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Welches nationale Recht ist anwendbar?

Estland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Welches Recht anzuwenden ist, regelt in erster Linie das Gesetz über das Internationale Privatrecht („IPR-Gesetz“).

Bevor am 1. Juli 2002 das IPR-Gesetz in Kraft trat, war das anzuwendende Recht im Allgemeinen Teil des Zivilgesetzbuchs geregelt. Seitdem wird stattdessen das IPR-Gesetz in fast allen Fällen angewendet, die unter § 24 Schuldrechtsgesetz, den Allgemeinen Teil des Zivilgesetzbuchs oder das Gesetz zur Durchführung des IPR-Gesetzes fallen.

Ferner ist zu beachten, dass geltende EU-Rechtsvorschriften Vorrang vor nationalen Rechtsvorschriften haben und dass nach Artikel 123 der Verfassung der Republik Estland bei einer Kollision estnischer Rechtsvorschriften mit einer internationalen Übereinkunft, die vom estnischen Parlament ratifiziert wurde, grundsätzlich die Bestimmungen der internationalen Übereinkunft anzuwenden sind. Estland hat zudem vier Rechtshilfeabkommen mit Russland, der Ukraine, Polen sowie Lettland und Litauen geschlossen, die auch Fragen des anzuwendenden Rechts regeln.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

  • Abkommen zwischen der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen, unterzeichnet am 11. November 1992 in Tallinn; weitere Informationen unter Riigi Teataja
  • Abkommen zwischen der Republik Estland und der Russischen Föderation über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen, unterzeichnet am 26. Januar 1993 in Moskau; weitere Informationen unter Riigi Teataja
  • Abkommen zwischen der Republik Estland und der Ukraine über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet am 15. Februar 1995 in Kiew; weitere Informationen unter Riigi Teataja
  • Abkommen zwischen der Republik Estland und der Republik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Arbeits- und Strafsachen, unterzeichnet am 27. November 1998 in Tallinn; weitere Informationen unter Riigi Teataja

Verordnungen der Europäische Union

  • Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40)
  • Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6)
  • Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)
  • Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107)
  • Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10)
  • Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19)

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Wenn ein Gesetz, eine internationale Übereinkunft oder ein Rechtsgeschäft die Anwendung ausländischen Rechts verlangt, muss das Gericht dieses Recht von Amts wegen anwenden, ohne dass eine der Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 2 Absatz 1 IPR-Gesetz).

In einigen Zivilverfahren, in denen die Parteien berechtigt waren, das anzuwendende Recht zu vereinbaren, haben estnische Gerichte anstelle von ausländischem Recht estnisches Recht angewendet, da die Parteien stillschweigend auf die Rechtswahl verzichtet haben.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Wenn das IPR-Gesetz die Anwendung ausländischen Rechts vorsieht (Verweisung), gelten die Vorschriften des Internationalen Privatrechts des betreffenden Staates. Wenn diese Vorschriften vorsehen, dass estnisches Recht anzuwenden ist (Rückverweisung), finden die estnischen materiellrechtlichen Vorschriften Anwendung (§ 6 Absatz 1 IPR-Gesetz).

Wenn ausländisches Recht auf estnisches Recht zurückverweist, sind somit die estnischen materiellrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Die Entstehung oder das Erlöschen eines dinglichen Rechts wird durch das Recht des Staates bestimmt, in dem sich die betreffende Sache zum Zeitpunkt der Entstehung oder des Erlöschens des Rechts befand (§ 18 Absatz 1 IPR-Gesetz). Ändert sich die Belegenheit einer Sache, nachdem ein dingliches Recht begründet wurde oder erloschen ist, so ändert sich auch das anzuwendende Recht entsprechend. Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person unterliegt dem Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz hat (§ 12 Absatz 1 IPR-Gesetz). Bei einem Wechsel des Wohnsitzstaats einer natürlichen Person ändert sich deshalb auch das auf ihre Rechts- und Geschäftsfähigkeit anzuwendende Recht. Die bereits erworbene Geschäftsfähigkeit wird durch einen Wohnsitzwechsel jedoch nicht eingeschränkt (§ 12 Absatz 3 IPR-Gesetz).

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Ausländisches Recht wird nicht angewendet, wenn dies zu einem offensichtlichen Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des estnischen Rechts führen würde (Ordre-public-Vorbehalt). In solchen Fällen ist estnisches Recht anzuwenden (§ 7 IPR-Gesetz).

Ob die nach ausländischem Recht anzuwendende Rechtsnorm auch im estnischen Recht besteht oder nicht, ist in diesem Fall unerheblich. Nach dem Ordre-public-Vorbehalt ist estnisches Recht anstelle des ausländischen Rechts anzuwenden, wenn dessen Rechtsnorm eindeutig im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des estnischen Rechts steht.

Die auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechtsvorschriften sehen ebenfalls vor, dass die Bestimmungen im einschlägigen Kapitel des IPR-Gesetzes die Anwendung solcher anzuwendenden Bestimmungen des estnischen Rechts ungeachtet des Vertragsrechts unberührt lassen (§ 31 IPR-Gesetz). Wenn die Parteien die Anwendung ausländischen Rechts auf einen Vertrag vereinbart haben – unabhängig davon, ob sie auch einen ausländischen Gerichtsstand gewählt haben – und alle Elemente, die zum Zeitpunkt der Rechtswahl für den Vertrag von Belang sind, eine Verbindung nur zu einem Staat aufweisen, bleibt nach § 32 Absatz 3 IPR-Gesetz die Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften dieses Staates davon unberührt und kann auch nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden (Eingriffsnormen).

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Wenn ein Gesetz, eine internationale Übereinkunft oder ein Rechtsgeschäft die Anwendung ausländischen Rechts verlangt, muss das Gericht dieses Recht von Amts wegen anwenden, ohne dass eine der Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 2 Absatz 1 IPR-Gesetz). Die Behörde oder das Gericht kann die Parteien oder staatliche Stellen aber um Unterstützung bei der Ermittlung des anzuwendenden Rechts ersuchen.

Zur Ermittlung des Inhalts ausländischen Rechts können die Parteien dem Gericht entsprechende Unterlagen vorlegen, an die sich das Gericht jedoch nicht halten muss (§ 4 Absatz 2 IPR-Gesetz). Das Gericht hat auch die Möglichkeit, das Justizministerium oder das Außenministerium der Republik Estland um Unterstützung zu ersuchen oder Sachverständige hinzuzuziehen (§ 4 Absatz 3 IPR-Gesetz).

Nach § 234 Zivilprozessordnung (im Folgenden „ZPO“) müssen die Parteien eines Zivilverfahrens nur dann den Beweis für außerhalb der Republik Estland geltendes Recht, internationales Recht oder Gewohnheitsrecht erbringen, wenn das Gericht mit dem betreffenden Recht nicht vertraut ist. Das Gericht kann auch andere Informationsquellen nutzen und den Inhalt des Rechts auf anderem Wege ermitteln, wie oben unter Verweis auf § 4 IPR-Gesetz erläutert wurde.

Dass das Gericht berechtigt ist, Informationen anzufordern, um den Inhalt des anzuwendenden Rechts zu bestimmen, beruht auf dem im Zivilprozessrecht geltenden Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens. Nach diesem Grundsatz, der vor allem in § 5 Absätze 1 und 2 ZPO verankert ist, werden Klageverfahren auf der Grundlage der von den Parteien zur Begründung ihres Anspruchs vorgebrachten Tatsachen und Anträge geführt und haben die Parteien die gleichen Rechte und Möglichkeiten, ihre Ansprüche zu substanziieren und das Vorbringen der gegnerischen Partei zu widerlegen oder zu bestreiten. Jede Partei entscheidet, welche Tatsachen sie zur Substanziierung ihres Anspruchs vorbringen und welche Beweise sie dafür anbieten will.

Gelingt es innerhalb eines angemessenen Zeitraums trotz aller Bemühungen nicht, den Inhalt ausländischen Rechts zu ermitteln, so ist nach § 4 Absatz 4 IPR-Gesetz ausnahmsweise estnisches Recht anzuwenden.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Wie für andere Bereiche des Internationalen Privatrechts gilt in Estland auch für das Vertragsrecht das IPR-Gesetz, sofern in internationalen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Welches Recht auf einen Vertrag anzuwenden ist, kann auch durch Vereinbarung der Parteien oder, wenn das IPR-Gesetz keine Rechtswahl vorsieht, anhand der für die Ermittlung des anzuwendenden Rechts vorgesehenen Kriterien bestimmt werden. Da nach § 3 Absatz 2 Konkursgesetz die Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf Konkursverfahren Anwendung finden, sofern im Konkursgesetz nichts anderes bestimmt ist, und Gerichtsverfahren nach § 8 Absatz 1 ZPO estnischem Zivilprozessrecht unterliegen, findet auf in Estland durchgeführte Konkursverfahren estnisches Recht oder das durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Recht oder, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, das anhand der im IPR-Gesetz vorgesehenen Kriterien ermittelte Recht Anwendung.

Nach dem IPR-Gesetz ist für Verträge das Recht des Staates maßgebend, auf das sich die Parteien geeinigt haben. Die Parteien können entscheiden, ob das gewählte Recht auf den gesamten Vertrag oder, falls der Vertrag teilbar ist, nur auf einen Teil des Vertrags angewendet werden soll (§ 32 Absätze 1 und 2 IPR-Gesetz). Die Wahl des anzuwendenden Rechts durch Vereinbarung hat jedoch keine absolute Wirkung. Wenn die Parteien die Anwendung ausländischen Rechts auf einen Vertrag vereinbart haben – unabhängig davon, ob sie auch einen ausländischen Gerichtsstand gewählt haben – und alle Elemente, die zum Zeitpunkt der Rechtswahl für den Vertrag von Belang sind, eine Verbindung nur zu einem Staat aufweisen, bleibt nach § 32 Absatz 3 des IPR-Gesetzes die Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften dieses Staates davon unberührt und kann auch nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden (Eingriffsnormen).

Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so ist für den Vertrag das Recht des Staates maßgebend, zu dem er die engste Verbindung hat. Wenn der Vertrag teilbar ist und ein Teil des Vertrags für sich genommen eine engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, kann dessen Recht auf den betreffenden Vertragsteil angewendet werden (§ 33 Absatz 1 IPR-Gesetz).

Es wird vermutet, dass ein Vertrag die engste Verbindung zu dem Staat aufweist, in dem die Partei, die die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung zu erfüllen hat, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren Wohnsitz bzw. im Falle des Leitungsorgans dieser Partei ihren Sitz hat. Wenn der Vertrag von der Partei, die die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung zu erfüllen hat, in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit geschlossen wird, besteht die Vermutung, dass der Vertrag die engste Verbindung zu dem Staat aufweist, in dem sich der Hauptgeschäftssitz dieser Partei befindet. Wenn der Vertrag vorsieht, dass die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung nicht am Hauptgeschäftssitz, sondern an einem anderen Geschäftssitz zu erfüllen ist, wird vermutet, dass der Vertrag die engste Verbindung zu dem Staat aufweist, in dem sich dieser andere Geschäftssitz befindet (§ 33 Absatz 2 IPR-Gesetz).

Für Immobilien- und Beförderungsverträge sind Ausnahmen von der allgemeinen Regelung in Bezug auf den Erfüllungsort vorgesehen. Wenn Gegenstand des Vertrags ein Recht an einer unbeweglichen Sache oder ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache ist, wird vermutet, dass der Vertrag die engste Verbindung zu dem Staat aufweist, in dem die unbewegliche Sache belegen ist (§ 33 Absatz 4 IPR-Gesetz). Bei Beförderungsverträgen wird vermutet, dass der Vertrag die engste Verbindung zu dem Staat aufweist, in dem sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Hauptgeschäftssitz des Beförderers befindet, wenn sich der Ausgangs- oder Zielort bzw. im Falle eines Frachtvertrags der Hauptgeschäftssitz des Versenders oder der Ver- oder Entladeort ebenfalls in diesem Staat befindet (§ 33 Absatz 5 IPR-Gesetz).

Besondere Regelungen gelten zudem für Verbraucherverträge (§ 34 IPR-Gesetz), Arbeitsverträge (§ 35 IPR-Gesetz) und Versicherungsverträge (§§ 40 bis 47 IPR-Gesetz). Diese besonderen Regelungen sollen den Schutz der Verbraucher, der Arbeitnehmer und der Versicherungsnehmer als schwächere Vertragsparteien gewährleisten.

Bei Verbraucherverträgen kann das auf den Vertrag anzuwendende Recht auch vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der ihm durch die zwingenden Vorschriften seines Wohnsitzstaats gewährte Schutz entzogen wird, wenn 1) dem Vertragsschluss ein konkretes, an den Verbraucher gerichtetes Angebot oder eine Werbung im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vorausgegangen ist und der Verbraucher alle für den Vertragsschluss erforderlichen Handlungen in diesem Staat vorgenommen hat; 2) der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers erhalten hat; 3) Gegenstand des Vertrags der Verkauf von Waren ist und sich der Verbraucher von seinem Wohnsitzstaat in einen anderen Staat begeben und dort die Bestellung aufgegeben hat, sofern die Reise des Verbrauchers vom Verkäufer mit dem Ziel organisiert wurde, den Verbraucher zum Vertragsschluss zu veranlassen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wird, unterliegen Verbraucherverträge dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Bei Arbeitsverträgen darf die Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Vorschriften des Rechtes gewährt wird, das ohne Rechtswahl anzuwenden wäre. Wenn keine Rechtswahl getroffen wird, unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem 1) der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, auch wenn er vorübergehend in einem anderen Staat beschäftigt ist; 2) sich der Geschäftssitz befindet, über den der Arbeitnehmer eingestellt wurde, wenn er seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet.

Für Versicherungsverträge gelten etwas spezifischere Vorschriften. In den §§ 42 bis 44 IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Rechtswahlvereinbarungen getroffen werden dürfen. Haben die Parteien eines Versicherungsvertrags das auf den betreffenden Vertrag anzuwendende Recht nicht vereinbart und befindet sich der Wohnsitz oder das Leitungsorgan des Versicherungsnehmers sowie das versicherte Risiko im Hoheitsgebiet desselben Staates, so findet das Recht dieses Staates Anwendung (§ 45 Absatz 1 IPR-Gesetz). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so findet das Recht des Staates Anwendung, zu dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Es wird vermutet, dass der Vertrag die engste Verbindung zu dem Staat aufweist, in dem das versicherte Risiko belegen ist (§ 45 Absatz 2 IPR-Gesetz).

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Je nach Art des außervertraglichen Schuldverhältnisses sieht das estnische Recht verschiedene Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts vor.

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, die sich aus der Erfüllung einer Verpflichtung ergeben, unterliegen dem Recht, das auf die tatsächliche oder vermutete Rechtsbeziehung Anwendung findet, auf deren Grundlage die Verpflichtung erfüllt wurde. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, die sich aus der Verletzung des Rechts einer anderen Person ergeben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Rechtsverletzung stattgefunden hat. In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist (§ 48¹ Absätze 1 bis 3 IPR-Gesetz).

Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Geschäftsführer ohne Auftrag die betreffende Handlung vorgenommen hat, und Ansprüche aus der Erfüllung der Verpflichtungen einer anderen Person unterliegen dem für diese Verpflichtungen maßgebenden Recht (§ 49 Absätze 1 und 2 IPR-Gesetz).

In der Regel unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem die schadensursächliche Handlung oder das schadensursächliche Ereignis stattgefunden hat. Wenn die Folgen nicht in dem Staat sichtbar werden, in dem die anspruchsbegründende Handlung oder das anspruchsbegründende Ereignis stattgefunden hat, ist auf Antrag der geschädigten Partei das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Folgen der Handlung oder des Ereignisses eingetreten sind (§ 50 Absätze 1 und 2 IPR-Gesetz). Für den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung gilt jedoch eine Einschränkung. Wenn der Anspruch aus unerlaubter Handlung ausländischem Recht unterliegt, darf der in Estland angeordnete Schadenersatz nicht wesentlich höher sein als der Betrag, der nach estnischem Recht für einen vergleichbaren Schaden zu zahlen wäre (§ 52 IPR-Gesetz).

Nach dem IPR-Gesetz können die Parteien auch die Anwendung estnischen Rechts vereinbaren, wenn durch ein Ereignis oder eine Handlung ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist. Die Rechtswahl lässt die Rechte Dritter unberührt (§ 54 IPR-Gesetz).

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Für das auf Personennamen anzuwendende Recht gibt es in Estland keine besonderen Vorschriften.

Der Wohnsitz einer natürlichen Person bestimmt sich nach estnischem Recht (§ 10 IPR-Gesetz). Für die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person ist das Recht des Staates maßgebend, dessen Staatsangehörigkeit sie hat. Wenn eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem sie die engste Verbindung hat. Im Falle von Staatenlosen, Personen mit nicht feststellbarer Staatsangehörigkeit oder Flüchtlingen ist anstelle der Staatsangehörigkeit der Wohnsitz maßgebend (§ 11 Absätze 1 bis 3 IPR-Gesetz).

Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person unterliegt dem Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz hat. Die bereits erworbene Geschäftsfähigkeit wird durch einen Wohnsitzwechsel jedoch nicht eingeschränkt (§ 12 Absätze 1 und 2 IPR-Gesetz).

In einer besonderen Vorschrift ist geregelt, wann sich eine Person auf Geschäftsunfähigkeit berufen kann. Rechtsgeschäfte auf familien- oder erbrechtlicher Grundlage und Rechtsgeschäfte in Bezug auf ausländische Immobilien sind von dieser Regelung ausgenommen (§ 12 Absatz 4 IPR-Gesetz). In der Regel gilt jedoch, dass sich jemand, der ein Rechtsgeschäft abschließt, obwohl er nach dem Recht seines Wohnsitzstaats nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig ist, nicht auf Geschäftsunfähigkeit berufen kann, wenn er nach dem Recht des Staates, in dem er das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, geschäftsfähig ist. Dies gilt nicht, wenn die andere Partei von der fehlenden Geschäftsfähigkeit wusste oder hätte wissen müssen (§ 12 Absatz 3 IPR-Gesetz).

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Die familienrechtlichen Beziehungen zwischen einem Elternteil und einem Kind unterliegen dem Recht des Landes, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat (§ 65 IPR-Gesetz). Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Eltern und Kindern ergeben sich aus der Elternschaft, die nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren bestimmt wird. Für das auf die Elternschaft anzuwendende Recht gibt es keine besonderen Vorschriften.

Die Elternschaft ist nach dem Recht des Staates zu bestimmen oder anzufechten, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Geburt seinen Wohnsitz hatte. In besonderen Fällen kann die Elternschaft auch nach dem Recht des Staates bestimmt oder angefochten werden, in dem ein Elternteil oder das Kind zum Zeitpunkt der Anfechtung seinen Wohnsitz hatte (§ 62 IPR-Gesetz).

3.4.2 Adoption

Die Adoption unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Adoptierende seinen Wohnsitz hat. Die Adoption durch Ehegatten unterliegt dem Recht, das zum Zeitpunkt der Adoption für die allgemeinen Rechtsfolgen der Ehe maßgebend ist (§ 63 Absatz 1 IPR-Gesetz). Demnach unterliegt die Adoption durch Ehegatten in erster Linie dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 57 Absatz 1 IPR-Gesetz). Daneben ist im Gesetz eine Reihe alternativer Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts in Fällen aufgeführt, in denen die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitzstaat haben (§ 57 Absätze 2 bis 4 IPR-Gesetz).

Erfordert die Adoption eines Kindes nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat, die Einwilligung des Kindes oder einer Person, die in einer familienrechtlichen Beziehung zu dem Kind steht, so unterliegt die Einwilligung dem Recht dieses Staates (§ 63 Absatz 2 IPR-Gesetz).

Für den Fall, dass ein Kind nach ausländischem Recht oder auf der Grundlage einer ausländischen Gerichtsentscheidung adoptiert wird, ist im IPR-Gesetz ausdrücklich festgelegt, dass diese Adoption in Estland die gleiche Wirkung hat wie nach dem für die Adoption des Kindes maßgebenden Recht (§ 64 IPR-Gesetz). Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass im Falle der Adoption eines Kindes mit Wohnsitz in Estland neben den gesetzlichen Anforderungen des Wohnsitzstaats des Kindes oder der Ehegatten auch alle anderen Voraussetzungen für die Adoption nach estnischem Recht zu erfüllen sind (§ 63 Absatz 3 IPR-Gesetz).

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die Rechtsfolgen einer Ehe bestimmen sich in erster Linie nach dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 57 Absatz 1 IPR-Gesetz). Daneben ist im Gesetz eine Reihe alternativer Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts in Fällen aufgeführt, in denen die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitzstaat haben: die gleiche Staatsangehörigkeit, der letzte gemeinsame Wohnsitzstaat, sofern einer der Ehegatten dort nach wie vor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder hilfsweise das Recht des Staates, mit dem beide Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind (§ 57 Absätze 2 bis 4 IPR-Gesetz).

Für das Verfahren einer Eheschließung in Estland gilt estnisches Recht. Eine im Ausland geschlossene Ehe wird in Estland als gültig angesehen, wenn sie nach dem Verfahren geschlossen wurde, das im Recht des Staates der Eheschließung vorgesehen ist, und die materiellen Voraussetzungen für eine Eheschließung nach dem Recht der Wohnsitzstaaten beider Ehegatten erfüllt waren (§ 55 Absätze 1 und 2 IPR-Gesetz).

Für die Ehevoraussetzungen und -hindernisse sowie die sich daraus ergebenden Folgen ist in der Regel das Recht des Wohnsitzstaats des künftigen Ehegatten maßgebend (§ 56 Absatz 1 IPR-Gesetz). Eine frühere Ehe eines künftigen Ehegatten ist kein Hindernis für eine neue Eheschließung, wenn die frühere Ehe durch eine in Estland ergangene oder anerkannte Entscheidung beendet wurde, selbst wenn diese Entscheidung nicht dem Recht des Wohnsitzstaats des künftigen Ehegatten entspricht (§ 56 Absatz 3 IPR-Gesetz).

Für estnische Staatsangehörige gilt hinsichtlich des auf die Ehevoraussetzungen anzuwendenden Rechts eine besondere Vorschrift. Wenn eine Person, die die estnische Staatsangehörigkeit besitzt, eine Ehevoraussetzung nach dem in ihrem Wohnsitzstaat geltenden Recht nicht erfüllt, findet estnisches Recht Anwendung, sofern die Person die Ehevoraussetzungen nach estnischem Recht erfüllt (§ 56 Absatz 2 IPR-Gesetz).

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Das estnische Recht enthält keine Vorschriften über das auf eheähnliche Gemeinschaften oder Partnerschaften anzuwendende Recht. Zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts sollten die für die jeweils ähnlichsten Rechtsbeziehungen geltenden Vorschriften des IPR-Gesetzes herangezogen werden. Je nach Art der eheähnlichen Gemeinschaft oder Partnerschaft könnten die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse oder familienrechtliche Beziehungen im Betracht kommen.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Eine Ehe wird nach dem Recht geschieden, das zu Beginn des Scheidungsverfahrens für die allgemeinen Rechtsfolgen der Ehe maßgebend ist (§ 60 Absatz 1 und § 57 IPR-Gesetz). Demnach unterliegen Scheidungen in erster Linie dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 57 Absatz 1 IPR-Gesetz). Daneben ist im Gesetz eine Reihe alternativer Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts in Fällen aufgeführt, in denen die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitzstaat haben: die gleiche Staatsangehörigkeit, der letzte gemeinsame Wohnsitzstaat, sofern einer der Ehegatten dort nach wie vor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder hilfsweise das Recht des Staates, mit dem beide Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind (§ 57 Absätze 2 bis 4 IPR-Gesetz).

Ausnahmsweise kann estnisches Recht anstelle ausländischen Rechts angewendet werden, wenn eine Scheidung nach dem für die allgemeinen Rechtsfolgen der Ehe maßgebenden Recht nicht (§ 57 IPR-Gesetz) oder nur unter extrem strengen Voraussetzungen zulässig ist. Diese Ausnahmeregelung setzt voraus, dass einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Estland hat oder die estnische Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Estland hatte oder die estnische Staatsangehörigkeit besaß (§ 60 Absätze 1 und 2 IPR-Gesetz).

3.5.4 Unterhaltspflichten

Da das estnische Internationale Privatrecht keine Vorschriften für Unterhaltspflichten aufgrund familiärer Beziehungen enthält, wird auf die einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften verwiesen.

3.6 Ehegüterrecht

Die Ehegatten können das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht wählen. Wenn die Ehegatten eine Rechtswahl getroffen haben, ist das gewählte Recht anzuwenden. Die Ehegatten können jedoch nicht das Recht eines beliebigen Landes wählen. Sie können sich zwischen dem Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat, und dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt, entscheiden. Besitzt ein Ehegatte mehrere Staatsangehörigkeiten, so kann das Recht eines der Staaten gewählt werden, deren Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 58 Absatz 1 IPR-Gesetz).

In Estland gelten für die Rechtswahl zwingende Formerfordernisse. Die Wahl des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts muss notariell beurkundet werden. Eine außerhalb Estlands getroffene Rechtswahl ist formell gültig, wenn die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand den Formerfordernissen des gewählten Rechts entspricht (§ 58 Absatz 2 IPR-Recht).

Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt ihr Güterstand dem Recht, das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Rechtsfolgen der Ehe maßgebend ist (§ 58 Absatz 3 und § 57 IPR-Gesetz). Die allgemeinen Rechtsfolgen der Ehe unterliegen in erster Linie dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 57 Absatz 1 IPR-Gesetz), falls sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie beide besitzen, oder dem Recht des letzten gemeinsamen Wohnsitzstaats, sofern einer der Ehegatten dort nach wie vor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder hilfsweise dem Recht des Staates, mit dem beide Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind (§ 57 Absätze 2 bis 4 IPR-Gesetz).

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des letzten Wohnsitzstaats des Erblassers. Eine Person kann in ihrem Testament oder in einem Erbvertrag festlegen, dass auf ihren Nachlass das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Eine solche Bestimmung ist ungültig, wenn die Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates nicht mehr besitzt.

Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht regelt insbesondere 1) die Arten und die Wirkung letztwilliger Verfügungen, 2) Erbfähigkeit und Erbunwürdigkeit, 3) den Umfang der Rechtsnachfolge, 4) die Erben und ihre Beziehungen untereinander sowie 5) die Haftung für Schulden des Erblassers.

Für die Form von Testamenten und Erbverträgen gilt das Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht.

Eine Person kann ihr Testament errichten, ändern oder widerrufen, wenn sie zum Zeitpunkt der Errichtung, der Änderung oder des Widerrufs des Testaments nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz hat, testierfähig ist. Ist die Person nach dem Recht dieses Staates nicht testierfähig, so kann sie ihr Testament errichten, ändern oder widerrufen, wenn sie nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie zum Zeitpunkt der Errichtung, der Änderung oder des Widerrufs des Testaments besitzt, testierfähig ist. Durch einen Wechsel des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit wird die bereits erworbene Testierfähigkeit nicht eingeschränkt. Dies gilt auch für die Fähigkeit einer Person, einen Erbvertrag zu schließen, zu ändern oder aufzuheben.

Erbverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wenn er dies so verfügt hat. Das anzuwendende Recht bestimmt die Zulässigkeit, die Gültigkeit, den Inhalt und die Wirksamkeit eines Erbvertrags sowie dessen erbrechtliche Folgen.

Ein gegenseitiges Testament muss zum Zeitpunkt seiner Errichtung mit dem Recht des Wohnsitzstaats beider Erblasser oder mit dem von den Erblassern gemeinsam gewählten Recht des Wohnsitzstaats eines der beiden Ehegatten im Einklang stehen.

3.8 Dingliche Rechte

Die Entstehung oder das Erlöschen eines dinglichen Rechts bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich die betreffende Sache zum Zeitpunkt der Entstehung oder des Erlöschens des Rechts befand. Ein dingliches Recht darf jedoch nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des Rechts des Belegenheitsstaats (lex situs) ausgeübt werden (§ 12 Absatz 2 IPR-Gesetz).

3.9 Insolvenz

Da nach § 3 Absatz 2 Konkursgesetz die Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf Konkursverfahren Anwendung finden, sofern im Konkursgesetz nichts anderes bestimmt, und Gerichtsverfahren nach § 8 Absatz 1 ZPO estnischem Zivilprozessrecht unterliegen, findet auf in Estland durchgeführte Konkursverfahren estnisches Recht Anwendung.

Letzte Aktualisierung: 26/10/2021

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