Brüssel I-Verordnung (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Luxemburg

Brussels I recast


*muss ausgefüllt werden

Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

Entfällt.

Artikel 74 – Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren

Siehe das nationale Informationsblatt für Luxemburg Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung – Luxemburg,

das vom Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen auf dem Europäischen Justizportal veröffentlicht wurde.

Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind

Die Zuständigkeit für den Antrag auf Versagung der Vollstreckung oder auf Anerkennung oder Versagung der Anerkennung liegt beim Präsidenten des Bezirksgerichts (Tribunal d’arrondissement) wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (siégeant comme en matière de référé):

Bezirksgericht Luxemburg

Cité judiciaire

L-2080 Luxemburg

Tel.: +352 47 59 81-2625

Fax: +352 47 59 81-2421

Bezirksgericht Diekirch

Palais de Justice

Place Guillaume

L-9237 Diekirch

Tel.: +352 80 32 14-1

Fax: +352 80 71 19

Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist

Appellationsgerichtshof (Cour d’appel) wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (siégeant comme en matière de référé):

Cité judiciaire

L-2080 Luxemburg

Tel.: +352 47 59 81-1

Fax: +352 47 59 81-2396

Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist

Kassationsgerichtshof (Cour de cassation):

Cité judiciaire

L-2080 Luxemburg

Tel.: (+352) 47 59 81-2369/2373

Fax: (+352) 47 59 81-2773

Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind

In Luxemburg sind Französisch und Deutsch zugelassen.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung

Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuchs.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung

Entfällt.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung

  • Luxemburgisch-österreichisches Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts, unterzeichnet am 29. Juli 1971 in Luxemburg
  • Belgisch-niederländisch-luxemburgischer Vertrag über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden, unterzeichnet am 24. November 1961 in Brüssel, soweit er in Kraft ist
Letzte Aktualisierung: 07/03/2022

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