Brüssel I-Verordnung (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Brussels I recast


*muss ausgefüllt werden

Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

1. Wie ist die Streitverkündung allgemein zu beschreiben?

In Polen ist die Streitverkündung in den Artikeln 84 und 85 der Zivilprozessordnung geregelt. Der polnische Begriff ist „przypozwanie“. Eine Partei kann eine künftige Gegenpartei auffordern, dem Rechtsstreit beizutreten, weil eine für die Partei ungünstige Entscheidung dazu führen könnte, dass ein Dritter gegenüber der Partei einen Anspruch (z. B. aufgrund einer Garantievereinbarung) geltend macht. Zu diesem Zweck reicht die Partei einen Schriftsatz ein, der dem Dritten zugestellt wird. Dieser kann dann erklären, dass er dem Rechtsstreit als Streithelfer beitritt.

2. Welches sind die Hauptwirkungen der Entscheidungen auf Personen, denen der Streit verkündet wurde?

Durch die Streitverkündung wird die Person, an die sich die Aufforderung richtet, nicht automatisch Partei des anhängigen Verfahrens. Der Beitritt zum Verfahren erfolgt in Form der Intervention als Streithelfer (Artikel 76 bis 78 der Zivilprozessordnung). Mit Zustimmung der Parteien kann der Streithelfer den Platz der Partei einnehmen, auf deren Seite er beigetreten ist. Andernfalls hat die Entscheidung eine unmittelbare Wirkung (im Falle der Streitverkündung jedoch nur, wenn sie mit der Art des streitigen Rechtsverhältnisses oder der einschlägigen Rechtsvorschrift im Einklang steht).

3. Gibt es eine bindende Wirkung in Bezug auf die rechtliche Würdigung im Ausgangsrechtsstreit?

Wenn der Dritte trotz einer entsprechenden Aufforderung dem Verfahren nicht beitritt, verliert er die Möglichkeit, in einem späteren Verfahren Fehler im ersten Verfahren geltend zu machen (Artikel 82 in Verbindung mit Artikel 85 der Zivilprozessordnung).

4. Gibt es eine bindende Wirkung in Bezug auf einen Sachverhalt, den die dritte Person im Ausgangsrechtsstreit nicht anfechten konnte, z. B. weil er von den Parteien nicht bestritten wurde?

Die Streitverkündung an einen Dritten und die Aufforderung zur Beteiligung liegt auch im Interesse des Dritten, da sie einem positiven Ergebnis förderlich sein kann, das ein weiteres Verfahren überflüssig machen könnte.

5. Entfaltet die Streitverkündung ihre Wirkung unabhängig davon, ob die dritte Person dem Ausgangsrechtsstreit beigetreten ist oder nicht?

Wenn der Dritte trotz einer entsprechenden Aufforderung dem Verfahren nicht beitritt, verliert er die Möglichkeit, in einem späteren Verfahren Fehler im ersten Verfahren geltend zu machen (Artikel 82 in Verbindung mit Artikel 85 der Zivilprozessordnung).

6. Beeinflusst die Streitverkündung die Beziehung zwischen der dritten Person und dem Gegner der verkündenden Partei?

Wenn der Streitverkündete dem Verfahren beitritt, wird er Streithelfer und kann mit Zustimmung der Parteien den Platz der Partei einnehmen, auf deren Seite er beigetreten ist.

Artikel 74 – Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren

Artikel 74 – Eine Beschreibung der nationalen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren ist dem Informationsblatt Vollstreckungsverfahren zu entnehmen.

Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind

bei dem Bezirksgericht (sąd okręgowy), das für den Wohnsitz bzw. den Sitz des Schuldners zuständig ist, oder in Ermangelung eines solche Gerichts bei dem Bezirksgericht, in dessen Gerichtsbezirk die Vollstreckung bevorsteht oder durchgeführt wird.

Im Falle eines Antrags auf Versagung der Anerkennung:

bei dem Bezirksgericht (sąd okręgowy), das für die Sache, in der die Entscheidung ergangen ist, zuständig ist oder in dessen Gerichtsbezirk sich das zuständige Kreisgericht (sąd rejonowy) befindet, oder andernfalls beim Bezirksgericht Warschau.

Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist

beim Appellationsgericht (sąd apelacyjny̕) über das Bezirksgericht (sąd okręgowy).

Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist

beim Obersten Gericht (Sąd Najwyższy) über das Appellationsgericht (sąd apelacyjny).

Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind

Entfällt.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung

Artikel 11037 Absatz 4 und Artikel 1110 der Zivilprozessordnung, sofern diese die Zuständigkeit der polnischen Gerichte ausschließlich aufgrund eines der folgenden Kriterien in Bezug auf den Kläger bestimmen: polnische Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz in Polen.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung

Artikel 84 und 85 der Zivilprozessordnung (betreffend die Streitverkündung).

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung

  • das am 6. März 1959 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;
  • das am 6. Februar 1960 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, das derzeit zwischen Polen und Slowenien und zwischen Polen und Kroatien in Kraft ist;
  • das am 4. Dezember 1961 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;
  • das am 11. Dezember 1963 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Republik Österreich über die gegenseitigen Beziehungen in Zivilsachen und über Urkunden;
  • das am 24. Oktober 1979 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
  • der am 21. Dezember 1987 in Warschau unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen, der zwischen Polen und der Tschechischen Republik sowie zwischen Polen und der Slowakei noch in Kraft ist;
  • das am 28. April 1989 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;
  • das am 26. Januar 1993 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Polen und der Republik Litauen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen;
  • das am 23. Februar 1994 in Riga unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Lettland und der Republik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen;
  • das am 14. November 1996 in Nikosia unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Republik Polen über die rechtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen;
  • das am 27. November 1998 in Tallinn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Estland und der Republik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Arbeits- und Strafsachen;
  • der am 15. Mai 1999 in Bukarest unterzeichnete Vertrag zwischen Rumänien und der Republik Polen über die Rechtshilfe und die Rechtsbeziehungen in Zivilsachen.
Letzte Aktualisierung: 21/12/2023

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