Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

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Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit

Opfer, die in den Niederlanden eine Schutzmaßnahme beantragen möchten, müssen ein zivilrechtliches Verfahren (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) einleiten und sollten sich diesbezüglich an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann Informationen über das Verfahren geben und das Verfahren im Namen des Opfers führen.

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Für die Anordnung einer Schutzmaßnahme zuständige Gerichte: Gerichte PDF (167 Kb) nl

Bei Anordnung einer Schutzmaßnahme auf der Grundlage des Gesetzes über das vorübergehende Verbot des Betretens der Wohnung (Wet tijdelijk huisverbod): der Bürgermeister der Gemeinde, an dem der Ort belegen ist, für den das vorübergehende Verbot gilt.

Dieselbe Behörde, die eine Schutzmaßnahme angeordnet hat, ist auch für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig.

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

  • ein Gerichtsvollzieher
  • bei Anordnung einer Schutzmaßnahme auf der Grundlage des Gesetzes über das vorübergehende Verbot des Betretens der Wohnung: die Polizei

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Voorzieningenrechter Rechtbank Den Haag

Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag

PO Box 20302, 2500 EH Den Haag

 

Gerechtshof Den Haag

Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag

PO Box 20302, 2500 EH Den Haag

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Voorzieningenrechter Rechtbank Den Haag

Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag

PO Box 20302, 2500 EH Den Haag

 

Gerechtshof Den Haag

Prins Clauslaan 60, 2595 AJ Den Haag

PO Box 20302, 2500 EH Den Haag

Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind

Niederländisch

Letzte Aktualisierung: 11/12/2023

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