Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäische Schutzmaßnahmen in Zivilsachen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Nach schwedischem Recht gibt es keine zivilrechtlichen Schutzmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen. Folglich gibt es keine Behörde, die für die Anordnung entsprechender Maßnahmen oder die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 5 zuständig ist.

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme kann vor dem Staatsanwalt (åklagaren) des Ortes, an dem die Maßnahme zur Anwendung kommen oder hauptsächlich angewendet werden soll, geltend gemacht werden.

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Der Staatsanwalt des Ortes, an dem die Maßnahme zur Anwendung kommen oder hauptsächlich angewendet werden soll, ist für die Anpassung der Schutzmaßnahme nach Artikel 11 Absatz 1 zuständig.

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Ein Antrag auf Versagung der Anerkennung gemäß Artikel 13 ist vor dem Amtsgericht (tingsrätt) Stockholm zu stellen.

Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind

Schwedisch.

Letzte Aktualisierung: 03/04/2023

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