Welches nationale Recht ist anwendbar?

Bulgarien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Die wesentlichen Bestimmungen des bulgarischen Internationalen Privatrechts sind im Gesetzbuch über das Internationale Privatrecht (Kodeks na mezhdunarodnoto chastno pravo; im Folgenden „IPR-Gesetzbuch“) enthalten. Der wichtigste Grundsatz, nach dem sich das auf privatrechtliche Beziehungen mit internationalem Bezug anzuwendende Recht bestimmt, besagt, dass diese Beziehungen dem Recht des Staates unterliegen, zu dem sie die engsten Verbindungen aufweisen.

Nach der Verfassung sind ratifizierte völkerrechtliche Verträge Teil des innerstaatlichen Rechts des Landes und haben Vorrang vor den Vorschriften des nationalen Rechts.

Kollisionsnormen, die in Zivilverfahren angewendet werden, finden sich auch in der Zivilprozessordnung (Grazhdanski protsesualen kodeks).

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Siehe oben.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Siehe oben.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Nach Artikel 28 IPR-Gesetzbuch prüft das Gericht die internationale Zuständigkeit von Amts wegen, ohne dass die Verfahrensbeteiligten dies beantragen müssen. Gegen die Feststellung, dass diese Zuständigkeit besteht bzw. nicht besteht, kann Zwischen- oder Kassationsbeschwerde erhoben werden. Das Gericht muss mit den Kollisionsnormen vertraut sein und sie anwenden.

Wenn die Bestimmung des anzuwendenden Rechts von der Einordnung der wesentlichen Elemente oder des Rechtsverhältnisses abhängt, werden diese Elemente oder das Rechtsverhältnis nach bulgarischem Recht eingeordnet. Bei der Prüfung der Einordnung muss das Gericht dem internationalen Bezug der Beziehungen, die Gegenstand der Regelung sind, Rechnung tragen.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Das bulgarische Internationale Privatrecht kennt die Rück- und Weiterverweisung und wendet sie an. Die Rückverweisung auf bulgarisches Recht und die Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaats sind unzulässig in Bezug auf:

1. die Rechtsform von juristischen Personen und von Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit

2. die Formvorschriften für Rechtsgeschäfte

3. die Wahl des anzuwendenden Rechts

4. Unterhalt

5. vertragliche Beziehungen

6. außervertragliche Beziehungen

Nach Artikel 40 Absatz 3 IPR-Gesetzbuch ist im Falle der Zulassung einer Rück- oder Weiterverweisung das bulgarische materielle Recht bzw. das materielle Recht des Drittstaats anzuwenden.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Wenn die Gründe für die internationale Zuständigkeit bei Einleitung des Verfahrens vorlagen, bleibt die internationale Zuständigkeit nach Artikel 27 IPR-Gesetzbuch auch dann bestehen, wenn diese Gründe während des Verfahrens wegfallen. Wenn die internationale Zuständigkeit bei Einleitung des Verfahrens nicht bestand, wird sie anerkannt, wenn die Gründe dafür während des Verfahrens zutage treten.

Eine zwischenzeitliche Änderung der Umstände, die der Bestimmung des anzuwendenden Rechts zugrunde lagen, hat keine rückwirkende Wirkung (Artikel 42 IPR-Gesetzbuch).

Ändert sich die Belegenheit einer Sache, nachdem ein dingliches Recht begründet wurde oder erloschen ist, so ändert sich auch das anzuwendende Recht entsprechend. Nach Artikel 66 IPR-Gesetzbuch können bei Änderung der Belegenheit einer Sache die Rechte, die nach dem Recht des Staates erworben wurden, in dem die Sache zuvor belegen war, nicht zulasten des Rechts des Staates ausgeübt werden, in den die Sache verlegt wurde.

Nach Artikel 93 Absatz 4 IPR-Gesetzbuch können die Parteien eines Vertrags jederzeit vereinbaren, den Vertrag ganz oder teilweise einem anderen Recht zu unterwerfen als dem, das für den betreffenden Vertrag zuvor galt.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Der einzige Fall, in dem eine Bestimmung ausländischen Rechts nicht anzuwenden ist, liegt vor, wenn die Folgen ihrer Anwendung mit der bulgarischen öffentlichen Ordnung (ordre public) offensichtlich unvereinbar sind.

Die Anwendung der Kollisionsnormen des IPR-Gesetzbuchs berührt nicht die Anwendung der zwingenden Vorschriften des bulgarischen Rechts, die unter Berücksichtigung ihres Gegenstands und Zwecks ungeachtet der Weiterverweisung auf ausländisches Recht anzuwenden sind.

Das Gericht kann die zwingenden Vorschriften eines anderen Staates, zu dem die betreffende Beziehung eine enge Verbindung aufweist, berücksichtigen, wenn diese Vorschriften nach dem Recht des Staates, der sie erlassen hat, ungeachtet dessen anzuwenden sind, welches Recht durch eine Kollisionsnorm des IPR-Gesetzbuchs als anzuwendendes Recht bestimmt worden ist. Bei der Entscheidung, ob solchen besonderen zwingenden Vorschriften Rechnung zu tragen ist, muss das Gericht die Art dieser Vorschriften und ihres Gegenstands sowie die Folgen ihrer Anwendung oder Nichtanwendung berücksichtigen.

Bulgarische Gerichte sind für Klagen zuständig, die gegen mehrere Beklagte erhoben werden, wenn die Gründe für die Zuständigkeit in Bezug auf einen dieser Beklagten vorliegen. Wenn ein bulgarisches Gericht für eine der Klagen des Klägers zuständig ist, ist es auch für die Prüfung der übrigen Klagen zuständig.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Das Gericht oder ein anderer Rechtsanwender hat den Inhalt ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln. Das Gericht kann auf die in internationalen Verträgen vorgesehenen Methoden zurückgreifen, das Justizministerium oder eine andere Stelle um Informationen bitten und Gutachten von Sachverständigen und Facheinrichtungen anfordern.

Die Parteien haben jedoch das Recht, Dokumente vorzulegen, die den Inhalt der Bestimmungen ausländischen Rechts, auf die sie ihre Anträge oder Einwände stützen, belegen, oder das Gericht oder den Rechtsanwender auf andere Weise zu unterstützen. Das Gericht oder der Rechtsanwender kann die Parteien anweisen, bei der Ermittlung des Inhalts ausländischen Rechts behilflich zu sein.

Ausländische Rechtsvorschriften werden so ausgelegt und angewendet, wie sie in dem Staat, der sie erlassen hat, ausgelegt und angewendet werden.

Die Verteilung der Beweislast richtet sich nach dem materiellen Recht, das die Folgen des zu beweisenden Umstands regelt.

Kann die Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte durch eine Vereinbarung zwischen den Streitparteien bestimmt werden, so kann diese Zuständigkeit auch ohne eine solche Vereinbarung begründet werden, wenn der Beklagte sie ausdrücklich oder stillschweigend durch eine Einlassung zur Sache anerkennt.

Den bulgarischen Vollstreckungsbehörden obliegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckung, wenn die Verpflichtung, wegen der vollstreckt werden soll, von einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bulgarien erfüllt werden muss oder wenn der Gegenstand der Vollstreckung in Bulgarien belegen ist.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

In diesem Bereich gilt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I); zudem ist Bulgarien Vertragspartei des Übereinkommens von Rom aus dem Jahre 1980, des Übereinkommens 80/934/EWG über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom.

Soweit die oben genannte Verordnung keine Anwendung findet, gelten die Bestimmungen des IPR-Gesetzbuchs.

Bulgarische Gerichte sind für Klagen aus vertraglichen Beziehungen zuständig, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Hauptgeschäftssitz in Bulgarien hat, wenn Kläger oder Antragsteller ein bulgarischer Staatsangehöriger oder eine in Bulgarien eingetragene juristische Person ist und wenn der Leistungsort der Verpflichtung in Bulgarien liegt oder wenn der Beklagte seinen Hauptgeschäftssitz in Bulgarien hat.

Verträge unterliegen dem von den Parteien gewählten Recht.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird vermutet, dass die Parteien Handelsbräuche als anzuwenden anerkannt haben, die die Parteien kannten oder kennen mussten und die im internationalen Handel allgemein bekannt sind und von den Parteien von Verträgen der betreffenden Art in dem betreffenden Geschäftszweig regelmäßig beachtet werden.

Die Parteien können eine Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil des Vertrags treffen.

Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache, so wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Der Abschluss und die materielle Wirksamkeit eines Vertrags oder einer einzelnen Vertragsbestimmung richtet sich nach dem Recht des Staates, das für die Wirksamkeit des Vertrags gilt. Ein Vertrag ist wirksam, wenn er die Formerfordernisse erfüllt, die durch das Recht, das nach dem IPR-Gesetzbuch auf den Vertrag anzuwenden ist, oder durch das Recht des Staates, in dem der Vertrag geschlossen wird, festgelegt sind. Das auf den Vertrag anzuwendende Recht gilt auch im Zusammenhang mit dem Vertragsnachweis, soweit dieses Recht Vorschriften mit gesetzlichen Vermutungen oder andere Bestimmungen über die Beweislast enthält.

Bulgarische Gerichte sind für Klagen von Verbrauchern zuständig, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, satzungsmäßigen Sitz oder Hauptgeschäftssitz in Bulgarien hat, wenn Kläger oder Antragsteller ein bulgarischer Staatsangehöriger oder eine in Bulgarien eingetragene juristische Person ist und wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt in Bulgarien befindet.

Die Bestimmungen des IPR-Gesetzbuchs gelten nicht für Schuldverhältnisse, die sich aus einem Wechsel, einem Schuldschein oder einem Scheck ergeben.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

In diesem Bereich gilt die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II).

Soweit die oben genannte Verordnung keine Anwendung findet, gelten die Bestimmungen des IPR-Gesetzbuchs.

Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung richten sich nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der direkte Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht (lex loci delicti commissi). Haben der Urheber der unerlaubten Handlung und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Geschäftssitz in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.

Ergibt sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung kann sich aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.

Bulgarische Gerichte sind für Klagen auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung zuständig, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bulgarien hat, wenn der Kläger dieselben Voraussetzungen erfüllt und wenn die schädigende Handlung in Bulgarien begangen wurde oder wenn der Schaden in Bulgarien eingetreten ist.

Wenn ein Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht worden ist oder verursacht zu werden droht, richtet sich die Schadensersatzpflicht nach dem Recht des Staates, in dem die Person, die geschädigt wurde, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten und aus Wettbewerbsbeschränkung unterliegen dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Interessen der Wettbewerber in den betreffenden Beziehungen oder die Kollektivinteressen der Verbraucher unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt zu werden drohen.

Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Massenkommunikationsmittel und aus der Verletzung von Rechten im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten richten sich – je nach Wahl der Person, die geschädigt wurde – nach dem Recht des Staates, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, oder nach dem Recht des Staates, in dem der Beklagte seinen Geschäftssitz hat.

Schuldverhältnisse, die sich aus einer Umweltschädigung ergeben, richten sich nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstanden ist.

Schuldverhältnisse aus einer Verletzung des Urheberrechts, der Leistungsschutzrechte und der gewerblichen Schutzrechte richten sich nach dem Recht des Staates, für den Rechtsschutz beansprucht wird (lex loci protectionis).

Schuldverhältnisse aus ungerechtfertigter Bereicherung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung erfolgt ist, es sei denn, die ungerechtfertigte Bereicherung ist im Zusammenhang mit einer anderen Beziehung zwischen den Parteien erfolgt (z. B. einem Vertrag, der mit der ungerechtfertigten Bereicherung in engem Zusammenhang steht).

Schuldverhältnisse aus Geschäftsführung ohne Auftrag richten sich nach dem Recht des Staates, in dem die betroffene Partei zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Geschäftssitz hat. Wenn das Schuldverhältnis, das sich aus der Geschäftsführung ohne Auftrag ergibt, mit dem Schutz einer natürlichen Person oder einer bestimmten Sache zusammenhängt, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich zum Zeitpunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag die Person aufgehalten bzw. die Sache befunden hat. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die Geschäftsführung ohne Auftrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Nachdem aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis eine Verpflichtung entstanden ist, können die Parteien diese dem Recht ihrer Wahl unterwerfen.

Das auf Verpflichtungen aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis anzuwendende Recht regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung und die haftenden Personen, die Haftungsausschlussgründe sowie die Beschränkung und Teilung der Haftung, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Durchsetzung, die Arten von Schäden, die Personen, die Anspruch auf Ersatz eines persönlich erlittenen Schadens haben, die Haftung für einen von einer anderen Person verursachten Schaden, die Art und Weise, in der eine Verpflichtung erlöschen kann, und den Nachweis der Verpflichtungen.

Das anzuwendende Recht regelt nicht die Haftung des Staates und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, einschließlich ihrer Behörden und Vertreter, für die von ihnen in Ausübung ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen.

Unabhängig vom anzuwendenden Recht sind bei der Feststellung der Haftung die Sicherheits- und Verhaltensvorschriften zu berücksichtigen, die am Ort und zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung in Kraft waren.

Das Recht von Personen, die einen Schaden erlitten haben, direkt gegen den Versicherer der Person zu klagen, deren Haftung geltend gemacht wird, richtet sich nach dem Recht, das auf die Verpflichtung aus dem betreffenden außervertraglichen Schuldverhältnis anzuwenden ist.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Die Fähigkeit einer Person, Rechte und Pflichten zu haben und Rechtsverhältnisse einzugehen, richtet sich nach ihrem Heimatrecht (lex patriae, d. h. dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt). Wenn das auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis anzuwendende Recht für die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, besondere Voraussetzungen festlegt, ist dieses Recht anzuwenden. Wird der Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Staates aufhalten, so kann sich nach Artikel 50 Absatz 2 IPR-Gesetzbuch eine Person, die nach dem Recht dieses Staates Rechte und Pflichten haben kann, nicht auf ihre Geschäftsunfähigkeit nach dem Recht eines anderen Staates berufen, es sei denn, dass die Gegenpartei diese Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder aus Fahrlässigkeit nicht kannte. Absatz 2 gilt weder für Geschäfte in familien- und erbrechtlichen Beziehungen noch für Geschäfte in Bezug auf dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, die in einem anderen Staat als dem Staat des Geschäftsabschlusses belegen sind.

Die Fähigkeit einer Person, Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter ohne Gründung einer juristischen Person auszuüben, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem die Person als Kaufmann eingetragen ist. Ist eine Eintragung nicht erforderlich, so gilt das Recht des Staates, in dem die Person ihren Hauptgeschäftssitz hat.

Nach Artikel 53 IPR-Gesetzbuch richten sich der Name einer Person und die Änderung dieses Namens nach dem Heimatrecht der Person. Wie sich die Änderung der Staatsangehörigkeit auf den Namen auswirkt, richtet sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person erworben hat. Ist die Person staatenlos, so bestimmen sich die Auswirkungen der Änderung ihres gewöhnlichen Aufenthalts auf den Namen nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.

Der Name und seine Änderung können bulgarischem Recht unterworfen werden, wenn dies von einer Person beantragt wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat.

Bulgarische Gerichte sind ferner zuständig für Fragen der Änderung oder des Schutzes eines Namens, wenn die Person bulgarischer Staatsangehöriger ist oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat, für Fragen der Beschränkung oder des Entzugs der Fähigkeit bulgarischer Staatsangehöriger, Rechtsverhältnisse einzugehen, und Fragen der Aufhebung der Beschränkung oder des Entzugs der Fähigkeit bulgarischer Staatsangehöriger, Rechtsverhältnisse einzugehen, für die Einrichtung und Beendigung einer Vormundschaft oder Betreuung und für die Verschollenheits- oder Todeserklärung, wenn die unter Vormundschaft oder Betreuung gestellte Person bulgarischer Staatsangehöriger ist oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Bulgarische Gerichte und Behörden sind für Verfahren zur Feststellung und Anfechtung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zuständig, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat, wenn Kläger oder Antragsteller ein bulgarischer Staatsangehöriger ist und wenn das Kind oder der Elternteil, der in dem Verfahren Partei ist, bulgarischer Staatsangehöriger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat. Diese Zuständigkeit gilt ferner für Fragen der persönlichen und dinglichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, für die Adoption sowie für die Ungültigerklärung oder den Widerruf der Adoption, wenn der Adoptierende, der Adoptierte oder ein Elternteil des Adoptierten bulgarischer Staatsangehöriger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat.

Die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses richtet sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind mit der Geburt erworben hat. Dasselbe Recht ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen den Eltern zum Zeitpunkt der Geburt anzuwenden. Eine Rück- oder Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaats ist zulässig, wenn dieses Recht die Feststellung des Eltern-Kind-Verhältnisses in Bezug auf das Kind zulässt.

3.4.2 Adoption

Die Voraussetzungen für die Adoption richten sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Adoptierende (oder die Adoptierenden) und der Adoptierte zum Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsantrags besitzen. Wenn diese Personen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, gilt das Heimatrecht jeder dieser Personen. Ist der Adoptierte bulgarischer Staatsangehöriger, so muss die Zustimmung des Justizministers eingeholt werden. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Zustimmung zur Adoption einer Person, die bulgarischer Staatsangehöriger ist, durch einen ausländischen Staatsangehörigen sind in einer Verordnung des Justizministers festgelegt. Ist der Adoptierte bulgarischer Staatsangehöriger, so muss der (bulgarische oder ausländische) Adoptierende, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat hat, zudem die Voraussetzungen für die Adoption nach dem Recht dieses Staates erfüllen. Die Wirkung der Adoption richtet sich nach dem gemeinsamen Heimatrecht des Adoptierenden und des Adoptierten. Wenn der Adoptierende und der Adoptierte unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, gilt das Recht des Staates, in dem sie einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bulgarische Gerichte sind für Unterhaltsklagen zuständig, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat, wenn Kläger oder Antragsteller ein bulgarischer Staatsangehöriger ist und wenn der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat.

Die Unterhaltspflichten richten sich nach dem Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Heimatrecht des Unterhaltsberechtigten ist für ihn günstiger. In diesem Fall gilt das Heimatrecht des Unterhaltsberechtigten. Lässt das anzuwendende Recht die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht zu, so ist bulgarisches Recht anzuwenden.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die Ehe wird in Bulgarien von einem Standesbeamten geschlossen, wenn einer der künftigen Ehegatten bulgarischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat. Die Ehe zwischen ausländischen Staatsangehörigen kann in Bulgarien von einem Konsularbeamten oder einem diplomatischen Vertreter des Herkunftsstaats der ausländischen Staatsangehörigen geschlossen werden, wenn dies nach dem Recht des betreffenden Staates zulässig ist. Bulgarische Staatsangehörige, die im Ausland leben, können vor einer zuständigen Behörde des ausländischen Staates heiraten, wenn dies nach dem Recht dieses Staates zulässig ist. Die Ehe zwischen bulgarischen Staatsangehörigen kann im Ausland von einem bulgarischen Konsularbeamten oder diplomatischen Vertreter geschlossen werden, wenn dies nach dem Recht des Empfangsstaats zulässig ist. Die Ehe zwischen einem bulgarischen Staatsangehörigen und einem ausländischen Staatsangehörigen kann im Ausland von einem bulgarischen Konsularbeamten oder diplomatischen Vertreter geschlossen werden, wenn dies nach dem Recht des Empfangsstaats und dem Heimatrecht des ausländischen Staatsangehörigen zulässig ist. Bulgarische Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn einer der Ehegatten bulgarischer Staatsangehöriger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat. Die formellen Anforderungen an die Eheschließung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird.

Die materiellen Anforderungen an die Schließung einer Ehe richten sich für jeden der künftigen Ehegatten nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzt.

Einem bulgarischen Staatsangehörigen, der im Ausland heiratet, kann die in Artikel 6 Absatz 2 des Familiengesetzbuchs (Semeen kodeks) genannte Genehmigung von dem bulgarischen diplomatischen Vertreter oder Konsularbeamten erteilt werden.

Ist einer der künftigen Ehegatten bulgarischer Staatsangehöriger oder hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien, so wird die Ehe von einem bulgarischen Standesbeamten geschlossen; sollte nach dem anzuwendenden ausländischen Heimatrecht ein Ehehindernis bestehen, das nach bulgarischem Recht mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, so bleibt dieses Hindernis unberücksichtigt.

Ein ausländischer Staatsangehöriger oder ein Staatenloser muss dem bulgarischen Standesbeamten gegenüber bestätigen, dass sein Heimatrecht die Gültigkeit einer von einer ausländischen zuständigen Behörde geschlossenen Ehe anerkennt und dass nach seinem Heimatrecht keine Ehehindernisse bestehen.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Es gibt keine besonderen Kollisionsnormen.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

In diesem Bereich gilt die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts.

Soweit die oben genannte Verordnung keine Anwendung findet, gelten die Bestimmungen des IPR-Gesetzbuchs.

Die Scheidung von Ehegatten mit derselben ausländischen Staatsangehörigkeit unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags besitzen.

Für die Scheidung von Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so findet bulgarisches Recht Anwendung.

Wenn das anzuwendende ausländische Recht die Scheidung nicht zulässt und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags bulgarischer Staatsangehöriger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat, ist bulgarisches Recht anzuwenden.

3.5.4 Unterhaltspflichten

In diesem Bereich gilt die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen.

Soweit die oben genannte Verordnung keine Anwendung findet, gelten die Bestimmungen des IPR-Gesetzbuchs.

Die Unterhaltspflichten richten sich nach dem Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Heimatrecht des Unterhaltsberechtigten ist für ihn günstiger. In diesem Fall gilt das Heimatrecht des Unterhaltsberechtigten. Haben der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige dieselbe Staatsangehörigkeit und hat der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat, so gilt das gemeinsame Heimatrecht. Lässt das anzuwendende Recht die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in den genannten Fällen nicht zu, so ist bulgarisches Recht anzuwenden.

Entstehen aufgrund der Aufhebung oder Scheidung der Ehe Unterhaltspflichten zwischen den ehemaligen Ehegatten, so ist das für die Aufhebung der Ehe oder die Scheidung geltende Recht anzuwenden.

Das auf den Unterhalt anzuwendende Recht bestimmt,

1. ob, in welcher Höhe und von wem Unterhalt verlangt werden kann

2. wer innerhalb welcher Fristen Unterhaltsansprüche geltend machen kann

3. ob und unter welchen Voraussetzungen der Unterhalt angepasst werden kann

4. aus welchen Gründen der Unterhaltsanspruch erlischt

5. ob der Unterhaltspflichtige der Behörde den Unterhalt erstatten muss, den sie an seiner Stelle gezahlt hat

Bei der Festsetzung der Höhe des Unterhalts sind die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der tatsächliche Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, auch wenn das anzuwendende ausländische Recht etwas anderes vorsieht.

Die Aufhebung der Ehe richtet sich nach dem Recht, das auf die materiellen Anforderungen an die Schließung einer Ehe anzuwenden war.

Zur Aufhebung der Ehe und zur Scheidung siehe den entsprechenden Abschnitt.

3.6 Ehegüterrecht

Das für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufhebung oder Scheidung der Ehe zuständige Gericht ist auch für Angelegenheiten zuständig, die die persönlichen und dinglichen Beziehungen zwischen den Ehegatten betreffen.

Die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten unterliegen ihrem gemeinsamen Heimatrecht. Die persönlichen Beziehungen zwischen Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sie einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder, wenn sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, nach dem Recht des Staates, zu dem beide Ehegatten die engsten Verbindungen haben. Die dinglichen Beziehungen zwischen den Ehegatten richten sich nach dem Recht, das auf ihre persönlichen Beziehungen anzuwenden ist.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

In diesem Bereich gilt die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Soweit die oben genannte Verordnung keine Anwendung findet, gelten die Bestimmungen des IPR-Gesetzbuchs.

Bulgarische Gerichte und Behörden sind für Erbsachen zuständig, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hatte oder bulgarischer Staatsangehöriger war und wenn sich ein Teil des Nachlasses in Bulgarien befindet.

Die Vererbung beweglicher Sachen wird durch das Recht des Staates geregelt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Vererbung unbeweglicher Sachen richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Sachen belegen sind. Der Erblasser wählt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, um die Vererbung seines gesamten Nachlasses zu regeln. Die Wahl des anzuwendenden Rechts darf den Pflichtteil der Erben, der nach dem oben genannten anzuwendenden Recht bestimmt wird, nicht beeinträchtigen.

Die Fähigkeit einer Person, über ihren Nachlass durch Testament zu verfügen (Errichtung und Widerruf), richtet sich nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht. Ein Testament ist formgültig, wenn es den Rechtsvorschriften des Staates entspricht, in dem es errichtet wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder zum Zeitpunkt des Todes besaß, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in dem die dem Testament unterliegende unbewegliche Sache belegen ist.

Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht regelt Zeitpunkt und Ort des Eintritts des Erbfalls, Erbfolge und Vorrang der Erben, die Anteile der Erben, die Erbfähigkeit, die Übernahme der Verbindlichkeiten des Erblassers und deren Aufteilung auf die Erben, Annahme und Ausschlagung des Erbes, die Frist für die Annahme des Erbes, den frei verfügbaren Teil des Nachlasses sowie die Voraussetzungen für die materielle Gültigkeit des Testaments. Wenn es nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht keine Erben gibt, fällt der im Hoheitsgebiet Bulgariens belegene Nachlass an den bulgarischen Staat oder die Gemeinde.

3.8 Dingliche Rechte

In diesem Bereich gilt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I).

Soweit die oben genannte Verordnung keine Anwendung findet, gelten die Bestimmungen des IPR-Gesetzbuchs.

Für Angelegenheiten, die in Bulgarien belegene unbewegliche Sachen, die Vollstreckung in diese Sachen oder ihre Verwendung als Sicherheit sowie die Übertragung oder Begründung dinglicher Rechte an diesen Sachen betreffen, sind ausschließlich bulgarische Gerichte und Behörden zuständig.

Besitz, Eigentum und andere dingliche Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem die Sache belegen ist (lex loci rei sitae). Nach diesem Recht bestimmt sich, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt und welcher Art die dinglichen Rechte sind.

Erwerb und Beendigung von dinglichen Rechten und Besitzrechten richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sache bei Vornahme der Handlung oder bei Eintritt des den Erwerb oder die Beendigung rechtfertigenden Umstands befand.

Für den Erwerb, die Übertragung und die Beendigung dinglicher Rechte an Beförderungsmitteln gilt das Recht des Flaggenstaats des Schiffes, das Recht des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, oder das Recht des Staates, in dem der Betreiber des rollenden Eisenbahnmaterials oder des Straßenkraftfahrzeugs seinen Geschäftssitz hat.

3.9 Insolvenz

In diesem Bereich gilt die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates und seit dem 26. Juni 2017 die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

Siehe Informationsblatt „Insolvenz“.

In diesem Zusammenhang können folgende Websites nützlich sein:

https://www.justice.government.bg

http://www.vss.justice.bg

http://www.vks.bg/

http://www.vss.justice.bg/page/view/1397

Letzte Aktualisierung: 06/04/2021

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