Welches nationale Recht ist anwendbar?

Autriche
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1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Das österreichische IPR ist kodifiziert. Das Stammgesetz ist das Gesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) vom 15.6.1978, BGBl. Nr. 304/1978. Folgende kollisionsrechtliche Bestimmungen bestehen außerhalb des IPR- Gesetzes (im Folgenden: IPRG):

  • § 13 a Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz - KSchG), BGBl. Nr. 140/1979
  • § 11 Bundesgesetz über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen (Teilzeitnutzungsgesetz – TNG), BGBl I Nr. 32/1997
  • § 20 Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl I Nr. 67/1998
  • § 23 Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999 – AtomHG 1999), BGBl I Nr. 170/1998
  • §§ 16 und 18 des Bundesgesetzes über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz), BGBl. I Nr. 98/2001
  • §§ 221 bis 235 Insolvenzordnung
  • • §1 Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG), BGBl. I Nr. 55/2006
  • • § 1 Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Nach § 53 IPRG werden zwischenstaatliche Vereinbarungen durch das IPRG nicht berührt, sie gehen den Bestimmungen dieses Gesetztes – und auch anderer innerstaatlicher Kollisionsnormen - vor. Folgende multilaterale Übereinkommen, denen Österreich angehört, enthalten Kollisionsrecht:

  • Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht
  • Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
  • Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
  • Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
  • CIEC-Übereinkommen vom 20. September 1970 über die Legitimation durch nachfolgende Ehe
  • Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
  • Haager Übereinkommen vom 13. Jänner 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
  • Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Die folgenden bilateralen Verträge enthalten kollisionsrechtliche Bestimmungen:

  • Freundschafts- und Niederlassungsvertrag vom 9. September 1959 zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran
  • Vertrag vom 16. Dezember 1954 zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr
  • Vertrag vom 11. Dezember 1963 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Fremdes Recht ist von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden (§ 3 IPRG).

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Nach § 5 IPRG ist eine Rück- oder Weiterverweisung zu beachten, wenn nicht im Besonderen auf das Sachrecht des anderen Staates verwiesen wird. Verweist das fremde Recht auf österreichisches Recht zurück, so ist österreichisches Recht maßgebend. Verweist das fremde Recht auf ein Recht, auf das bereits verwiesen worden ist, so ist das Recht maßgebend, auf das erstmals verwiesen wurde.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat auf bereits vollendete Tatbestände im Regelfall (einige spezifische Kollisionsnormen enthalten Ausnahmen von diesem Grundsatz) keinen Einfluss (§ 7 IPRG). Für abgeschlossene Sachverhalte gilt daher grundsätzlich das im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts und für andauernde Sachverhalte das im Beurteilungszeitpunkt maßgebende Recht.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Das verwiesene Recht ist nicht anzuwenden, soweit seine Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (§ 6 IPRG).

Im österreichischen Recht gibt es Bestimmungen, die unabhängig von den Regeln des IPR anzuwenden sind (Eingriffsnormen). Bei manchen dieser Bestimmungen ergibt sich ihr Charakter als Eingriffsnorm aus ihrem Wortlaut, bei manchen bloß aus ihrem Zweck.

Eingriffsnormen sind etwa die §§ 7, 7a und 7b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), wonach dem Arbeitnehmer in Österreich unabhängig vom maßgebenden Recht zumindest der kollektivvertragliche Lohn und der Mindesturlaub gebührt. Eine weitere Eingriffsnorm ist § 13 a Abs. 2 KSchG; danach sind § 6 KSchG (über unzulässige Vertragsbestandteile), § 864a ABGB (über die Geltung ungewöhnlicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern) und § 879 Abs. 3 ABGB (über die Nichtigkeit gröblich benachteiligender Vertragsbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern) zum Schutz des Verbrauchers unabhängig von dem für den Vertrag maßgebenden Recht anzuwenden, wenn der Vertrag im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers zustande gekommen ist.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Dazu kann sich das Gericht auf die Mitwirkung der Parteien, auf Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz oder auf Gutachten von Sachverständigen stützen. Wenn das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden kann, ist österreichisches Recht anzuwenden (§ 4 IPRG).

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Vertragliche Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen. Wenn kein Recht gewählt worden ist, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Partei, die die den Vertrag charakterisierende Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Niederlassung) hat (§ 35 IPRG).

Besondere Kollisionsregeln gelten für den Verbrauchervertrag: In Art. 13a Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz sind die Kollisionsnormen mehrerer verbraucherschutzrechtlicher Richtlinien umgesetzt. Die Bestimmung schränkt vor allem die Rechtswahlfreiheit zum Schutz des Verbrauchers ein.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Soweit außervertragliche Schadenersatzansprüche nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 40, fallen, sind sie nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen. Haben sie kein Recht gewählt, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend (§ 48 IPRG).

Diese Kollisionsregel bestimmt das maßgebende Recht für die Frage, ob eine Schadenersatzpflicht entstanden, wer zum Schadenersatz verpflichtet und wie viel zu leisten ist. Auch das Mitverschulden und der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer sind umfasst, ebenso die Verjährung der Schadenersatzforderungen.

Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen, die in den Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht fallen, sind nach diesem Übereinkommen anzuknüpfen.

Außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die in Österreich durch ionisierende Strahlung eingetreten sind, sind auf Verlangen des Geschädigten nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 23 Abs. 1 AtomHG 1999). Ist ein durch ionisierende Strahlung verursachter Schaden im Ausland eingetreten und nach österreichischem Recht zu beurteilen, so ist der Schaden nur dann und soweit zu ersetzen, als dies auch das Personalstatut des Geschädigten vorsieht (§ 23 Abs. 2 AtomHG 1999).

Welches Recht auf die Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Bereicherungsansprüche anzuwenden ist, ist in der Rom II-VO geregelt.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Das Personalstatut einer Person ist das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie hat. Hat eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht des Staates maßgebend, zu dem die Person die stärkste Beziehung hat; die österreichische Staatsbürgerschaft gibt jedoch stets den Ausschlag. Für Flüchtlinge und Staatenlose ist das Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 9 IPRG).

Die Führung des Namens einer Person ist nach ihrem jeweiligen Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht (§ 13 IPRG).

Der Ehename etwa ist daher nicht nach dem Ehestatut, sondern nach dem Namensstatut zu beurteilen. Für die Form von Namensbestimmungserklärungen gilt das allgemeine Formstatut des § 8 IPRG (danach ist die Form einer Rechtshandlung nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird). Nach der Rechtsprechung ändert sich ein unter einem früheren Personalstatut erworbener Name nicht allein durch den Wechsel des Personalstatuts (der Staatsangehörigkeit).

Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind ebenfalls nach ihrem Personalstatut zu beurteilen (§ 12 IPRG). Unter diese Verweisung fällt eine allfällige Beschränkung der Handlungsfähigkeit, etwa wegen Geisteskrankheit, nicht aber die Ehemündigkeit. Ist eine Person volljährig geworden, so bleibt sie es, auch wenn sie es nach einem neu erworbenen Personalstatut noch nicht wäre.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Geburt maßgebend. In den Anwendungsbereich dieser Verweisungsnorm fallen die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes, die Gründe für die Bestreitung der Ehelichkeit und auch die Frage, welche Personen ein Bestreitungsrecht haben, sowie die Bestreitungsfristen.

Die Voraussetzungen der Legitimation eines unehelichen Kindes durch Ehelicherklärung (also durch staatlichen Hoheitsakt, nicht durch nachfolgende Eheschließung) sind nach dem Personalstatut des Vaters zu beurteilen (§ 23 IPRG).

Nach dem Legitimationsübereinkommen ist eine Legitimation durch nachfolgende Eheschließung der Eltern wirksam, wenn sie nach dem Heimatrecht des Vaters oder der Mutter wirksam ist.

Die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sind nach dem Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Ein späteres Personalstatut des Kindes ist maßgebend, wenn die Feststellung oder die Anerkennung nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zulässig ist. Das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, ist auch für deren Bestreitung maßgebend (§ 25 IPRG).

Eltern-Kind-Verhältnis : Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sowie seiner Unehelichkeit sind nach seinem Personalstatut zu beurteilen. Die §§ 24 und 25 IPRG umfassen Fragen der Pflege und Erziehung des Kindes, der Verwaltung und Nutzung seines Vermögens, der gesetzlichen Vertretung durch einen oder beide Elternteile einschließlich des Erfordernisses einer behördlichen Genehmigung bestimmter Vertretungshandlungen, bei ehelichen Kindern die Regelung der Obsorge nach Scheidung der Eltern sowie die gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Diese Bestimmungen werden weitgehend durch das Haager Kindesschutzübereinkommen, in Fällen, in denen das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen 1961 (noch) in Kraft steht (im Verhältnis zur Türkei und Macao), durch dieses überlagert. Danach haben die zuständigen Behörden für Maßnahmen zum Schutz eines Minderjährigen ihr eigenes Recht anwenden; zuständig sind im Allgemeinen die Behörden des Aufenthaltsstaates.

Während es für Abstammungsfragen auf das Personalstatut zu einem bestimmten Zeitpunkt ankommt, ist dies bei Fragen des Verhältnisses zwischen Eltern und Kind nicht so; es kommt auf das jeweilige Personalstatut des Kindes an; ändert sich das Personalstatut, so ist das Eltern-Kind-Verhältnis ab dem Zeitpunkt des Statutenwechsels (der Änderung des anknüpfungsrelevanten Sachverhalts, Staatsangehörigkeit) nach dem neuen Personalstatut zu beurteilen.

Wiederholt hat die Rechtsprechung Obsorgeregelungen fremder Rechtsordnungen als ordre public-widrig nicht angewendet, wenn sie das Wohl des Kindes nicht berücksichtigten.

3.4.2 Adoption

Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und ihrer Beendigung richten sich gemäß § 26 IPRG nach dem Personalstatut jedes Annehmenden. Zusätzlich ist das Personalstatut des Kindes maßgebend; bei minderjährigen Kindern jedoch nur soweit es die Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, vorsieht. Zu den Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt zählen etwa das Alter des Annehmenden, der Altersunterschied zwischen Wahleltern und Wahlkind oder die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Vorhandensein leiblicher Kinder des Annehmenden der Kindesannahme entgegensteht, sowie allfällige Zustimmungserfordernisse einschließlich der Möglichkeit, verweigerte Zustimmungen behördlich zu ersetzen.

Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht zu beurteilen. Nach dem Tod eines der Ehegatten ist für diese Wirkungen das Personalstatut des anderen Ehegatten maßgebend.

Die erbrechtlichen Wirkungen einer Annahme an Kindesstatt sind nicht nach dem Adoptionsstatut, sondern nach dem Erbstatut zu beurteilen.

Die Annahme an Kindesstatt als solche ist ein abgeschlossener Sachverhalt, daher ändert sich die Beurteilung bei einem nachträglichen Wechsel des Personalstatuts oder der Anknüpfungssachverhalte nicht mehr. Die Wahlkindschaft an sich ist ein Dauerrechtsverhältnis. Das für die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt maßgebende Statut ist daher wandelbar; es kommt also auf das jeweilige Personalstatut des Annehmenden an.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die Form einer Eheschließung in Österreich ist nach österreichischem Recht, die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung (§ 16 IPRG). Mit dem beschränkten Verweis auf die Formvorschriften des Eheschließungsortes sind die materiell-rechtlichen Formbestimmungen des verwiesenen Rechts gemeint, eine allfällige Rück- oder Weiterverweisung des Ortsrechtes ist daher unbeachtlich (Ausnahme von § 5 IPRG).

Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die Ehenichtigkeit und die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ehe (zu unterscheiden von der Scheidung) sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen (§ 17 IPRG). Sieht jedoch das nach dem Personalstatut berufene Recht eines oder beider Verlobten die Eheschließung wegen des Geschlechts eines oder beider Verlobten nicht vor, so sind die Ehevoraussetzungen nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Ehe begründet wird.

Diese Verweisungsnorm bezieht sich auf alle sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung wie das erforderliche Alter, das Nichtbestehen von Ehehindernissen, allfällige Zustimmungserfordernisse und deren Ersetzbarkeit.

Nach § 18 IPRG sind die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten zu beurteilen, mangels eines gemeinsamen Personalstatuts nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut, sofern es einer von ihnen beibehalten hat. Sonst sind sie nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat.

In den Anwendungsbereich dieser Verweisungsnorm fällt die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, Wohnsitzfolge, Beistandspflicht, aber auch das Unterhaltsrecht der Ehegatten, nicht aber das Ehenamensrecht oder das Ehegüterrecht. Die Verweisung ist wandelbar; wenn sich die Anknüpfungssachverhalte ändern, dann kann ein anderes Recht maßgebend werden.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Mit dem Gesetz über die eingetragene Partnerschaft wurden die §§ 27a bis 27d in das IPRG eingefügt.

Die Voraussetzungen (auch die Form) der eingetragenen Partnerschaft, ihre Nichtigkeit und die Auflösung wegen Begründungsmängeln sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet worden ist (§ 27a IPRG).

Nach § 27b IPRG sind die persönlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die eingetragenen Partner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat. Wenn danach Aufenthaltsrecht nicht angewendet werden kann oder wenn es die persönlichen Rechtswirkungen nicht regelt, ist das gemeinsame Personalstatut der eingetragenen Partner maßgebend; mangels eines gemeinsamen Personalstatuts das letzte gemeinsame Personalstatut, sofern es einer von ihnen beibehalten hat. Sonst ist österreichisches Recht anzuwenden; dies ist auch dann der Fall, wenn auch das Personalstatut die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt.

Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft ist nach dem Recht zu beurteilen, das die seit dem 29.1.2019 operativ anwendbare die Verordnung (EU) 2016/1104 betreffend Fragen des Güterstandes eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) zur Anwendung beruft.

Die nicht auf Begründungsmängeln basierende Auflösung der eingetragenen Partnerschaft richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat. Wenn danach Aufenthaltsrecht nicht angewendet werden kann oder wenn danach die eingetragene Partnerschaft aufgrund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann, ist das gemeinsame Personalstatut der eingetragenen Partner maßgebend, mangels eines gemeinsamen Personalstatuts das letzte gemeinsame Personalstatut, sofern es einer von ihnen beibehalten hat. Sonst ist österreichisches Recht anzuwenden; dies ist auch dann der Fall, wenn auch das Personalstatut die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aufgrund der geltend gemachten Tatsachen nicht zulässt.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Aspekte der Ehescheidung, die nicht durch Rom III-VO (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ABl L 343 vom 29.12.2010, S. 10) geregelt sind (vermögensrechtlichen Wirkungen der Scheidung), sind gemäß § 20 IPRG nach dem Recht zu beurteilen, das für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt der Ehescheidung an, die Verweisung ist also nicht wandelbar.

Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu beurteilen, das die seit dem 29.1.2019 operativ anwendbare  Verordnung (EU) 2016/1103 betreffend Fragen des ehelichen Güterstandes (EuGüVO) zur Anwendung beruft.

Die Trennung der Ehe ist dem österreichischen Recht nicht bekannt. Soweit nicht von der Rom III-VO geregelt, wäre sie gemäß § 1 IPRG nach der engsten Beziehung anzuknüpfen. Die engste Beziehung würde die Rechtsprechung wohl in Analogie zu § 20 IPRG finden.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen , ABl. Nr. L 7 S. 1 (EU-Unterhaltsverordnung) verweist für das Unterhaltsstatut auf das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht. Danach ist primär das Recht des Staates maßgebend, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (ergänzt um Tendenzen zur lex fori, Sonderanknüpfungen, eine Defensivklausel gegen „überraschende“ Ansprüche und eine – sehr restriktive – Rechtswahlmöglichkeit).

3.6 Ehegüterrecht

Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Verordnung (EU) 2016/1103 betreffend Fragen des ehelichen Güterstandes (EuGüVO) zur Anwendung beruft (vgl oben).

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist in der EuErbVO (Verordnung (EG) Nr. 650/2012, Abl. L201 vom 27.7.2012, S. 107, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses) geregelt. Für Altfälle gilt § 28 IPRG. Danach ist das Personalstatut des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes maßgebend. Die Haftung für Nachlassschulden und der Erbschaftserwerb fiel grundsätzlich ebenfalls unter diese Kollisionsnorm. Wurde allerdings ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich durchgeführt, so war der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 28 Abs. 2 IPRG).

3.8 Dingliche Rechte

Der Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zu Grunde liegenden Sachverhalts befinden. Die rechtliche Gattung der Sachen und der Inhalt der Rechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden (§ 31 IPRG).

In den Anwendungsbereich der Verweisungsnorm fallen besonders das Eigentum, die Servituten (Reallasten), das Pfandrecht, das Baurecht, das Wohnungseigentum, aber auch gegenüber Dritten wirkende Zurückbehaltungsrechte oder der Eigentumsvorbehalt. Auch die Folgen der Eigentumsübertragung richten sich nach diesem Recht.

Eine spätere Änderung des Lageorts bewirkt keine Änderung des anzuwendenden Rechts, weil der Erwerb des Rechts einen abgeschlossenen Sachverhalt bildet.

Die Wirkungen eines Rechtserwerbs richten sich nach dem Recht des jeweiligen Lageortes; diese Anknüpfung ist also wandelbar. Nach diesem Recht sind die Fragen des Umfangs des Rechtsschutzes des Eigentümers, ob und in welchem Ausmaß dem dinglich Berechtigten eine Verfügungsbefugnis zusteht, etwa ob ein Faustpfand auch ohne gerichtliches Einschreiten verkauft werden kann, und andere Fragen zu beurteilen.

Für Verkehrsmittel gibt es eine Sonderregelung (§ 33 IPRG). Dingliche Rechte an Wasser- und Luftfahrzeugen, die in einem Register eingetragen sind, sind nach dem Recht des Registerstaates zu beurteilen; für Eisenbahnfahrzeuge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem das Eisenbahnunternehmen, in dessen Betrieb die Fahrzeuge eingesetzt sind, den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Für gesetzliche und zwangsweise begründete Pfandrechte oder gesetzliche Zurückbehaltungsrechte zur Sicherung von Ansprüchen auf Ersatz der durch das Fahrzeug verursachten Schäden oder der Aufwendungen für dieses gilt das Recht des Staates, in dem sich die Sachen bei Vollendung des zu Grunde liegenden Sachverhalts befinden.

Für unbewegliche körperliche Sachen besteht ebenfalls eine Sonderregelung: Soweit dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen auch in den Anwendungsbereich einer anderen Verweisungsnorm fallen (etwa der für das Ehegüterrecht), hat die sachenrechtliche Verweisung, nämlich die Anknüpfung an das Recht des Belegenheitsstaates, Vorrang.

Für unkörperliche Sachen gibt es keine Verweisungsnorm. Sie wären sachenrechtlich gemäß § 1 IPRG nach dem Recht zu beurteilen, zu dem die engste Beziehung besteht. Verbriefte Rechte werden nach der lex cartae beurteilt. § 33a IPRG, der Art. 9 der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten mit einem weiteren Anwendungsbereich umsetzt, enthält eine Sondernorm für im Effektengiro übertragbare Wertpapiere. Für Wertpapiere in Abrechnungssystemen gelten die Sonderregelungen der §§ 16 und 18 Finalitätsgesetz, das die Finalitätsrichtlinie 98/26/EG umsetzt.

3.9 Insolvenz

Das internationale Insolvenzrecht ist im achten Teil der Insolvenzordnung (IO) geregelt. Nach § 217 IO sind die Bestimmungen nur anzuwenden, soweit durch Völkerrecht oder insbesondere die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, vor allem durch die Verordnung (EU) Nr. 848/2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) nicht anderes bestimmt ist. Inhaltlich entsprechen die Regelungen weitgehend den entsprechenden Bestimmungen der EU-Insolvenzverordnung.

Grundsätzlich gilt für die Voraussetzungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Wirkungen des Insolvenzverfahrens das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird. Im Besonderen enthalten die §§ 221 bis 235 IO Regeln über die dinglichen Rechte Dritter, die Aufrechnung, den Eigentumsvorbehalt, den Vertrag über unbewegliche Sachen, geregelte Märkte, den Arbeitsvertrag, die Wirkung des Insolvenzverfahrens auf eintragungspflichtige Rechte sowie das für benachteiligende Handlungen maßgebende Recht und den Schutz des Dritterwerbers, die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten, das Recht der belegenen Sache über die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten, Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen, Pensionsgeschäfte, Zahlungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Soweit sich die Regelungen mit denen des IPRG oder sonstigen kollisionsrechtlichen Bestimmungen überschneiden, gehen die spezielleren Vorschriften der Insolvenzordnung vor.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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