als Anschrift für die Zwecke des täglichen Lebens die Anschrift einer zugelassenen juristischen Person anzugeben
  • vorläufige Bewilligung der Prozesskostenhilfe für beide Parteien
  • nach Zustimmung beider Parteien: Anordnung, dass der Antragsgegner ein elektronisches Armband tragen muss, das den Antragsteller warnt, wenn sich der Antragsgegner auf eine geringere als die festgelegte Entfernung nähert

Diese Maßnahmen (insbesondere das Kontaktverbot) haben vor allem präventiven Charakter. Sie können daher unter die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 fallen. Die Maßnahmen sind befristet. Sie können nur für höchstens sechs Monate angeordnet werden. Sie können jedoch verlängert werden, wenn vor Ablauf dieser Frist ein Antrag auf Scheidung, auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder in Bezug auf die Ausübung der elterlichen Sorge gestellt wird (Artikel 1136‑13 der Zivilprozessordnung). In diesem Fall bleibt die Schutzanordnung so lange wirksam, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, es sei denn, der Richter entscheidet etwas anderes. Die Anordnung zum Tragen eines elektronischen Armbands kann jedoch nur für einen Zeitraum von sechs Monaten erlassen und verlängert werden.

Verfahren

Mit dem Gesetz Nr. 2019‑1480 vom 28. Dezember 2019 zur Bekämpfung häuslicher Gewalt wurde Artikel 515‑11 des Zivilgesetzbuchs dahin gehend geändert, dass die Schutzanordnung innerhalb von sechs Tagen nach dem Tag erlassen werden muss, an dem der Verhandlungstermin festgesetzt wird.

Anrufung des Gerichts: Der Antragsteller kann den Familienrichter durch Stellung eines Antrags anrufen, den er persönlich bei der Geschäftsstelle einreicht oder ihr übermittelt. Nach Eingang des Antrags setzt der Familienrichter den Verhandlungstermin durch Beschluss fest. Damit beginnt die in Artikel 515‑11 des Zivilgesetzbuchs genannte Frist von sechs Tagen. Der Antragsteller hat dann zwei Tage Zeit, um der anderen Partei den Verhandlungstermin, seinen Antrag und seine Belege von einem Gerichtsvollzieher (huissier de justice) zustellen zu lassen. Die Gerichtsvollzieherkosten werden vom Staat übernommen, sodass die Anrufung des Gerichts für Opfer häuslicher Gewalt kostenlos ist. Nach Artikel 1136‑3 der Zivilprozessordnung kann der Verhandlungstermin auch auf dem Verwaltungsweg zugestellt werden (z. B. über die Polizei oder einen Gefängnisdirektor), wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit einer von einer Schutzanordnung betroffenen Person besteht oder wenn es keine andere Möglichkeit der Zustellung gibt.

Ladung der Parteien: Der Familienrichter lädt die Parteien durch Beschluss zur Verhandlung. Der Beschluss wird zugestellt wie oben beschrieben.

Verhandlung: Es findet eine mündliche Verhandlung statt. Die Parteien können selbst vor Gericht auftreten oder sich von einem Rechtsanwalt unterstützen oder vertreten lassen.

Zustellung: Die Schutzanordnung wird von einem Gerichtsvollzieher zugestellt, es sei denn, das Gericht entscheidet, sie von der Geschäftsstelle per Einschreiben mit Rückschein oder auf dem Verwaltungsweg zustellen zu lassen, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit einer von einer Schutzanordnung betroffenen Person besteht oder wenn es keine andere Möglichkeit der Zustellung gibt.

Das Gericht teilt die Entscheidung auch dem Staatsanwalt mit, um sicherzustellen, dass die angeordneten Maßnahmen weiterverfolgt werden. Der Staatsanwalt übermittelt die Entscheidung zur Information den zuständigen Dienststellen der Polizei oder der Gendarmerie. Stellt sich in dem Verfahren heraus, dass ein Kind in Gefahr ist, so befasst das Gericht nach der Verhandlung auch die Staatsanwaltschaft mit der Sache.

Register: Es gibt kein besonderes Register für Maßnahmen, die im Rahmen einer Schutzanordnung angeordnet werden. Die mit einer Schutzanordnung auferlegten Verbote werden jedoch in das Personenfahndungsregister eingegeben (Kontaktverbot, Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten, Ausreiseverbot usw.).

Rechtsbehelf: Gegen die Entscheidung kann innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Zustellung ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Der Antragsgegner kann auch die Aufhebung oder Änderung der Schutzanordnung oder die vorübergehende Freistellung von einigen seiner Verpflichtungen beantragen.

Vollstreckung der Schutzanordnung

Die im Rahmen einer Schutzanordnung angeordneten Maßnahmen sind vorläufig vollstreckbar, d. h. sie müssen unmittelbar nach Zustellung der Entscheidung (selbst wenn der Antragsgegner einen Rechtsbehelf eingelegt hat) gegebenenfalls mit Unterstützung der Staatsgewalt durchgeführt werden. Im Falle eines Verstoßes gegen eine oder mehrere der vom Familienrichter angeordneten Maßnahmen kann sich die geschützte Person an die Polizei oder die Gendarmerie wenden.

Der Verstoß gegen die betreffenden Maßnahmen stellt nach Artikel 227‑4‑2 des Strafgesetzbuchs (code pénal) eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 15 000 EUR bestraft wird. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, so muss der Richter, der das Opfer ermächtigt, seine Anschrift geheim zu halten, auch eine Regelung für die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen der gefährdenden Person und dem Kind über einen Dritten oder durch Nutzung eines Treffpunkts sowie für die Zahlung etwaiger Unterhaltsleistungen per Banküberweisung treffen.

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Der Familienrichter ordnet Schutzmaßnahmen an und stellt Bescheinigungen nach Artikel 5 aus.

Örtlich zuständig ist:

  • der Familienrichter an dem Ort, an dem die Familie ihren Wohnsitz hat
  • falls die Eltern getrennt leben, der Familienrichter am Wohnort des Elternteils, bei dem die minderjährigen Kinder im Falle der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder der Familienrichter am Wohnort des Elternteils, der die elterliche Sorge allein ausübt
  • in den übrigen Fällen der Familienrichter an dem Ort, an dem die Person, die das Verfahren nicht eingeleitet hat, ihren Wohnsitz hat

Der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen und muss eine genaue Angabe der Belege enthalten. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben. Gegen die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung kann beim Präsidenten des Tribunal judiciaire (erstinstanzliches Gericht) ein Rechtsbehelf eingelegt werden, der nicht dem Anwaltszwang unterliegt.

Anträge nach den Artikeln 11 und 13 der Verordnung werden nach Artikel 509‑8 der Zivilprozessordnung beim Präsidenten des Tribunal judiciaire eingereicht, der im beschleunigten Hauptsacheverfahren (procédure accélérée au fond – PAF) entscheidet. Dieses Verfahren, das mit Artikel 5 des Dekrets Nr. 2019‑1419 vom 20. Dezember 2019 eingeführt wurde und auf das in Artikel 481‑1 der Zivilprozessordnung Bezug genommen wird, ermöglicht es, kurzfristig einen Verhandlungstermin zu erhalten, ohne Dringlichkeit nachweisen zu müssen. Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Natur des Verfahrens, das nur in Anspruch genommen werden kann, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Die Polizei und die Gendarmerie sind die Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind.

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Der Antragsteller kann den ersuchten Mitgliedstaat darum ersuchen, auf der Grundlage des Artikels 11 der Verordnung die faktischen Elemente der Schutzmaßnahme anzupassen, um ihr in diesem Mitgliedstaat Wirkung zu verleihen. Anträge nach den Artikeln 11 und 13 der Verordnung werden nach Artikel 509‑8 der Zivilprozessordnung beim Präsidenten des Tribunal judiciaire eingereicht, der im beschleunigten Hauptsacheverfahren entscheidet.

Während also Artikel 1136‑6 der Zivilprozessordnung im Falle eines bei einem französischen Gericht gestellten Antrags auf Erlass einer Schutzanordnung ein mündliches Verfahren ohne obligatorische Vertretung vorsieht, wird der Antrag auf Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat angeordneten zivilrechtlichen Schutzmaßnahme in Frankreich im beschleunigten Hauptsacheverfahren behandelt, in dem nach den Artikeln 509‑2 und 760 der Zivilprozessordnung eine Vertretung zwingend vorgeschrieben ist.

Für die örtliche Zuständigkeit gelten die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Regeln, die den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege Vorrang einräumen. Deshalb kann der Antrag beim Präsidenten des Tribunal de grande instance (Großinstanzgericht) des Ortes gestellt werden, an dem die geschützte Person plant, sich aufzuhalten oder zu wohnen.

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Der Antragsteller wird über die Ausstellung der Bescheinigung unterrichtet und kann sich ihr nach Artikel 13 der Verordnung widersetzen, indem er das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anruft. Ein Antrag auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung muss beim Präsidenten des Tribunal judiciaire eingereicht werden, der im beschleunigten Hauptsacheverfahren entscheidet (je nach Streitgegenstand kann die Sache an den Familienrichter verwiesen werden). Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.

Für die örtliche Zuständigkeit gelten die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Regeln, die den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege Vorrang einräumen. Deshalb kann der Antrag beim Präsidenten des Tribunal de grande instance (Großinstanzgericht) des Ortes gestellt werden, an dem die geschützte Person plant, sich aufzuhalten oder zu wohnen.

Letzte Aktualisierung: 21/01/2022

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