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Welches nationale Recht ist anwendbar?

Luxemburg
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Für das Internationale Privatrecht gibt es in Luxemburg kein Gesetzbuch. Die innerstaatlichen Kollisionsnormen sind über verschiedene Gesetzbücher und besondere Gesetze verstreut. Dieses Gebiet ist weitgehend durch multilaterale internationale Übereinkünfte sowie durch europäische Vorschriften des abgeleiteten Rechts geregelt.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Zahlreiche Kollisionsnormen sind aus multilateralen Übereinkünften hervorgegangen, deren Vertragspartei Luxemburg ist. Die meisten dieser Übereinkünfte wurden von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ausgearbeitet.

Diese Übereinkünfte sind auf der Website der Haager Konferenz aufgeführt.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Auch einige bilaterale Übereinkünfte enthalten Kollisionsnormen. Einzelheiten finden Sie auf der Website Legilux.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Auf dem Gebiet des Personenstandsrechts wendet das Gericht die Kollisionsnormen von Amts wegen an, nicht aber, wenn die Parteien frei über die Rechte verfügen können, zum Beispiel im Bereich des Vertragsrechts, in dem der Grundsatz der freien Rechtswahl gilt. In diesem Fall wendet das Gericht die Kollisionsnormen nur dann von Amts wegen an, wenn eine offensichtliche Umgehung des Gesetzes vorliegt.

Das angerufene Gericht wendet von sich aus luxemburgisches Recht an, es sei denn, die Parteien haben die Anwendung ausländischen Rechts beantragt.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

In Luxemburg lässt die Rechtsprechung die Rück- und Weiterverweisung in gewissem Umfang in den Bereichen zu, die nicht unter eine internationale Übereinkunft oder eine EU-Regelung fallen, die eine Rück- oder Weiterverweisung ausdrücklich ausschließt. Wenn nach der Kollisionsnorm das Recht des angerufenen Gerichts anzuwenden ist, wird diese Verweisung angenommen, sie endet aber auch hier. Sie gilt als Verweisung auf das materielle Recht des angerufenen Gerichts.

Ausgeschlossen ist die Rück- und Weiterverweisung in den Bereichen, in denen die freie Rechtswahl gilt.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Der Statutenwechsel betrifft den Fall, dass durch Änderung des Anknüpfungspunkts, nach dem sich das anzuwendende Recht bestimmt, ein Sachverhalt nacheinander zwei unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegt. Es handelt sich um eine zeitliche Normenkollision, die sich aus der räumlichen Verlegung des Anknüpfungspunkts ergibt.

In Luxemburg wird das neue Recht auf die künftigen Wirkungen eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalts angewendet; fortdauernde Wirkungen werden anerkannt. Jedoch ist das von der Kollisionsnorm bestimmte neue Recht anzuwenden, wenn Änderungen an einem Sachverhalt vorgenommen werden, der nach dem als anwendbar anerkannten alten Recht abgeschlossen ist.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Unter bestimmten Umständen muss das angerufene Gericht luxemburgisches Recht anwenden, obwohl die Kollisionsnorm die Anwendung ausländischen Rechts vorschreibt:

  • Unmöglichkeit, das ausländische Recht festzustellen
  • Beteiligung Staatenloser
  • Fehlen einer Lösung im ausländischen Recht
  • Anordnung dringender vorläufiger Maßnahmen
  • Unvereinbarkeit des ausländischen Rechts mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts

Wenn Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind, wendet das Gericht ebenfalls die lex fori an:

  • Verfahrens- und Gerichtsorganisationsvorschriften
  • Rechtsvorschriften über Arbeitnehmerschutz und Mietverträge
  • Rechtsschutz für Verbraucher
  • Wenn die Parteien die Anwendung des Rechts des angerufenen Gerichts in offensichtlich betrügerischer Absicht zugunsten eines künstlich für anwendbar erklärten ausländischen Rechts ausgeschlossen haben, muss das Gericht dieses Recht außer Acht lassen und luxemburgisches Recht anwenden.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Da ausländisches Recht für das luxemburgische Gericht eine Tatsache darstellt, ist es grundsätzlich von demjenigen nachzuweisen, der sich darauf beruft. Es obliegt den Parteien, genauer gesagt der Partei, deren Anspruch ausländischem Recht unterliegt, den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Für vertragliche Schuldverhältnisse ist grundsätzlich der geäußerte Wille der Parteien maßgebend, sofern die unabdingbaren Bestimmungen über die öffentliche Ordnung (ordre public) und über die Umgehung des Gesetzes eingehalten werden.

Wenn die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben, finden das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 Anwendung. Im letztgenannten Fall wendet das Gericht das objektiv am besten geeignete Recht an.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Für außervertragliche Schuldverhältnisse ist grundsätzlich das Recht des Ortes der unerlaubten bzw. schuldbegründenden Handlung maßgebend, es sei denn, dass ein anderes Recht eine engere Verbindung zu dem Sachverhalt aufweist oder eine internationale Übereinkunft Anwendung findet.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Das Personalstatut unterliegt grundsätzlich dem Heimatrecht der natürlichen Person, sofern sich nicht andere Kriterien wie der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten und insbesondere der betroffenen Kinder ergeben. Dies gilt auch für die Bildung, die Zusammensetzung und die Voraussetzungen für eine Änderung des Namens, da dieser Teil des Personenstands ist.

Für die allgemeine Geschäftsfähigkeit und die Prozessfähigkeit ist das Recht des Staates maßgebend, dessen Angehöriger die betreffende natürliche Person ist. Für die Prozessführungsbefugnis ist dagegen das auf dieses Recht anzuwendende Recht maßgebend, da sie das materielle Recht berührt. Im Zusammenhang mit Verträgen wird diese Regel eingeschränkt, wenn gegenüber einem gutgläubigen Vertragspartner Geschäftsunfähigkeit aus einem Grund geltend gemacht wird, der in dem Staat, in dem die Handlung vorgenommen wurde, unbekannt ist. In diesem Fall kann das Heimatrecht gegenüber dem Recht des Erfüllungsorts zurücktreten.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Auf die eheliche Abstammung ist in Luxemburg grundsätzlich das für die Ehe maßgebende Recht anzuwenden, d. h. das gemeinsame Heimatrecht der Eltern, das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes oder die lex fori.

Für alle Fragen, die mit der Feststellung der leiblichen Abstammung zusammenhängen, ist grundsätzlich das Heimatrecht des Kindes maßgebend.

Auch für die Art der Beweismittel für die Feststellung der Abstammung, die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung, die Frist für die Anfechtung der Abstammung und den Verlust dieser Möglichkeit sowie die Verteidigungsmittel gegen einen solchen Antrag gilt das Heimatrecht des Kindes.

3.4.2 Adoption

– Voraussetzungen für die Adoption

Nach Artikel 370 des Zivilgesetzbuchs (Code civil) richten sich die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um adoptieren zu können, grundsätzlich nach dem Heimatrecht des oder der Annehmenden. Wenn die beiden annehmenden Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um adoptiert werden zu können, ist jedoch grundsätzlich weiter das Heimatrecht des Angenommenen maßgebend. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn der Angenommene durch die Adoption die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. In diesem Fall ist das Heimatrecht des Annehmenden maßgebend.

– Wirkungen der Adoption

Die Wirkungen der Adoption richten sich nach dem Heimatrecht des oder der Annehmenden. Wenn die beiden annehmenden Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen oder staatenlos sind oder einer der Ehepartner staatenlos ist, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Adoption wirksam wird, ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bei Adoptionen im Ausland können die Zuständigkeitsvorschriften des Heimatrechts des Annehmenden mit denen des Heimatrechts des Angenommenen kollidieren. In diesem Fall ist die Adoption wirksam, wenn sie nach den Formvorschriften des Rechts des Staates, in dem die Adoption erfolgt, vor den nach diesem Recht zuständigen Behörden vollzogen wird.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

– Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe

Für die formellen Voraussetzungen ist grundsätzlich das Recht des Ortes der Eheschließung maßgebend.

Damit eine Ehe gültig ist, müssen nach dem Haager Übereinkommen vom 14. März 1978 über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen die materiellen Voraussetzungen des Heimatrechts jedes der beiden Ehepartner erfüllt sein. Das jeweilige Heimatrecht bestimmt sich nach den Kollisionsnormen des Staates der Eheschließung. Zudem müssen die materiellen Voraussetzungen des Rechts des Staates der Eheschließung erfüllt sein, wenn mindestens ein Ehepartner die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das für die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe maßgebende Recht gilt auch für die materiellen Voraussetzungen einer Klage auf Ungültigerklärung der Ehe.

Bei im Ausland geschlossenen Ehen wird die Gültigkeit vermutet, wenn eine den Formvorschriften des Rechts des Ortes der Eheschließung entsprechende Eheurkunde vorgelegt wird. Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die im Ausland geschlossene Ehe mit der nationalen öffentlichen Ordnung (ordre public) Luxemburgs offensichtlich unvereinbar ist.

– Wirkungen der Ehe

Wenn die Ehepartner keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, richten sich die Wirkungen der Ehe in Luxemburg grundsätzlich nach dem Recht des gemeinsamen Wohnsitzes der Ehepartner, d. h. des Ortes, an dem das Ehepaar tatsächlich ansässig ist.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Es gibt keine Kollisionsnormen für ehe- oder partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, da nach luxemburgischem Recht die Beziehungen zwischen zusammenlebenden Partnern eine Tatsache darstellen.

Auf in Luxemburg geschlossene Partnerschaften ist die lex fori anzuwenden.

Eine im Ausland registrierte Partnerschaft kann auch im luxemburgischen Zivilregister eingetragen werden, sofern beide Partner zum Zeitpunkt der Begründung der Partnerschaft im Ausland die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllt haben. Sobald die im Ausland geschlossene Partnerschaft in Luxemburg anerkannt ist, werden für sie die gleichen Vorteile gewährt wie für luxemburgische Partnerschaften.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Wenn die Ehepartner die gleiche Staatsangehörigkeit haben, ist für die Scheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes das Heimatrecht der Ehepartner maßgebend. Andernfalls wird das Recht ihres gemeinsamen tatsächlichen Wohnsitzes angewendet. Wenn keines dieser beiden Kriterien erfüllt ist, findet die lex fori Anwendung.

Diese Vorschriften gelten auch für die Zulässigkeit der Scheidung im Allgemeinen, die Scheidungsgründe, die Scheidungswirkungen und die damit zusammenhängenden Maßnahmen.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über Unterhaltssachen bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen. Grundsätzlich wird das Recht des Staates angewendet, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Parteien können jedoch vereinbaren, dass für ein bereits eingeleitetes Verfahren die lex fori oder eines der folgenden Rechte gilt:

a) das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit eine der Parteien zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt;

b) das Recht des Staates, in dem eine der Parteien zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) das Recht, das die Parteien als das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht bestimmt haben, oder das tatsächlich darauf angewendete Recht;

d) das Recht, das die Parteien als das auf ihre Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht bestimmt haben, oder das tatsächlich darauf angewendete Recht.

3.6 Ehegüterrecht

Der eheliche Güterstand unterliegt dem innerstaatlichen Recht, das die Ehepartner vor der Eheschließung bestimmt haben.

Haben die Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Rechtswahl getroffen, so bestimmt sich das anzuwendende Recht nach dem Haager Übereinkommen vom 14. März 1978 über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen.

Nach dem Haager Übereinkommen vom 14. März 1978 können die Ehepartner nur eines der folgenden Rechte bestimmen:

1. das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt;

2. das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3. das Recht des ersten Staates, in dessen Hoheitsgebiet einer der Ehepartner nach der Eheschließung einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.

Das so bestimmte Recht gilt für das gesamte Vermögen der Ehepartner.

Jedoch können die Ehepartner unabhängig davon, ob sie wie vorstehend beschrieben eine Rechtswahl getroffen haben, für ihre Immobilien oder einige ihrer Immobilien das Recht des Ortes bestimmen, an dem die betreffenden Immobilien belegen sind. Sie können auch vorsehen, dass für später erworbene Immobilien das Recht der belegenen Sache maßgebend ist.

Wenn die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben, muss das Gericht feststellen, welches Recht sie stillschweigend gewählt haben. Es besteht eine Vermutung für das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Ehepartner ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung begründen.

Jedoch unterliegt der eheliche Güterstand nach dem Haager Übereinkommen vom 14. März 1978 in folgenden Fällen dem innerstaatlichen Rechts des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner besitzen:

1. wenn dieser Staat die Erklärung nach Artikel 5 abgegeben hat und ihre Wirkung nicht nach Absatz 2 dieses Artikels ausgeschlossen ist;

2. wenn dieser Staat nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, wenn nach seinem Internationalen Privatrecht sein innerstaatliches Recht anzuwenden ist und wenn die Ehepartner ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung begründen:

a) in einem Staat, der die Erklärung nach Artikel 5 abgegeben hat,

oder

b) in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist und dessen Internationales Privatrecht ebenfalls die Anwendung ihres Heimatrechts vorschreibt;

3. wenn die Ehepartner ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung nicht im Hoheitsgebiet desselben Staates begründen.

Wenn die Ehepartner keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet desselben Staates haben und keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen, unterliegt ihr ehelicher Güterstand dem innerstaatlichen Recht des Staates, zu dem er unter Berücksichtigung aller Umstände die engste Verbindung aufweist.

Die Ehepartner können ihre Rechtswahl ändern, sofern dies nach dem gewählten neuen Recht zulässig ist.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die seit dem 17. August 2015 verstorben sind. Nach Artikel 21 der Verordnung unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Vor dem 17. August 2015 eingetretene Erbfälle unterliegen weiter den luxemburgischen Kollisionsnormen.

– Gesetzliche Erbfolge

In Luxemburg wird der Nachlass in mehrere Vermögensmassen aufgeteilt: eine Mobiliarmasse und eine oder mehrere Immobiliarmassen. Ob eine Sache beweglich oder unbeweglich ist, richtet sich nach der lex fori.

Für die beweglichen Nachlassgüter ist grundsätzlich das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers am Tag seines Todes maßgebend. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs (Code civil).

Die unbeweglichen Nachlassgüter unterliegen dem Recht des Staates, in dem die betreffende Immobilie belegen ist.

– Gewillkürte Erbfolge

Die allgemeine Testierfähigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Personalstatut, die Unfähigkeit, bestimmte Rechtsgeschäfte vorzunehmen, dagegen nach dem Erbstatut. Die allgemeine Fähigkeit, Empfänger einer Zuwendung zu sein, fällt unter das Personalstatut.

3.8 Dingliche Rechte

Nach Artikel 3 des Zivilgesetzbuchs (Code civil) ist für dingliche Rechte das Recht des Staates maßgebend, in dem sich die Sache befindet. Dies gilt auch für den Inhalt der möglicherweise geltenden dinglichen Rechte, ihre Entstehung und Übertragung sowie die Ersitzung.

3.9 Insolvenz

Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnungen (EG) Nr. 1346/2000 und (EU) 2015/848 ist auf Insolvenzen das Recht des Ortes anzuwenden, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Dieses gilt sowohl für die Wirkungen aller in Luxemburg eröffneten Gesamtverfahren als auch für die im Ausland entstandenen Wirkungen. Für die besonderen Wirkungen der Insolvenz einer Partei auf die Rechte, die ihr Vertragspartner geltend machen kann, gilt jedoch das Recht des Staates, in dem die Insolvenz festgestellt wird.

Dieses Recht ist nicht für alle Aspekte des von der Insolvenz betroffenen Geschäfts maßgebend, sondern nur für die spezifischen Wirkungen der Insolvenz.

Letzte Aktualisierung: 11/01/2024

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