Brüssel I-Verordnung (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Brussels I recast


*muss ausgefüllt werden

Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

1.) Wie ist die Streitverkündung allgemein zu beschreiben?

Bei der Streitverkündung („litis denuntiatio“) handelt es sich um die förmliche Mitteilung eines anhängigen Rechtsstreits an einen Dritten. Sie kann mit der Aufforderung an diese Person einhergehen, dem Gerichtsverfahren beizutreten. Damit sollen die nach dem Zivilrecht anerkannten Rechte und Wirkungen des Klägers oder des Beklagten gesichert werden. Die verkündende Partei (eine am Rechtsstreit beteiligte Partei) übermittelt die Mitteilung dem Gericht, das dem Dritten anschließend den Streit verkündet. Dieser kann entscheiden, ob er dem Gerichtsverfahren beitritt oder nicht. Nach slowenischem Recht entscheidet das Gericht nicht darüber, ob der Antrag einer Partei auf förmliche Mitteilung an einen Dritten gerechtfertigt ist. Auch wenn der Dritte dem Verfahren beitritt, ist er keine Streitpartei, und über sein Verhältnis zu jeder der Parteien im Ausgangsrechtsstreit kann in diesem Rechtsstreit nicht entschieden werden. Der Dritte kann jede Partei im Ausgangsrechtsstreit unterstützen. Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, so kann er dem Verfahren als Streithelfer beitreten. Damit kann er dazu beitragen, den Rechtsstreit zu entscheiden und dadurch ein anschließendes (Rechtsmittel-)Verfahren gegen ihn zu vermeiden oder seine Stellung in einem solchen Verfahren zu verbessern. Der Dritte kann nicht die Einstellung eines angestrengten Verfahrens, die Verlängerung von Fristen oder die Verlegung einer Verhandlung beantragen.

2.) Welches sind die Hauptwirkungen der Entscheidungen auf Personen, denen der Streit verkündet wurde?

Die Streitverkündung schützt die verkündende Partei vor bestimmten Schadenersatzforderungen, die sie möglicherweise ansonsten von der dritten Person zu erwarten hätte. Ein Dritter, der mittels Streitverkündung die Möglichkeit hatte, den Ausgang des Rechtsstreits zu beeinflussen, kann im Prinzip keine Schadenersatzforderungen aufgrund einer fehlerhaften Prozessführung seitens des Streitverkünders mehr einbringen. Kommt es anschließend zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten zu einem Rechtsmittelverfahren, so kann Letzterer gegen den Streitverkünder keine Argumente oder Sachverhalte vorbringen, die den wesentlichen (sachlichen) Bestandteilen der Entscheidung im Ausgangsrechtsstreit widersprechen.

3.) Es gibt jedoch keine bindende Wirkung in Bezug auf die rechtliche Würdigung im Ausgangsrechtsstreit.

4.) Es gibt auch keine bindende Wirkung in Bezug auf einen Sachverhalt, den der Dritte im Ausgangsrechtsstreit nicht anfechten konnte, z. B. weil er von den Parteien nicht bestritten wurde.

5.) Die Streitverkündung entfaltet ihre Wirkung unabhängig davon, ob der Dritte dem Ausgangsrechtsstreit beigetreten ist oder nicht.

6.) Die Streitverkündung beeinflusst die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Gegner des Streitverkünders, außer wenn der Dritte beschlossen hat, dem Verfahren auf der Seite der Gegenpartei beizutreten.

Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind

- in Slowenien: beim Bezirksgericht (okrožno sodišče)

Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist

- in Slowenien: beim Bezirksgericht (okrožno sodišče)

Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist

- in Slowenien: beim Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišče Republike Slovenije)

Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind

- in Slowenien: Bei folgenden Gerichten ist neben dem Slowenischen auch eine der nationalen Minderheitensprachen als Amtssprache zugelassen:

  • Bezirksgericht Koper: Italienisch
  • Kreisgericht Koper: Italienisch
  • Kreisgericht Piran: Italienisch
  • Kreisgericht Lendava: Ungarisch

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung

- in Slowenien: Artikel 58 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht (Zakon o mednarodnem zasebnem pravu in postopku)

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung

- in Slowenien: Artikel 204 des Zivilprozessgesetzes (Zakon o pravdnem postopku), der die Streitverkündung regelt

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung

  • der am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die justizielle Zusammenarbeit;
  • das am 3. Dezember 1960 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Italien über die gegenseitige justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Verwaltungssachen;
  • das am 18. Juni 1959 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;
  • das am 6. Februar 1960 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
  • der am 20. Januar 1964 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;
  • der am 19. September 1984 in Nikosia unterzeichnete Vertrag zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Zypern über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
  • das am 23. März 1956 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Rechtshilfe;
  • der am 18. Oktober 1960 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Volksrepublik Rumänien über Rechtshilfe mit Protokoll;
  • der am 7. März 1968 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Volksrepublik Ungarn über die gegenseitige Rechtshilfe;
  • der am 7. Februar 1994 in Zagreb unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Kroatien und der Republik Slowenien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
  • das am 18. Mai 1971 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Regierung der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
Letzte Aktualisierung: 18/12/2018

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