Brüssel I-Verordnung (Neufassung)

Portugal

Inhalt bereitgestellt von
Portugal

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Portugal

Brussels I recast


*muss ausgefüllt werden

Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

Entfällt.

Artikel 74 – Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren

Eine Vollstreckungsklage ist eine Klage des Gläubigers bzw. Vollstreckungsgläubigers gegen den Schuldner oder Beklagten, wobei der Gläubiger das Gericht ersucht, eine Verpflichtung zu seinen Gunsten zu vollstrecken. Vollstreckungsklagen beruhen auf der Annahme, dass der betreffende Anspruch zuvor durch einen vollstreckbaren Titel erklärt oder anerkannt wurde. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verpflichtung seitens des Staats vollstreckt wird. In einem vollstreckbaren Titel werden die dem Antrag des Vollstreckungsgläubigers zugrundeliegenden rechtlichen Tatsachen dargelegt und das Maß an Sicherheit geschaffen, das für die Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegen den Beklagten erforderlich ist. Die Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) stuft Folgendes als vollstreckbare Titel ein:

a) Verurteilungen: Verurteilungen werden erst zu vollstreckbaren Titeln, nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist, es sei denn, ein Rechtsbehelf gegen eine Verurteilung hat lediglich Devolutiveffekt. Entscheidungen eines Schiedsgerichts (tribunal arbitral) sind in gleicher Weise vollstreckbar wie Entscheidungen der ordentlichen Gerichte (Artikel 47 des Gesetzes 63/2011 vom 14. Dezember 2011).

b) Dokumente, die von einem Notar oder einer anderen hierzu befugten Stelle oder Person abgefasst oder beglaubigt wurden und mit denen eine Verpflichtung begründet oder anerkannt wird. Hierzu gehören öffentliche Urkunden (Dokumente, die gemäß den rechtlichen Formvorschriften von Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse oder des ihnen von einem Notar oder einem anderen akkreditierten Staatsbeamten übertragenen Tätigkeitsbereichs abgefasst wurden) und beglaubigte Urkunden (von Privatpersonen erstellte und anschließend vor einem Notar oder einer anderen mit gleichwertigen Befugnissen ausgestatteten Stelle oder Person beglaubigte Dokumente).

c) Gutschriften (auch unbesichert), sofern die den Beziehungen zugrundeliegenden Tatsachen in der Urkunde oder im Vollstreckungstitel dargelegt sind: zum Beispiel Wechsel, Schuldschein oder Scheck.

d) Dokumente, die durch besondere Bestimmungen vollstreckbar gemacht werden: beispielsweise eine einstweilige Verfügung, der ein Vollstreckungstitel beigefügt ist (Artikel 6 bis 8 des Gesetzesdekrets Nr. 32/2003 vom 17. Februar 2003 und Artikel 7 bis 21 des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998).

Damit eine Verpflichtung vollstreckt werden kann, muss sie sicher (d. h. festgestellt – an debeatur), fällig (d. h. das Fälligkeitsdatum ist abgelaufen oder die Verpflichtung wird automatisch bei Eingang der Forderung fällig) und bezifferbar (d. h. von festgestellter Höhe – quantum debeatur) sein.

Je nach dem Zweck der Vollstreckung (Zahlung eines bestimmten Betrags, Lieferung eines bestimmten Gegenstands, Ausführung oder Unterlassung einer bestimmten Handlung) kommen unterschiedliche Verfahrensarten zur Anwendung. In allen Fällen, in denen das Gesetz ein besonderes Vollstreckungsverfahren vorsieht (z. B. das Vollstreckungsverfahren für Unterhaltspflichten), gilt die betreffende Verfahrensart. In allen Fällen, in denen keine besondere Verfahrensart anwendbar ist, findet das allgemeine Verfahren Anwendung. Das allgemeine Vollstreckungsverfahren kann je nach Vollstreckungszweck und Art des Vollstreckungstitels summarisch oder ordentlich sein.

Die für die Vollstreckung zuständigen Stellen sind die Vollstreckungsbeamten und die Gerichte (Richter und Gerichtskanzlei). Der Vollstreckungsbeamte führt alle Vollstreckungstätigkeiten durch, die nicht der Gerichtskanzlei zugewiesen sind oder in den Zuständigkeitsbereich des Richters fallen, so etwa Ladungen, Mitteilungen, Veröffentlichungen, Datenbankabfragen, Pfändungen und deren Registrierung, Vergleiche und Zahlungen. Es ist Sache des Richters, Verfahrenshandlungen vorzunehmen, die dem Grundsatz des Richtervorbehalts unterliegen oder den Grundrechten der Parteien oder Dritter entgegenstehen. Die Gerichtskanzlei ist mit administrativen Aspekten befasst und stellt sicher, dass Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Im Hinblick auf Einschränkungen der Vollstreckung aus Gründen des Schuldnerschutzes ist darauf hinzuweisen, dass die übliche Vollstreckungsart in Bezug auf die Zahlung eines bestimmten Betrags die Pfändung ist. Dabei handelt es sich um die rechtmäßige Beschlagnahme von Vermögenswerten des Vollstreckungsschuldners mit dem Ziel, diese Vermögenswerte zu verkaufen und die Forderungen des Vollstreckungsgläubigers aus dem Erlös zu befriedigen. Grundsätzlich können alle pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners, die nach materiellem Recht für die ausstehende Schuld haften, der Zwangsvollstreckung unterliegen. Das Gesetz schließt jedoch vom Vermögen des Schuldners bestimmte pfändbare Vermögenswerte oder Rechte ganz oder teilweise aus, und zwar durch absolute oder relative Unpfändbarkeit bzw. vollständige oder teilweise Befreiung von der Pfändung. Darüber hinaus ist die Pfändung auf das Vermögen zu beschränken, das für die Begleichung der Vollstreckungsschuld und die Deckung aller vorhersehbaren Vollstreckungskosten erforderlich ist.

In der Zivilprozessordnung sind Einschränkungen der Vollstreckung aus Gründen des Ablaufs und der Verjährung festgelegt. Diese Einschränkungen dienen als Gründe für die Vollstreckungsabwehr im Wege eines Verfahrensschritts mit der Bezeichnung „Widerspruch gegen die Vollstreckung im Wege der Pfändung“, allerdings nur dann, wenn der Ablauf oder die Verjährung nach Abschluss der Diskussion im deklaratorischen Akt eingetreten ist.

Grundsätzlich unterliegen alle veräußerlichen Rechte oder Rechte, die nach dem Gesetz nicht ausgenommen sind, einer Verjährung, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeübt werden.

Die Gerichte können nicht von Amts wegen eine Verjährung geltend machen. Sie muss daher von der Person, der sie zugutekommt, von ihrem Vertreter oder von der Staatsanwaltschaft (Ministério Público) geltend gemacht werden.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Nutznießer (d. h. der Schuldner) die Erfüllung der Verpflichtung verweigern oder der Ausübung des verjährten Rechts widersprechen.

Die normale Verjährungsfrist beträgt 20 Jahre, es gibt jedoch auch kürzere Fristen. Verjährungsfristen können unterbrochen oder ausgesetzt werden. Der Unterschied liegt darin, dass die Aussetzung kraft Gesetzes und unabhängig vom Willen des Gläubigers erfolgt, während eine Unterbrechung von entsprechenden Maßnahmen des Gläubigers abhängt.

Was die Dauer der Unterbrechung der Verjährung betrifft, beginnt die neue Verjährungsfrist, wenn die Unterbrechung das Ergebnis einer Ladung, einer Mitteilung oder einer gleichwertigen Handlung oder einer Schiedsvereinbarung ist, erst dann, wenn die Entscheidung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, rechtskräftig geworden ist.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Nutznießer die Erfüllung der Verpflichtung verweigern oder der Ausübung des verjährten Rechts widersprechen. Wenn ein Schuldner jedoch aus eigenem Antrieb eine Handlung in Bezug auf eine verjährte Verpflichtung vornimmt, kann er später keine Erstattung verlangen, selbst wenn ihm die Verjährung nicht bekannt war.

Die Verjährung kann nur von Gläubigern und Dritten geltend gemacht werden, die ein berechtigtes Interesse an der Erklärung der Verjährung haben, selbst wenn der Schuldner darauf verzichtet hat. Wird auf die Verjährung verzichtet, so kann sie von den Gläubigern nur geltend gemacht werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Anfechtungsklage (actio pauliana) erfüllt sind. Macht der Schuldner im Falle der Anklageerhebung Verjährungsfristen nicht geltend und wird verurteilt, so berührt die rechtskräftige Entscheidung nicht das anerkannte Recht der Gläubiger.

Muss nach dem Gesetz oder dem Willen der Parteien ein Recht innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden, so gelten die Vorschriften über den Ablauf von Fristen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf Verjährung Bezug nimmt. Der Ablauf kann nur durch eine Handlung verhindert werden, die nach Maßgabe des Gesetzes oder des Vertrags innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist präventive Wirkung entfaltet.

Die Erhebung einer Feststellungs- oder Vollstreckungsklage verhindert den Ablauf, ohne dass dem Schuldner eine Mitteilung zugestellt werden muss. Die Ablauffrist kann nur ausgesetzt oder unterbrochen werden, wenn das Gesetz dies vorsieht und, sofern gesetzlich kein anderes konkretes Datum bestimmt ist, der Ablauf der Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Rechte rechtmäßig ausgeübt werden dürfen. Der Ablauf wird vom Gericht von Amts wegen geprüft und kann im Falle unveräußerlicher Rechte in jeder Phase des Verfahrens geltend gemacht werden. Wird die Vollstreckung auf der Grundlage von veräußerlichen Rechten eingeleitet, so muss der Ablauf von der Person, die daraus Nutzen zieht (grundsätzlich der Schuldner/die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll), geltend gemacht werden.

Weitere Informationen finden Sie unter Vollstreckungsverfahren – Portugal.

Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind

Für Anträge nach Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zuständige Gerichte:

- die zentrale Zivilkammer (Juízo Central Cível) des zuständigen Amtsgerichts, sofern vorhanden, oder

- die lokale Zivilkammer (Juízo Local Cível), bzw. falls nicht vorhanden, die Kammer mit allgemeiner Zuständigkeit (Juízo Local de Competência Genérica) des zuständigen Amtsgerichts.

Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist

Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Anträge auf Ablehnung der Vollstreckung nach Artikel 49 Absatz 2 sind beim Berufungsgericht (Tribunal da Relação) einzulegen.

Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist

Spätere Rechtsbehelfe sind beim Obersten Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) einzulegen.

Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind

Entfällt. Nur Portugiesisch ist zugelassen.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung

Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2:

- Artikel 63 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, der die extraterritoriale Zuständigkeit der Gerichte regelt, insbesondere des Gerichts am Sitz der Zweigniederlassung, der Agentur, des Büros, der Delegation oder der Vertretung (falls in Portugal befindlich), wenn die Zustellung an den Hauptsitz (falls im Ausland befindlich) beantragt wird, und

- Artikel 10 der Arbeitsprozessordnung (Código de Processo do Trabalho), der die extraterritoriale Zuständigkeit der Gerichte regelt, insbesondere des Gerichts des Wohnsitzes des Antragstellers in Arbeitsverträge betreffenden Verfahren, die ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber angestrengt hat.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung

Entfällt.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung

Das am 23. November 1927 in Lissabon unterzeichnete Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und Portugal über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.

Letzte Aktualisierung: 29/01/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.