Brüssel I-Verordnung (Neufassung)

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Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

1.) Wie ist die Streitverkündung allgemein zu beschreiben:

Durch die Streitverkündung wird ein unbeteiligter Dritter förmlich von einem anhängigen Prozess (Vorprozess) benachrichtigt. Sie erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Gericht, der dem Streitverkündungsempfänger amtlich zugestellt wird. Der Dritte kann sich frei entscheiden, ob er dem Rechtsstreit beitritt oder nicht. Auch wenn er beitritt, wird er nicht Partei, sondern Streithelfer, dessen Erklärungen und Handlungen insbesondere nicht im Widerspruch zu denen der Hauptpartei stehen dürfen. Dem Streithelfer können keine Kosten auferlegt werden.

2.) Welche sind die Hauptwirkungen der Entscheidungen auf Personen, denen ein Streit verkündet wurde:

Ausgangspunkt der Streitverkündung ist, dass eine Partei in einem aktuellen Prozess (Vorprozess) einen ungünstigen Ausgang befürchten muss, andererseits für diesen Fall aber erwarten kann, einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadensersatz gegen den Dritten geltend machen zu können. Das Interesse des Streitverkünders geht also dahin, entweder den Vorprozess nicht zu verlieren (wobei ihm der Beitritt des Streithelfers nützlich sein kann), oder (für den Fall, dass der Vorprozess verloren geht) sich durch Gewinn des Folgeprozesses gegen den Dritten schadlos zu halten.

Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, muss er den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich befindet. Er darf Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und Prozesshandlungen vornehmen, soweit er sich nicht in Widerspruch zu der Hauptpartei setzt. Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Aufgrund der Streitverkündung wird der Dritte in einem Folgeprozess des Streitverkünders gegen ihn nicht damit gehört, dass der Vorprozess unrichtig entschieden worden sei. Das bedeutet, dass im Folgeprozess zu Gunsten des Streitverkünders eine Bindung an das Ergebnis des Vorprozesses eintritt.

3.) Die Streitverkündung entfaltet keine Wirkung auf die rechtliche Beurteilung des Vorprozesses.

4.) Die Bindung an das Ergebnis des Vorprozesses tritt nicht ein, soweit der Streithelfer durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei gehindert worden ist, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen.

5.) Die Wirkung der Streitverkündung tritt unabhängig davon ein, ob der Dritte dem Vorprozess beitritt oder nicht.

6.) Die Streitverkündung hat keine Auswirkung im Verhältnis des Dritten zu dem Gegner des Streitverkünders, es sei denn, der Dritte tritt dem Gegner zur Unterstützung bei.

Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind

- in Deutschland beim „Landgericht“

Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist

- in Deutschland beim „Oberlandesgericht“

Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist

- in Deutschland beim „Bundesgerichtshof“

Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind

Entfällt

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung

- in Deutschland: § 23 der Zivilprozessordnung;

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung

- in Deutschland: § 68 und §§ 72 bis 74 der Zivilprozessordnung;

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung

  • das am 9. März 1936 in Rom unterzeichnete deutsch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
  • das am 30. Juni 1958 in Bonn unterzeichnete deutsch-belgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;
  • das am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichnete deutsch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;
  • das am 14. Juli 1960 in Bonn unterzeichnete deutsch-britische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
  • das am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichnete deutsch-niederländische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen;
  • das am 4. November 1961 in Athen unterzeichnete deutsch-griechische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;
  • das am 14. November 1983 in Bonn unterzeichnete deutsch-spanische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;
Letzte Aktualisierung: 30/06/2023

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