Welches nationale Recht ist anwendbar?

Irland
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Die irischen Kollisionsnormen beruhen im Wesentlichen auf Richterrecht und werden daher ständig fortgeschrieben. Da es hierzu jedoch nicht allzu viele Gerichtsurteile gibt, lässt sich für einige Rechtsbereiche nicht ohne Weiteres sagen, welches Recht anwendbar ist. Das gilt insbesondere für das Familienrecht. Wie bei den Gesetzen zur gerichtlichen Zuständigkeit werden hier die herkömmlichen Gesetze nach und nach von internationalen Übereinkommen und Rechtsvorschriften der EU abgelöst.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Übereinkommen von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Uns sind keine von Irland geschlossenen bilateralen Übereinkommen bekannt, die Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts enthalten.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Grundsätzlich gilt, dass das Kollisionsrecht nur dann zum Tragen kommt, wenn es von mindestens einer der Parteien geltend gemacht wird.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Irische Gerichte haben nur selten mit Fällen zu tun, in denen dieser Rechtsgrundsatz zum Tragen kommt.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Hierzu findet sich in der irischen Rechtsprechung keine einzige Entscheidung.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Hierzu finden sich keine Gerichtsentscheidungen, doch ist kaum anzunehmen, dass ausländisches Recht Anwendung finden könnte, wenn es dem irischen Rechtsverständnis widerspricht.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Die irischen Gerichte verlangen, dass der Inhalt ausländischer Rechtsvorschriften wie eine Tatsache bewiesen werden muss. Wenn eine Partei sich auf ausländisches Recht berufen will, muss sie dies vorbringen und gegenüber dem Richter den Inhalt des ausländischen Rechts wie eine Tatsache beweisen. Sollten sich die von den Parteien vorgelegten Beweise widersprechen, kann der Richter eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Sachverständigen vornehmen und dann das primäre Beweismittel würdigen (z. B. ausländische Rechtsnormen und ausländisches Fallrecht), insbesondere, wenn die darin vertretenen Rechtsauffassungen einem irischen Richter vertraut sind. Wenn nach irischen Kollisionsregeln ausländisches Recht angewandt werden muss, aber keine Partei dessen Inhalt beweiskräftig ermitteln kann, geht das Gericht üblicherweise davon aus, dass es dem irischen Recht gleichzusetzen ist, soweit nicht das Gegenteil bewiesen wird.

Üblicherweise werden Sachverständige herangezogen, um den Inhalt ausländischen Rechts ermitteln. Es reicht nicht aus, wenn die Parteien dem Gericht den Text einer ausländischen Rechtsnorm oder Rechtssache oder einer Behörde vorlegen. Wer als Anwalt in einem ausländischen Rechtssystem zugelassen ist oder über ausreichende praktische Erfahrung mit diesem Rechtssystem verfügt, ist berechtigt, über das ausländische Recht Auskunft zu geben. Normalerweise führt das Gericht keine eigenen Recherchen zum Inhalt ausländischer Rechtsvorschriften durch.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Irland hat das Übereinkommen von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht unterzeichnet und durch den Contractual Obligations (Applicable Law) Act 1991 (Gesetz über vertragliche Schuldverhältnisse (anwendbares Recht) von 1991) umgesetzt. Das Übereinkommen findet immer dann auf vertragliche Schuldverhältnisse Anwendung, wenn Rechtsvorschriften verschiedener Staaten zur Auswahl stehen. Für manche Vertragsarten, etwa vertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus familiären Beziehungen ergeben, gilt das Übereinkommen jedoch nicht.

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist in Irland unmittelbar anwendbar. Dagegen hat Irland der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom II) nicht zugestimmt.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Im Familienrecht oder bei Ehescheidungen betrachten die irischen Gerichte die lex fori als angemessenen Grundsatz, weil er Sicherheit bietet. Es gibt in Irland keine Rechtsvorschriften über Kollisionsnormen in Bezug auf unerlaubte Handlungen und nur sehr wenige Gerichtsentscheidungen hierzu. Die irischen Gerichte halten sich an den Grundsatz der lex fori, wonach das am Gerichtsstand geltende Recht angewandt wird, und an den Grundsatz der lex loci delicti, wonach das Recht des Ortes, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde, anzuwenden ist. Die Gerichte können sich auch einfach auf das Deliktsrecht stützen, das ein flexibles Vorgehen gestattet und es dem Gericht ermöglicht, alle möglichen Anknüpfungspunkte zu berücksichtigen und entsprechend zu entscheiden.

Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) ist in Irland unmittelbar anwendbar.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Ein Kind teilt den Wohnsitz des Vaters, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder der Vater verstorben ist, teilt das Kind den Wohnsitz der Mutter. Dies gilt, bis das Kind im Alter von 18 Jahren volljährig und damit rechtsfähig wird und seinen Wohnsitz selbst bestimmen kann.

Die Wahl des Wohnsitzes setzt voraus, dass die betreffende Person in dem betreffenden Bezirk lebt und dort auf unbestimmte Zeit oder dauerhaft bleiben will. Sobald dies nicht mehr gilt, kehrt die Person an ihren ursprünglichen Wohnsitz zurück. Eine verheiratete Frau wählt ihren Wohnsitz unabhängig von ihrem Ehemann.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

Mit dem Gesetz von 1987 über den Status von Kindern (Status of Children Act 1987) wurde der Status der Unehelichkeit abgeschafft. Nach Maßgabe dieses Gesetzes ist es für die Beziehung zwischen einem Kind und dessen Mutter und Vater unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren.

Wenn allerdings die Eltern bei der Geburt des Kindes oder zum Zeitpunkt der Empfängnis nicht miteinander verheiratet waren, gilt das Kind nicht als ehelich. Es kann aber durch nachträgliche Heirat der Eltern für ehelich erklärt werden. Rechtlich besteht zwischen der Position eines ehelichen und eines für ehelich erklärten Kindes kein Unterschied. Auch hinsichtlich der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind und im Erbrecht spielt es keine Rolle, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren.

Wenn ein irisches Gericht auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa) zu entscheiden hat, wendet es grundsätzlich irisches Recht an.

Wenn irische Gerichte über eine Adoption zu entscheiden haben, wenden sie ebenfalls irisches Recht an.

Die Zuständigkeit für die Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte von Kindern irischer Staatsbürger liegt unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei den Gerichten höherer Instanz. Das Gericht wird sich bei seiner Entscheidung über die Ausübung seiner Zuständigkeit davon leiten lassen, ob dies in Anbetracht der Anerkennung gerichtlicher Zuständigkeiten nach dem Internationalen Privatrecht unter den gegebenen Umständen zweckdienlich und angemessen ist.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

Nach der 34. Verfassungsänderung vom 22. Mai 2015 können in Irland zwei Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht die Ehe eingehen. Danach können Personen, wenn sie ehefähig sind und kein Eheverbot besteht, ungeachtet ihres biologischen Geschlechts die Ehe eingehen, sobald das Ehegesetz von 2015 in Kraft getreten ist. Eine Ehe gilt in Irland als ungültig, wenn ein Partner transsexuell ist und als Person mit dem neu erworbenen Geschlecht heiratet. Nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts wird eine im Ausland geschlossene Ehe nur anerkannt, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind. Die Parteien müssen die Formalitäten erfüllen, die nach dem Recht des Ortes gelten, an dem die Ehe geschlossen wird (lex loci celebrationis). Die Parteien müssen nach den an ihrem Wohnsitz geltenden Rechtsvorschriften die Ehefähigkeit besitzen. Die Eheschließung im Ausland muss dem entsprechen, was in Irland gemeinhin unter einer Ehe verstanden wird; so wird beispielsweise eine potenziell polygame Ehe nicht anerkannt.

Gemäß § 5 des Gesetzes von 2010 über die zivilrechtliche Partnerschaft und bestimmte Rechte und Pflichten zusammenlebender Paare wurde verfügt, dass bestimmte Gruppen von im Ausland eingetragenen Partnerschaft dahingehend anerkannt werden, dass sie nach irischem Recht Anspruch auf die gleiche Behandlung wie eine in Irland eingetragene Partnerschaft haben, sofern das Paar die rechtlichen Voraussetzungen mitbringt, um eine eingetragene Partnerschaft in Irland einzugehen.

Bei Gerichtsentscheidungen über eine Ehescheidung, Trennung oder Annullierung der Ehe ist die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa) in Irland unmittelbar anwendbar. Falls nach der Brüssel-IIa-Verordnung kein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, können sich die irischen Gerichte für zuständig erklären, wenn mindestens eine der Parteien zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Irland wohnhaft ist.

Soweit ein irisches Gericht für Scheidungsverfahren zuständig ist, wendet es irisches Recht auf Familienrechtssachen und damit zusammenhängende Angelegenheiten an.

Wenn die Brüssel-IIa-Verordnung keine Anwendung findet, wird eine im Ausland vollzogene Ehescheidung anerkannt, sofern sie in einem Land vollzogen wurde, in dem ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ansässig war.

3.5.1 Unterhaltspflichten

Unterhaltsansprüche unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen.

Mit der Unterhaltsverordnung sollten im Wesentlichen gemeinsame Regeln für die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung, die Vollstreckung und die Zusammenarbeit sowie standardisierte Schriftstücke eingeführt werden, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in der Europäischen Union zu erleichtern. Zu den vorrangigen Zielen der Verordnung gehört, dass es unterhaltsberechtigten Personen ermöglicht werden soll, ohne Umstände in einem Mitgliedstaat eine Entscheidung zu erwirken, die automatisch in einem anderen Mitgliedstaat ohne weitere Formalitäten vollstreckbar ist. Dazu tragen Bestimmungen zur Zuständigkeit, zum anwendbaren Recht, zur Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen sowie zur Prozesskostenhilfe und zur Zusammenarbeit zwischen zentralen Behörden bei. Dass die ursprüngliche Anordnung unverändert vollstreckbar ist, steht nach den Bestimmungen der Verordnung außer Frage. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit oder die Vollstreckung beantragt wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. Damit ist das Gericht eines Mitgliedstaates, das in der betreffenden Sache nicht angerufen wurde, durch die Verordnung in seinen Möglichkeiten, neue oder damit verbundene Anordnungen zu erlassen, beschränkt.

3.6 Ehegüterrecht

Sofern keine anderslautende Absicht besteht, wird eine Vereinbarung zwischen den Ehepartnern (Ehevertrag) nach dem am ehelichen Wohnsitz geltenden Recht geschlossen. Besteht kein derartiger Vertrag, findet ebenfalls das am gemeinsamen Wohnsitz geltende Recht Anwendung. Ein gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute gilt als ehelicher Wohnsitz. In Ermangelung eines gemeinsamen Wohnsitzes wird der eheliche Wohnsitz nach dem anwendbaren Recht bestimmt, zu dem die Parteien und die Ehe die engste Verbindung haben.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Grundsätzlich gilt für den Nachlass von Immobilien das Recht des Ortes, an dem sich die Immobilie befindet, während auf die Verteilung und den Nachlass beweglicher Güter das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.

Die Testierfähigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Es gibt aber auch die Auffassung, dass in diesem Fall die lex situs angewandt werden sollte.

Uneinigkeit besteht darüber, ob das am Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments oder das am Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes geltende Recht für die Testierfähigkeit gelten soll, wenn der Erblasser zwischen der Erstellung seines Testaments und seinem Tod den Wohnsitz gewechselt hat.

Ein Testament ist nach Maßgabe des Nachlassgesetzes von 1965 gültig, wenn die Formvorschriften des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser seine testamentarische Verfügung erlassen hat; oder des Rechts des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments oder zum Zeitpunkt des Todes besaß oder in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; oder, soweit Immobilien betroffen sind, oder des Rechts des Ortes, an dem diese sich befinden, eingehalten wurden.

3.8 Dingliche Rechte

Das irische Recht unterscheidet zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen und wendet das Recht des Staates an, in dem sich das Eigentum befindet, um festzustellen, ob es sich bei den betreffenden Vermögensgütern um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt.

Grundsätzlich findet auf Immobilien das Recht des Ortes Anwendung, an dem diese sich befinden.

3.9 Insolvenz

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren („Insolvenzverordnung“) regelt Insolvenzverfahren in der EU[1]. Nach Artikel 3 der Insolvenzverordnung sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Daher werden in Irland eröffnete Insolvenzverfahren von den irischen Gerichten nach Maßgabe des irischen Rechts zur Einleitung, Prüfung und Zulassung von Forderungen in Insolvenzverfahren bestimmt. Maßgebliche Rechtsvorschriften sind in erster Linie das Unternehmensgesetz von 2014 (Companies Act 2014), das Gesetz über die Insolvenz natürlicher Personen von 2012/2015 (Personal Insolvency Act 2012-2015) und das Konkursgesetz von 1988 (Bankrupty Act 1988).

Links zum Thema

http://www.irishstatutebook.ie/1995/en/act/pub/0026/sec0027.html




[1] Mit Wirkung vom 26. Juni 2017 durch die Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (Neufassung) ersetzt.

Letzte Aktualisierung: 12/04/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.