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Zuständig für die Anordnung von Schutzmaßnahmen ist je nach Fall: das Familiengericht, das Arbeitsgericht oder die Staatsanwaltschaft mit anschließender Überprüfung durch das Familiengericht oder das Jugendgericht.
Für die Ausstellung der Bescheinigung ist der Leiter der Geschäftsstelle des Gerichts zuständig, das die Schutzmaßnahmen angeordnet hat, oder gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft des Ortes, an dem die geschützte Person im Melderegister eingetragen ist oder eingetragen wird oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder haben wird.
Die Staatsanwaltschaft des Ortes, an dem die geschützte Person im Melderegister eingetragen ist oder eingetragen wird oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder haben wird. Gegen die Anpassung der Schutzmaßnahme kann gemäß Artikel 11 Absatz 5 ein Rechtsbehelf beim Gericht Erster Instanz (tribunal de première instance) eingelegt werden.
Das Gericht Erster Instanz (tribunal de première instance).
Übersetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 werden je nach der am Vollstreckungsort nach belgischem Recht geltenden Amtssprache in französischer, niederländischer und/oder deutscher Sprache entgegengenommen.
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