Die Vorschriften und Verfahren für Schutzmaßnahmen in Zivilsachen sind in der lettischen Zivilprozessordnung geregelt.
Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen und die Ausstellung von Bescheinigungen sind die Bezirks- bzw. Stadtgerichte zuständig (Artikel 5411(45) der Zivilprozessordnung).
Für die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme ist das Bezirks- bzw. Stadtgericht des Ortes zuständig, an dem die Maßnahme vollstreckt werden soll oder an dem der Beklagte gemeldet ist, oder in Ermangelung eines solchen Ortes das Gericht am tatsächlichen Wohnsitz oder Sitz des Beklagten (Artikel 6513(1) der Zivilprozessordnung).
Für die Anpassung von Schutzmaßnahmen sind die Bezirks- bzw. Stadtgerichte zuständig, die auch für die Vollstreckung dieser Maßnahmen zuständig sind (Artikel 6515(2) der Zivilprozessordnung).
Zuständig sind die Bezirks- bzw. Stadtgerichte, in deren Gerichtsbezirk die von einem ausländischen Gericht angeordnete Schutzmaßnahme vollstreckt werden soll (Artikel 6443(43) der Zivilprozessordnung).
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