Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäische Schutzmaßnahmen in Zivilsachen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Nach italienischem Recht ist das Gericht des Wohnsitzes der geschützten Person für die Anordnung von Schutzmaßnahmen und somit für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 5 zuständig.

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme wird unter der Aufsicht des Gerichts am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der geschützten Person zum Zeitpunkt des Ersuchens geltend gemacht und gegebenenfalls vollstreckt.

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Für die Anpassung der Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 ist das Gericht am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der geschützten Person zuständig.

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Dasselbe Gericht wie unter Ziffer iii.

Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind

Italienisch.

Letzte Aktualisierung: 01/02/2024

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