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Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen:
Der Staatsanwalt (Procureur d’Etat) nach dem geänderten Gesetz vom 8. September 2003 über häusliche Gewalt und der Präsident des Bezirksgerichts (Tribunal d’Arrondissement) nach den Artikeln 1017-1 bis 1017-12 der neuen Zivilprozessordnung
Behörden, die dafür zuständig sind, Bescheinigungen auszustellen:
Der Staatsanwalt nach dem geänderten Gesetz vom 8. September 2003 über häusliche Gewalt und der Präsident des Bezirksgerichts nach den Artikeln 1017-1 bis 1017-12 der neuen Zivilprozessordnung
Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann:
Der Staatsanwalt und (für Zwangsgelder) der Präsident des Bezirksgerichts
Behörden, die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind:
Der Staatsanwalt und (für Zwangsgelder) der Präsident des Bezirksgerichts
Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind:
Der Präsident des Bezirksgerichts wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
Ein Antrag auf Versagung der Anerkennung ist nach Artikel 13 beim Präsidenten des Bezirksgerichts wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen.
Ein Antrag auf Versagung der Vollstreckung ist nach Artikel 13 beim Präsidenten des Bezirksgerichts wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen.
In Luxemburg sind Französisch und Deutsch zugelassen.
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