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Welches nationale Recht ist anwendbar?

Polen
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

HINWEIS: Die nachstehenden Antworten GELTEN NICHT für Sachverhalte, auf die EU-Recht Anwendung findet.

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Gesetz über das Internationale Privatrecht vom 4. Februar 2011 (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt 2015, Pos. 1792; im Folgenden „IPR-Gesetz“)

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Haager Abkommen vom 17. Juli 1905 über die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln

Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom

Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Polen hat eine Reihe bilateraler Abkommen über Rechtsgeschäfte, die auch Kollisionsnormen enthalten, sowohl mit EU-Mitgliedstaaten als auch mit Drittstaaten geschlossen. Da Rechtsinstrumente, die die EU-Mitgliedstaaten binden und Kollisionsnormen für verschiedene Bereiche enthalten, Vorrang vor bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten haben, sind derzeit eigentlich nur Abkommen mit Drittstaaten von praktischer Bedeutung.

Dazu zählen Abkommen mit Belarus (26. Oktober 1994), Russland (16. September 1996), der Ukraine (24. Mai 1993), der Demokratischen Volksrepublik Korea (28. September 1986), Kuba (18. November 1982), Vietnam (22. März 1993) und im Wege der Rechtsnachfolge (auf der Grundlage des Abkommens mit Jugoslawien vom 6. Februar 1960) mit Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Die Gerichte wenden die Kollisionsnormen von Amts wegen an. Sie wenden auch ausländisches Recht von Amts wegen an, wenn dieses Recht nach einer Kollisionsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwenden ist.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Nach Artikel 5 des IPR-Gesetzes ist nach polnischem Recht nur die Rückverweisung zulässig.

Absatz 1 gilt nicht, wenn das anzuwendende Recht bestimmt wurde

1. durch Rechtswahl,

2. in Bezug auf die Form des Rechtsgeschäfts,

3. in Bezug auf vertragliche Schuldverhältnisse, außervertragliche Schuldverhältnisse und einseitige Rechtsgeschäfte, auf die das in diesem Gesetz vorgesehene Recht Anwendung findet.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Ausnahmen von der Anwendung des in den Kollisionsnormen vorgesehenen Rechts auf das Rechtsverhältnis enthalten die Artikel 3 und 10 des IPR-Gesetzes.

Artikel 3 Absatz 1: Wenn nach Maßgabe dieses Gesetzes die Staatsangehörigkeit das anzuwendende Recht bestimmt (Heimatrecht), die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person jedoch nicht zu ermitteln ist, diese keine Staatsangehörigkeit besitzt oder der Inhalt des anzuwendenden Rechts nicht festgestellt werden kann, findet das am Wohnsitz der Person geltende Recht oder, sollte sie keinen Wohnsitz haben, das Recht des Staates Anwendung, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Artikel 10 Absatz 1: Wenn es nicht möglich ist, die Umstände festzustellen, die die Anwendbarkeit des Rechts bestimmen, ist das Recht anzuwenden, zu dem die engste Verbindung besteht. Lässt sich der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht in einem vertretbaren Zeitraum ermitteln, so findet polnisches Recht Anwendung.

Wenn im IPR-Gesetz, in besonderen Verordnungen, in ratifizierten, in Polen durchsetzbaren internationalen Übereinkünften oder im EU-Recht kein anzuwendendes Recht festgelegt wurde, ist nach Artikel 67 des IPR-Gesetzes auf das Rechtsverhältnis das Recht des Staates anzuwenden, zu dem die engste Verbindung besteht.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Nach Artikel 51a Absatz 1 des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte vom 27. Juli 2001 (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt 2019, Pos. 52, in der geänderten Fassung) wird ausländisches Recht vom Gericht von Amts wegen ermittelt und angewendet.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Die einschlägigen Kollisionsnormen enthält das IPR-Gesetz.

Artikel 28 Absatz 1: Welches Recht auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist, bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6). Diese Verordnung findet gegebenenfalls auf vertragliche Schuldverhältnisse Anwendung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j vom Anwendungsbereich der in Absatz 1 genannten Verordnung ausgenommen sind.

Nach Artikel 29 Absatz 1 des IPR-Gesetzes unterliegen Versicherungsverträge, soweit nach polnischem Recht Versicherungspflicht besteht, polnischem Recht.

(2) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem Versicherungspflicht besteht, das Recht dieses Staates auf Versicherungsverträge anzuwenden ist, wird dessen Recht angewendet.

Artikel 30 Absatz 1: Mit Ausnahme der Fälle, die in der in Artikel 28 genannten Verordnung aufgeführt sind, dürfen Verbraucher durch die Wahl des Rechts eines Staates, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, zur Anwendung auf einen Vertrag, der eng mit dem Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats verbunden ist, nicht den Schutz verlieren, der ihnen nach den polnischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung folgender Richtlinien zusteht:

1. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21. April 1993, S. 29; Sonderausgabe in polnischer Sprache, Kapitel 15, Band 002, S. 288),

2. (aufgehoben),

3. Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7. Juli 1999, S. 12; Sonderausgabe in polnischer Sprache, Kapitel 15, Band 004, S. 223),

4. Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9. Oktober 2002, S. 16; Sonderausgabe in polnischer Sprache, Kapitel 6, Band 004, S. 321),

5. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66, in der geänderten Fassung).

(2) Wenn auf einen Vertrag, der der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 10) unterliegt, das Recht eines Staates anzuwenden ist, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, dürfen die Verbraucher nicht den Schutz verlieren, der ihnen nach den polnischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zusteht,

1. wenn eine der Immobilien in einem Mitgliedstaat belegen ist oder

2. wenn im Falle eines Vertrags, der keinen unmittelbaren Bezug zu Immobilien hat, ein Wirtschaftsbeteiligter seine geschäftliche oder berufliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt oder diese Tätigkeit in irgendeiner Form in einen Mitgliedstaat verlagert und der Vertrag mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang steht.

Artikel 31: Eine Verpflichtung, die sich aus einem anderen Wertpapier als einem Wechsel oder einem Scheck ergibt, unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Wertpapier ausgestellt wurde.

Artikel 32 Absatz 1: Eine Verpflichtung, die sich aus einem einseitigen Rechtsgeschäft ergibt, unterliegt dem von der Partei, die das Geschäft vornimmt, gewählten Recht. Wenn beide beteiligte Parteien ermittelt werden können, wird das Recht auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien gewählt, geändert oder aufgehoben.

(2) Wurde keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen, so unterliegt eine Verpflichtung, die sich aus einem einseitigen Rechtsgeschäft ergibt, dem Recht des Staates, in dem die Person, die das Geschäft vornimmt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Unternehmenssitz hat. Ist nach den Umständen des Falles davon auszugehen, dass die Verpflichtung eine engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates aufweist, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.

Nach Artikel 36 werden die Rechtsfolgen einer Abtretung von Forderungen an Dritte durch das Recht des Staates bestimmt, dem die abgetretenen Forderungen unterliegen.

Artikel 37: Auf eine Schuldübernahme findet das Recht des Staates Anwendung, dem die übernommene Schuld unterliegt.

Artikel 38: Wie sich der veränderte Wert einer Währung auf die Höhe einer Verbindlichkeit auswirkt, wird nach dem für die Verbindlichkeit geltenden Recht beurteilt.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Die einschlägigen Kollisionsnormen enthält das IPR-Gesetz.

Artikel 33: Welches Recht auf nicht durch Rechtsgeschäft entstandene Schuldverhältnisse anzuwenden ist, bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 40).

Artikel 34: Das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Gesetzblatt 2003/63, Pos. 585) bestimmt das anzuwendende Haftpflichtrecht im Falle von Schäden, die durch Straßenverkehrsunfälle entstanden sind.

Artikel 35: Die Haftpflicht für Handlungen und Unterlassungen von Stellen, die in einem Staat hoheitliche Befugnisse ausüben, unterliegt dem Recht dieses Staates.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Kollisionsnormen für das Personalstatut natürlicher Personen:

Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person unterliegen ihrem Heimatrecht (Artikel 11 Absatz 1).

(2) Wenn eine natürliche Person im Rahmen ihres Unternehmens ein Rechtsgeschäft tätigt, muss sie dazu lediglich nach dem Recht des Staates fähig sein, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

(3) Absatz 1 schließt die Anwendung des Rechts, dem das Rechtsgeschäft unterliegt, nicht aus, wenn bestimmte Anforderungen an die Fähigkeit zur Vornahme dieses Rechtsgeschäfts gestellt werden.

Nach Artikel 12 kann im Falle eines Vertrages, der von im gleichen Staat ansässigen Parteien unterzeichnet wurde, eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates fähig ist, den Vertrag zu unterzeichnen, sich nur dann nach dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Recht auf Unfähigkeit berufen, wenn die andere Partei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung über diese Unfähigkeit im Bilde war oder aus Fahrlässigkeit nicht darüber im Bilde war.

(2) Eine natürliche Person, die ein einseitiges Rechtsgeschäft tätigt, zu dem sie nach dem Recht des Staates, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, fähig ist, kann sich nur dann nach dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Recht auf Unfähigkeit berufen, wenn dies nicht zulasten anderer Personen geht, die unter Wahrung der erforderlichen Sorgfalt davon ausgegangen sind, dass derjenige, der das Rechtsgeschäft tätigt, dazu fähig ist.

(3) Handelt eine natürliche Person durch einen Vertreter, so wird die Anwendbarkeit der Absätze 1 und 2 durch die einschlägigen Umstände des Vertreters bestimmt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Rechtsgeschäfte im Bereich des Familien- und Vormundschaftsrechts und des Erbrechts und auch nicht für Regelungen in Bezug auf Immobilien, die in einem anderen als dem Staat belegen sind, in dem das Rechtsgeschäft getätigt wird.

Nach Artikel 13 Absatz 1 unterliegt die Aberkennung der Geschäftsfähigkeit dem Heimatrecht der zu entmündigenden natürlichen Person. Hat ein polnisches Gericht über die Entmündigung eines ausländischen Staatsangehörigen zu entscheiden, so wendet es polnisches Recht an.

Nach Artikel 14 Absatz 1 unterliegt die Todesvermutung oder Todeserklärung in Bezug auf eine natürliche Person dem Heimatrecht der Person. Hat ein polnisches Gericht über die Todesvermutung oder Todeserklärung in Bezug auf einen ausländischen Staatsangehörigen zu entscheiden, so wendet es polnisches Recht an.

Nach Artikel 16 Absatz 1 unterliegen die Persönlichkeitsrechte einer natürlichen Person ihrem Heimatrecht.

Eine natürliche Person, deren Persönlichkeitsrechte bedroht sind oder verletzt worden sind, hat nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das die Bedrohung oder Verletzung verursachende Ereignis stattgefunden hat, oder nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Folgen dieser Bedrohung oder Verletzung eingetreten sind, Anspruch auf Schutz.

Wenn die Persönlichkeitsrechte einer natürlichen Person durch Massenmedien verletzt worden sind, unterliegt das Recht auf Gegendarstellung, Richtigstellung oder ähnliche Schutzmaßnahmen dem Recht des Staates, in dem der Verlag oder der Sender seinen Sitz oder die zuständige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Kollisionsnormen für die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern (IPR-Gesetz):

Die Elternschaft kann nach dem Heimatrecht des Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt festgestellt oder bestritten werden (Artikel 55 Absatz 1 IPR-Gesetz). Lässt dieses Recht die gerichtliche Feststellung der Elternschaft nicht zu, so unterliegt die gerichtliche Feststellung der Elternschaft dem Heimatrecht des Kindes zum Zeitpunkt der Feststellung der Elternschaft. Die Anerkennung der Elternschaft unterliegt dem Heimatrecht des Kindes zum Zeitpunkt der Anerkennung. Wenn dieses Recht die Anerkennung eines Kindes nicht vorsieht, findet das Heimatrecht des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt Anwendung, sofern dieses Recht die Anerkennung zulässt. Die Anerkennung eines gezeugten oder ungeborenen Kindes unterliegt dem Heimatrecht der Mutter zum Zeitpunkt der Anerkennung.

Nach Artikel 56 Absatz 1 des IPR-Gesetzes bestimmt das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (ABl. L 151 vom 11. Juni 2008, S. 39; Gesetzblatt 2010/172, Pos. 1158), welches Recht auf die elterliche Verantwortung und das Sorgerecht Anwendung findet.

Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes in einen Staat verlegt, der nicht Vertragspartei des in Absatz 1 genannten Übereinkommens ist, bestimmt von da an das Recht dieses Staates, unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen des Staates, in dem das Kind bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Anwendung finden.

Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern bestimmt, welches Recht auf die Vormundschaft für Kinder anzuwenden ist (Artikel 59 IPR-Gesetz).

Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes in einen Staat verlegt, der nicht Vertragspartei des in Absatz 1 genannten Übereinkommens ist, bestimmt von da an das Recht dieses Staates, unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen des Staates, in dem das Kind bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Anwendung finden.

3.4.2 Adoption

Nach Artikel 57 des IPR-Gesetzes unterliegt die Adoption dem Heimatrecht des Adoptivelternteils.

Die gemeinsame Adoption durch Ehegatten unterliegt ihrem gemeinsamen Heimatrecht. Haben die Ehegatten kein gemeinsames Heimatrecht, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Haben sie ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem beide Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind.

Nach Artikel 58 des IPR-Gesetzes ist eine Adoption ohne Anwendung des Heimatrechts des künftigen Adoptivkinds in Bezug auf die Einwilligung des Kindes, seines gesetzlichen Vertreters und einer zuständigen Behörde sowie in Bezug auf mögliche Adoptionseinschränkungen nach einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nicht möglich.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die Ehefähigkeit unterliegt dem Heimatrecht der betreffenden Partei zum Zeitpunkt der Eheschließung (Artikel 48 IPR-Gesetz).

Nach Artikel 49 Absatz 1 unterliegt die Form der Eheschließung dem Recht des Staates, in dem sie stattfindet. Wird die Ehe außerhalb Polens geschlossen, muss sie lediglich den Anforderungen des Heimatrechts beider Ehegatten oder des Rechts des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung entsprechen.

Nach Artikel 50 des IPR-Gesetzes findet das in den Artikeln 48 und 49 genannte Recht sinngemäß auch auf die Rechtsfolgen der Unfähigkeit zur Eheschließung und der Nichteinhaltung der Anforderungen an die Form der Eheschließung Anwendung.

Die persönlichen Beziehungen und der Güterstand der Ehegatten unterliegen ihrem gemeinsamen Heimatrecht (Artikel 51 Absatz 1). Haben die Ehegatten kein gemeinsames Heimatrecht, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Haben sie ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem beide Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Keine.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Nach Artikel 54 des IPR-Gesetzes unterliegt die Auflösung der Ehe dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Auflösung der Ehe. Haben die Ehegatten kein gemeinsames Heimatrecht, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Auflösung der Ehe ihren Wohnsitz haben. Haben sie zu diesem Zeitpunkt keinen gemeinsamen Wohnsitz, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dies auch weiterhin der gewöhnliche Aufenthalt eines der Ehegatten ist. Lässt sich das anzuwendende Recht nicht ermitteln, so findet polnisches Recht Anwendung.

Diese Bestimmungen finden sinngemäß auch auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes Anwendung.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Nach Artikel 63 gilt für Unterhaltspflichten die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10. Januar 2009, S. 1).

3.6 Ehegüterrecht

Die persönlichen Beziehungen und der Güterstand der Ehegatten unterliegen ihrem gemeinsamen Heimatrecht (Artikel 51 Absatz 1). Haben die Ehegatten kein gemeinsames Heimatrecht, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Haben sie ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem beide Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind.

Nach Artikel 52 Absatz 1 des IPR-Gesetzes können Ehegatten zur Regelung ihres Güterstands das Heimatrecht eines der Ehegatten oder das Recht des Staates wählen, in dem einer von ihnen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Rechtswahl kann bereits vor der Eheschließung getroffen werden.

Eheverträge unterliegen dem von den Ehegatten nach Absatz 1 gewählten Recht. Wird keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen, so unterliegt der Ehevertrag dem Recht, das zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung auf die persönlichen Beziehungen und den Güterstand der Ehegatten anzuwenden war. Bei der Wahl des auf den Güterstand oder den Ehevertrag anzuwendenden Rechts muss lediglich die Form eingehalten werden, die nach dem gewählten Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem die Rechtswahl getroffen wurde, für Eheverträge vorgeschrieben ist.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Für Erbschaftsangelegenheiten gilt die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27. Juli 2012, S. 107, in der geänderten Fassung).

3.8 Dingliche Rechte

Nach Artikel 41 Absatz 1 des IPR-Gesetzes unterliegen Eigentum und andere dingliche Rechte dem Recht des Staates, in dem die betreffende Sache belegen ist. Der Erwerb und Verlust von Eigentum und der Erwerb, Verlust oder Wechsel des Inhalts oder der Priorität anderer dinglicher Rechte unterliegen dem Recht des Staates, in dem die betreffende Sache belegen war, als das die genannten Rechtsfolgen auslösende Ereignis stattgefunden hat.

3.9 Insolvenz

Die Kollisionsnormen für das auf Insolvenzverfahren anzuwendende Recht enthält das Insolvenzgesetz vom 28. Februar 2003 (konsolidierter Text: Gesetzblatt 2019, Pos. 498).

Nach Artikel 460 des Insolvenzgesetzes findet polnisches Recht Anwendung auf Insolvenzverfahren, die in Polen eingeleitet werden, soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

Nach Artikel 461 des Insolvenzgesetzes unterliegt die Tätigkeit von Arbeitnehmern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) arbeiten, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, dem für ihren Arbeitsvertrag maßgebenden Recht.

Ob es sich bei einer Sache um eine Immobilie handelt, bestimmt sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Sache belegen ist.

Verträge über die Nutzung oder den Kauf einer Immobilie in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Immobilie belegen ist.

Rechte im Zusammenhang mit Immobilien in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie mit registrierten Seeschiffen oder Flugzeugen unterliegen dem Recht des Staates, in dem das entsprechende Register geführt wird.

Die Insolvenzanmeldung darf nicht die Rechte von Gläubigern oder Dritten verletzen, indem Vermögenswerte oder anderes Eigentum der insolventen Partei in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, belastet werden. Das gilt auch für organisierte Teile des Eigentums und insbesondere das Recht auf Veräußerung von Eigentum zur Deckung von Verbindlichkeiten oder das Recht auf Deckung von Verbindlichkeiten durch Erlöse aus Eigentums-, Pfand- und Hypothekenrechten, das Recht auf Eigentumsfreigabe durch die dafür zuständigen Personen gegen den Willen der bevollmächtigten Partei oder das Recht auf Nutzung des Eigentums als Treuhänder (Artikel 462 Insolvenzgesetz). Dies gilt für die in Grundstücks- und Hypothekenregistern und anderen öffentlichen Registern eingetragenen persönlichen Rechte und Forderungen, deren Wahrnehmung oder Verfolgung zur Entstehung der genannten Rechte führt.

Nach Artikel 463 Absatz 1 des Insolvenzgesetzes wird der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers in einem Kaufvertrag durch die Insolvenzanmeldung einer inländischen Bank, die Käuferin des Vertragsgegenstands ist, nicht beendet, wenn sich der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, befand.

Die Insolvenzanmeldung einer inländischen Bank, die einen Vermögenswert veräußert, kann kein Grund für den Rücktritt vom Kaufvertrag sein, wenn die Kaufsache vor der Insolvenzanmeldung übertragen wurde und sich zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung im Ausland befand.

Nach Artikel 464 unterliegt die Ausübung von Rechten, deren Entstehung, Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein Register, die Offenlegung auf einem Konto oder die Verwahrung bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, dem Recht des Staates, in dem das Register, das Konto oder die Verwahrstelle geführt wird.

Unbeschadet des Artikels 464 unterliegt das Rückkaufsrecht dem auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Recht, das für den zugrunde liegenden Vertrag maßgebend ist.

Unbeschadet des Artikels 464 findet das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, dem am geregelten Markt getätigte Geschäfte unterliegen, auf Verträge Anwendung, die im Rahmen von am geregelten Markt getätigten Geschäften im Sinne des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über den Handel mit Finanzinstrumenten geschlossen werden.

Die in Artikel 467 des Insolvenzgesetzes vorgesehene Aufrechnung unterliegt dem auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Recht, das für den Aufrechnungsvertrag maßgebend ist.

Nach Artikel 4671 des Insolvenzgesetzes darf die Insolvenzanmeldung auch nicht das Recht des Gläubigers auf Aufrechnung seiner Forderungen gegen Forderungen der insolventen Partei verletzen, wenn dies nach dem auf die Schuld der insolventen Partei anzuwendenden Recht zulässig ist.

Die Durchsetzbarkeit und die Gültigkeit eines nach Insolvenzanmeldung getätigten Rechtsgeschäfts zur Veräußerung von Immobilien, Seeschiffen oder Flugzeugen, die in ein Register eingetragen werden müssen, oder zur Übertragung von Rechten, deren Entstehung, Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein Register, die Offenlegung auf einem Konto oder die Verwahrung bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Register, das Konto oder die Verwahrstelle geführt wird.

Nach Artikel 469 des Insolvenzgesetzes finden Bestimmungen über die Nichtdurchsetzbarkeit und die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts, das zulasten von Gläubigern getätigt wurde, keine Anwendung, wenn das auf das Geschäft anzuwendende Recht es nicht zulässt, zulasten von Gläubigern getätigte Rechtsgeschäfte als nicht durchsetzbar anzusehen.

Nach Artikel 470 des Insolvenzgesetzes werden die Wirkungen einer Insolvenzanmeldung auf Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nach dem Recht des Staates geprüft, in dem das Verfahren anhängig ist.

Letzte Aktualisierung: 07/12/2020

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