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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
1.) Wie ist die Streitverkündung allgemein zu beschreiben:
Durch die Streitverkündung wird ein unbeteiligter Dritter förmlich von einem anhängigen Prozess (Vorprozess) benachrichtigt. Sie erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Gericht, der dem Streitverkündungsempfänger amtlich zugestellt wird. Der Dritte kann sich frei entscheiden, ob er dem Rechtsstreit beitritt oder nicht. Auch wenn er beitritt, wird er nicht Partei, sondern Streithelfer, dessen Erklärungen und Handlungen insbesondere nicht im Widerspruch zu denen der Hauptpartei stehen dürfen. Dem Streithelfer können keine Kosten auferlegt werden.
2.) Welche sind die Hauptwirkungen der Entscheidungen auf Personen, denen ein Streit verkündet wurde:
Ausgangspunkt der Streitverkündung ist, dass eine Partei in einem aktuellen Prozess (Vorprozess) einen ungünstigen Ausgang befürchten muss, andererseits für diesen Fall aber erwarten kann, einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadensersatz gegen den Dritten geltend machen zu können. Das Interesse des Streitverkünders geht also dahin, entweder den Vorprozess nicht zu verlieren (wobei ihm der Beitritt des Streithelfers nützlich sein kann), oder (für den Fall, dass der Vorprozess verloren geht) sich durch Gewinn des Folgeprozesses gegen den Dritten schadlos zu halten.
Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, muss er den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich befindet. Er darf Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und Prozesshandlungen vornehmen, soweit er sich nicht in Widerspruch zu der Hauptpartei setzt. Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Aufgrund der Streitverkündung wird der Dritte in einem Folgeprozess des Streitverkünders gegen ihn nicht damit gehört, dass der Vorprozess unrichtig entschieden worden sei. Das bedeutet, dass im Folgeprozess zu Gunsten des Streitverkünders eine Bindung an das Ergebnis des Vorprozesses eintritt.
3.) Die Streitverkündung entfaltet keine Wirkung auf die rechtliche Beurteilung des Vorprozesses.
4.) Die Bindung an das Ergebnis des Vorprozesses tritt nicht ein, soweit der Streithelfer durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei gehindert worden ist, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen.
5.) Die Wirkung der Streitverkündung tritt unabhängig davon ein, ob der Dritte dem Vorprozess beitritt oder nicht.
6.) Die Streitverkündung hat keine Auswirkung im Verhältnis des Dritten zu dem Gegner des Streitverkünders, es sei denn, der Dritte tritt dem Gegner zur Unterstützung bei.
- in Deutschland beim „Landgericht“
- in Deutschland beim „Oberlandesgericht“
- in Deutschland beim „Bundesgerichtshof“
Entfällt
- in Deutschland: § 23 der Zivilprozessordnung;
- in Deutschland: § 68 und §§ 72 bis 74 der Zivilprozessordnung;
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