Brüssel I-Verordnung (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Brussels I recast


*muss ausgefüllt werden

Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

Entfällt

Artikel 74 – Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren

Siehe unter „Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung“.

Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind

Anträge auf Versagung der Vollstreckung: bei dem für die Vollstreckung zuständigen „juge de l’exécution“ des Tribunal judiciaire, da ein solcher Antrag nur im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Vollstreckungsmaßnahme gestellt werden kann.

Anträge auf Feststellung, dass keiner der Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist (Artikel 36 Absatz 2), sowie Anträge auf Versagung der Anerkennung (Artikel 45): beim „Tribunal judiciaire“, sofern es sich hierbei um den Hauptgegenstand der Rechtssache handelt.

Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist

- in Frankreich bei der „Cour d'appel“. Welche „Cour d‘appel“ örtlich zuständig ist, hängt von dem Gericht ab, das das Urteil in erster Instanz erlassen hat.

Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist

- in Frankreich bei der „Cour de Cassation“

Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind

Entfällt

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung

- in Frankreich: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung

Entfällt

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung

  • das am 8. Juli 1989 in Paris unterzeichnete belgisch-französische Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;
  • das am 18. Januar 1989 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen;
  • der am 10. Mai 1984 in Paris unterzeichnete Vertrag zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-, Familien- und Handelssachen;
  • das am 28. Mai 1969 in Paris unterzeichnete französisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;
  • das am 28. Mai 1969 in Paris unterzeichnete Abkommen vom 25. Februar 1974 in Form eines Notenwechsels zur Auslegung der Artikel 2 und 17 des Abkommens zwischen Frankreich und Spanien über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;
  • das am 18. Mai 1971 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Regierung der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
  • das am 31. Juli 1980 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Französischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen und über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie die Rechtshilfe in Strafsachen und die Auslieferung;
  • das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete französisch-italienische Abkommen über die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivil- und Handelssachen;
  • das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;
  • das am 5. November 1974 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Französischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.
Letzte Aktualisierung: 10/05/2023

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