Brüssel I-Verordnung (Neufassung)

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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Brussels I recast


*muss ausgefüllt werden

Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

1.) Bedeutung der Streitverkündung im ungarischen Zivilprozessrecht

Eine Partei, die für den Fall, dass sie in einem laufenden Prozess unterliegt, einem Dritten gegenüber einen Anspruch geltend machen möchte oder die Geltendmachung eines Anspruchs durch einen Dritten befürchten muss, kann durch die Streitverkündung die Beteiligung dieses Dritten an dem Rechtsstreit herbeiführen. Die Möglichkeit der Streitverkündung steht nicht nur den Parteien, sondern auch Streithelfern und Streitverkündeten offen.

2.) Verfahrensfristen für die Streitverkündung

Die Streitverkündung seitens des Beklagten ist binnen 30 Tagen ab Erhalt der Klageschrift zulässig. Der Kläger kann die Streitverkündung binnen 30 Tagen ab Erhalt der Klagebeantwortung vornehmen. Diese Bestimmung gilt im Falle einer zulässigen Klageänderung oder einer Widerklage entsprechend.

Personen, die nach Eintritt der Wirksamkeit der Klageerhebung dem Prozess beigetreten sind (d. h. Streithelfer und Streitverkündete), können die Streitverkündung binnen 30 Tagen ab dem Prozessbeitritt vornehmen. In besonders bedeutsamen Rechtssachen mit einem Streitwert über 400 Mio. HUF beträgt die Frist für Erklärungen des Streitverkünders und des Streitverkündeten nicht 30, sondern 15 Tage. Eine nach Ablauf der Frist abgegebene Erklärung des Streitverkünders ist unwirksam, d. h. das Gericht muss sie so behandeln, als ob sie vom Streitverkünder nicht abgegeben worden wäre.

3.) Ablauf der Streitverkündung

Im Zusammenhang mit der Streitverkündung hat der Streitverkünder zwei Verpflichtungen: Zum einen hat er dem Streitverkündeten die Streitverkündung schriftlich zu übermitteln. Dabei muss er die Streitverkündung begründen und über den Stand des Verfahrens berichten. Zum anderen muss die Streitverkündung dem Gericht schriftlich oder im‑Laufe der Verhandlung mündlich mitgeteilt werden. Die entsprechende Erklärung muss die Gründe der Streitverkündung enthalten. Der Streitverkünder hat zu dem Zeitpunkt, zu dem er dem Gericht die Streitverkündung mitteilt, anhand von Unterlagen nachzuweisen, dass und wann dem Streitverkündeten die Streitverkündung zugestellt wurde.

Gibt der Streitverkündete nicht innerhalb von 30 Tagen nach der vom Streitverkünder nachweislich übermittelten Streitverkündung eine Erklärung zum Prozessbeitritt ab, so gilt die Streitverkündung als vom Streitverkündeten nicht angenommen. Nicht fristgerecht abgegebene Erklärungen sind unwirksam.

Nimmt der Streitverkündete die Streitverkündung an, kann er dem Prozess als Streithelfer des Streitverkünders beitreten. Dies kann er schriftlich oder im Laufe der Verhandlung auch mündlich mitteilen.

Im Übrigen sind auf die Zulassung als Streithelfer und die Rechtsstellung des Streitverkündeten die Vorschriften über die Streithilfe anzuwenden.

4.) Rechtsfolgen der Streitverkündung

Nimmt der Streitverkündete die Streitverkündung an, kann er sich dem Streitverkünder als (nicht freiwilliger) Streithelfer anschließen. In der ungarischen Zivilprozessordnung ist die Rechtsstellung des Streithelfers auf zweierlei Weise geregelt:

- Erstreckt sich die Rechtskraft des ergangenen Urteils nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen Streithelfer und Gegenpartei, kann der Streithelfer (ursprünglich der Streitverkündete) die gleichen Prozesshandlungen wie die von ihm unterstützte Partei vornehmen, mit Ausnahme des Prozessvergleichs, der Rechtsanerkennung und des Rechtsverzichts. Handlungen des Streithelfers sind nur dann wirksam, wenn die unterstützte Partei die Handlung versäumt hat bzw. die Handlungen des Streithelfers den Handlungen der unterstützten Partei nicht zuwiderlaufen.

- Erstreckt sich die Rechtskraft des ergangenen Urteils auch auf das Rechtsverhältnis zwischen Streithelfer und Gegenpartei, kann der Streithelfer (ursprünglich Streitverkündete) die gleichen Prozesshandlungen wie die von ihm unterstützte Partei vornehmen, mit Ausnahme des Prozessvergleichs, der Rechtsanerkennung und des Rechtsverzichts. Seine Handlungen sind auch dann wirksam, wenn sie den Handlungen der von ihm unterstützten Partei zuwiderlaufen. Neben den möglichen Auswirkungen dieser zuwiderlaufenden Handlungen berücksichtigt das Gericht bei seiner Entscheidung auch die sonstigen Umstände des Falls.

Wann sich die Rechtskraft des Urteils auf das Rechtsverhältnis zwischen Streithelfer und Gegenpartei erstreckt, liegt nicht im richterlichen Ermessen, sondern ergibt sich ausschließlich aus gesetzlichen Bestimmungen.

Eine solche gesetzliche Bestimmung ist § 32 Absatz 2 des Gesetzes Nr. LXII von 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, in dem es heißt: „Ein rechtskräftiges Urteil, mit dem die Schadenersatzforderung des Geschädigten abgewiesen wird, erstreckt sich auch auf den Versicherten – in den in § 35 Absatz 1 genannten Fällen auf den Halter und den Fahrer –, wenn das Gericht das Urteil in einem Prozess gefällt hat, dessen Parteien einerseits der Geschädigte und andererseits der Versicherer, der Schadensregulierungsbeauftragte, das nationale Versicherungsbüro oder der Verwalter des Entschädigungskontos waren.“ (Der genannte § 35 Absatz 1 lautet wie folgt: „Der Geschädigte kann seinen Schadenersatzanspruch für einen Schaden, der durch das Fahrzeug eines trotz der Versicherungspflicht nicht versicherten oder unbekannten Halters verursacht wurde oder während der in § 26 genannten Versicherungspause entstanden ist, aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes – mit den in § 36 aufgeführten Ausnahmen – auch gegenüber dem Verwalter des Entschädigungskontos geltend machen. Der Verwalter des Entschädigungskontos haftet bis zu den in § 13 Absatz 1 festgelegten Obergrenzen. Der Verwalter des Entschädigungskontos hat dem Geschädigten den Schaden selbst dann zu ersetzen, wenn der Schaden mit einem nicht in Verkehr gebrachten oder aus dem Verkehr gezogenen Fahrzeug verursacht wurde.“)

Mit der Annahme der Streitverkündung erkennt der Streitverkündete nicht zwangsläufig eine Verpflichtung gegenüber dem Streitverkünder an. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten wird im Vorprozess (d. h. in dem Prozess, in dem die Streitverkündung erfolgte) nicht eingegangen.

Artikel 74 – Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren

Bitte gehen Sie zum Formular Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung.

Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind

In Ungarn beim betreffenden Amtsgericht (járásbíróság) am Sitz des zuständigen Landgerichts (Törvényszék). Im Komitat Pest beim Amtsgericht der Region Buda (Budakörnyéki Járásbíróság), in Budapest beim Zentralen Bezirksgericht Buda (Budai Központi Kerületi Bíróság).

Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist

In Ungarn beim Landgericht (törvényszék). In Budapest beim Hauptstädtischen Landgericht (Fővárosi Törvényszék).

Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist

- in Ungarn: bei der Kuria (Kúria) (auf Antrag des Gerichts erster Instanz zur Überprüfung seiner Entscheidung).

Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind

Entfällt.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung

- in Ungarn: Artikel 57 der Gesetzesverordnung Nr. 13 von 1979 über Internationales Privatrecht.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung

- in Ungarn: §§ 58 bis 60 (betreffend die Streitverkündung) des Gesetzes Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung

  • das am 16. Mai 1966 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Volksrepublik Bulgarien über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;
  • das am 30. November 1981 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
  • der am 28. März 1989 in Bratislava unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen in Bezug auf die Tschechische Republik und die Slowakische Republik;
  • das am 31. Juli 1980 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Französischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen und über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie die Rechtshilfe in Strafsachen und die Auslieferung;
  • das am 8. Oktober 1979 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
  • der am 7. März 1968 unterzeichnete Vertrag zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gegenseitige Rechtshilfe in Bezug auf die Republik Kroatien und die Republik Slowenien;
  • das am 6. März 1959 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen; und
  • der am 7. Oktober 1958 in Bukarest unterzeichnete Vertrag zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Volksrepublik Rumänien über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen.
Letzte Aktualisierung: 02/01/2024

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