Welches nationale Recht ist anwendbar?

Rumänien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

(Auswahl)

Zu den innerstaatlichen Quellen des Internationalen Privatrechts in Rumänien gehören unter anderem die Verfassung, Titel VII des Zivilgesetzbuchs und die Zivilprozessordnung sowie verschiedene besondere Gesetze im Zusammenhang mit dem Internationalen Privatrecht für Ausländer, Unternehmen, dem Handelsregister und der Staatsangehörigkeit.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

(Auswahl)

Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über den Zivilprozess, zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, über die Zustellung von Schriftstücken, über die Erlangung von Beweisen, über die Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, über den Schutz von Kindern, über die Adoption, über Gerichtsstandsvereinbarungen, über Unterhaltspflichten sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Übereinkommen des Europarats über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit, über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder, betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, über die Adoption, über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder und über die Staatsangehörigkeit

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte der Frau und des Kindes, über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern, über die Schiedsgerichtsbarkeit, über Immunität, über Verkehr, über geistiges Eigentum, über die außervertragliche Haftung, über die zivilrechtliche Haftung für Verschmutzungsschäden, über die Verhütung von Zusammenstößen auf See, über Verjährungsfristen und über Kaufverträge

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Rumänien hat Verträge über die Rechtshilfe in Zivilsachen mit Ägypten, Albanien, Algerien, Belgien, Bulgarien, China, Frankreich, Griechenland, Italien, Kuba, Marokko, Mazedonien, Moldau, der Mongolei, Österreich, Polen, Russland, Serbien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Syrien, der Tschechischen Republik, Tunesien, der Türkei, der Ukraine, Ungarn und dem Vereinigten Königreich geschlossen.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

Bei Rechtsverhältnissen mit Auslandsbezug kann das Gericht ausländisches Recht von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei anwenden.

Das Gericht kann in Ausübung seiner aktiven Rolle die Frage der Anwendung ausländischen Rechts von Amts wegen aufwerfen und mit den Parteien erörtern, wenn die rumänischen Kollisionsnormen darauf verweisen. Ferner kann sich jede betroffene Partei vor Gericht nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit auf ausländisches Recht berufen.

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Das ausländische Recht umfasst die Bestimmungen des materiellen Rechts (einschließlich der Kollisionsnormen), es sei denn, die Parteien haben das anzuwendende ausländische Recht gewählt. Zudem gibt es Fälle, in denen ausländisches Recht auf die Form von Rechtsgeschäften und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist, und weitere besondere Fälle, die in internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei Rumänien ist, im Recht der Europäischen Union oder im Gesetz vorgesehen sind.

Wenn ausländisches Recht auf rumänisches Recht oder das Recht eines anderen Staates zurückverweist, findet rumänisches Recht Anwendung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.

Siehe die Artikel 2559 und 2560 des Zivilgesetzbuchs.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Das ausländische Recht umfasst die Bestimmungen des materiellen Rechts (einschließlich der Kollisionsnormen), es sei denn, die Parteien haben das anzuwendende ausländische Recht gewählt. Zudem gibt es Fälle, in denen ausländisches Recht auf die Form von Rechtsgeschäften und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist, und weitere besondere Fälle, die in internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei Rumänien ist, im Recht der Europäischen Union oder im Gesetz vorgesehen sind.

Wenn ausländisches Recht auf rumänisches Recht oder das Recht eines anderen Staates zurückverweist, findet rumänisches Recht Anwendung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.

Siehe die Artikel 2559 und 2560 des Zivilgesetzbuchs.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Auch bei einem Wechsel der Anknüpfung ist unter anderem in folgenden Fällen stets das bisherige Recht anzuwenden: Recht der letzten Staatsangehörigkeit (Entscheidung über mutmaßlichen Tod, Abwesenheit oder Verschollenheit), Recht, das zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes die Wirkungen der Ehe seiner Eltern regelt (eheliche Abstammung), Heimatrecht des Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt (uneheliche Abstammung).

Auch bei einem Wechsel der Anknüpfung hat unter anderem in folgenden Fällen das bisherige Recht Vorrang gegenüber dem neuen Recht: Recht des Staates, in dem die Ware versandt wurde (zu versendende Ware), Recht des gewöhnlichen Aufenthalts/Sitzes des Schuldners der charakteristischen Leistung bei Vertragsschluss (Bestimmung der engsten Verbindung eines Vertrags).

Bei einem Wechsel der Anknüpfung kann unter anderem in folgenden Fällen entweder das neue Recht oder das bisherige Recht angewendet werden: Recht des Ortes, an dem sich eine bewegliche Sache zum Zeitpunkt des für die Begründung oder das Erlöschen eines Rechts maßgeblichen Ereignisses befindet (Einrichtung, Übertragung oder Beendigung dinglicher Rechte), anzuwendendes Recht zu dem Zeitpunkt und an dem Ort, an dem Werbung betrieben wird (bewegliche Sache, die zuvor in ein anderes Land verbracht wurde oder später dorthin zu verbringen ist), Recht des Staates, in dem sich eine Sache zu Beginn der Ersitzungsfrist befindet oder in den sie verbracht wurde (Ersitzung).

Bei einem Wechsel der Anknüpfung findet unter anderem in folgenden Fällen das günstigere Recht Anwendung: Änderung der Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Erreichung der Volljährigkeit, uneheliche Abstammung (bei Kindern mit doppelter Staatsangehörigkeit bei der Geburt).

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Ausländisches Recht findet keine Anwendung, wenn es nach rumänischem Internationalen Privatrecht gegen die öffentliche Ordnung verstößt (z. B. wenn es zu einem Ergebnis führt, das nicht mit den Grundprinzipien des rumänischen oder des Unionsrechts und den grundlegenden Menschenrechten vereinbar ist) oder wenn es vollstreckbar geworden ist, weil in betrügerischer Absicht gegen rumänisches Recht verstoßen wurde. Wird das ausländische Recht nicht angewendet, so findet rumänisches Recht Anwendung.

In Ausnahmefällen darf ausländisches Recht, das nach den nationalen Vorschriften über das Internationale Privatrecht bestimmt wurde, nicht vollstreckt werden, wenn das Rechtsverhältnis nur eine sehr entfernte Verbindung zu diesem Recht aufweist. In diesem Fall ist das Recht mit der engsten Verbindung zu dem Rechtsverhältnis anzuwenden.

Zwingende Vorschriften des rumänischen Rechts zur Regelung eines Rechtsverhältnisses mit Auslandsbezug haben Vorrang. Zwingende Vorschriften des Rechts eines anderen Staates können ebenfalls unmittelbar angewendet werden, um ein Rechtsverhältnis mit Auslandsbezug zu regeln, sofern dieses enge Verbindungen zum Recht des betreffenden Staates aufweist und die berechtigten Interessen der Parteien dies erfordern.

Siehe die Artikel 2564 und 2566 des Zivilgesetzbuchs.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Der Inhalt ausländischen Rechts wird vom Gericht durch Bescheinigungen staatlicher Stellen, mittels Sachverständigengutachten oder auf andere geeignete Weise ermittelt. Eine Partei, die sich auf ausländisches Recht beruft, kann verpflichtet werden, dessen Inhalt nachzuweisen.

Siehe Artikel 2562 des Zivilgesetzbuchs, Artikel 29 des Gesetzes Nr. 189/2003 über die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (London 1968) und die bilateralen Übereinkünfte, die mit den in Abschnitt 1.3 genannten Staaten geschlossen wurden.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Die materiellrechtlichen Aspekte eines Rechtsgeschäfts werden von dem Recht geregelt, das die Parteien oder der Urheber gewählt haben. Die Parteien können das anzuwendende Recht für das gesamte Rechtsgeschäft oder nur für einen Teil des Rechtsgeschäfts wählen.

Wird keine Rechtswahl getroffen, so gilt das Recht des Staates, mit dem das Rechtsgeschäft am engsten verbunden ist (Staat des gewöhnlichen Aufenthalts/Sitzes des Schuldners der charakteristischen Leistung oder des Urhebers des Rechtsgeschäfts bei Vertragsschluss) oder, wenn dieses Recht nicht ermittelt werden kann, das Recht des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft geschlossen wurde.

Die Formerfordernisse für ein Rechtsgeschäft werden von dem Recht bestimmt, das die materiellrechtlichen Aspekte regelt. Das Rechtsgeschäft wird als gültig angesehen, wenn es die Voraussetzungen eines der folgenden Rechte erfüllt: Recht des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft ausgearbeitet wurde, Recht der Staatsangehörigkeit oder Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Person, die ihm zugestimmt hat, oder Recht, das nach dem Internationalen Privatrecht der Behörde anzuwenden ist, die die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts prüft.

Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht wird nach den Regelungen im Recht der Europäischen Union bestimmt und in Fällen, die nicht in dessen Anwendungsbereich fallen, nach den innerstaatlichen Bestimmungen über das auf das betreffende Rechtsgeschäft anzuwendende Recht, es sei denn, internationale Übereinkünfte oder besondere Bestimmungen sehen etwas anderes vor.

Siehe die Artikel 2640 bis 2646 des Zivilgesetzbuchs.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht wird nach den Regelungen im Recht der Europäischen Union bestimmt und in Fällen, die nicht in dessen Anwendungsbereich fallen, nach dem Recht, das die materiellrechtlichen Aspekte des bisherigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien regelt, es sei denn, internationale Übereinkünfte oder besondere Bestimmungen sehen etwas anderes vor.

Bei Schadensersatzansprüchen, die auf einer Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte basieren, hat der Geschädigte die Wahl zwischen dem Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht des Staates, in dem der Schaden entstanden ist, und dem Recht des Staates, in dem der Schadensverursacher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.

Das Gegendarstellungsrecht bei einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Veröffentlichung herausgegeben oder das Programm ausgestrahlt wurde.

Siehe die Artikel 2641 und 2642 des Zivilgesetzbuchs.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Für den Namen einer Person ist ihr Heimatrecht maßgebend. Bei der Bestimmung des Namens eines Kindes bei dessen Geburt besteht die Wahl zwischen dem Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit beider Eltern und des Kindes und dem Recht des Staates, in dem das Kind geboren wurde und seit seiner Geburt lebt.

Der Ort des ständigen Aufenthalts einer Person unterliegt ihrem Heimatrecht.

Der Familienstand und die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person richten sich nach dem Heimatrecht der Person. Für besondere Fälle der Geschäftsunfähigkeit im Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtsverhältnis gilt das Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist. Beginn und Ende des Personenstatus werden vom Heimatrecht einer Person bestimmt.

Die Fürsorge für eine Person, die unbeschränkt geschäftsfähig ist, unterliegt dem Recht des Staates, in dem sie zum Zeitpunkt der Einrichtung der Vormundschaft oder zum Zeitpunkt anderer Schutzmaßnahmen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Siehe die Artikel 2570, 2572 bis 2576 und 2578 bis 2579 des Zivilgesetzbuchs.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Die eheliche Abstammung eines Kindes wird nach dem Recht festgestellt, das zum Zeitpunkt der Geburt die allgemeinen Wirkungen der Ehe seiner Eltern regelt. Wurde die Ehe der Eltern vor der Geburt des Kindes beendet oder aufgelöst, so findet das Recht Anwendung, das zum Zeitpunkt der Beendigung oder Auflösung die Ehewirkungen regelte. Dieses Recht gilt auch für die Bestreitung der Vaterschaft eines während der Ehe geborenen Kindes sowie für den Erwerb eines Namens durch das Kind.

Die uneheliche Abstammung eines Kindes wird nach dem Heimatrecht des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt bestimmt, das für die Anerkennung der Abstammung und deren Wirkungen sowie für die Anfechtung der Anerkennung der Abstammung gilt. Hat das Kind mehr als eine andere Staatsangehörigkeit als die rumänische, so findet das Recht Anwendung, das für das Kind am günstigsten ist.

Siehe die Artikel 2603 bis 2606 des Zivilgesetzbuchs.

3.4.2 Adoption

Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Adoption bestimmen sich nach dem Heimatrecht des Annehmenden und des anzunehmenden Kindes. Ferner müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die nach jedem der beiden Heimatrechte in beiden Regelungen verbindlich vorgeschrieben sind. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für Ehegatten, die gemeinsam ein Kind adoptieren, oder für einen Ehegatten, der das Kind des anderen adoptiert, richten sich nach dem Recht, das die allgemeinen Ehewirkungen regelt.

Für die Wirkungen der Adoption, das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen und die Auflösung der Adoption ist das Heimatrecht des Annehmenden maßgebend, bzw. wenn beide Ehegatten die Annehmenden sind, das Recht, das die allgemeinen Ehewirkungen regelt.

Die Form der Adoption unterliegt dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Adoption stattfindet.

Siehe die Artikel 2607 bis 2610 des Zivilgesetzbuchs.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung bestimmen sich nach dem Heimatrecht jedes der beiden künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung.

Die Form der Eheschließung unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird.

Das Recht, das die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung regelt, gilt auch für die Ungültigkeit der Ehe und die Wirkungen einer solchen Ungültigkeit.

Die allgemeinen Ehewirkungen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls dem Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten. Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die Ehe geschlossen wurde.

Siehe die Artikel 2585 bis 2589 des Zivilgesetzbuchs.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Rumänien wendet die Rom-III-Verordnung an.

Nach nationalem Recht können die Ehegatten für den Fall der Scheidung einvernehmlich eines der folgenden Rechte wählen: das Recht des Staates, in dem sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, das Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl noch dort lebt, das Recht des Staates der Staatangehörigkeit eines der Ehegatten, das Recht eines Staates, in dem die Ehegatten mindestens drei Jahre lang gelebt haben, oder rumänisches Recht.

Eine Vereinbarung über das im Scheidungsfall anzuwendende Recht kann bis zum Zeitpunkt der Anrufung der Behörde, die die Scheidung ausspricht, getroffen oder geändert werden. Das Gericht kann die Rechtswahl der Ehegatten jedoch nur bis zur ersten Verhandlung, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, zur Kenntnis nehmen.

Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, ist auf die Scheidung folgendes Recht anzuwenden: das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls das Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat, anderenfalls das Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung, anderenfalls das Recht des Staates der letzten gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten, sofern mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung diese Staatsangehörigkeit noch besitzt, und in allen sonstigen Fällen rumänisches Recht.

Das auf die Scheidung anzuwendende Recht gilt auch für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes.

Siehe die Artikel 2597 bis 2602 des Zivilgesetzbuchs.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht bestimmt sich nach den Regelungen des Rechts der Europäischen Union (Artikel 2612 des Zivilgesetzbuchs).

3.6 Ehegüterrecht

Auf den ehelichen Güterstand findet das von den Ehegatten gewählte Recht Anwendung (Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl, Recht der Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder Recht des Ortes des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung). Dieses Recht regelt die Publizität und die Vollstreckbarkeit gegenüber Dritten und – alternativ zum Recht des Ortes der Eheschließung – die für den Abschluss des Ehevertrags vorgeschriebenen Förmlichkeiten.

Die Rechtswahl für den ehelichen Güterstand kann entweder vor der Eheschließung, zum Zeitpunkt der Eheschließung oder während der Ehe getroffen werden.

Die förmlichen Voraussetzungen bestimmt das Recht, das für den Güterstand gewählt wurde, oder das Recht des Ortes, an dem die Rechtswahl getroffen wurde. Haben die Ehegatten keine Rechtswahl für ihren Güterstand getroffen, so findet das auf die allgemeinen Ehewirkungen anzuwendende Recht Anwendung.

Siehe die Artikel 2590 bis 2596 des Zivilgesetzbuchs.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Rumänien wendet die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 an.

Nach nationalem Recht findet in Nachlasssachen das Recht des Staates Anwendung, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Eine natürliche Person kann für ihren Nachlass das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Im Falle einer Rechtswahl ist das gewählte Recht für das Bestehen und die Gültigkeit der Willenserklärung zur Rechtswahl maßgebend.

Die Ausarbeitung, die Änderung und der Widerruf des Testaments werden als gültig angesehen, wenn das Rechtsgeschäft zum Zeitpunkt der Ausarbeitung, der Änderung oder des Widerrufs oder zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die förmlichen Voraussetzungen des folgenden Rechts erfüllt: Heimatrecht des Erblassers, Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts, Recht des Ortes der Ausarbeitung, der Änderung oder des Widerrufs des Dokuments, Recht des Ortes, an dem die Immobilie belegen ist, oder Recht des Gerichts oder des Organs, das für das Verfahren zur Übertragung der vererbten Vermögenswerte zuständig ist.

Gibt es nach dem auf den Nachlass anzuwendenden Recht keinen Erben, so werden die in Rumänien befindlichen Vermögenswerte nach dem rumänischen Gesetz über die Zuerkennung erbenloser Nachlässe vom rumänischen Staat übernommen.

Siehe die Artikel 2633 bis 2636 des Zivilgesetzbuchs.

3.8 Dingliche Rechte

Das Recht des Ortes, an dem sich eine Sache befindet (lex rei sitae) regelt Angelegenheiten wie Besitz, Eigentum und sonstige dingliche Rechte an einer Sache, einschließlich Sicherheiten, (zu Beginn der Ersitzungsfrist:) Ersitzung, (zum Zeitpunkt des für die Begründung, die Änderung oder das Erlöschen des Rechts maßgeblichen Ereignisses:) die Entstehung, Übertragung und Beendigung dinglicher Rechte an einer Sache, deren Standort sich geändert hat, (zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Hypothekenvertrags in Bezug auf eine bewegliche Sache:) die Voraussetzungen für Gültigkeit, Publizität und Wirkungen der Mobiliarhypothek, Formen der Publizität und Formen der Begründung von Rechten in Bezug auf eine unbewegliche Sache sowie (zum Zeitpunkt des Diebstahls/der Ausfuhr oder zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs:) Ansprüche in Bezug auf gestohlene oder illegal ausgeführte Sachen.

Durchfuhrgüter unterliegen dem Recht des Staates, von dem aus sie versandt wurden.

Die Begründung, Übertragung und Beendigung dinglicher Rechte an einem Transportmittel unterliegt dem Recht des Flaggenstaats eines Schiffs bzw. dem Recht des Eintragungsstaats eines Luftfahrzeugs oder dem auf den Organisationsstatus des Transportunternehmens für zu seinem Vermögen gehörende Schienen- und Straßenfahrzeuge anzuwendenden Recht.

Die Ausgabe von Aktien oder Anteilen in Form von Namenspapieren oder Inhaberpapieren unterliegt dem Recht, das auf den Organisationsstatus der sie ausgebenden juristischen Person anzuwenden ist.

Die Begründung, der Inhalt und das Ablaufen eines Urheberrechts für eine geistige Schöpfung unterliegen dem Recht des Staates, in dem diese erstmals veröffentlicht wurde.

Die Begründung, der Inhalt und das Ablaufen von gewerblichen Schutzrechten unterliegen dem Recht des Staates, in dem diese hinterlegt oder angemeldet wurden oder in dem der Antrag auf Hinterlegung oder Anmeldung eingereicht wurde.

Siehe die Artikel 2613 bis 2632 des Zivilgesetzbuchs.

3.9 Insolvenz

Bestimmungen über das anzuwendende Recht enthält das Gesetz Nr. 85/2014 über Insolvenz- und Insolvenzvermeidungsverfahren, mit dem die Anwendung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren erleichtert wird.

Letzte Aktualisierung: 08/08/2022

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