Welches nationale Recht ist anwendbar?

Italien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

Die Quellen des Internationalen Privatrechts in Italien sind das innerstaatliche Recht, die Verordnungen der Europäischen Union und die internationalen Übereinkommen, die Italien unterzeichnet hat.

1.1 Innerstaatliches Recht

Fragen des Internationalen Privatrechts regelt in Italien das Gesetz Nr. 218 vom 31. Mai 1995, das die Artikel 16 bis 31 der allgemeinen Rechtsvorschriften am Anfang des Zivilgesetzbuchs (Codice Civile) ersetzt hat.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Vollständige Liste der in Kraft befindlichen multilateralen Übereinkommen

Die in Italien in Kraft befindlichen multilateralen Übereinkommen sind in einer Liste im Anhang(13 kB)  PDF (13 Kb) it aufgeführt.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Nicht erschöpfende Liste der von den Gerichten am häufigsten angewendeten bilateralen Übereinkommen

Die bilateralen Übereinkommen, die in der Vergangenheit in Fragen des Internationalen Privatrechts zwischen Italien und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewendet wurden, sind durch entsprechende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union ersetzt worden. Am häufigsten angewendet werden die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

In Angelegenheiten zwischen Italien und Drittstaaten am häufigsten angewendet werden die bilateralen Übereinkommen über Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen mit Argentinien (Rom, 9. Dezember 1987), Brasilien (Rom, 17. Oktober 1989), der Russischen Föderation und den anderen Staaten der ehemaligen Sowjetunion (Rom, 25. Januar 1979), den Republiken des ehemaligen Jugoslawien (Belgrad, 7. Mai 1962), einigen ehemaligen Dominions des Vereinigten Königreichs wie Australien und Kanada (London, 17. Dezember 1930), der Schweiz (Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Rom, 3. Januar 1933, sowie Schadensersatz bei Straßenverkehrsunfällen, Rom, 16. August 1978), Bulgarien (Rom, 18. Mai 1990), Rumänien (Bukarest, 11. November 1972) und der Türkei (Rom, 10. August 1926).

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

In welchem Umfang und unter welchen Umständen?

Nach italienischem Recht muss das Gericht die Kollisionsnormen in der ihm vorliegenden Sache von Amts wegen anwenden. Es muss das anzuwendende Recht von sich aus, d. h. unabhängig von Anträgen der Parteien ermitteln (iura novit curia). Dabei kann der Richter Unterstützung vom Justizministerium erhalten und sich auf das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (London, 1968) berufen.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Wenn nach den Kollisionsnormen des mit der Sache befassten Gerichts ausländisches Recht anzuwenden ist, kann es vorkommen, dass die Kollisionsnormen dieses ausländischen Rechts ein anderes anzuwendendes Recht bestimmen (Rück- oder Weiterverweisung, „Renvoi“).

Zum Beispiel: Die Geschäftsfähigkeit eines englischen Staatsangehörigen, der in Frankreich wohnt, unterliegt nach den französischen Kollisionsnormen englischem Recht. Die englischen Kollisionsnormen verweisen jedoch auf das Recht des Wohnsitzstaats und damit zurück auf französisches Recht.

Was geschieht in Italien in einem solchen Fall? Was geschieht in Italien, wenn das italienische Recht das Recht eines anderen Staates bestimmt, das wiederum auf italienisches Recht zurückverweist oder auf das Recht eines dritten Staates weiterverweist?

Ist nach italienischem Recht das Recht eines anderen Staates anzuwenden, das seinerseits auf das Recht eines weiteren Staates verweist, so wird die Weiter- bzw. Rückverweisung nur dann angenommen und das Recht dieses weiteren Staates angewendet,

1)         wenn das Recht dieses Staates die Weiterverweisung annimmt;

2)         wenn auf italienisches Recht zurückverwiesen wird.

Zu einer Rück- oder Weiterverweisung kommt es nicht, wenn die Parteien das anzuwendende ausländische Recht gewählt haben oder wenn es um die Form von Rechtsgeschäften oder um außervertragliche Schuldverhältnisse geht.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Was geschieht bei einer Änderung der Anknüpfung, beispielsweise durch Verbringung beweglicher Sachen?

Auch hierfür gelten die oben genannten Bestimmungen.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Kann sich das Gericht weigern, das anzuwendende ausländische Recht anzuwenden, wenn seine Wirkungen mit dem internationalen Ordre-public-Vorbehalt unvereinbar sind? Gibt es Gesetze oder andere nationale Vorschriften, die Vorrang vor den Kollisionsnormen haben (zwingende Vorschriften im Sinne von Eingriffsnormen)?

Nach italienischem Recht (Artikel 16 des Gesetzes 218/1995) darf das Gericht das ausländische Recht nicht anwenden, wenn seine Wirkungen mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar sind (contrari all’ordine pubblico). Dies ist der sogenannte internationale Ordre-public-Vorbehalt. Die Geschäftsfähigkeit und andere Voraussetzungen für das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft unterliegen dem Heimatrecht der jeweiligen Partei zu dem Zeitpunkt, zu dem die Partnerschaft eingegangen wird. Wenn das anzuwendende Recht jedoch keine eingetragene Partnerschaft zwischen Erwachsenen des gleichen Geschlechts zulässt, kommt italienisches Recht zur Anwendung (Artikel 32-ter des Gesetzes 218/1995).

Bei einer Normenkollision (Artikel 17 des genannten Gesetzes) hat italienisches Recht Vorrang. Hiervon kann trotz einer Verweisung auf ausländisches Recht nicht abgewichen werden, wenn sich dies aus Zweck und Anwendungsbereich der Bestimmungen des italienischen Rechts ergibt (Eingriffsnormen, norme di applicazione necessaria).

2.5 Ermittlung fremden Rechts

  • Rolle des Richters und der Parteien

Die Ermittlung des ausländischen Rechts ist Sache des Richters. Hierbei kann er sich von den Parteien, von Hochschulen oder vom Justizministerium helfen lassen.

  • Welche Nachweise sind zulässig?

Zur Ermittlung des ausländischen Rechts können die in internationalen Übereinkommen angegebenen Instrumente genutzt und über das Justizministerium Auskünfte ausländischer Behörden sowie Gutachten von Experten oder Fachgremien eingeholt werden.

  • Was geschieht, wenn das ausländische Recht nicht ermittelt werden kann?

Das Gericht wendet nach Möglichkeit das Recht an, das mithilfe anderer Anknüpfungspunkte, die für die vorliegende Sache vorgesehen sind, ermittelt werden kann. Anderenfalls kommt italienisches Recht zur Anwendung.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Nach Artikel 57 des Gesetzes 218/1995 ist auf vertragliche Schuldverhältnisse das im Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 angegebene Recht anzuwenden.

Das Übereinkommen sieht im Wesentlichen vor, dass auf einen Vertrag das von den Parteien gewählte Recht anzuwenden ist.

Wurde keine Rechtswahl getroffen, so wird das Recht des Staates angewendet, zu dem der Vertrag den engsten Bezug aufweist, es sei denn, auf das betreffende Schuldverhältnis finden andere internationale Übereinkommen Anwendung (z. B. das Haager Übereinkommen von 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht, das Vorrang vor dem Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 hat).

Die Anwendung des durch ein internationales Übereinkommen oder von den Parteien bestimmten Rechts kann jedoch abgelehnt werden, wenn es mit dem Ordre public (z. B. mit Eingriffsnormen oder Sicherheitsvorschriften) unvereinbar ist.

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 („Rom I“) unterliegen grenzübergreifende Verträge, die einen Bezug zu anderen EU-Mitgliedstaaten aufweisen, nicht mehr den Vorschriften der internationalen Übereinkommen, sondern dieser Verordnung.

Nach der Verordnung ist das wichtigste Kriterium für die Bestimmung des auf ein Vertragsverhältnis anzuwendenden Rechts die von den Parteien getroffene Rechtswahl. Das von den Vertragsparteien gewählte Recht berührt jedoch nicht die Anwendung von Eingriffsnormen der Rechtsordnung, zu der der Vertrag den engsten Bezug aufweist.

Für den Fall, dass die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, sieht die Verordnung besondere Anknüpfungspunkte für bestimmte Vertragstypen vor. Zum Beispiel:

  • Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Miet- und Pachtverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
  • Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 („Brüssel Ia“).

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Das oben genannte Gesetz 218/1995 regelt, welche Vorschriften auf die folgenden außervertraglichen Schuldverhältnisse anzuwenden sind:

  • einseitige Zusage (das Recht des Staates, in dem die Zusage gemacht wird)
  • Kreditinstrumente (das Genfer Abkommen von 1930 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und das Genfer Abkommen von 1931 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts; bei anderen Kreditinstrumente ist für die Hauptverpflichtungen das Recht des Staates maßgebend, in dem das Instrument ausgegeben wurde)
  • freiwillige Vertretung (das Recht des Staates, in dem der Vertreter niedergelassen ist oder in erster Linie seine Befugnisse ausübt)
  • gesetzliche Schuldverhältnisse (das Recht des Ortes, an dem das die Verpflichtung begründende Ereignis eingetreten ist)
  • Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung (das Recht des Staates, in dem das Ereignis eingetreten ist, auf Antrag des Opfers jedoch das Recht des Staates, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist; falls Bürger nur eines Staates beteiligt sind, das Recht dieses Staates)

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“) unterliegen grenzübergreifende Fälle, die einen Bezug zu anderen EU-Mitgliedstaaten aufweisen, dieser Verordnung. Sie sieht vor, dass Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung, aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags, aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Schaden eingetreten ist, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. Die Parteien können nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses die Anwendung eines anderen Rechts vereinbaren.

Die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 („Brüssel Ia“).

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Das Personalstatut und die Geschäftsfähigkeit sowie Bestehen und Inhalt persönlicher Rechte, einschließlich des Rechts auf einen Namen, unterliegen dem Heimatrecht der betroffenen Partei, ausgenommen die sich aus Familienverhältnissen ergebenden Rechte, auf die die Kollisionsnormen des Gesetzes 218/1995 im Einzelfall Anwendung finden.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

Das Eltern-Kind-Verhältnis und die Staatsangehörigkeit werden auf der Grundlage des Heimatrechts der Eltern oder eines Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes begründet. Das Eltern-Kind-Verhältnis und die persönlichen und finanziellen Beziehungen zwischen Eltern und Kind, einschließlich der elterlichen Verantwortung, unterliegen dem Heimatrecht des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt.

Trotz dieser Verweisungen auf andere Rechtsordnungen geht das italienische Recht vor, soweit es den einheitlichen Status „Kind“ festlegt (und damit die Gleichbehandlung von Kindern verheirateter und unverheirateter Paare), die elterliche Verantwortung beiden Elternteilen auferlegt, von beiden verlangt, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, und es den Gerichten ermöglicht, die elterliche Verantwortung einzuschränken oder zu entziehen, wenn das Verhalten der Eltern dem Kind schadet.

Wenn bei einem italienischen Gericht ein Antrag auf Adoption eines Kindes gestellt wird, durch die das Kind zu einem ehelichen Kind wird, gilt italienisches Recht (das Gesetz 184/1983). Die Artikel 29 ff. des Gesetzes 184/1983 enthalten u. a. eine besondere Regelung für Fälle, in denen in Italien lebende Personen die Adoption eines ausländischen Kindes beantragen. Mit dieser Regelung wurden die Vorgaben des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption umgesetzt.

Artikel 38 des Gesetzes 218/1995 enthält weitere Kollisionsnormen für verschiedene Szenarien.

Die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

In Ehesachen unterliegen die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute besitzen, oder, sofern sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, dem Recht des Staates, in dem sich der gemeinsame Lebensmittelpunkt befindet.

Das auf die persönlichen Beziehungen anzuwendende Recht gilt in der Regel auch für den ehelichen Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung). Abweichende Regelungen können von den Ehegatten vereinbart werden oder gesetzlich vorgesehen sein.

Das italienische Recht erkennt auch Partnerschaften zwischen Personen des gleichen Geschlechts an (unioni civili, eingetragene Partnerschaften). Für sie gelten nahezu die gleichen Vorschriften wie für die Ehe, ausgenommen das Recht auf Adoption. Eingetragene Partnerschaften unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, oder dem von einem der Partner bei Gericht beantragten Recht des Staates, in dem sich der gemeinsame Lebensmittelpunkt befindet. Es gilt das Güterrecht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, doch es besteht auch die Möglichkeit, eine Vereinbarung zwischen den Partnern eintragen zu lassen, nach der das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem mindestens einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer von ihnen besitzt.

Eine im Ausland geschlossene Ehe zwischen einem italienischen Staatsangehörigen und einer Person des gleichen Geschlechts wird wie eine eingetragene Partnerschaft nach italienischem Recht behandelt.

Die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes sowie die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, die Vorrang vor dem Gesetz 218/1995 hat. Danach können die Ehegatten bzw. eingetragenen Partner das anzuwendende Recht bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, das Recht des Staates, in dem beide zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und einer von ihnen zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer von beiden besitzt, oder das Recht des angerufenen Gerichts handelt. Haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen, so werden die genannten Anknüpfungspunkte in der Reihenfolge ihrer Priorität angewendet (der erste hat Vorrang vor dem zweiten usw.).

Personen, die nicht verheiratet sind und keine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, können eine Vereinbarung über das Zusammenleben schließen. Diese unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Parteien haben, anderenfalls dem Recht des Staates, in dem sich der gemeinsame Lebensmittelpunkt befindet.

Die Unterhaltspflichten aus einem Familienverhältnis sind auf der Grundlage des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 geregelt.

Die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.

3.6 Ehegüterrecht

Als ehelicher Güterstand ist in Italien grundsätzlich die Gütergemeinschaft (comunione dei beni) vorgesehen.

Die Ehegatten können aber stattdessen auch Gütertrennung (separazione dei beni) oder eine andere Regelung vereinbaren.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Hier muss zwischen zwei Zeiträumen unterschieden werden.

  1. Bei Eintritt des Erbfalls (apertura della successione) vor dem 17. August 2015 wird die Erbfolge durch das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes geregelt. Der Erblasser kann zu Lebzeiten testamentarisch verfügen, dass die Erbfolge dem Recht des Staates unterliegen soll, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn er italienischer Staatsangehöriger ist, wirkt sich diese Verfügung nicht auf die Rechte seiner in Italien lebenden Erben aus, die einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben (legittimari, Artikel 46 des Gesetzes 218/1995).
  2. Bei Eintritt des Erbfalls am oder nach dem 17. August 2015 kommt anstelle der oben genannten Regelung die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 zur Anwendung. Danach ist auf die Erbfolge das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erblasser kann testamentarisch verfügen, dass die Erbfolge dem Recht des Staates unterliegen soll, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Rechtswahl besaß oder zum Zeitpunkt des Todes besitzt. Mit der Verordnung wurde auch das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, das dem Erben, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker in den einzelnen Mitgliedstaaten als Nachweis dient.

3.8 Dingliche Rechte

Unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte (auf die für immaterielle Vermögenswerte geltenden Regelungen muss in diesem Zusammenhang nicht im Einzelnen eingegangen werden)

Eigentum und andere dingliche Rechte unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Sache belegen ist.

Für unbewegliche Sachen, die in einem EU-Mitgliedstaat belegen sind, gilt die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 („Brüssel Ia“). Danach sind für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem die Sache belegen ist.

3.9 Insolvenz

Das italienische Recht enthält keine ausdrücklichen Kollisionsnormen für Insolvenzen.

Einheitliche Vorschriften für Normenkollisionen zwischen EU-Mitgliedstaaten enthält die Verordnung (EU) Nr. 848/2015. Sie sieht vor, dass das Insolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat zu eröffnen ist, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Auf das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen ist das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird.

Liste der multilateralen Übereinkommen, deren Vertragspartei Italien ist

1. EHE, TRENNUNG, SCHEIDUNG

Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, aufgelegt zur Unterzeichnung am 11. Mai 2011 in Istanbul (Gesetz Nr. 77 vom 27. Juni 2013)

2. ELTERNSCHAFT UND ADOPTION

Münchner Übereinkommen vom 5. September 1980 über das auf Familiennamen und Vornamen anzuwendende Recht

Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

3. MINDERJÄHRIGE

Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (Luxemburg)

Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Gesetz Nr. 101 vom 18. Juni 2015)

4. UNTERHALTSPFLICHTEN AUFGRUND FAMILIÄRER BEZIEHUNGEN

New Yorker Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

Übereinkommen von Rom vom 2 Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

5. STAATSANGEHÖRIGKEIT UND STAATENLOSIGKEIT

New Yorker Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967

6. RECHTSNACHFOLGE VON TODES WEGEN

Washingtoner Übereinkommen vom 26. Oktober 1973 über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments

Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die internationale Abwicklung von Nachlässen

7. VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE

Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

8. INTERNATIONALER HANDEL

Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht

Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wien)

Genfer Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr

9. KREDITINSTRUMENTE

Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts

Genfer Abkommen vom 19. März 1931 über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

10. AUSSERVERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE

Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (und Zusatzprotokolle)

Brüsseler Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

11. SCHIEDSGERICHTSBARKEIT

New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Europäisches Übereinkommen vom 21. April 1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

12. RECHTSHILFE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess

Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

13. TRUSTS

Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung

Artikel 2 des Gesetzes 218/1995 gewährleistet die Koordinierung der Vorschriften internationaler Überkommen, insbesondere einheitlicher Rechtsnormen, mit den entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Innerstaatliche Vorschriften, die auf einen Sachverhalt oder eine Beziehung anzuwenden sind, stehen der Anwendung von in Italien in Kraft befindlichen internationalen Übereinkommen auf den gleichen Sachverhalt nicht entgegen.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2021

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