Welches nationale Recht ist anwendbar?

Litauen
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Kapitel II Teil I des Ersten Buches des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos Civilinis kodeksas)

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)

Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)

Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom

Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (neues Übereinkommen von Lugano)

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Nach Artikel 33 Absatz 1 des Gerichtsgesetzes der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos teismų įstatymas) orientieren sich die Gerichte bei ihrer Rechtsprechung an der Verfassung der Republik Litauen, an Gesetzen, internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei die Republik Litauen ist, Regierungsbeschlüssen und anderen Rechtsakten der Republik Litauen, die nicht im Widerspruch zu geltendem Recht stehen. Nach Artikel 1.10 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen unterliegen zivilrechtliche Beziehungen ausländischem Recht, wenn dies in den internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei die Republik Litauen ist, in Vereinbarungen zwischen Parteien oder in den Gesetzen der Republik Litauen vorgesehen ist.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Nach Artikel 1.14 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen kommt das Recht der Republik Litauen im Falle einer Rückverweisung des anzuwendenden ausländischen Rechts auf litauisches Recht nur in den im Zivilgesetzbuch oder nach ausländischem Recht vorgesehenen Fällen zur Anwendung. Sieht das anzuwendende ausländische Recht eine Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaats vor, so findet das Recht des Drittstaats nur in den im Zivilgesetzbuch oder nach dem Recht des Drittstaats vorgesehenen Fällen Anwendung. Nimmt das anzuwendende ausländische Recht bei der Bestimmung des Personenstands eine Rückverweisung auf das Recht der Republik Litauen vor, so ist das Recht der Republik Litauen anzuwenden. Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Parteien eines Geschäfts eine Rechtswahl getroffen haben. Ebenso wenig gelten sie für die Bestimmung des auf die Form des Geschäfts und des auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts. Erfordern Vorschriften des Internationalen Privatrechts die Anwendung einer internationalen Übereinkunft, so unterliegen Fragen der Rückverweisung und der Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaats der anzuwendenden internationalen Übereinkunft.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Das Zivilgesetzbuch der Republik Litauen enthält diesbezüglich keine allgemeine Regelung.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Nach Artikel 1.11 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen finden die ausländischen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn ihre Anwendung gegen die in der Verfassung und anderen Gesetzen der Republik Litauen festgelegte öffentliche Ordnung verstoßen würde. In diesen Fällen gelten die Zivilgesetze der Republik Litauen. Die zwingenden Rechtsnormen der Republik Litauen oder eines anderen Staates, zu dem der Rechtsstreit den engsten Bezug aufweist, gelten auch dann, wenn die Parteien einvernehmlich ein anderes ausländisches Recht gewählt haben. Bei der Entscheidung über diese Fragen hat das Gericht Art und Ziele dieser Normen sowie die Folgen ihrer Anwendung oder Nichtanwendung zu berücksichtigen. Das nach dem Zivilgesetzbuch anzuwendende ausländische Recht darf nicht angewendet werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Rechtssache oder ein Teil davon einen eindeutigen Bezug nicht zu diesem Recht, sondern eher zum Recht eines anderen Staates aufweist. Dies gilt nicht, wenn die Parteien des Geschäfts eine Rechtswahl getroffen haben.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Nach Artikel 1.12 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen nimmt das Gericht die Anwendung, Auslegung und inhaltliche Ermittlung ausländischen Rechts in den in internationalen Übereinkünften oder Gesetzen der Republik Litauen genannten Fällen von Amts wegen (von sich aus) vor. Haben die Parteien die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart, so muss die Partei, die sich auf das ausländische Recht beruft, den Inhalt des angewendeten ausländischen Rechts unter Berücksichtigung der amtlichen Auslegung dieses Rechts, seiner Anwendung in der Praxis und der in dem betreffenden ausländischen Staat vertretenen Lehrmeinung nachweisen. Auf Antrag einer Streitpartei kann das Gericht bei der Einholung von Informationen über das anzuwendende ausländische Recht behilflich sein. Kommt das Gericht oder die Partei, die sich auf das ausländische Recht beruft, diesen Verpflichtungen nicht nach, so findet das Recht der Republik Litauen Anwendung. In Ausnahmefällen, in denen dringende einstweilige Maßnahmen zum Schutz der Rechte eines Einzelnen oder seines Vermögens erforderlich sind, kann das Gericht, solange das auf den Rechtsstreit anzuwendende Recht und sein Inhalt noch nicht bestimmt sind, dringende Angelegenheiten unter Anwendung des Rechts der Republik Litauen regeln.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Nach Artikel 1.37 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen gilt für vertragliche Schuldverhältnisse das von den Vertragsparteien einvernehmlich gewählte Recht. Eine solche Rechtswahl kann in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ausdrücklich vorgesehen sein oder aus den tatsächlichen Umständen des Falles abgeleitet werden. Die Parteien können den gesamten Vertrag oder einen oder mehrere Teile des Vertrages in gegenseitigem Einvernehmen dem Recht eines bestimmten Staates unterwerfen. Sie können das Recht, dem sie das Schuldverhältnis ursprünglich unterworfen hatten, jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen durch ein anderes Recht ersetzen. Eine Änderung des anzuwendenden Rechts gilt rückwirkend, kann jedoch Dritten nicht entgegengehalten werden und führt auch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Die Anwendung der zwingenden Rechtsvorschriften der Republik Litauen oder eines anderen Staates, die die Parteien nicht durch Vereinbarung abändern oder abbedingen können, kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Parteien den Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen ausländischem Recht unterworfen haben.

Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so ist das Recht des Staates anzuwenden, zu dem das vertragliche Schuldverhältnis den engsten Bezug aufweist. In diesem Fall wird vermutet, dass der Staat, in dem sich die vertragliche Verpflichtung am stärksten auswirkt, der Staat ist, in dessen Hoheitsgebiet sich Folgendes befindet:

1) der Wohnsitz oder die Hauptverwaltung der Partei, die die für den Vertrag charakteristischste Verpflichtung zu erfüllen hat. Weist die Verpflichtung einen engeren Bezug zum Recht des Staates auf, in dem sich die Niederlassung der verpflichteten Partei befindet, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden;

2) die unbewegliche Sache, wenn Gegenstand des Vertrages ein Recht an unbeweglichen Sachen oder ein Nutzungsrecht an unbeweglichen Sachen ist;

3) die Hauptniederlassung des Beförderers zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Beförderungsvertrags, sofern der Staat, in dem die Ladung verladen wurde oder sich der Hauptsitz des Versenders oder der Versandort der Ladung befindet, auch der Staat ist, in dem sich die Hauptniederlassung des Beförderers befindet.

Dies gilt nicht, wenn der Leistungsort der für den Vertrag charakteristischsten Verpflichtung nicht bestimmt und die vorstehende Vermutung nicht herangezogen werden kann, weil sich aus den Umständen des Falles eindeutig ergibt, dass der Vertrag einen engeren Bezug zu einem anderen Staat aufweist.

Versicherungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Versicherer seinen Sitz hat, oder, im Falle der Versicherung unbeweglicher Sachen, dem Recht des Staates, in dem die Sache belegen ist.

Schiedsvereinbarungen unterliegen dem Recht des Hauptvertrags, hilfsweise dem Recht des Ortes, an dem die Schiedsvereinbarung geschlossen wurde, oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, dem Recht des Staates, in dem das Schiedsverfahren stattfindet.

An einer Börse oder bei einer Auktion geschlossene Verträge unterliegen dem Recht des Staats, in dem sich die Börse befindet oder die Auktion stattgefunden hat.

Nach Artikel 1.39 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen führt das Recht der Vertragsparteien, nach Artikel 1.37 des Zivilgesetzbuchs eine Rechtswahl für ein vertragliches Schuldverhältnis zu treffen, nicht zur Beschränkung oder zum Ausschluss des Rechts des Verbrauchers, seine Interessen mit den Mitteln und Rechtsbehelfen zu verteidigen, die im Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts vorgesehen sind, sofern

1) der Verbrauchervertrag im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers auf Grundlage eines Sonderangebots oder einer Werbung in diesem Staat geschlossen wurde;

2) der Verbraucher von der anderen Vertragspartei zu einer Reise ins Ausland veranlasst wurde, um dort den Vertrag zu schließen;

3) die andere Partei oder ihr Vertreter die Bestellung des Verbrauchers im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts erhalten hat.

Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags keine Rechtswahl getroffen, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser Artikel gilt nicht für Beförderungs- oder Dienstleistungsverträge, bei denen die Dienstleistungen dem Verbraucher ausschließlich in einem anderen Staat als der Republik Litauen erbracht werden.

Nach Artikel 1.38 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen bestimmt sich das auf die Form des Geschäfts anzuwendende Recht nach Artikel 1.37 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs. Haben die Vertragsparteien keine Rechtswahl getroffen, so unterliegt die Form des Geschäfts dem Recht des Ortes, an dem die Parteien das Geschäft getätigt haben. Ein Vertrag zwischen Parteien, die sich in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn er die für die Form eines derartigen Geschäfts geltenden Anforderungen in mindestens einem dieser Staaten erfüllt. Die Form von Geschäften, die eine unbewegliche Sache oder Rechte daran betreffen, muss den Anforderungen des Staates entsprechen, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Die Form von Verbraucherverträgen unterliegt dem Recht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Nach Artikel 1.40 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen unterliegt die Form einer Vollmacht dem Recht des Staates, in dem sie erteilt wird. Die Wirkungsdauer einer Vollmacht, sofern sie nicht in der Vollmacht selbst geregelt ist, die Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten, die wechselseitige Haftung des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten und ihre Haftung gegenüber Dritten bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem der Bevollmächtigte tätig wird.

Nach Artikel 1.41 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen unterliegen Schenkungsverträge dem Recht des Staates, in dem der Schenkende seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat. Hiervon ausgenommen sind Schenkungsverträge, die unbewegliche Sachen zum Gegenstand haben. Für diese gilt das Recht des Ortes, an dem sie belegen sind. Ein Schenkungsvertrag kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn seine Form den Anforderungen des Rechts des Ortes, an dem er geschlossen wurde, oder des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung des Schenkenden entspricht.

Nach Artikel 1.42 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen unterliegen die Beziehungen im Zusammenhang mit der Übertragbarkeit einer Forderung und der Übernahme einer Schuld dem von den Parteien einvernehmlich gewählten Recht. Das von den Parteien im Zusammenhang mit der Forderungsübertragung gewählte Recht kann dem Schuldner nur entgegengehalten werden, wenn er der Anwendung des gewählten Rechts zugestimmt hat. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so unterliegen die Beziehungen im Zusammenhang mit der Forderungsübertragung und der Schuldübernahme dem Recht, das für das Schuldverhältnis gilt, das der übertragenen Forderung bzw. der übernommenen Schuld zugrunde liegt. Die Form der Forderungsübertragung oder Schuldübernahme richtet sich nach dem Recht, das auf die Forderungsübertragung oder Schuldübernahme anzuwenden ist.

Die Vorschriften der Rom-I-Verordnung finden ebenfalls Anwendung.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Nach Artikel 1.43 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen unterliegen Ansprüche und Verpflichtungen aus unerlaubter Handlung nach Wahl des Geschädigten entweder dem Recht des Staates, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde oder andere schadensbegründende Umstände eingetreten sind, oder dem Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist. Ist es nicht möglich, den Staat, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde oder andere Umstände oder der Schaden eingetreten sind, zu bestimmen, so findet das Recht des Staates Anwendung, zu dem die Schadensersatzklage den engsten Bezug aufweist. Nach Eintritt des Schadens können die Parteien vereinbaren, dass der Anspruch auf Schadensersatz dem Recht des Staates, in dem sich das angerufene Gericht befindet, unterliegt. Haben beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat, so unterliegt der Anspruch auf Schadensersatz dem Recht dieses Staates.

Die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht wurden, unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Geschädigten oder die Niederlassung des Schädigers in diesem Staat befindet oder wenn der Geschädigte das Produkt in diesem Staat erworben hat. Ist der Staat, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, identisch mit dem Staat, in dem sich die Niederlassung des Schädigers befindet oder in dem der Geschädigte das betreffende Produkt erworben hat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lässt sich das anzuwendende Recht nicht anhand der in diesem Absatz genannten Kriterien bestimmen, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die Niederlassung des Schädigers befindet, es sei denn, der Kläger stützt seinen Anspruch auf das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist.

Die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung, ihr Umfang, der Verantwortliche und die Voraussetzungen für eine Befreiung von der zivilrechtlichen Haftung unterliegen dem Recht, das auf die aus der unerlaubten Handlung resultierenden Verpflichtungen anzuwenden ist.

Nach Artikel 1.44 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen bestimmt sich das Recht, das auf Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls Anwendung findet, nach dem Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht.

Nach Artikel 1.45 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen unterliegen Ersatzansprüche für Schäden, die durch Massenmedien an persönlichen Nichtvermögensrechten verursacht wurden, nach Wahl des Geschädigten dem Recht des Staates, in dem sich sein gewöhnlicher Aufenthalt oder seine Niederlassung befindet oder in dem der Schaden eingetreten ist, oder dem Recht des Staates, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt oder die Niederlassung des Schädigers befindet. Das Recht auf Gegendarstellung (Dementi) unterliegt dem Recht des Staates, in dem die betreffende Veröffentlichung veröffentlicht oder von dem aus die betreffende Hörfunk- oder Fernsehsendung ausgestrahlt wurde.

Nach Artikel 1.46 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen unterliegen Ersatzansprüche für Schäden, die durch unlauteren Wettbewerb verursacht wurden, dem Recht des Staates, in dessen Markt die negativen Auswirkungen des unlauteren Wettbewerbs aufgetreten sind. Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen einer Einzelperson, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die Niederlassung des Geschädigten befindet.

Die Rom-II-Verordnung findet ebenfalls Anwendung.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Nach Artikel 1.15 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen besitzen Ausländer in der Republik Litauen dieselbe Rechtsfähigkeit wie die Staatsangehörige der Republik Litauen. Ausnahmen von dieser Regel können in den Gesetzen der Republik Litauen festgelegt werden. Der Zeitpunkt der Geburt oder des Todes eines Ausländers richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem er zum Zeitpunkt seiner Geburt bzw. seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Artikel 2.12 des Zivilgesetzbuchs). Staatenlose besitzen in der Republik Litauen dieselbe Rechtsfähigkeit wie die Staatsangehörige der Republik Litauen. Einzelne Ausnahmen von dieser Regel können in den Gesetzen der Republik Litauen festgelegt werden. Der Zeitpunkt der Geburt oder des Todes von Staatenlosen unterliegt dem Recht des Staates, in dem sie zum Zeitpunkt ihrer Geburt bzw. ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Nach Artikel 1.16 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen richtet sich die Geschäftsfähigkeit von Ausländern und Staatenlosen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben diese Personen keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder kann dieser nicht mit Sicherheit bestimmt werden, so richtet sich ihre Geschäftsfähigkeit nach dem Recht des Staates, in dem sie das betreffende Rechtsgeschäft getätigt haben. Hat eine Person mehrere Wohnsitze in verschiedenen Staaten, so gilt das Recht des Staates, zu dem sie die engste Verbindung hat. Ausländer und Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der Republik Litauen können in bestimmten Bereichen als geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig anerkannt werden oder können bei ihrer Entscheidungsfindung nach dem in den Gesetzen der Republik Litauen vorgesehenen Verfahren unterstützt werden. Eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts wirkt sich nicht auf die Geschäftsfähigkeit aus, wenn diese bereits vor der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts erworben wurde.

Nach Artikel 1.17 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen kann sich eine Person nicht auf ihre Geschäftsunfähigkeit nach dem Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem das Rechtsgeschäft getätigt wurde, geschäftsfähig war, es sei denn, die andere Partei des Rechtsgeschäfts wusste oder hätte wissen müssen, dass sie nach dem Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts geschäftsunfähig war. Diese Bestimmungen gelten weder für das Familien- und Erbrecht noch für dingliche Rechte.

Nach Artikel 1.18 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen werden Ausländer und Staatenlose nach dem Recht des Staates ihres letzten bekannten gewöhnlichen Aufenthalts als verschollen oder tot erklärt.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Die Abstammung eines Kindes (Anerkennung, Feststellung oder Anfechtung von Vater- oder Mutterschaft) wird entweder nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind bei seiner Geburt erworben hat, oder nach dem Recht des Staates, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes als Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts anerkannt wurde, oder nach dem Recht des Staates, in dem ein Elternteil des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes besaß, bestimmt, wobei das für das Kind günstigere Recht anzuwenden ist. Die Rechtsfolgen der Feststellung der Abstammung des Kindes unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Möglichkeit, die Vaterschaft (Mutterschaft) anzuerkennen, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft (Mutterschaft) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Form der Anerkennung richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Vaterschaft (Mutterschaft) anerkannt wird, oder dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 1.31 des Zivilgesetzbuchs). Die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Kindern und Eltern unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Eltern des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind das Kind und beide Elternteile jedoch Staatsangehörige desselben Staates, so findet das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Artikel 1.32 des Zivilgesetzbuchs).

3.4.2 Adoption

Adoptionsbeziehungen unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist klar, dass eine Adoption nach dem Recht des Staats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit des oder der Adoptierenden nicht anerkannt wird, so kann die Adoption nach dem Recht dieser Staaten erfolgen, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht zuwiderläuft. Ist nicht klar, ob die Adoption in einem anderen Staat anerkannt wird, so ist sie verboten. Die Beziehungen zwischen dem Adoptivkind, dem oder den Adoptierenden und dessen bzw. deren Verwandten unterliegen dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des oder der Adoptierenden (Artikel 1.33 des Zivilgesetzbuchs).

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die Ehefähigkeit und die anderen Voraussetzungen für eine Eheschließung unterliegen dem Recht der Republik Litauen. Die Ehe ist bei einem Standesamt der Republik Litauen einzutragen, wenn mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Litauen hat oder mindestens einer von ihnen die Staatsangehörigkeit der Republik Litauen besitzt. Bei Ausländern und Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Republik Litauen haben, können die Ehefähigkeit und die anderen Voraussetzungen für eine Eheschließung durch das Recht des Staates, in dem beide ehewilligen Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bestimmt werden, sofern die Eheschließung im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts mindestens einer der ehewilligen Personen anerkannt wird. Eine im Ausland rechtmäßig geschlossene Ehe wird in der Republik Litauen anerkannt, es sei denn, beide Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Litauen und haben die Ehe in einem anderen Staat geschlossen, um die Nichtigkeit der Ehe nach dem Recht der Republik Litauen zu vermeiden (Artikel 1.25 des Zivilgesetzbuchs). Das Eheschließungsverfahren unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde. Eine Ehe wird auch dann als gültig anerkannt, wenn das Verfahren, nach dem sie geschlossen wurde, den Anforderungen des Rechts des Staates, in dem mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß, entspricht (Artikel 1.26 des Zivilgesetzbuchs). Die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten unterliegen dem Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten, so unterliegen ihre persönlichen Beziehungen dem Recht des Staates, in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Hatten die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Recht des Staates, zu dem die Ehegatten die engsten persönlichen Beziehungen unterhalten. Lässt sich nicht feststellen, zu welchem Staat die Ehegatten die engsten persönlichen Beziehungen unterhalten, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehe geschlossen wurde (Artikel 1.27 Zivilgesetzbuch).

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Nicht geregelt.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Nach Artikel 1.29 des Zivilgesetzbuchs unterliegen die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Scheidung dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Recht des Staates, in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, oder hilfsweise das Recht des Staates, in dem das Scheidungsverfahren anhängig ist. Ist nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, die Scheidung verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, so kann die Ehe nach dem Recht der Republik Litauen geschieden werden, wenn ein Ehegatte auch Staatsangehöriger der Republik Litauen ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Litauen hat.

Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III) findet ebenfalls Anwendung.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Das auf Unterhaltspflichten (Alimente) anzuwendende Recht bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Artikel 1.36 des Zivilgesetzbuchs).

Das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht findet ebenfalls Anwendung.

3.6 Ehegüterrecht

Nach Artikel 1.28 des Zivilgesetzbuchs bestimmt sich der eheliche Güterstand nach dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten, so gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen. Sind die Ehegatten Staatsangehörige verschiedener Staaten und hatten sie zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde. Der vereinbarte eheliche Güterstand unterliegt dem Recht des Staates, den die Ehegatten einvernehmlich ausgewählt haben. In diesem Fall können die Ehegatten das Recht des Staates wählen, in dem sie ihren derzeitigen oder künftigen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde oder dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt. Eine von den Ehegatten getroffene Rechtswahl gilt als wirksam, wenn sie den rechtlichen Anforderungen des gewählten Staates oder des Staates, in dem die Vereinbarung über die Rechtswahl geschlossen wurde, entspricht. Die Rechtswahl kann Dritten nur dann entgegengehalten werden, wenn sie diese kannten oder hätten kennen müssen. Zur Beilegung von Streitigkeiten über dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache kann die Rechtswahl der Ehegatten nur herangezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die öffentliche Eintragung der unbeweglichen Sache und der daran bestehenden dinglichen Rechte in dem Staat, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, erfüllt sind. Vereinbarungen zwischen Ehegatten über eine Änderung des rechtlichen Status von Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt dieser Änderung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt der Änderung des rechtlichen Status in verschiedenen Staaten, so gilt das Recht des Staates, in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, oder hilfsweise das Recht, das den ehelichen Güterstand bestimmt.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Die Fähigkeit des Erblassers, ein Testament zu errichten, zu ändern oder zu widerrufen, unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte eine Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder kann ein solcher nicht bestimmt werden, so richtet sich die Testierfähigkeit nach dem Recht des Staates, in dem das Testament errichtet wurde (Artikel 1.60 des Zivilgesetzbuchs). Die Form eines Testaments, seine Änderung und sein Widerruf unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Testament errichtet wurde. Ein Testament, seine Änderung und sein Widerruf gelten auch dann als formwirksam, wenn die Form dieser Handlungen den rechtlichen Anforderungen des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Staatsangehöriger er bei Vornahme dieser Handlungen war, oder des Staates, in dem er zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Handlungen oder des Todes seinen Wohnsitz hatte, entspricht. Ein Testament über unbewegliche Sachen sowie die Änderung oder der Widerruf eines solchen Testaments gelten als formwirksam, wenn die Form dem Recht des Staates entspricht, in dem die unbewegliche Sache belegen ist (Artikel 1.61 des Zivilgesetzbuchs). Nach Artikel 1.62 des Zivilgesetzbuchs unterliegen Erbsachen, die sich nicht auf unbewegliche Sachen beziehen, dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Rechtsnachfolge in unbewegliche Sachen unterliegt dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Tritt der Erbfall durch den Tod eines Staatsangehörigen der Republik Litauen ein, so erben seine in der Republik Litauen wohnhaften pflichtteilsberechtigten Erben den Pflichtteil, ausgenommen unbewegliche Sachen, unabhängig vom anzuwendenden Recht nach dem Recht der Republik Litauen. Kann das Vermögen nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht nicht in einen anderen Staat übertragen werden, sind keine anderen Erben vorhanden und befindet sich das Vermögen in Litauen, so geht es in das Eigentum der Republik Litauen über.

Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses findet ebenfalls Anwendung.

3.8 Dingliche Rechte

Nach Artikel 1.48 des Zivilgesetzbuchs unterliegen Eigentums- und sonstige dingliche Rechte an unbeweglichen und beweglichen Sachen dem Recht des Staates, in dem die betreffende Sache zum Zeitpunkt der Änderung ihres rechtlichen Status belegen war. Die Einstufung von Sachen als bewegliche und unbewegliche Sachen unterliegt dem Recht des Staates, in dem sie belegen sind. Die amtliche Eintragung des Eigentums und anderer dinglicher Rechte unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Sache zum Zeitpunkt der Eintragung belegen ist. Das Eigentum an unbeweglichen Sachen unterliegt im Fall einer Ersitzung dem Recht des Staates, in dem die Sache belegen ist.

3.9 Insolvenz

Letzte Aktualisierung: 05/11/2021

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