Welches nationale Recht ist anwendbar?

Slowakei
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Die wichtigste nationale Quelle für das Internationale Privatrecht der Slowakei ist das Gesetz Nr. 97/1963 über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht (im Folgenden „IPR-Gesetz“). Die Kollisionsnormen in den §§ 3 bis 31 regeln, welches Recht in bestimmten Rechtsbereichen (Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Gültigkeit von Rechtsgeschäften, materielles Recht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht) anzuwenden ist. Das IPR-Gesetz findet nur Anwendung, soweit in unmittelbar geltenden Vorschriften des Unionsrechts oder einer internationalen Übereinkunft, an die die Slowakische Republik gebunden ist, oder – genauer gesagt – eines Gesetzes zur Umsetzung einer solchen Übereinkunft nichts anderes bestimmt ist. Wenn im Folgenden das IPR-Gesetz genannt wird, ist stets zu bedenken, dass es nur gilt, soweit keine völker- oder unionsrechtlichen Vorschriften bestehen.

Das slowakische Recht enthält über das IPR-Gesetz hinaus weitere eigenständige Kollisionsnormen, zum Beispiel:

– Gesetz Nr. 513/1991 („Handelsgesetzbuch“): Über die Kollisionsnorm in § 22 hinaus enthält Titel III besondere Bestimmungen zu Verpflichtungen im internationalen Handel, die bei Verträgen mit Auslandsbezug neben anderen Bestimmungen anzuwenden sind.

– Gesetz Nr. 311/2001 („Arbeitsgesetzbuch“): § 241a Absatz 7 bestimmt, welches Recht anzuwenden ist, um festzustellen, ob es sich bei einem Arbeitgeber um einen geschäftsführenden Arbeitgeber handelt, wenn Letzterer einem anderen Recht als dem eines Mitgliedstaats unterliegt.

– Gesetz Nr. 8/2008 über Versicherungen: In § 89 ist festgelegt, welches Recht auf Versicherungsverträge anzuwenden ist.

– Gesetz Nr. 191/1950 über Wechsel und Schecks („Wechsel- und Scheckgesetz“): Es umfasst Bestimmungen zum internationalen Wechselrecht (§ 91 ff.) und Scheckrecht (§ 69 ff.).

1.2 Multilaterale Übereinkommen

a) Übereinkommen der Vereinten Nationen: Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen

b) Übereinkommen des Europarats: Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses

c) Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht: Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess, Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen, Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen, Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die Erleichterung des internationalen Zugangs zu den Gerichten

d) Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Kollisionsnormen: Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

e) Übereinkommen zur Vereinheitlichung von materiellrechtlichen Normen: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, Übereinkommen vom 14. Juni 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf, geändert durch das Protokoll vom 11. April 1980

f) Schiedsübereinkommen: Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Europäisches Übereinkommen vom 21. April 1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

g) Internationale Beförderungsübereinkommen: Übereinkommen vom 19. Mai 1965 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr, geändert durch das Protokoll vom 20. Dezember 1990

h) Andere rechtlich bedeutsame Übereinkommen über das Internationale Privatrecht: Änderungen vom 30. Juni 2005 zur Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom 15. Juli 1955, UNIDROIT-Übereinkommen vom 24. Juni 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter, Zivilrechtsübereinkommen vom 4. November 1999 über Korruption, Übereinkommen vom 26. Oktober 1973 über die Leichenbeförderung

i) Übereinkommen über die Zusammenarbeit in rechtlichen Angelegenheiten, an die die Slowakische Republik gebunden ist: Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom 31. Oktober 1951 (in Kraft getreten am 15. Juli 1955, geändert am 1. Januar 2007), Abkommen vom 26. September 1927 zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Protokoll vom 24. September 1923 über die Schiedsklauseln, Übereinkommen vom 26. Mai 1972 über die schiedsgerichtliche Entscheidung zivilrechtlicher Streitigkeiten, die sich aus Beziehungen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit ergeben, Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen, Übereinkommen vom 5. Dezember 1980 über Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten zwischenstaatlicher Wirtschaftsorganisationen, die in bestimmten Bereichen der Zusammenarbeit tätig sind

j) Übereinkommen über Urheberrecht und gewerbliches Eigentum (Beispiele): Pariser Übereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Weitere Übereinkommen, an die die Slowakische Republik gebunden ist, finden sich auf der Website des slowakischen Ministeriums für äußere Angelegenheiten und Europaangelegenheiten: www.mzv.sk.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

1. Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Ungarn vom 28. März 1989 über Rechtshilfe und die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, und Strafsachen

2. Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen vom 21. Dezember 1987 über Rechtshilfe und die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen

3. Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 12. August 1982 über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen

4. Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich vom 10. November 1961 über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften samt Schlussprotokoll

5. Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik vom 29. Oktober 1992 über die Rechtshilfe zwischen Justizbehörden und die Regelung bestimmter Rechtsbeziehungen in Zivil- und Strafsachen

6. Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 20. Januar 1964 über die Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Die Feststellung, welches Recht maßgeblich und auf einen juristischen Sachverhalt anzuwenden ist, obliegt dem Gericht, das von sich aus tätig wird, da die Prozessparteien nicht vorbringen oder nachweisen müssen, welches Recht in ihrer Sache Anwendung findet. Hinsichtlich der Anwendbarkeit unterscheidet das slowakische Recht zwischen zwingenden und dispositiven Kollisionsnormen. Zwingende Kollisionsnormen muss der Richter anwenden, unabhängig davon, ob die Parteien dies verlangen oder sich darauf berufen. Dispositive Regeln, die im slowakischen Vertragsrecht üblich sind, können durch Vereinbarung der Parteien geändert oder ausgeschlossen werden.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Das slowakische Internationale Privatrecht verweist im Rahmen seiner Kollisionsnormen auf das gesamte Rechtssystem eines Staates mit seinen Kollisionsnormen. Grundsätzlich sieht das IPR-Gesetz (§ 35) vor, dass die Rückverweisung akzeptiert werden kann, wenn sie zu einer vernünftigen und gerechten Regelung in der Sache führt. Zu seiner Entscheidung, ob eine Rück- oder Weiterverweisung akzeptiert oder abgelehnt werden soll, darf das Gericht nur sachliche und rechtliche Aspekte hinsichtlich der Wahl des anzuwendenden Rechts heranziehen, jedoch keine Fakten, die sich auf die materiellrechtliche Lösung des Falls auswirken können. Nach slowakischem Recht wird die Rückverweisung akzeptiert, wenn es um Individualrecht, Familienrecht und Erbrecht geht. Im Vertragsrecht ist eine Rückverweisung nur in Ausnahmefällen zulässig, bei möglicher Rechtswahl ist sie ausdrücklich ausgeschlossen (§ 9 Absatz 2 IPR-Gesetz). Eine Sonderregelung im Wechsel- und Scheckgesetz sieht vor, dass die Rücküberweisung akzeptiert werden muss, ohne dass das Gericht zu prüfen hat, ob die Anforderung einer vernünftigen und gerechten Lösung erfüllt ist (§§ 69 und 91 des Wechsel- und Scheckgesetzes).

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Das slowakische Recht enthält keine allgemeine Vorschrift in Bezug auf die Wirkung eines Wechsels des Anknüpfungspunktes. Wenn die slowakische Kollisionsnorm keinen Zeitpunkt für die Feststellung des Anknüpfungspunkts festlegt, leitet das slowakische Gericht ihn von einem anderen Anknüpfungspunkt oder aus der Rechtsprechung ab. Grundsätzlich ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Sachverhalt entsteht, d. h. der Tag, an dem je nach den besonderen Umständen des Falles das betreffende Verfahren eingeleitet wird.

Ein Statutenwechsel ist typisch für bewegliche Sachen. Der Ort als Kriterium für das anzuwendende Recht kann nach § 6 IPR-Gesetz wechseln, denn hier wird unterschieden zwischen beweglichen Sachen als solchen (im Allgemeinen) und beweglichen Sachen, die aufgrund eines Vertrags transportiert werden (Fracht). Bei beweglichen Sachen als solchen gilt das Recht des Ortes, an dem sich die Sache zu dem Zeitpunkt befand, als der Sachverhalt, der die Entstehung oder Beendigung des Rechts ausgelöst hat, eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung sind Inhalt und Wirkung eines materiellen Rechts, das nach einer ausländischen Rechtsordnung erworben wurde (d. h. Übertragung von Rechten, die in einem Staat erworben wurden, in eine entsprechende Kategorie eines anderen Staates), nach dem am neuen (aktuellen) Standort der Sache geltenden Recht zu bestimmen.

Im Fall von transportierten Sachen (deren Beförderung noch bevorsteht) gilt das Recht des Ortes, von dem aus die Sache versandt wurde. Zu einem Wechsel des Anknüpfungspunkts kann es auch durch Ersitzung beweglicher Sachen kommen. Speziell hierfür sieht § 8 IPR-Gesetz vor, dass im Falle der Ersitzung das Recht des Ortes gilt, an dem sich die Sache zu Beginn der Ersitzungszeit befand. Der Erwerber ist jedoch von dem Recht des Staates, in dem die Ersitzung stattgefunden hat, nicht ausgeschlossen, wenn von dem Zeitpunkt an, als die Sache in diesen Staat gelangte, alle Voraussetzungen für die Ersitzung nach dem Recht dieses Staates erfüllt waren. Wenn die Sache nacheinander in das Hoheitsgebiet mehrerer Staaten verlagert worden ist, erfolgt die Prüfung entweder nach dem Recht des Ortes, an dem sich die Sache zu Beginn der Ersitzungszeit befand, oder nach dem Recht des Ortes, an dem sie sich während des gesamten für die Ersitzung relevanten Zeitraums befunden hat.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Zwingende Rechtsvorschriften und Vorbehalt der öffentlichen Ordnung (ordre public)

Der grundlegende Unterschied zwischen zwingenden Vorschriften und dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung liegt in ihrer Wirkung. Zwingende Vorschriften wirken offensiv (unabhängig vom Inhalt des ausländischen Rechts), der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung hingegen defensiv (nur wenn erklärte Interessen durch die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften beeinträchtigt würden). Die Vorbehaltsklausel schützt nicht alle zwingenden Vorschriften des slowakischen Rechts, sondern nur Grundsatznormen (wie den Grundsatz der Monogamie).

Zwingende Vorschriften sind nationale Rechtsvorschriften, die nicht aufgegeben werden dürfen. Sie sind in jeder Situation anzuwenden, ganz gleich, welches Recht nach den Kollisionsnormen auf ein Rechtsverhältnis anzuwenden ist. Im Allgemeinen sind sie als öffentliches Recht anzusehen, aber sie können auch privatrechtlicher Natur sein, wenn sie ein bestimmtes erhebliches Interesse schützen sollen. Ob eine Rechtsvorschrift zwingend ist, muss das Gericht entscheiden. Sie sind rechtlich nicht genau definiert; üblich sind sie im Verbraucherrecht und in einigen Bereichen des Arbeitsrechts (Vorschriften für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitszeiten usw.). Zwingende Vorschriften im Familienrecht sind beispielsweise die Bestimmungen des Strafrechts zu Straftaten, die sich gegen die Familie und gegen Kinder und Jugendliche richten.

Der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung findet sich in § 36 IPR-Gesetz, wonach eine ausländische Rechtsvorschrift ungeachtet des Willens der Parteien nicht angewandt werden darf, wenn die Wirkung gegen Grundsätze des Sozialsystems und des staatlichen Systems der Slowakischen Republik oder gegen slowakische Gesetze verstoßen würde, die uneingeschränkt einzuhalten sind. Das sind insbesondere die Verfassungsgrundsätze wie das Recht auf einen fairen Prozess und Grundrechte wie die Gleichheit vor dem Gesetz und das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Religion, der Staatsangehörigkeit usw. Im Einklang mit dem Zweck des Gesetzes ist die Vorbehaltsklausel zurückhaltend anzuwenden. Das Gericht darf dazu nicht die Rechtsvorschriften des anderen Staates prüfen oder bewerten, sondern nur die Wirkung, die deren Anwendung auf die öffentliche Ordnung der Slowakischen Republik hätte.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Die Slowakische Republik gehört zu den Ländern, die eine Rechtsvorschrift als Gesetz behandeln und nicht als zu beweisende Tatsache. Deshalb werden die Justizbehörden selbst tätig, um festzustellen, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Nach § 53 IPR-Gesetz leitet das Gericht, das ausländische Rechtsvorschriften ermitteln will, alle erforderlichen Maßnahmen ein. Dazu gehört, dass es sich den Inhalt der ausländischen Rechtsvorschriften beschafft. Zu diesem Zweck kann es eigene Quellen nutzen, allgemein zugängliche Quellen konsultieren, die Prozessparteien auffordern, die benötigten Informationen vorzulegen, oder Informationen beim Justizministerium anfordern (das auf solche Ersuchen reagieren muss). Der Richter kann demnach seine eigenen Kenntnisse der ausländischen Rechtsordnung nutzen oder Experten für das Internationale Privatrecht oder die Prozessparteien heranziehen oder auch im Internet recherchieren. Wenn sich der Inhalt der ausländischen Rechtsvorschriften nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums feststellen lässt oder die Beschaffung mit erheblichen Hindernissen verbunden oder ganz unmöglich ist, findet slowakisches Recht Anwendung. Sollten hinsichtlich des Inhalts der ausländischen Rechtsvorschriften Zweifel bestehen, kann das Gericht das Justizministerium um Mithilfe ersuchen.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Vertragliche Verpflichtungen

Nur privatrechtliche Verträge, d. h. zivil-, handels-, familien- und arbeitsrechtliche und ähnliche Verträge mit Auslandsbezug, unterliegen dem Gesetz über das Internationale Privatrecht. Da für Eigentumsverhältnisse der Grundsatz der freien Willensbestimmung der Vertragspartner gilt, überlässt § 9 IPR-Gesetz den vertragschließenden Parteien die Wahl des anzuwendenden Rechts weitgehend selbst (und lässt die Wahl des Rechts auch im Arbeitsrecht zu). Nur bei Verbraucherverträgen ist die Wahl des anzuwendenden Rechts eingeschränkt. Wenn der Verbraucherschutz durch das gewählte Recht nicht hinreichend gewährleistet ist, findet das Rechtssystem Anwendung, das für den Verbraucher am vorteilhaftesten ist (§ 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 4 IPR-Gesetz). Falls keine Rechtswahl getroffen wurde, gelten die Rechtsvorschriften des Staates, der eine vernünftige Regelung solcher Verträge vorsieht. Entsprechend dem Grundsatz der vernünftigen Regelung sind in § 10 Absätze 2 und 3 IPR-Gesetz Beispiele dafür angeführt, welches Recht im Allgemeinen auf welche Vertragsarten anzuwenden ist. So gilt beispielsweise für Kaufverträge das Recht des Ortes, an dem der Verkäufer sein Geschäft angemeldet hat. In Bezug auf vertragliche Verpflichtungen regelt das Gesetz über das Internationale Privatrecht auch die materiellrechtliche Wirkung von vertraglichen Beziehungen (§ 12), Verjährung und Aufrechnung (§ 13) und Regelungen über einseitige Rechtsgeschäfte (§ 14), unabhängig davon, ob sie an ein benanntes Rechtssubjekt gerichtet sind (Anknüpfungspunkt ist in diesem Fall der Wohnsitz des Schuldners).

Eine besondere Regelung für vertragliche Verpflichtungen im internationalen Wechsel- und Scheckrecht enthält das Wechsel- und Scheckgesetz (§ 69 ff. und § 91 ff.).

Rechtsgeschäfte

Kollisionsfragen hinsichtlich der Gültigkeit von Rechtsgeschäften, der Folgen von Nichtigkeit und der Form von Rechtsgeschäften regelt § 4 IPR-Gesetz. Das auf die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts anzuwendende Recht gilt auch in Bezug auf seine Gültigkeit und Nichtigkeit. Welches Recht anzuwenden ist, bestimmen die Kollisionsnormen für das betreffende Rechtsgeschäft. Nur in zwei Fällen werden die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und die Folgen seiner Nichtigkeit nicht durch die gleiche Rechtsvorschrift geregelt: wenn das Gesetz etwas anderes vorsieht oder wenn dies für eine vernünftige Regelung erforderlich ist. Hinsichtlich der Form eines Rechtsgeschäfts müssen lediglich die Rechtsvorschriften des Ortes eingehalten werden, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde oder wird. Deshalb muss die Form des Rechtsgeschäfts, die das vom Gericht gewählte Recht vorschreibt, nicht unbedingt eingehalten werden, wie es hinsichtlich der Gültigkeit der Fall ist. Diese subsidiäre Kollisionsnorm kann jedoch nicht angewandt werden, wenn das vom Gericht gewählte Recht, das auf den Vertrag Anwendung finden soll, die Schriftform als Voraussetzung für die Gültigkeit eines Vertrags vorschreibt.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Die grundlegende Kollisionsnorm für außervertragliche Schuldverhältnisse ist § 15 IPR-Gesetz. Danach wird der Schadensersatzanspruch bei Schäden, die durch Verletzung einer allgemeingesetzlichen Pflicht entstanden sind (unerlaubte Handlung), oder in Fällen, in denen das Gesetz Schadensersatz unabhängig von der Rechtswidrigkeit vorsieht (Haftung für das Ergebnis), durch das Recht des Ortes geregelt, an dem der Schaden entstanden ist oder an dem das die Schadensersatzforderung begründende Ereignis eingetreten ist. Die Anknüpfungspunkte für die Geschäftsführung ohne Auftrag, die ungerechtfertigte Bereicherung usw. ergeben sich sinngemäß aus § 15 und anderen Bestimmungen des IPR-Gesetzes.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Allgemeine Kollisionsnormen zur Ermittlung des hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit einer natürlichen Person anzuwendenden Rechts enthält § 3 IPR-Gesetz, wonach die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit durch das Recht des Staates geregelt werden, dem die betreffende Person angehört. Wenn ein Ausländer in der Slowakischen Republik ein Rechtsgeschäft vornimmt, für das er nach dem Recht des Staates, dem er angehört, nicht geschäftsfähig ist, reicht es aus, wenn er dafür nach slowakischem Recht geschäftsfähig ist. Ein solches Rechtsgeschäft muss jedoch nicht unbedingt von anderen Staaten als gültig anerkannt werden, auch nicht vom Heimatstaat der betreffenden Person.

Nach slowakischem Recht erwirbt eine natürliche Person die Rechtsfähigkeit mit der Geburt (dies gilt für jedes lebend geborene Kind); sie endet mit ihrem Tod (wenn die Person von einem Gericht für tot erklärt wird). Die volle Geschäftsfähigkeit wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres oder durch Heirat (die ab dem 16. Lebensjahr möglich ist) erworben. Die volle Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung für die Prozessfähigkeit. Das Gesetz kann aber auch jemandem Prozessfähigkeit zusprechen, der sie normalerweise nicht hätte, z. B. einem minderjährigen Elternteil in einem Adoptionsverfahren, wenn diese Person das 16. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige dürfen nur solche Rechtsgeschäfte tätigen, die der intellektuellen und geistigen Reife ihres Alters entsprechen. Wer das Mindestalter erreicht hat, muss außerdem im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein, um die volle Geschäftsfähigkeit zu erlangen. Nur ein Gericht kann die Geschäftsfähigkeit einer Person aufheben oder einschränken.

Besondere nationale Kollisionsnormen hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit gelten für die Ehefähigkeit (§ 19 IPR-Gesetz, siehe Abschnitt 3.5), für die Erstellung und den Widerruf eines Testaments (§ 18 IPR-Gesetz, siehe Abschnitt 3.7) und für die Prozessfähigkeit von Ausländern (§ 49 IPR-Gesetz). Die Kollisionsnormen für die Rechtsfähigkeit juristischer Personen, die slowakischem Recht unterliegen, enthält § 22 des Handelsgesetzbuchs. Danach gilt für juristische Personen das Gründungsprinzip, nach dem die ihnen gemäß dem anzuwendenden Recht zuerkannte Rechtsfähigkeit auch vom slowakischen Recht zugestanden wird. Für die Prüfung, ob eine Person in der Lage ist, Verpflichtungen in Bezug auf Wechsel oder Schecks einzugehen, ist nach dem Wechsel- und Scheckgesetz das Recht des Staates maßgebend, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Als Anknüpfungspunkt für das Personalstatut wird im slowakischen Recht nicht der Begriff „Wohnsitz“ verwendet. Er entspricht nicht dem slowakischen Begriff „ständiger Aufenthalt“ (der im Bevölkerungsregister der Slowakischen Republik eingetragen wird). Das Recht einer Person auf einen Namen wird sinngemäß dem Personalstatut zugeordnet; anzuwenden ist das für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit und die Prozessfähigkeit der Person geltende Recht.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Nach slowakischem Recht ist die Frau, die das Kind geboren hat, die Mutter. Wenn Zweifel an der Mutterschaft bestehen, entscheidet das Gericht anhand von Fakten, die die Geburt betreffen. Die Vaterschaft wird anhand von drei widerlegbaren Vermutungen festgestellt, die im Gesetz Nr. 36/2005 über die Familie („Familiengesetz“) festgelegt sind: i) die Dauer der Ehe, ii) eine bei einem Standesamt abgegebene Anerkennungserklärung der Eltern und iii) der Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs zwischen dem mutmaßlichen Vater und der Mutter des Kindes.

Das Gesetz über das Internationale Privatrecht enthält Kollisionsnormen zur Feststellung (Anerkennung oder Widerlegung) der Elternschaft, nach denen der Zeitpunkt der Geburt des Kindes der Anknüpfungspunkt ist. Nach § 23 IPR-Gesetz ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit das Kind mit der Geburt erworben hat. Nach dieser Rechtsordnung wird insbesondere festgestellt, wer Gegenstand einer Erklärung der Elternschaft sein kann, in welcher Form diese Erklärung abzugeben ist und ob es möglich ist, die Vaterschaft eines ungeborenen Kindes anzuerkennen. Wenn ein Kind bei der Geburt mehr als eine oder keine Staatsangehörigkeit erwirbt, gilt § 33 IPR-Gesetz. Im Falle eines Kindes, das auf diesem Wege die slowakische Staatsangehörigkeit erworben hat, das aber im Ausland geboren wurde und lebt, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 23 Absatz 3 IPR-Gesetz kann die Elternschaft in Bezug auf ein Kind, das (unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit) zum Zeitpunkt der Feststellung in der Slowakischen Republik lebt (d. h. dort seinen ständigen Aufenthalt hat), nach slowakischem Recht festgestellt werden, wenn dies im Interesse des Kindes liegt. Das ermöglicht die Prüfung der Gültigkeit der Anerkennung nach dem Recht des Staates, in dem die Elternschaft anerkannt wurde, statt nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind zum Zeitpunkt seiner Geburt hatte. Die Anerkennung der Elternschaft ist aber auch gültig, wenn sie lediglich den Rechtsvorschriften des Staates entspricht, in dem sie erfolgt ist.

3.4.2 Adoption

Nach dem slowakischen Familiengesetz entsteht durch Adoption eine Beziehung zwischen dem angenommenen Kind und dem annehmenden Elternteil (und dessen Angehörigen), die rechtlich der einer biologischen Familie gleichgestellt ist. Nur ein Gericht kann über die Adoption auf Antrag des Annehmenden entscheiden. Dieser muss kein slowakischer Staatsbürger sein, aber er muss in der Adoptionsakte nach dem Gesetz Nr. 305/2005 über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern und die Vormundschaft eingetragen sein. Nur Kinder unter 18 Jahren können adoptiert werden. Derzeit erlaubt das Gesetz die gemeinsame Adoption eines Kindes nur verheirateten Paaren (oder einem Ehepartner, der mit einem Elternteil des Kindes verheiratet ist, oder der Witwe/dem Witwer eines Elternteils oder Adoptivelternteils). In Ausnahmefällen kann ein Kind auch von einer alleinstehenden Person adoptiert werden. Der Adoption eines Minderjährigen aus dem Ausland muss das slowakische Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie oder eine vom diesem Ministerium benannte Behörde zustimmen. Innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Adoptionsanordnung ergangen ist, kann eine Adoption von einem Gericht aufgehoben werden.

Nach § 26 IPR-Gesetz wird die Adoption durch das Recht des Staates geregelt, dessen Staatsangehörigkeit der Annehmende besitzt. Wenn die Adoptiveltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, gilt das Recht des Staates, in dem die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gibt es keinen solchen Aufenthalt, unterliegt die Adoption dem Recht des Landes, zu dem sie die engsten Beziehungen haben. Slowakisches Recht kann angewandt werden, wenn eine Adoption nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gar nicht oder nur unter außerordentlich schwierigen Bedingungen erlaubt ist und die Adoptiveltern oder zumindest einer von ihnen seit einiger Zeit (nach der Rechtsprechung seit mindestens einem Jahr) in der Slowakischen Republik lebt. Nach § 26a IPR-Gesetz ist die voradoptive Betreuung eines Kindes (die nach slowakischem Recht der Adoption vorausgeht) durch das Recht des Staates geregelt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind hat, ist anzuwenden, wenn geprüft werden soll, ob das Einverständnis des Kindes oder die Zustimmung anderer Personen oder Einrichtungen zu der Adoption erforderlich sind (§ 27 IPR-Gesetz). Dies gilt auch in mit der Adoption vergleichbaren Fällen, etwa der Anerkennung eines nichtehelichen Kindes (die nach slowakischem Recht nicht möglich ist).

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Nach slowakischem Recht kann die Ehe nur von einem Mann und einer Frau eingegangen werden, die beide im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und zum Zeitpunkt der Eheschließung unverheiratet sind. Das Gesetz verbietet Ehen zwischen Verwandten in absteigender Linie und in aufsteigender Linie, zwischen Geschwistern und von Minderjährigen (in Ausnahmefällen kann ein Gericht die Eheschließung einer minderjährigen Person erlauben, die das 16. Lebensjahr vollendet hat). Dieses Mindestalter kann als zwingende Vorschrift des slowakischen Rechts angesehen werden. Nach slowakischem Recht wird die Ehe durch eine einvernehmliche Erklärung auf einem Standesamt oder vor einer kirchlichen Behörde geschlossen.

Nach den §§ 19 und 20 IPR-Gesetz gelten für die Ehefähigkeit und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe die Rechtsvorschriften des Staates, dem die betreffende Person angehört. Die Form der Eheschließung bestimmt das Recht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wird. Anders als bei den allgemeinen Kollisionsnormen (§§ 3 und 4 IPR-Gesetz) ist die subsidiäre Anwendung slowakischen Rechts ausgeschlossen. Zur Prüfung der Form einer Eheschließung ist das Recht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wurde, anzuwenden. Dabei geht es z. B. um die Art, in der jemand sein Einverständnis mit der Eheschließung erklärt, die Zahl der Trauzeugen, die für die Trauung zuständige Stelle, die Möglichkeit der Eheschließung durch einen Stellvertreter usw. Dieser Anknüpfungspunkt gilt nicht für konsularische Eheschließungen. Die Eheschließung slowakischer Staatsbürger im Ausland, die nicht vor einer slowakischen Behörde, sondern einer anderen dazu berechtigten Behörde stattfindet, regelt § 20a IPR-Gesetz. Danach ist eine solche Ehe in der Slowakischen Republik gültig, wenn sie in dem Staat gültig ist, vor dessen Behörde sie geschlossen wurde, und wenn nach slowakischem materiellem Recht kein Ehehindernis vorliegt.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Das slowakische Recht kennt keine nichtehelichen Partnerschaften. Theoretisch wird die Existenz einer gewohnheitsrechtlichen Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau, die unverheiratet zusammenleben und eine Lebenspartnerschaft bilden, anerkannt. Dies ist jedoch eine faktische Verbindung ohne rechtliche Bedeutung. Das slowakische Recht kennt auch keine (eingetragenen) Partnerschaften von Personen des gleichen Geschlechts und keine gerichtliche (gesetzliche) Trennung ohne Auflösung des Ehebandes.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Nach slowakischem materiellem Recht bedeutet Ehescheidung die Auflösung einer Ehe zwischen lebenden Eheleuten durch ein Gericht. Wenn die Ehe von Eltern minderjähriger Kinder geschieden wird, muss das Gericht auch über die elterlichen Rechte und Pflichten entscheiden. Das slowakische Recht sieht die Möglichkeit des abwechselnden Sorgerechts vor.

§ 22 IPR-Gesetz enthält Kollisionsnormen für die Auflösung einer ehelichen Gemeinschaft durch Scheidung, durch Ungültigerklärung der Ehe oder durch die Feststellung, dass die Ehe niemals bestanden hat. In erster Linie geht es um Kollisionsnormen für die Auflösung der Ehe zwischen lebenden Ehepartnern. Die Auflösung der Ehe durch Scheidung wird durch das Recht des Staates geregelt, dem die Eheleute zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens angehören. Anknüpfungspunkt für die persönlichen und die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten ist ihre Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit und eventuelle Wechsel der Staatsangehörigkeit sind unerheblich). Wenn die Eheleute bei Beginn des Scheidungsverfahrens nicht die gleiche Staatsangehörigkeit hatten, entfällt dieser Anknüpfungspunkt. Es gilt dann slowakisches Recht. Wenn das anzuwendende (ausländische) Recht eine Auflösung der Ehe durch Scheidung nicht oder nur unter außerordentlich schwierigen Bedingungen zulässt, mindestens ein Ehepartner aber seit einiger Zeit in der Slowakischen Republik lebt, kann slowakisches Recht angewandt werden. Da diese Möglichkeit nur für Personen besteht, die eine angemessene Beziehung zur Slowakischen Republik haben, müssen sie nach der Rechtsprechung seit mindestens einem Jahr in der Slowakischen Republik leben.

Hinsichtlich des Rechts des Staates, dem die Eheleute angehören, stehen die nach § 22 Absatz 3 IPR-Gesetz geltenden Anknüpfungspunkte für die Prüfung, ob eine Ehe gültig ist oder ob sie besteht, im Widerspruch zu den §§ 19 und 20 des Gesetzes, das die Ehefähigkeit, die Gültigkeit einer Ehe und die Form der Eheschließung regelt. Nach der Rechtsprechung sind die §§ 19 und 20 IPR-Gesetz anzuwenden, wenn die Möglichkeit einer Eheschließung (hinsichtlich Fähigkeit und Form) vorab geprüft wird, und § 22 Absatz 3, wenn nachträglich geprüft wird, ob eine Ehe gültig ist oder ob sie besteht. Außerdem ist nach der Rechtsprechung in Bezug auf § 22 Absatz 3 IPR-Gesetz das Recht des Staates anzuwenden, dem die Eheleute zu dem Zeitpunkt angehörten, als die Ehe geschlossen werden sollte.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Das slowakische Recht unterscheidet sechs grundlegende Unterhaltspflichten: die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern (sie gilt als die wichtigste), von Kindern gegenüber ihren Eltern, zwischen anderen Verwandten und zwischen Eheleuten sowie den Unterhaltszuschuss für einen geschiedenen Ehepartner und den Unterhaltszuschuss und die Erstattung bestimmter Kosten einer ledigen Mutter. Die Kollisionsnormen in § 24a IPR-Gesetz beziehen sich ausdrücklich nur auf die Unterhaltspflichten von Eltern gegenüber ihren Kindern; sie umfassen alle derartigen Unterhaltspflichten außer den Ansprüchen der Mutter gegenüber dem Vater des Kindes (Grundsatz der Staatsangehörigkeit der Mutter, § 25 IPR-Gesetz), unabhängig davon, ob das anspruchsberechtigte Kind volljährig oder minderjährig ist. Diese Beziehungen werden durch das Recht des Staates geregelt, in dem das anspruchsberechtigte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern es minderjährig ist. In den meisten Fällen entscheiden die slowakischen Gerichte im Einklang mit dem Recht des Staates, in dem die Klage anhängig ist. Andere Unterhaltspflichten (z. B. zwischen Eheleuten) regelt das Recht des Staates, in dem die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat.

Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist der wichtigste Anknüpfungspunkt für die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern. Nur in Ausnahmefällen berücksichtigt das Gericht auch das Recht eines anderen Staates, wenn eine wesentliche Bindung besteht.

3.6 Ehegüterrecht

Nach den Kollisionsnormen in § 21 IPR-Gesetz, die die Vermögensbeziehungen zwischen Eheleuten betreffen, dient die Staatsangehörigkeit der Eheleute als Anknüpfungspunkt. Dies gilt jedoch nur, wenn beide Eheleute die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen. Andernfalls wird slowakisches Recht angewandt. Fälle, in denen ein Wechsel des Anknüpfungspunkts erfolgt ist (ein Wechsel der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Eheleute), sind im Gesetz über das Internationale Privatrecht nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung bestimmt der Zeitpunkt, zu dem das rechtserhebliche Ereignis stattgefunden hat, welches Recht Anwendung findet. § 21 Absatz 2 IPR-Gesetz beugt Konflikten dadurch vor, dass jede vereinbarte Regelung über das eheliche Vermögen (Vereinbarung über eine Reduzierung der Gütergemeinschaft, Ehevertrag usw.) nach dem Recht beurteilt werden muss, das für die Eheleute zu dem Zeitpunkt galt, als die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand getroffen wurde. Diese Kollisionsnorm kann nicht für sich, sondern nur in Verbindung mit anderen Kollisionsnormen angewandt werden.

Das slowakische materielle Recht sieht als besondere Form des ehelichen Güterstands die Gütergemeinschaft der Eheleute vor, die mit der Eheschließung entsteht und mit Auflösung der Ehe endet. Die Gütergemeinschaft kann später durch gemeinsame Vereinbarungen der Eheleute reduziert oder erweitert oder auf andere Weise (z. B. durch Beendigung oder Wiederherstellung) durch eine Gerichtsentscheidung geändert werden. Voreheliche Vereinbarungen kennt das slowakische Recht nicht.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Nach der Kollisionsnorm gibt es für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nur einen Anknüpfungspunkt. Nach der allgemeinen Kollisionsnorm des IPR-Gesetzes unterliegen Erbangelegenheiten dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehörte (§ 17). Das ist der einzige Anknüpfungspunkt für den gesamten Nachlass, wobei zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen kein Unterschied gemacht wird. Für den Fall, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes mehr als eine Staatsangehörigkeit besaß oder staatenlos war, regelt § 33 IPR-Gesetz, welche Staatsangehörigkeit zugrunde gelegt wird.

Hinsichtlich der Testierfähigkeit und der Wirkung eines fehlerhaften Testaments oder einer mangelhaften Willenserklärung ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Willenserklärung ausschlaggebend. Hat der Erblasser nach dieser Willenserklärung eine andere Staatsangehörigkeit angenommen, bleibt die Gültigkeit des Testaments oder seines Widerrufs davon unberührt. § 18 IPR-Gesetz stellt somit eine Sonderregel zu § 3 Absatz 2 dar, nach der ein Ausländer, der in der Slowakischen Republik ein Rechtsgeschäft vornimmt, nur die nach slowakischem Recht dafür erforderliche Geschäftsfähigkeit besitzen muss. Das Recht, das aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seiner Willenserklärung gilt, regelt auch, wie das Vermögen testamentarisch vererbt werden kann. Die Form des Testaments und sein Widerruf unterliegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seiner Willenserklärung angehörte. Es reicht aber aus, wenn das Testament dem Recht des Staates entspricht, in dem es erstellt worden ist (§ 18). Diese zusätzliche Kollisionsnorm wird angewandt, wenn die Form des Testaments nicht den Vorschriften des Staates entspricht, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seiner Willenserklärung angehörte. Wenn der Erblasser die Formvorschriften für ein Testament nicht eingehalten hat, die in dem Staat gelten, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Testamentserstellung hatte, die Anforderungen, die an dem Ort gelten, an dem er das Testament aufgesetzt hat, aber erfüllt sind, wird es als gültig angesehen.

Nach slowakischem materiellem Recht kann Vermögen nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach einer gewillkürten Erbfolge oder auf beiden Wegen vererbt werden. Das Gesetz sieht für die Erbfolge vier Ordnungen vor, wobei die nachfolgenden Ordnungen durch die jeweils höhere Ordnung ausgeschlossen werden. Die erste Gruppe sind die Kinder und der Ehegatte des Erblassers; weitere Gruppen sind andere Angehörige und alle, die mit dem Erblasser vor dessen Tod mindestens ein Jahr lang in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und sich um den gemeinsamen Haushalt gekümmert haben oder von dem Erblasser abhängig waren. Ein Testament muss vom Erblasser nach den gesetzlichen Vorschriften erstellt oder notariell beglaubigt werden. Das Mindestalter für die Erstellung eines Testaments ist 15 Jahre. Die Testierfreiheit ist dadurch eingeschränkt, dass minderjährige Nachkommen mindestens ihren gesetzlichen Pflichtteil und volljährige Nachkommen mindestens die Hälfte ihres gesetzlichen Pflichtteils erhalten müssen. Möglich sind nach slowakischem Recht die Ausschlagung der Erbschaft (nur als Ganzes, d. h. mitsamt den Verbindlichkeiten), Erbunfähigkeit (gesetzlich geregelt), das Enterben von Nachkommen (durch eine vom Verstorbenen festgelegte Pflichtteilsentziehung) sowie das Staatserbrecht (wenn keine Erben vorhanden sind, fällt der Nachlass an den Staat). Nicht anerkannt werden gemeinsame Testamente, Erbfolgevereinbarungen und Schenkungen auf dem Sterbebett.

3.8 Dingliche Rechte

Unbewegliche Sachen sind nach slowakischem Recht Grundstücke und fest mit dem Boden verbundene Gebäude (§ 119 des Zivilgesetzbuchs).

Nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht werden dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen grundsätzlich durch die Rechtsvorschriften geregelt, die an dem Ort gelten, an dem sich die unbewegliche Sache befindet (§ 5 IPR-Gesetz, der auch für bewegliche Sachen gilt, sofern diese nicht unter die §§ 6 und 8 fallen, siehe Abschnitt 2.3). Vorrang vor dieser Vorschrift hat jedoch § 7 IPR-Gesetz, nach dem Eintragungen in einem öffentlichen Register über die Feststellung, die Änderung oder die Beendigung dinglicher Rechte in einem anderen als dem Staat, dessen Recht die Grundlage für die Eintragung, Änderung oder Beendigung der dinglichen Rechte an der unbeweglichen Sache bildet, berücksichtigt werden müssen. In solchen Fällen ist auf Eintragungen in einem öffentlichen Register das Recht des Ortes anzuwenden, an dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Nach geltendem slowakischem Recht gilt als „öffentliches Register“ das Grundstücks- und Gebäuderegister (Kataster) (Gesetz Nr. 162/1995 über das Grundstücks- und Gebäuderegister). Früher zählten dazu auch das Bodenregister, das Eisenbahnregister, das Bergbauregister und das Wasserstraßenregister.

3.9 Insolvenz

Insolvenzverfahren mit einem Auslandsbezug zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums regelt das Gesetz Nr. 7/2005 über Insolvenz und Restrukturierung („Insolvenzgesetzbuch“), soweit durch die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates nichts anderes bestimmt ist. Nach dem Insolvenzgesetzbuch gilt für die Anerkennung ausländischer Urteile in Verfahren nach dem Insolvenzgesetzbuch der Grundsatz der Gegenseitigkeit, sofern die Slowakische Republik nicht an eine internationale Übereinkunft gebunden ist, die die Befriedigung von Gläubigern eines zahlungsunfähigen Schuldners regelt. Die von einem slowakischen Gericht festgestellte Zahlungsunfähigkeit gilt auch für Vermögenswerte im Staatsgebiet eines anderen Staates, soweit dessen Rechtsordnung dies zulässt.

Einige Kollisionsnormen des IPR-Gesetzes finden sinngemäß auch auf Konkursverfahren Anwendung: § 5 (Anknüpfungspunkt ist der Ort, an dem das bewegliche oder unbewegliche Vermögen belegen ist), § 7 (Anknüpfungspunkt für die Eintragung in einem öffentlichen Register ist der Ort, an dem das Vermögen belegen ist) sowie die Bestimmungen für Schuldverhältnisse (§ 9 ff.).

Letzte Aktualisierung: 22/04/2022

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