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Nach schwedischem Recht gibt es keine zivilrechtlichen Schutzmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen. Folglich gibt es keine Behörde, die für die Anordnung entsprechender Maßnahmen oder die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 5 zuständig ist.
Eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme kann vor dem Staatsanwalt (åklagaren) des Ortes, an dem die Maßnahme zur Anwendung kommen oder hauptsächlich angewendet werden soll, geltend gemacht werden.
Der Staatsanwalt des Ortes, an dem die Maßnahme zur Anwendung kommen oder hauptsächlich angewendet werden soll, ist für die Anpassung der Schutzmaßnahme nach Artikel 11 Absatz 1 zuständig.
Ein Antrag auf Versagung der Anerkennung gemäß Artikel 13 ist vor dem Amtsgericht (tingsrätt) Stockholm zu stellen.
Schwedisch.
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