Brüssel I-Verordnung (Neufassung)

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Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

Entfällt

Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind

- in Dänemark beim „byret“

Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist

- in Dänemark beim „landsret“ über das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat

Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist

- in Dänemark beim „Højesteret“, sofern vom Berufungsausschuss genehmigt. Der Rechtsbehelf ist über das Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind

- in Dänemark: Finnisch, Isländisch, Norwegisch und Schwedisch

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung

- in Dänemark: Artikel 246 Absätze 2 und 3 des Rechtspflegegesetzes

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung

Entfällt

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung

  • das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
Letzte Aktualisierung: 09/03/2022

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