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1.) Was ist unter dem Begriff “Streitverkündung“ allgemein zu verstehen:
Unter der „Streitverkündung“ versteht man die formelle Benachrichtigung eines bis dahin am Verfahren unbeteiligten Dritten von einem bevorstehenden oder bereits anhängigen Rechtsstreit durch eine der Parteien des Verfahrens. Mit der Benachrichtigung kann die Aufforderung verbunden werden, dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten. Die streitverkündende Partei überreicht dem Gericht dazu einen entsprechenden Schriftsatz, der dem Dritten vom Gericht förmlich zugestellt wird. Aus der Streitverkündung entsteht für den Dritten keine Verpflichtung zum Beitritt, vielmehr kann er rechtlich frei entscheiden, ob und wenn ja welcher der Parteien er als sogenannter Nebenintervenient (Streithelfer) beitritt. Auch wenn er beitritt, wird er nicht Partei, sondern (einfacher) Nebenintervenient, dessen Erklärungen und Handlungen nicht im Widerspruch zu denen der Hauptpartei stehen dürfen. Dem Nebenintervenienten können keine Kosten auferlegt werden. Obsiegt die Hauptpartei, so hat der Nebenintervenient aber Anspruch auf Ersatz seiner Kosten gegenüber dem Gegner.
Wem durch die Streitverkündung die Möglichkeit gegeben wurde, durch seinen Beitritt als Nebenintervenient auf den Verlauf eines Verfahrens Einfluss zu nehmen, der kann – selbst wenn er dem Verfahren nicht beigetreten ist – Schadenersatzansprüche wegen schlechter Prozessführung nur noch auf die Prozessführung vor seinem Beitritt oder auf Sachdispositionen stützen, die er auch als Nebenintervenient nicht verhindern konnte oder - im Fall, dass er nicht beigetreten ist - nicht verhindern hätte können. Durch Unterstützung der Partei, der er beitritt, kann der Nebenintervenient zu deren Prozesserfolg beitragen und damit einen Regressprozess gegen sich vermeiden oder zumindest seine Position in einem solchen Prozess verbessern.
2.) Was sind die wichtigsten Auswirkungen der Entscheidungen auf Dritte, denen der Streit verkündet wurde:
Ausgangspunkt der Streitverkündung ist, dass eine Partei in einem aktuellen Prozess einen ungünstigen Ausgang befürchten muss, andererseits für diesen Fall aber erwarten kann, einen Anspruch gegen den Dritten geltend machen zu können. Das Interesse des Streitverkünders geht also dahin, entweder den Prozess nicht zu verlieren (wobei ihm der Beitritt des Nebenintervenienten nützlich sein kann) oder (für den Fall, dass er den Prozess verliert) sich durch Gewinn des Folgeprozesses gegen diesen Dritten schadlos zu halten.
Gleichzeitig verhindert die den Streit verkündende Partei durch die Streitverkündung, dass der Dritte, dem der Streit verkündet wurde, im Folgeprozess bestimmte Schadenersatzansprüche gegen sie wegen schlechter Prozessführung einwenden kann: Ein Dritter, dem der Streit verkündet wurde und der dadurch die Möglichkeit hatte, auf den Ausgang eines Prozesses Einfluss zu nehmen, kann Schadenersatzansprüche wegen schlechter Prozessführung nur noch auf die Prozessführung vor seinem Beitritt oder auf Sachdispositionen stützen, die er auch als Nebenintervenient nicht verhindern konnte oder nicht verhindern hätte können. Der Nebenintervenient darf Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und Prozesshandlungen vornehmen, soweit er sich nicht in Widerspruch zur Hauptpartei setzt. Kommt es zu einem Folgeprozess zwischen der Hauptpartei und dem Nebenintervenienten, so erstrecken sich die Wirkungen des rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses insoweit auf den Nebenintervenienten oder denjenigen, der dem Prozess trotz Aufforderung dazu nicht beigetreten ist, als diese Personen als Parteien eines Folgeprozesses keine Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen.
3.) Die Streitverkündung entfaltet keine bindende Wirkung in Bezug auf die rechtliche Beurteilung des Hauptprozesses.
4.) Die Bindung an das Ergebnis des Vorprozesses tritt nicht ein, soweit der Nebenintervenient durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei (etwa weil diese bestimmte Tatsachen oder Ansprüche außer Streit gestellt hat) gehindert worden ist, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen.
5.) Wie bereits dargelegt, treten die Wirkungen der Streitverkündung unabhängig davon ein, ob der Dritte dem (Haupt-)Prozess als Nebenintervenient beitritt oder nicht.
6.) Die Streitverkündung hat keine Auswirkung im Verhältnis des Dritten zu dem Gegner des Streitverkünders, es sei denn, der Dritte tritt dem Gegner zur Unterstützung bei.
Hierzu sei auf die entsprechende Information Österreichs im Europäischen Justizportal im Abschnitt „Klage vor Gericht“ – „Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen“ – „Vollstreckungsverfahren“ unter dem URL hingewiesen.
- in Österreich bei dem „Bezirksgericht“, bei dem das Vollstreckungsverfahren anhängig ist. Im Falle von Anträgen auf Feststellung, dass keiner der Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist (Artikel 36 Absatz 2), sowie im Falle von Anträgen auf Versagung der Anerkennung (Artikel 45) ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk die an das Urteil gebundene Partei ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat.
- in Österreich beim übergeordneten „Landesgericht“ über das „Bezirksgericht“, in dem das Vollstreckungsverfahren anhängig ist
- in Österreich beim „Obersten Gerichtshof“ über das „Bezirksgericht“, in dem das Vollstreckungsverfahren anhängig ist
Es ist nur die Verwendung der deutschen Sprache zugelassen.
- in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm
- in Österreich: § 21 der Zivilprozessordnung
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