Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Welches nationale Recht ist anwendbar?

Gibraltar
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Die Kollisionsnormen, nach denen sich in Gibraltar das jeweils anzuwendende Recht bestimmt, ergeben sich derzeit in erster Linie aus unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. In Zivil- und Handelssachen sind dies die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II). Der Contracts (Applicable Law) Act (mit dem das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 umgesetzt wurde) ist nach wie vor für Verträge maßgebend, die vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden (die Rom-I-Verordnung gilt für Verträge, die an oder nach diesem Tag geschlossen wurden). Die Rom-II-Verordnung gilt für Fälle, in denen der Schaden nach dem 11. Januar 2009 eingetreten ist. Die herkömmlichen Vorschriften des Common Law gelten weiter für Verleumdung als unerlaubte Handlung sowie für das Erb- und Sachenrecht. Das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht wurde mit dem Contracts (Applicable Law) Act umgesetzt.

Rechtsquelle für das in Familiensachen anzuwendende Recht ist – von einigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich das Common Law. In Familiensachen wird in der Regel gibraltarisches Recht angewendet, einige wenige Ausnahmen ergeben sich aus dem Common Law (z. B. in Bezug auf die Nichtigkeit der Ehe) und dem Gesetzesrecht (z. B. in Bezug auf Unterhalt nach dem Maintenance Act und dem Maintenance Orders (Reciprocal Enforcement) Act). Für Fragen der elterlichen Verantwortung und des Kinderschutzes, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 und das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 fallen, ist das jeweils anzuwendende Recht, d. h. mit wenigen Ausnahmen gibraltarisches Recht, in den Family Proceedings (Children) 1996 Hague Convention Rules 2011 bzw. in Artikel 15 des Übereinkommens von 1996 geregelt.

Quellen von Kollisionsnormen sind in Gibraltar sowohl das Gesetzesrecht als auch das Common Law (Fallrecht). Ihr Anteil ist je nach Rechtsbereich unterschiedlich. So ist für Verträge überwiegend die Contracts (Applicable Law) Ordinance maßgebend. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass mit einigen dieser Gesetze internationale Übereinkünfte umgesetzt werden. Damit Übereinkünfte, bei denen es sich nicht um unmittelbar geltendes EU-Recht handelt, im Vereinigten Königreich und damit auch in Gibraltar wirksam werden, muss ein entsprechendes Gesetz erlassen werden. Das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beispielsweise wurde mit der Contracts (Applicable Law) Ordinance umgesetzt.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, 1964 auf Gibraltar ausgedehnt

Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, 1994 auf Gibraltar ausgedehnt (in Bezug auf am oder nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge durch die Rom-I-Verordnung ersetzt)

Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, 1989 auf Gibraltar ausgedehnt

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Das Vereinigte Königreich hat unseres Wissens keine bilateralen Übereinkommen geschlossen, die Kollisionsnormen enthalten.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 und das Haager Übereinkommen es einem Staat zwar gestatten, auf „interne“ Kollisionen – etwa zwischen dem Recht von England und Wales und dem schottischen Recht – andere Kollisionsnormen anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich aber beschlossen hat, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Daher gelten die Vorschriften des Übereinkommens von Rom (in Bezug auf vor dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge) und des Haager Übereinkommens sowohl für Kollisionen zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen des Vereinigten Königreichs als auch für Kollisionen mit Auslandsbezug.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Nach allgemeiner Auffassung werden die Kollisionsnormen nur dann angewendet, wenn mindestens eine der Parteien geltend macht, dass sie anzuwenden sind. Wenn dies nicht geltend gemacht wird oder der Inhalt ausländischen Rechts nicht hinreichend belegt ist, wendet das Gericht grundsätzlich gibraltarisches Recht an. Diese Regel betrifft Beweis- und Verfahrensfragen und bleibt daher von den EU-Verordnungen, dem Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 usw. unberührt.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Nach den EU-Verordnungen ist eine Rück- oder Weiterverweisung in Fällen, die durch EU-Kollisionsnormen geregelt sind, ausgeschlossen, und dies war auch die herrschende Meinung im Zusammenhang mit dem Contracts (Applicable Law) Act. Wenn also die gibraltarische Kollisionsnorm für eine fahrlässig begangene unerlaubte Handlung auf das französische Recht verweist, wird französisches innerstaatliches Recht angewendet, selbst wenn ein französisches Gericht das Recht eines anderen Staates anwenden würde. Ein Grund für die Ablehnung einer Rück- oder Weiterverweisung in diesen Bereichen ist wohl, dass die komplexe gesetzliche Regelung durch eine Rück- oder Weiterverweisung beeinträchtigt würde.

In den übrigen Rechtsbereichen spielt die Rück- und Weiterverweisung eine eher geringe und nicht immer ganz eindeutige Rolle. Im Allgemeinen findet die Rück- und Weiterverweisung auf Liegenschaften im Ausland Anwendung, für die nach gibraltarischem Recht das Recht des Belegenheitsstaats (lex situs) gilt. In diesen Fällen will man verständlicherweise das Recht des Gerichts anwenden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Liegenschaft befindet, da sich dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Entscheidungen gibraltarischer Gerichte, die die Liegenschaft betreffen, wirksam werden. Einer Reihe erstinstanzlicher Gerichtsentscheidungen zu körperlichen beweglichen Gegenständen, die sich im Ausland befinden, lässt sich entnehmen, dass eine Verweisung auf die lex situs keine Rück- oder Weiterverweisung umfasst.

In Familiensachen zeigen einige wenige Beispiele aus der Rechtsprechung, dass eine Rück- und Weiterverweisung unter bestimmten Umständen möglich ist.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Nachweis des Inhalts ausländischer Kollisionsnormen in vielen Fällen teuer ist und die Parteien daher häufig beschließen, ihre Anwendung nicht geltend zu machen (siehe oben Abschnitt 2.1). Die Anwendung der Rück- und Weiterverweisung ist Gegenstand intensiver wissenschaftlicher Diskussionen. Die herrschende Meinung, wie sie in den Gesetzen in Bezug auf Rechtskollisionen zum Ausdruck kommt, lehnt die Rück- und Weiterverweisung ab. Wenn also die gibraltarische Kollisionsnorm für eine fahrlässig begangene unerlaubte Handlung auf das französische Recht verweist, wird französisches innerstaatliches Recht angewendet, selbst wenn ein französisches Gericht das Recht eines anderen Staates anwenden würde. Ein Grund für die Ablehnung einer Rück- oder Weiterverweisung in diesen Bereichen ist wohl, dass die komplexe gesetzliche Regelung durch eine Rück- oder Weiterverweisung beeinträchtigt würde.

Eine Rück- oder Weiterverweisung dürfte jedoch im Falle der Rechtsnachfolge von Todes wegen in bewegliches und unbewegliches Vermögen und der möglichen Übertragung solchen Vermögens im Allgemeinen zulässig sein, wenn die gibraltarischen Kollisionsnormen auf das Recht des Wohnsitzes oder das Recht des Ortes, an dem sich das unbewegliche Vermögen befand, verweisen sowie in Familiensachen (in denen auf das Recht des Wohnsitzes verwiesen wird). In diesen Fällen will man verständlicherweise das Recht des Gerichts anwenden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Liegenschaft befindet, da sich dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Entscheidungen gibraltarischer Gerichte, die die Liegenschaft betreffen, wirksam werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Nachweis des Inhalts ausländischer Kollisionsnormen in vielen Fällen teuer ist und die Parteien daher häufig beschließen, ihre Anwendung nicht geltend zu machen (siehe oben Abschnitt 2.1).

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Zur Lösung dieses Problems ist in jeder Kollisionsnorm festgelegt, welcher Zeitpunkt für die Ermittlung des Anknüpfungspunkts maßgebend ist. So ist etwa bei der Übertragung einer beweglichen Sache das Recht des Ortes maßgebend, an dem sich die betreffende bewegliche Sache zum Zeitpunkt der Übertragung befand, wenn die fragliche Handlung sich mutmaßlich auf das Eigentum an der beweglichen Sache ausgewirkt hat.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Nach den herkömmlichen Vorschriften können gibraltarische Gerichte die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften ablehnen, die mit der gibraltarischen öffentlichen Ordnung (ordre public) unvereinbar sind. Hierfür gelten jedoch sehr strenge Voraussetzungen. Sie sind etwa erfüllt, wenn die Anwendung dieser Rechtsvorschriften zu einem Ergebnis führen würde, das den grundlegenden Anforderungen an die Rechtsprechung eines gibraltarischen Gerichts vollständig zuwiderlaufen würde. Der gibraltarische Ordre-public-Vorbehalt ist von den internationalen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs und insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention geprägt. Menschenrechtsverletzungen sind ein bekanntes Beispiel für den Ordre-public-Vorbehalt, ein weiteres der Fall, dass das Gesetz einen eklatanten Verstoß gegen grundlegende Vorschriften des Völkerrechts darstellt (z. B. die Invasion Kuwaits durch Irak im Jahr 1990).

Darüber hinaus sieht nun sowohl die Rom-I- als auch die Rom-II-Verordnung unabhängig von dem ansonsten auf den Sachverhalt anzuwendenden Recht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts vor. Diese Normen finden sich in der Regel im Verbraucher- und Arbeitsrecht oder in Gesetzen, die internationale Übereinkünfte ergänzen.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Der Inhalt ausländischen Rechts ist wie eine Tatsache zu beweisen. Somit obliegt es den Parteien, den Beweis für den Inhalt ausländischen Rechts zu erbringen. Das Gericht darf den Inhalt ausländischen Rechts nicht von sich aus ermitteln. Sollten sich die von den Parteien vorgelegten Beweise widersprechen, so kann das Gericht die Glaubwürdigkeit der Sachverständigen prüfen und dann die Primärbeweise (z. B. ausländische Gesetze und Rechtsprechung) berücksichtigen, insbesondere, wenn sie in englischer Sprache verfasst sind und die darin verwendeten Begriffe einem gibraltarischen Gericht vertraut sind.

Der Inhalt ausländischen Rechts wird in der Regel durch Sachverständigengutachten bewiesen. Dafür reicht es nicht aus, dem Gericht den Wortlaut ausländischer Gesetze, Gerichtsentscheidungen oder Fachtexte vorzulegen. Ein Sachverständigengutachten über den Inhalt ausländischen Rechts kann jede Person anfertigen, die aufgrund ihres Wissens oder ihrer Erfahrung entsprechend qualifiziert ist, und zwar unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Staat zur Ausübung eines Rechtsberufs zugelassen ist oder nicht. In der Regel handelt es sich bei den Sachverständigen jedoch um in dem betreffenden Staat tätige Rechtswissenschaftler oder -praktiker. Wenn der Inhalt ausländischen Rechts in einer früheren gibraltarischen oder englischen Rechtssache festgestellt wurde, kann diese Rechtssache als Beweis für den Inhalt ausländischen Rechts angeführt werden. Bis zum Nachweis des Gegenteils gilt die Vermutung, dass sich an dem in dieser Rechtssache ermittelten Inhalt ausländischen Rechts nichts geändert hat.

Die Beweislast trägt die Partei, die sich auf ausländisches Recht beruft. Ist der Inhalt ausländischen Rechts nicht hinreichend belegt, so wird grundsätzlich gibraltarisches Recht angewendet. Wenn jedoch kein Grund zu der Annahme besteht, dass das ausländische Recht in irgendeiner Weise gibraltarischem Recht ähnelt (z. B. Steuergesetze eines anderen europäischen Staates), kann die Klage abgewiesen werden.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

In allen Fällen, die vertragliche Schuldverhältnisse und eine entsprechende Rechtswahl betreffen, gilt die Rom-I-Verordnung unmittelbar. Die Kollisionsnormen der Rom-I-Verordnung können auch Anwendung finden, wenn es um Rechtsbeziehungen geht, die nach gibraltarischem innerstaatlichem Recht nicht als vertragliche Schuldverhältnisse eingestuft werden (z. B. Vereinbarungen ohne Gegenleistung wie Schenkungsverträge).

Für Verfahrensfragen gilt die lex fori. Die Ermittlung des Schadensumfangs (nicht jedoch der Schadensposten) und die Beweisarten richten sich somit nach dem Recht des angerufenen Gerichts. Da Verjährungsfristen zum materiellen Recht gehören, werden sie bei vertraglichen Schuldverhältnissen nach dem gemäß der Verordnung anzuwendenden Recht bestimmt. Die wesentlichen materiellrechtlichen Vorschriften werden im Folgenden dargelegt.

Wenn die Parteien eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben oder sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergibt, ist das gewählte Recht anzuwenden. In der Regel ergibt sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles, wenn es sich um einen Standardvertrag handelt, der bekanntermaßen einem bestimmten Recht unterliegt (z. B. eine Seeversicherungspolice von Lloyd’s), oder wenn frühere Geschäfte der Parteien auf eine solche Rechtswahl schließen lassen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung reicht häufig, aber nicht immer für die Schlussfolgerung aus, dass die Wahl des Rechts dieses Gerichts beabsichtigt war. Wenn im Falle einer Schiedsvereinbarung Auswahlkriterien für die Schiedsrichter festgelegt werden, lässt sich daraus relativ leicht eine Rechtswahl ableiten. Wenn die Schiedsrichter jedoch unter Verweis auf ein internationales Gremium bestimmt werden, ist es wesentlich weniger wahrscheinlich, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergibt.

Die freie Rechtswahl gilt nicht unbegrenzt. Erstens darf bei Verbraucher- und Arbeitsverträgen dem Verbraucher bzw. Arbeitnehmer durch die Rechtswahl nicht der Schutz der zwingenden Vorschriften des Rechts entzogen werden, das ohne ausdrückliche Rechtswahl anzuwenden gewesen wäre. Zweitens dürfen, wenn alle Elemente des Sachverhalts eine Verbindung zu einem Staat aufweisen, die zwingenden Vorschriften dieses Staates durch die Wahl des Rechts eines anderen Staates nicht ihrer Wirkung beraubt werden. Bei Versicherungsverträgen gibt es zudem Schutzvorschriften für Verbraucher. Ferner sei darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen Uneinigkeit über die Wirksamkeit der Rechtswahl besteht (z. B. beim Vorwurf der Nötigung), die Frage der Wirksamkeit dieser Rechtswahl nach dem mutmaßlich anzuwendenden Recht geklärt wird (d. h. dem Recht, dem der Vertrag unterliegen würde, wenn die Rechtswahl wirksam wäre), es sei denn, dies wäre unangemessen (in diesem Fall kann das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei angewendet werden, die geltend macht, der Rechtswahl nicht zugestimmt zu haben).

Für den Fall, dass keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde oder sich die Rechtswahl nicht mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergibt, enthält die Rom-I-Verordnung besondere Vorschriften, die von der Art des Vertrags abhängen. Führen diese Vorschriften jedoch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so gilt in der Regel das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Es ist nicht immer leicht zu bestimmen, welche Partei die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, jedoch handelt es sich dabei in der Regel um die Partei, die nicht die Zahlung für die Ware oder Dienstleistung zu leisten hat (dies ist z. B. bei einem Vertrag über den Verkauf eines Produkts der Verkäufer, bei einem Bankdarlehen der Kreditgeber oder bei einem Bürgschaftsvertrag der Bürge). Diese Vermutung kann zugunsten eines Staates widerlegt werden, zu dem der Vertrag eine engere Verbindung aufweist.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Auf außervertragliche Schuldverhältnisse findet meist die Rom-II-Verordnung Anwendung. Da der Act nur für Fragen in Bezug auf unerlaubte Handlungen gilt, die nicht unter die Verordnung fallen, unterliegt Verleumdung als unerlaubte Handlung weiter dem Common Law (siehe unten). Die Verjährungsfristen richten sich ebenfalls nach dem anzuwendenden Recht.

Nach der Rom-II-Verordnung gilt in der Regel das Recht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist. Besondere Vorschriften bestimmen das anzuwendende Recht für bestimmte Arten außervertraglicher Schuldverhältnisse, z. B. Produkthaftung, unlauterer Wettbewerb, unerlaubte Handlungen im Umweltbereich und unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums. Nach der Verordnung können die Parteien das anzuwendende Recht unter bestimmten Umständen auch wählen, allerdings darf die betreffende Bestimmung nicht dazu genutzt werden, zwingende Vorschriften des Unionsrechts oder des innerstaatlichen Rechts zu umgehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schadensbemessung dem anzuwendenden Recht unterliegt.

Wie bereits oben erwähnt, unterliegt die Verleumdung (einschließlich falscher Behauptungen zur Herabsetzung des Rechtstitels einer Person an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, falscher Behauptungen zur Herabsetzung der Qualität fremder Waren, böswilliger Diffamierung und aller auf ausländisches Recht abstellender Klagen wegen eines Sachverhalts, der den Tatbestand der Verleumdung erfüllt oder anderweitig die Merkmale einer Verleumdung aufweist) weiter dem Common Law. In solchen Fällen gilt die Regel der doppelten Verfolgbarkeit (double actionability rule): Wegen einer unerlaubten Handlung kann in Gibraltar nur dann geklagt werden, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem die Handlung (in der Regel die Veröffentlichung) erfolgt ist, zivilrechtlich verfolgbar ist und wenn sie – wäre die Handlung in Gibraltar erfolgt – nach gibraltarischem Recht ebenfalls zivilrechtlich verfolgbar wäre. Diese Regel wurde auf Druck von Medienorganisationen beibehalten, die die Anwendung repressiver ausländischer Gesetze fürchteten. Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel. Weisen das Ereignis und die Parteien eine engere Verbindung zu einem anderen Staat auf, so findet dessen Recht Anwendung. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bereich mit besonders vielen Unwägbarkeiten behaftet ist.

Bei der Verwaltung von Trusts erfolgt die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach dem Trustees Act, mit dem das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht umgesetzt wurde. Das anzuwendende Recht ist nach diesem Gesetz das vom Gründer gewählte Recht oder – in Ermangelung einer solchen Rechtswahl – das Recht, zu dem der Trust die engste Verbindung aufweist. Dieses Recht regelt die Gültigkeit des Trusts, seine Auslegung, seine Wirkungen und seine Verwaltung.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Bei ehelichen Kindern entspricht der Wohnsitz (domicile) des Kindes bei der Geburt (Heimatwohnsitz) dem Wohnsitz, den der Kindsvater zum Zeitpunkt der Geburt hat. Bei nichtehelichen Kindern und bei Kindern, deren Vater zum Zeitpunkt der Geburt bereits verstorben ist, entspricht der Wohnsitz des Kindes dem Wohnsitz der Mutter. Diese Regel gilt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes (d. h. der Wohnsitz des Kindes wechselt mit dem des Vaters bzw. der Mutter).

Für Personen, die älter als 16 Jahre sind, gilt weiter der Heimatwohnsitz, es sei denn, sie wählen einen anderen Wohnsitz (Wahlwohnsitz). Zu diesem Zweck müssen sie tatsächlich in dem betreffenden Staat wohnen und beabsichtigen, dort auf unbestimmte Zeit oder dauerhaft zu wohnen. Fällt eines dieser Elemente weg, so gilt statt des Wahlwohnsitzes wieder der Heimatwohnsitz.

Der Wohnsitz der Ehefrau wird nicht mehr anhand des Wohnsitzes des Ehemanns, sondern unabhängig davon bestimmt.

Die Fähigkeit, bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen (z. B. einen Vertrag zu schließen, ein Testament zu errichten oder eine Ehe einzugehen), ist in bereichsspezifischen Vorschriften geregelt und wird in den entsprechenden Abschnitten erörtert.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit elterlicher Verantwortung und Kinderschutz ist in der Regel gibraltarisches Recht maßgebend. Zu den wenigen Ausnahmen gehören etwa (die oben erörterten) Angelegenheiten, die unter das Haager Übereinkommen von 1996 oder die Brüssel-IIa-Verordnung fallen. Fragen der Ehelichkeit und der Adoption werden – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – in der Regel ebenfalls nach englischem Recht geregelt.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

Für die formale Gültigkeit der Ehe ist – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – in der Regel das Recht des Ortes maßgebend, an dem die Ehe geschlossen wird.

Die Ehefähigkeit richtet sich im Allgemeinen nach dem Wohnsitz, den die betreffende Person unmittelbar vor der Eheschließung hatte. Dieses Recht regelt unter anderem, ob die Parteien zugestimmt haben, welche Altersanforderungen gelten und welche Personen innerhalb der erweiterten Familie nicht heiraten dürfen. Hinsichtlich des Alters gilt, dass eine Eheschließung unwirksam ist, wenn einer der Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung jünger als 16 Jahre war, sofern sie ihren Wohnsitz in Gibraltar haben. Die Ehe kann jedoch geschlossen werden, wenn vorher eine besondere Genehmigung der Eheschließung beantragt wurde.

Auf Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes findet – von wenigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich gibraltarisches Recht Anwendung.

Unterhaltspflichten richten sich – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – in der Regel nach gibraltarischem Recht.

3.6 Ehegüterrecht

„Ehegüterrecht“ ist im Common Law kein geläufiger Begriff. In Fragen der finanziellen Versorgung bei Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigkeit der Ehe oder in Unterhaltsfragen wenden gibraltarische Gerichte – von wenigen Ausnahmen abgesehen – in der Regel gibraltarisches Recht oder – wenn sie dazu in der Lage sind – englisch-walisisches Fallrecht an.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Wenn kein Testament vorliegt und daher die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, gilt in Bezug auf das bewegliche Vermögen das Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes und in Bezug auf das unbewegliche Vermögen das Recht des Staates, in dem dieses Vermögen belegen ist (lex situs).

Wenn ein Testament vorliegt und daher die testamentarische Erbfolge Anwendung findet, richtet sich die Testierfähigkeit in Bezug auf das bewegliche Vermögen nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Ein Vermächtnisnehmer kann bewegliche Vermögenswerte in Besitz nehmen, wenn er dazu nach dem an seinem Wohnsitz oder am Wohnsitz des Erblassers geltenden Recht berechtigt ist. In Bezug auf das unbewegliche Vermögen gibt es keine besondere Bestimmung über das anzuwendende Recht, am wahrscheinlichsten ist jedoch die Anwendung der lex situs, nach der sich wohl auch die Berechtigung eines Vermächtnisnehmers richten würde, unbewegliche Vermögenswerte in Form eines Vermächtnisses in Besitz zu nehmen.

Nach dem Wills Act 2009 ist ein Testament formell gültig (z. B. richtige Zahl von Zeugen), wenn es folgendem Recht entspricht: dem am Ort der Testamentserrichtung (d. h. in der Regel dort, wo es unterzeichnet und bezeugt wurde) zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geltenden Recht oder dem Recht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder dem Recht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Ein Testament, mit dem unbewegliches Vermögen vererbt werden soll, ist auch dann formell gültig, wenn es dem innerstaatlichen Recht des Staates entspricht, in dem dieses Vermögen belegen ist (womit die Rück- und Weiterverweisung ausgeschlossen ist, obwohl es sich um unbewegliche Vermögenswerte handelt).

Ein Testament, mit dem bewegliches Vermögen vererbt werden soll, ist materiell gültig (z. B. Obergrenze für den Betrag, der mit einem Testament vererbt werden kann), wenn es mit dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes vereinbar ist. Ein Testament, mit dem unbewegliches Vermögen vererbt werden soll, ist materiell gültig, wenn es mit dem Recht des Staates vereinbar ist, in dem dieses Vermögen belegen ist, d. h. dem der lex situs entsprechenden innerstaatlichen Recht.

Ein Testament wird nach dem Recht ausgelegt, dessen Anwendung der Erblasser beabsichtigt hat. Es wird vermutet, dass es sich dabei um das an seinem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geltende Recht handelt. Diese Vermutung kann durch den Beweis widerlegt werden, dass der Erblasser offensichtlich erwogen und beabsichtigt hat, dass sein Testament nach einem anderen Recht ausgelegt wird. Hierbei kann in Bezug auf unbewegliches Vermögen eine zusätzliche Einschränkung gelten. Wenn der sich aus dieser Auslegung ergebende Anspruch nach der lex situs nicht zulässig ist oder nicht anerkannt wird, hat diese Vorrang.

Die Gültigkeit des mutmaßlichen Widerrufs eines Testaments richtet sich nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Widerrufs (es ist darauf hinzuweisen, dass nach gibraltarischem innerstaatlichem Recht – falls dieses Anwendung findet – ein Testament durch eine Eheschließung unwirksam wird, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass das Testament ausdrücklich mit Blick auf die Eheschließung errichtet wurde). Erfolgt der Widerruf jedoch mutmaßlich durch ein später aufgesetztes Testament (und nicht etwa durch Zerreißen des Testaments), so muss nach dem für die formelle Gültigkeit des späteren Testaments geltenden Recht geklärt werden, ob mit dem späteren Testament das frühere widerrufen wird. Wenn unklar ist, ob mit dem späteren Testament das frühere widerrufen wird, ist die Frage der Auslegung nach dem vom Erblasser beabsichtigten Recht zu beantworten. Es gilt die Vermutung, dass es sich hierbei um das Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des späteren Testaments handelt.

3.8 Dingliche Rechte

Bei dinglichen Rechten gelten für bewegliche und unbewegliche Sachen unterschiedliche Regelungen. Ob es sich um eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache handelt, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Sache belegen ist.

Bei unbeweglichen Sachen ist das Recht des Ortes anzuwenden, an dem die Sache belegen ist, und die Rück- und Weiterverweisung findet Anwendung. Dies gilt für alle die Transaktion betreffenden Fragen, darunter Geschäftsfähigkeit, Formerfordernisse und materielle Gültigkeit. Es ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Übertragung von Grundstücken oder anderen unbeweglichen Sachen und dem Vertrag, in dem die Rechte und Pflichten der an dieser Übertragung beteiligten Parteien geregelt sind, unterschieden wird. Für letzteren gelten eigene Vorschriften über das anzuwendende Recht (insbesondere nach der Rom-I-Verordnung).

Auf Fragen, die das Eigentum (und wohlgemerkt nicht den Vertrag) betreffen und bei denen es um die Übertragung körperlicher beweglicher Gegenstände geht, findet in der Regel das Recht des Ortes Anwendung, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt des Ereignisses befand, das sich mutmaßlich auf das Eigentum an der Sache ausgewirkt hat. Es ist unklar, ob in diesem Fall die Rück- oder Weiterverweisung Anwendung findet, allerdings lässt eine Reihe erstinstanzlicher Entscheidungen gibraltarischer Gerichte darauf schließen, dass dies nicht der Fall ist. Ein nach dieser allgemeinen Regel erworbenes dingliches Recht an körperlichen Gegenständen wird, wenn die bewegliche Sache anschließend aus dem Land, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Erwerbs des dinglichen Rechts befand, in ein anderes verbracht wird, in Gibraltar anerkannt, solange es nicht durch ein anderes dingliches Recht ersetzt wird, das nach dem Recht des Landes erworben wurde, in das die Sache verbracht worden war. Eine besondere Ausnahme von der allgemeinen Regel für körperliche bewegliche Gegenstände findet Anwendung, wenn die Sache sich im Transit befindet und die Parteien nicht wissen, wo sie sich gerade befindet, oder sie sich nur vorübergehend an einem Ort befindet. Hier gilt, dass eine Übertragung, die nach dem auf die Übertragung anzuwendenden Recht gültig ist, auch in Gibraltar wirksam ist.

Im Falle der Abtretung nicht körperlicher beweglicher Gegenstände, bei der zwischen Zedent und Zessionar eine vertragliche Beziehung besteht (was bei den meisten Verbindlichkeiten der Fall ist) und die Frage nur die Gültigkeit und Wirkung der Abtretung selbst betrifft, findet die Rom-I-Verordnung Anwendung.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kollisionsnormen für die Abtretung und Übertragung nicht körperlicher Gegenstände nur schwer zusammenfassen lassen und hier keine einheitliche Kollisionsnorm gilt, hauptsächlich weil die immateriellen Vermögenswerte ein sehr breites Spektrum von Rechten umfassen, die nicht alle vertraglichen Ursprungs sind. Bei Fragen, die nicht körperliche bewegliche Gegenstände betreffen, wird empfohlen, sich fachkundig beraten zu lassen.

3.9 Insolvenz

Das Vereinigte Königreich – und damit auch Gibraltar – beteiligt sich an der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren, in der die einschlägigen Vorschriften für Verfahren festgelegt sind, die den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben, wenn die hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) liegen. Wenn die gibraltarischen Gerichte zuständig sind (dies ist der Fall, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in Gibraltar liegt, was vermutet wird, wenn dort der Ort des satzungsmäßigen Sitzes liegt), findet gibraltarisches Recht Anwendung.

In Fällen, die nicht unter die Verordnung EG) Nr. 1346/2000 fallen, findet gibraltarisches Recht Anwendung, wenn die gibraltarischen Gerichte zuständig sind (dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft in Gibraltar eingetragen ist oder wenn die Liquidation Personen in Gibraltar zugutekommt und es keinen triftigen Grund gibt, sich für unzuständig zu erklären).

Letzte Aktualisierung: 08/06/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.