Brüssel I-Verordnung (Neufassung)

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Brussels I recast


*verplichte invoer

Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

An einem Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte werden durch eine Streitverkündung davon benachrichtigt, dass sich ein erlassenes Urteil mittelbar rechtlich auf sie auswirken kann. Ist der Antragsteller oder Beklagte verpflichtet, einen Dritten über einen anhängigen Rechtsstreit zu unterrichten, um eine bestimmte zivilrechtliche Wirkung zu erzielen, so kann er dies jederzeit während des Verfahrens vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung mittels eines begründeten Antrags beim Zivilgericht unter Angabe des Standes des Verfahrens tun. Hat eine Partei einen Dritten von einem Rechtsstreit benachrichtigt, so darf sie diesen Umstand anschließend nicht nutzen, um die Aussetzung des Verfahrens, eine Verlängerung der Fristen oder die Verschiebung einer Vernehmung zu beantragen.

Ein Dritter, der ein berechtigtes Interesse am Erfolg einer der Parteien in einem Rechtsstreit hat, kann dieser Partei als Streithelfer beitreten, ist aber nicht dazu verpflichtet. Entscheidet sich dieser Dritte, dem Rechtsstreit beizutreten, so gibt er entweder bei einer Vernehmung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes an beide Parteien eine Interventionserklärung ab. Tritt ein Dritter einem Rechtsstreit bei, so wird er nicht Prozesspartei, sondern erhält den Status eines Streithelfers und muss den Stand des Rechtsstreits zum Zeitpunkt seines Beitritts als Streithelfer akzeptieren; Die Handlungen des Streithelfers dürfen nicht im Widerspruch zu den Handlungen der Partei stehen, der er beitritt.

Das kroatische Recht sieht drei Arten von Streithelfern vor: den einfachen Streithelfer, den Streithelfer mit Status eines alleinigen Mitklägers (die Rechtswirkung des Urteils bezieht sich gleichermaßen auf den Streithelfer und die Prozesspartei) und den Sui-generis-Streithelfer (Betritt der Staatsanwaltschaft und des Sozialdienstes zum Verfahren). Wird die Art des Streithelfers nicht genannt, wird davon ausgegangen, dass es sich um einen einfachen Streithelfer handelt.

Eine rechtskräftige Entscheidung in einem Rechtsstreit, der einem Dritten verkündet wurde oder an dem ein Dritter als Streithelfer beteiligt war, hat für den betreffenden Dritten eine spezifische Rechtswirkung, die üblicherweise als Interventionswirkung bezeichnet wird. Dritte können diese Wirkung abwenden, indem sie auf Grundlage des sogenannten exceptio male gesti vel conducti processus erfolgreich Widerspruch einlegen. Wird also ein Folgeprozess gegen einen Dritten eingeleitet, der im Vorprozess Streitverkündungsempfänger oder an dem betreffenden Rechtsstreit beteiligt war, kann dieser Dritte im Folgeprozess im Zuge der Beilegung seines Rechtsstreits mit der Partei, der er im Vorprozess als Streithelfer beigetreten war, nicht geltend machen, dass der Rechtsstreit, wie er dem Gericht im Vorprozess dargelegt wurde, unrichtig entschieden wurde. Die rechtskräftige Entscheidung hat jedoch keine absolute Wirkung für den Streithelfer.

Wenn dementsprechend eine Partei Prozesshandlungen in dem Wissen vorgenommen hat, dass sich dadurch ihre prozessuale Lage verschlechtern würde, oder wenn sie Prozesshandlungen in dem Wissen unterlassen hat, dass diese – auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Argumente – ihre prozessuale Lage verbessern könnten, oder wenn sie die prozessuale Bedeutung der von ihrem Streithelfer vorgenommenen Prozesshandlungen aufgehoben hat, die sich voraussichtlich günstig auswirken würden, oder Maßnahmen ergriffen hat, die diesen entgegenstehen, kann die Interventionswirkung der zuvor erlassenen rechtskräftigen Entscheidung in dem Rechtsstreit zwischen der Partei, der der Streithelfer beigetreten ist, und der Gegenpartei im Hinblick auf den ehemaligen Streithelfer angefochten werden.

Es wird davon ausgegangen, dass dem Streithelfer gestattet war, im Verfahren Handlungen vorzunehmen, die wahrscheinlich zu einem positiven Ausgang des Rechtsstreits beitragen würden, sofern nichts Anderweitiges in Bezug auf den Widerspruch des ehemaligen Streithelfers festgestellt wird.

Die Streitverkündung hat verfahrensrechtliche und zivilrechtliche Folgen. Der Streitverkünder kann sich im anschließenden Verfahren gegen den Streitverkündungsempfänger auf die „Interventionswirkung“ des rechtskräftigen Urteils berufen, und zwar unabhängig davon, ob der Dritte dem Verfahren als Streithelfer beigetreten ist (wenn es der Täter beispielsweise versäumt hat, dem Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und einem Versicherer als Streithelfer beizutreten, obwohl er vom Versicherer dazu aufgefordert wurde, kann er in einem gegen ihn vom Versicherer angestrengten Regressverfahren keine Einwände erheben, die er im Verfahren zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten hätte vorbringen können). Die Streitverkündung ist auch für die Hemmung der Verjährung, die Verschiebung von Fälligkeitsterminen und die Geltendmachung von Haftungsansprüchen aufgrund eines Mangels von Bedeutung.

Der Umstand, dass einem Dritten ein Rechtsstreit verkündet wurde, hat keine Auswirkungen auf die Beziehung zwischen diesem Dritten und dem Gegner der streitverkündenden Partei, es sei denn, der Dritte hat entschieden, dem Verfahren als Streithelfer beizutreten.

Artikel 74 – Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren

Auf die Zwangsvollstreckung findet in der Republik Kroatien das Gesetz über die Zwangsvollstreckung (Ovršni zakon) (Narodne novine (NN; Staatsanzeiger der Republik Kroatien) Nr. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16, 73/17; im Folgenden „OZ“) Anwendung.

Dieses Gesetz regelt das Verfahren, nach dem Gerichte Ansprüche auf der Grundlage von vollstreckbaren Titeln durchsetzen (Vollstreckungsverfahren (ovršni postupak)). Die Finanzagentur (Financijska agencija; im Folgenden „FINA“) – Hierbei handelt es sich um die juristische Person, die mit der Vollstreckung nach dem OZ und den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Geldmittel betraut ist – auch Arbeitgeber, die Kroatische Rentenversicherungsanstalt und andere im Gesetz benannte Stellen sind an Vollstreckungsverfahren beteiligt.

Die sachliche Zuständigkeit für die Vollstreckungsanordnung liegt bei den Amtsgerichten (općinski sudovi), sofern die Sache nicht ausdrücklich einem anderen Gericht, einer anderen Stelle oder einer anderen Person übertragen wurde. Die für die Vollstreckungsanordnung zuständigen Gerichte sind auch befugt, sich mit Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsanordnungen oder andere Entscheidungen zu befassen, die sie auf einen Vollstreckungsantrag hin erlassen haben. Die im OZ festgelegte örtliche Zuständigkeit gilt ausschließlich (so liegt z. B. die örtliche Zuständigkeit für Urteile über Anträge auf Vollstreckung in Liegenschaften und die Durchführung einer solchen Vollstreckung bei dem Gericht, in dessen Gebiet sich die betroffene Liegenschaft befindet).

Erst- und zweitinstanzliche Vollstreckungsverfahren werden von einem Einzelrichter geführt und entschieden, sofern im OZ nicht vorgesehen ist, dass ein Notar das Verfahren führt und darüber entscheidet.

Die Verfahren werden vom Vollstreckungsgläubiger eingeleitet, der dazu beim zuständigen Gericht auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels einen Vollstreckungsantrag einreicht. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht dann, wenn ein Vollstreckungsgläubiger auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels (z. B. einer endgültigen Entscheidung) bei der FINA einen Antrag auf direkte Einziehung stellt. Dies ist nur im Falle der Vollstreckung von Geldforderungen des Vollstreckungsgläubigers zulässig (direkte Einziehung einer Geldforderung). In diesem Fall schickt die FINA eine Abschrift des Antrags des Gläubigers mit allen Informationen an den Vollstreckungsgläubiger, anstatt ein Vollstreckungsurteil zu erlassen.

Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind bewegliche Sachen und Rechte, in die gemäß Gesetz zur Beitreibung einer Forderung vollstreckt werden kann. Mittel der Vollstreckung sind Vollstreckungshandlungen, Sicherungsmaßnahmen oder das System solcher Handlungen und Maßnahmen, mittels dessen eine Forderung nach den gesetzlichen Vorschriften durchgesetzt oder gesichert wird.

Das Gericht ordnet die Zwangsvollstreckung durch die Mittel und in die Gegenstände an, die im Vollstreckungsantrag genannt werden. Wird die Zwangsvollstreckung durch mehrere Mittel oder in mehrere Gegenstände beantragt, so beschränkt das Gericht die Vollstreckung auf Antrag des Schuldners nur auf einige dieser Mittel bzw. Gegenstände, sofern diese zur Befriedigung der Forderung ausreichen.

Die Frage, ob eine bewegliche Sache oder ein Recht einer Zwangsvollstreckung unterliegen kann oder ob die Vollstreckung in eine bestimmte bewegliche Sache oder ein bestimmtes Recht beschränkt ist, wird unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Zeit der Einreichung des Vollstreckungsantrags vorlagen, beurteilt.

Artikel 212 OZ enthält besondere Vorschriften zur Vollstreckung in Geldmittel und legt fest, in welche dieser Mittel nicht vollstreckt bzw. nur beschränkt vollstreckt werden darf. In Artikel 241 und 242 OZ sind entsprechende Vollstreckungsverbote und -beschränkungen für das Vermögen juristischer Personen festgelegt. Zu den Grundsätzen des Vollstreckungsverfahrens gehört, dass das Gericht bei der Durchführung der Vollstreckung und Sicherung verpflichtet ist, das Ansehen des Vollstreckungsschuldners zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die nachteiligen Auswirkungen der Vollstreckung auf den Vollstreckungsschuldner so gering wie möglich gehalten werden.

Gegen eine erstinstanzliche Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden, sofern durch das OZ nichts anderes bestimmt ist. Ein zulässiges und fristgerecht eingelegtes Rechtsmittel gegen eine aufgrund eines vollstreckbaren Titels ergangene Gerichtsentscheidung über die Vollstreckung hat im Hinblick auf die Vollstreckung keine aufschiebende Wirkung. Rechtsmittel sind, sofern das OZ nichts anderes vorsieht, innerhalb von acht Tagen bzw. bei Wechsel- und Scheckstreitigkeiten innerhalb von drei Tagen ab dem Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen.

Alle Forderungen, die durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, die Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde, einen Vergleich vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde oder durch eine notarielle Urkunde bewilligt werden, verjähren nach zehn Jahren. Gleiches gilt für Forderungen, für die unter anderen Umständen eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich vorgesehen ist.

Forderungen, die nicht durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, die Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde, einen Vergleich vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde oder durch eine notarielle Urkunde bewilligt werden, verjähren nach fünf Jahren, sofern keine andere Frist gesetzlich vorgesehen ist.

Für Ansprüche auf regelmäßige Zahlungen, die jährlich oder in kürzeren Abständen fällig werden, gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren nach Fälligkeit einer Zahlung, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich dabei um regelmäßige Nebenforderungen (z. B. Zinsforderungen) oder um Forderungen im Zusammenhang mit dem Recht selbst (z. B. Unterhaltsforderungen) handelt. Gleiches gilt für Pensionen, bei denen Kapital und Zinsen in gleichen, zuvor festgelegten regelmäßigen Beträgen ausgezahlt werden, nicht hingegen für die Ratenrückzahlung oder andere Teilleistungen.

Ein Recht, das eine regelmäßige Forderung begründet, verjährt nach fünf Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem die älteste unbefriedigte Forderung fällig wird. Ein Unterhaltsanspruch kann nach dem Gesetz nicht verjähren.

Wechselseitige Ansprüche aus Handelsverträgen über den Handel mit Waren und Dienstleistungen, d. h. Waren- und Dienstleistungsverträge, die zwischen einem Unternehmer und einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geschlossen werden, sowie Ansprüche auf Ersatz der im Rahmen dieser Verträge entstandenen Kosten verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist gilt gesondert für jeden Fall, in dem Waren geliefert oder Arbeiten ausgeführt wurden oder eine Dienstleistung erbracht wurde. Sowohl regelmäßig zahlbare als auch pauschal fällige Mietforderungen verjähren nach drei Jahren. Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte Kenntnis des Schadens und des Schadenverursachers erlangt hat. In jedem Fall verjähren solche Ansprüche fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Wurde der Schaden durch eine Straftat verursacht und ist eine längere Verjährungsfrist aus Gründen der Strafverfolgung vorgesehen, verjährt ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verantwortlichen mit Ablauf der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung.

Forderungen im Zusammenhang mit der Strom-, Wärme-, Gas- oder Wasserversorgung sowie mit Schornsteinfeger- und Reinigungsleistungen verjähren nach einem Jahr, wenn die Leistung zur Deckung des Bedarfs eines Haushalts, einer Rundfunkstation oder einer Rundfunk- und Fernsehstation zwecks Verwendung eines Rundfunk- bzw. Fernsehgeräts erbracht wurde. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Forderungen der Post-, Telegrafen- und Telefondienste für die Verwendung von Telefonen und Briefkästen, für aus diesen Diensten entstehende Forderungen im Zusammenhang mit dreimonatlich oder öfter zahlbaren Beträgen und für Forderungen im Zusammenhang mit Presse-Abonnements, gerechnet ab dem Ende des Zeitraums, für den das Presseerzeugnis bestellt wurde.

Forderungen von Versicherungsnehmern oder Dritten aus Lebensversicherungsverträgen verjähren nach fünf Jahren, und Forderungen aus anderen Versicherungsverträgen nach drei Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist. Forderungen von Versicherern aus Versicherungsverträgen verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist für eine Forderung, die ein Versicherer gegen einen Dritten geltend machen kann, der den Eintritt des Versicherungsfalls verursacht hat, beginnt und endet zum selben Zeitpunkt wie die Forderung des Versicherten gegen den Dritten.

Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind

In der Republik Kroatien werden Anträge in Zivilsachen bei den zuständigen Amtsgerichten und in Handelssachen bei den zuständigen Handelsgerichten eingereicht.

Alle Amtsgerichte sind befugt, über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte zu entscheiden.

Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist

In der Republik Kroatien sind Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Anträge auf Versagung der Vollstreckung in Zivilsachen über das zuständige Amtsgericht beim Gespanschaftsgericht und in Handelssachen über das zuständige Handelsgericht beim Hohen Handelsgericht einzulegen.

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist

Nach geltendem nationalen Recht gibt es keine Gerichte, bei denen ein weiterer Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind

Entfällt.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung

Was die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen betrifft, so gilt nach Artikel 46 des Gesetzes über Internationales Privatrecht (Zakon o međunarodnom privatnom pravu) (Narodne novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 101/17), das seit dem 29. Januar 2019 in Kraft ist, dass kroatische Gerichte für Streitigkeiten zuständig sind, die eine internationale Dimension aufweisen. Diese Bestimmung besagt ausdrücklich, dass die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012) im Anwendungsbereich dieser Verordnung Anwendung findet, und dehnt ihre Anwendung auf Situationen aus, in denen Drittstaatsangehörige betroffen sind. Nach Absatz 3 des besagten Artikels kann entschieden werden, dass ein Gericht eines Drittstaats zuständig ist, es sei denn, ein kroatisches Gericht oder ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist ausschließlich zuständig.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung

In der Republik Kroatien wird die Streitverkündung durch Artikel 211 der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) geregelt.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung

  • das Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Volksrepublik Bulgarien vom 23. März 1956 über die gegenseitige Rechtshilfe;
  • der Vertrag zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 20. Januar 1964 zur Schlichtung der Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;
  • das Abkommen zwischen den Regierungen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Französischen Republik vom 18. Mai 1971 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
  • das Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und dem Königreich Griechenland vom 18. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;
  • der Vertrag zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Volksrepublik Ungarn vom 7. März 1968 über die gegenseitige Rechtshilfe;
  • der Vertrag zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Volksrepublik Polen vom 6. Februar 1960 über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
  • der Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 18. Oktober 1960 über Rechtshilfe;
  • das am 3. Dezember 1960 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Italien über die gegenseitige justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Verwaltungssachen;
  • der am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die justizielle Zusammenarbeit;
  • der Vertrag zwischen der Republik Kroatien und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1994 über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
Letzte Aktualisierung: 31/01/2023

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