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Nach italienischem Recht ist das Gericht des Wohnsitzes der geschützten Person für die Anordnung von Schutzmaßnahmen und somit für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 5 zuständig.
Eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme wird unter der Aufsicht des Gerichts am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der geschützten Person zum Zeitpunkt des Ersuchens geltend gemacht und gegebenenfalls vollstreckt.
Für die Anpassung der Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 ist das Gericht am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der geschützten Person zuständig.
Dasselbe Gericht wie unter Ziffer iii.
Italienisch.
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