Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Bulgarien

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Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Das Kreisgericht am dauerhaften oder aktuellen Wohnsitz der geschützten Person ist die für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zuständige Behörde. (Artikel 7 des Gesetzes über den Schutz gegen häusliche Gewalt)

Das Kreisgericht, das den Fall geprüft hat, stellt auf schriftlichen Antrag der geschützten Person die Bescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 aus. (Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes über den Schutz gegen häusliche Gewalt)

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Eine Person, zu deren Gunsten eine Schutzmaßnahme in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angeordnet wurde, kann beantragen, dass das Stadtgericht Sofia die Schutzanordnung im bulgarischen Hoheitsgebiet erlässt. (Artikel 23 des Gesetzes über den Schutz gegen häusliche Gewalt)

Für die Durchführung einer entsprechenden Schutzmaßnahme sind die Behörden des Innenministeriums und die Staatsanwaltschaft zuständig.

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Das Stadtgericht Sofia ist zuständig.

Das Gericht prüft, ob die Maßnahme mit den im bulgarischen Recht vorgesehenen Mitteln durchgeführt werden kann. Sofern dies nicht möglich ist, ordnet das Gericht eine Ersatzschutzmaßnahme nach bulgarischem Recht an. (Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Schutz gegen häusliche Gewalt)

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Auf Antrag der gefährdenden Person entscheidet das Stadtgericht Sofia über die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung einer Schutzmaßnahme. (Artikel 25 des Gesetzes über den Schutz gegen häusliche Gewalt)

Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind

Bulgarien verlangt eine Übersetzung der Dokumente ins Bulgarische.

Letzte Aktualisierung: 10/09/2020

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