Brüssel I-Verordnung (Neufassung)

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Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

Entfällt.

Artikel 74 – Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren

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Die direkte Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist in Artikel 622a der Zivilprozessordnung geregelt:

„Artikel 622a (neu, Amtsblatt Nr. 50/2015) (1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangene Entscheidung ist vollstreckbar, ohne dass ein Vollstreckungstitel vorliegt.

(2) Der Gerichtsvollzieher führt auf Antrag der betreffenden Partei auf der Grundlage einer Abschrift der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die von dem ausstellenden Gericht beglaubigt wurde, und einer nach Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ausgestellten Bescheinigung die Vollstreckung durch.

(3) Stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass die Maßnahme oder Anordnung unter den Bedingungen und nach Maßgabe dieser Zivilprozessordnung nicht vollstreckt werden kann, so ordnet er die Ersatzvollstreckung an.

(4) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangene Entscheidungen, mit denen einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, sind nach den Absätzen 1 und 2 vollstreckbar. Wurde die Maßnahme ohne Vorladung des Beklagten angeordnet, ist der Nachweis der Zustellung der Entscheidung vorzulegen.

(5) Im Zuge der Vollstreckung stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Kopie der Bescheinigung nach Absatz 2 zu, in der der Schuldner aufgefordert wird, seiner Verpflichtung freiwillig nachzukommen. Der Bescheinigung ist eine Kopie der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidung beizufügen, wenn diese dem Schuldner nicht zugestellt wurde.

(6) Der Schuldner kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung stellen. Ist eine Übersetzung der Entscheidung erforderlich, so wird die Frist ausgesetzt, bis sie dem Schuldner ausgehändigt wird.

(7) Jede Partei kann die Angleichung der in Artikel 436 genannten Maßnahme oder Verordnung anfechten.“

Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren, die nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 geregelt sind, gelten die allgemeinen Bestimmungen von Teil 5 „Vollstreckungsverfahren“ der Zivilprozessordnung.

Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind

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Der Antrag nach Artikel 36 Absatz 2 oder Artikel 45 Absatz 4 wird bei dem Bezirksgericht eingereicht, das für den Wohnsitz bzw. Sitz der Gegenpartei oder, wenn diese Partei keinen Wohnsitz bzw. Sitz in Bulgarien hat, für den Wohnsitz bzw. Sitz der betreffenden Partei zuständig ist. Verfügt die betreffende Partei ebenfalls über keinen Wohnsitz bzw. Sitz in Bulgarien, so wird der Antrag beim Stadtgericht Sofia gestellt. (Artikel 622 der Zivilprozessordnung)

Der Antrag nach Artikel 47 Absatz 1 ist bei dem Bezirksgericht einzureichen, das für den Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners oder für den Ort der Vollstreckung zuständig ist. (Artikel 622b der Zivilprozessordnung)

Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist

- in Bulgarien beim Appellationsgericht Sofia (Софийски апелативен съд“). Der Rechtsbehelf ist über das Bezirksgericht einzulegen, das die Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung oder über die Entscheidung, der zufolge keine Gründe für die Versagung der Anerkennung vorliegen, erlassen hat.

Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist

Weitere Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Appellationsgerichts Sofia sind beim Obersten Kassationsgericht einzulegen. (Artikel 623 Absatz 6 der Zivilprozessordnung)

Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind

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Entfällt.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung

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Die bulgarischen Gerichte und anderen Behörden sind international zuständig, wenn der Kläger oder Antragsteller die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt oder eine in der Republik Bulgarien eingetragene juristische Person ist (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzbuches über Internationales Privatrecht).

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung

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Entfällt.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung

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  • das am 2. Juli 1930 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen Bulgarien und Belgien über bestimmte justizielle Fragen;
  • das am 23. März 1956 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über gegenseitige Rechtshilfe, das zwischen Bulgarien und Slowenien und Kroatien noch in Kraft ist;
  • der am 3. Dezember 1958 in Sofia unterzeichnete Vertrag zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Rumänien über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsache;
  • das am 4. Dezember 1961 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;
  • das am 16. Mai 1966 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;
  • das am 10. April 1976 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
  • das am 25. November 1976 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Beziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;
  • das am 29. April 1983 in Nikosia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Zypern über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
  • das am 18. Januar 1989 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen;
  • das am 18. Mai 1990 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;
  • das am 23. Mai 1993 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und dem Königreich Spanien über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen;
  • das am 20. Oktober 1967 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen.
Letzte Aktualisierung: 26/11/2021

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