Welches nationale Recht ist anwendbar?

Tyskland
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Det Europæiske Retlige Netværk (på det civile og handelsretlige område)

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Die EU hat in den Jahren 2007 bis 2016 die Kollisionsnormen wichtiger Teilgebiete des Privatrechts in Verordnungen kodifiziert (zu nennen sind insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 [Rom I-VO], die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 [Rom II-VO] und die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 [EuErbVO], siehe für einen Überblick den Leitfaden „Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union“ (https://e-justice.europa.eu/content_ejn_s_publications-287-de.do) . Der Anwendungsbereich des autonomen deutschen Verweisungsrechts ist dadurch immer kleiner geworden.

Die Hauptquelle des nationalen deutschen Internationalen Privatrechts (oder Kollisionsrechts) ist das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), dort die Artikel 3 bis 48 EGBGB. Nach Artikel 3 EGBGB gehen allerdings Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union und Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen in ihrem Anwendungsbereich den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

Vereinzelt enthält das deutsche Recht Kollisionsregeln auch außerhalb des EGBGB, beispielsweise in der Insolvenzordnung (InsO).

In den gesetzlich nicht geregelten Bereichen, beispielsweise im Internationalen Gesellschaftsrecht, wird das anzuwendende Recht durch die Gerichte festgestellt.

Die Ausführungen unter 2 beschränken sich im Wesentlichen auf das nationale deutsche Kollisionsrecht.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Eine Aufzählung aller von Deutschland unterzeichneten und ratifizierten multilateralen Abkommen findet sich im Fundstellennachweis B des Bundesgesetzblatts (zu bestellen über https://www.bgbl.de/). Unter den dort genannten mehrseitigen Staatsverträgen sind auch diejenigen aufgelistet, die vereinheitlichtes Kollisionsrecht enthalten.

Oft werden solche multilateralen Übereinkommen von internationalen Organisationen initiiert. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Haager Konferenz für internationales Privatrecht (www.hcch.net https://www.hcch.net/de/home/ ), deren Mitglied Deutschland bereits seit Langem ist.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Vereinzelt enthalten auch bilaterale Staatsverträge Kollisionsnormen. Eine Aufzählung der Abkommen Deutschlands mit anderen Staaten findet sich wiederum im Fundstellennachweis B des Bundesgesetzblatts (siehe oben 1.2).

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Das Kollisionsrecht erlangt nicht nur Bedeutung in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Handelspartner in verschiedenen Staaten müssen unabhängig von einem zukünftigen Rechtsstreit wissen, welches Recht ihren Vertrag regieren soll. Danach bestimmen sich ihre Rechte und Pflichten. Autofahrer, die zum Urlaub in andere Staaten fahren, müssen sich darauf einstellen, nach welchem Recht sie haften, wenn sie dort einen Verkehrsunfall verursachen. Danach bestimmen sich die Art und der Umfang des Schadensersatzes.

Wird einem deutschen Gericht ein Streitfall zur Entscheidung unterbreitet, dessen Sachverhalt eine Verbindung zum Recht eines anderen Staates aufweist, so hat es sein eigenes Kollisionsrecht zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts heranzuziehen. Die Regeln des deutschen Kollisionsrechts hat der deutsche Richter zu kennen. Er muss sie von Amts wegen anwenden.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Ist nach deutschem nationalen Kollisionsrecht das Recht eines anderen Staates anwendbar, verweist aber das Recht dieses Staates auf das Recht eines weiteren Staates, so erkennt das deutsche Recht dies – vorbehaltlich spezieller Regelungen in EU-Rechtsakten oder internationalen Übereinkommen – nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich an. Verweist das ausländische Recht auf deutsches Recht zurück, sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden (Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 EGBGB) .

Soweit die Parteien nach deutschem Kollisionsrecht die anzuwendende Rechtsordnung wählen können, ist nach Artikel 4 Absatz 2 EGBGB nur die Wahl der Sachvorschriften zulässig.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Die Figur des Statutenwechsels (für „offene“ Tatbestände) ist dem deutschen Recht bekannt. Rechte an Sachen beispielsweise beurteilen sich grundsätzlich nach dem Recht des jeweiligen Lageortes, so dass eine Sache „unter neues Recht gelangen kann“, wenn ihr Lageort verändert wird.

Aber auch in anderen Rechtsgebieten wird ein Wechsel der Anknüpfung akzeptiert, z. B. ein Wechsel der Staatsangehörigkeit.

Ein Statutenwechsel ist aber dann nicht möglich, wenn die Kollisionsnorm einen bestimmten Anknüpfungszeitpunkt festlegt. So wird beispielsweise zur Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts im Fall von Personen, die ab dem 17. August 2015 versterben, an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes angeknüpft (siehe unter 3.7).

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Artikel 6 EGBGB formuliert den deutschen ordre public-Vorbehalt. Danach sind ausländische Rechtsnormen dann nicht zu beachten, wenn ihre Anwendung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Mit „wesentlichen Grundsätzen“ ist gemeint, dass fundamentale Gerechtigkeitsprinzipien betroffen sein müssen. In aller Regel geht es um massive Verstöße gegen Grundrechte, die in der deutschen Verfassung garantiert werden. Wichtig für die Anwendbarkeit des ordre public-Vorbehaltes ist auch, dass der Sachverhalt des Falles einen Inlandsbezug aufweist; nur dann kann der deutsche Rechtskreis betroffen sein. Auch hier sind etwaige Spezialnormen, insbesondere in vorrangigen EU-Rechtsinstrumenten (s. beispielsweise Artikel 21 Rom I-VO, Artikel 26 Rom II-VO, Art. 35 ErbVO), zu berücksichtigen. Die Anwendung von Kollisionsnormen erfährt eine weitere Ausnahme bei sog. Eingriffsnormen. Bei einer Eingriffsnorm wird eigenes Recht zwingend zur Anwendung gebracht, weil dessen Einhaltung von einem Staat als entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation angesehen wird. Eingriffsnormen haben hauptsächlich Bedeutung bei den vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnissen. Hierzu gibt es Spezialregelungen in den vorrangigen EU-Rechtsinstrumenten (s. hier insbesondere Artikel 9 Rom I-VO mit einer Legaldefinition und Artikel 16 Rom II-VO) oder internationalen Übereinkommen.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Der deutsche Richter hat das Kollisionsrecht nicht nur von Amts wegen anzuwenden, sondern nach § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach pflichtgemäßem Ermessen auch den Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts zu ermitteln. Hierbei darf er sich nicht auf Kenntnisnahme der ausländischen Gesetzestexte beschränken, sondern muss auch deren Handhabung in Rechtslehre und Rechtsprechung ermitteln. Hierdurch soll er sich in die Lage versetzen, das ausländische Recht so anwenden zu können, wie es ein Richter des betreffenden Landes täte.

Um den Inhalt ausländischen Rechts zu ermitteln, kann der Richter alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen nutzen.

  • Eine Auskunftsquelle ist für Vertragsstaaten das Londoner Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968. Das Ersuchen ist über die jeweils zuständige Empfangs-/Übermittlungsstelle an die zuständige Stelle des betreffenden ausländischen Staates zu richten.
  • Anstelle eines Rechtsauskunftsersuchens nach dem Londoner Europäischen Übereinkommen kann der Richter auch ein Rechtsgutachten eines Sachverständigen einholen, wenn der Sachverständige auch Kenntnisse über die praktische Anwendung des ausländischen Rechts besitzt.
  • Bei einfachen Fragen kann unter Umständen auch eine Auskunft der Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- oder Handelssachen oder eine eigene Recherche des Richters zum ausländischen Recht genügen, um den Inhalt ausländischen Rechts festzustellen.

Bei der Ermittlung ausländischen Rechts darf sich der Richter der Mitwirkung der Parteien bedienen, ist aber nicht an deren Vorbringen gebunden. Er kann also von Amts wegen alle Erkenntnisquellen ausschöpfen, ohne an die Beweisangebote der Parteien gebunden zu sein.

Sofern trotz aller Sorgfalt der Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts ausnahmsweise nicht festzustellen ist, ist ersatzweise deutsches Recht anzuwenden.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Für internationale Kaufverträge ist vorrangig das sogenannte UN-Kaufrecht als völkerrechtliches Übereinkommen zu beachten, das zwischen Unternehmern aus den zahlreichen Vertragsstaaten automatisch gilt, sofern die Parteien dies nicht hinreichend deutlich ausgeschlossen haben – etwa „unter Abwahl des UN-Kaufrechts“.

Für alle sonstigen schuldrechtlichen Verträge, die seit dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, bestimmt sich die Frage des anwendbaren Rechts grundsätzlich nach der Rom I-VO, soweit der Vertrag nicht ausnahmsweise außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung liegt, z.B. ein rein sachenrechtlicher Vertrag. Ergänzend gelten die Artikel 46b bis 46d EGBGB.

Für Verträge, die vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, sind weiterhin die bis dahin geltenden Artikel 27 ff. EGBGB a.F. anwendbar, die auf dem Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beruhten und mit Wirkung zum 17. Dezember 2009 aufgehoben wurden.

Für bestimmte, vor dem 17. Dezember 2009 geschlossene Versicherungsverträge enthalten die Artikel 7 bis 14 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG) in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung besondere Kollisionsregeln.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Im Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse bestimmt sich das anwendbare Recht seit dem 11. Januar 2009 grundsätzlich nach der Rom II-VO, ergänzt durch Artikel 46a EGBGB.

Für Fälle, die von der Verordnung nicht erfasst werden, wie etwa Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, hält das deutsche Kollisionsrecht eigene Regeln über das anwendbare Recht in den Artikeln 38 bis 42 EGBGB bereit.

Für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sieht Artikel 38 EGBGB differenzierte Rechtsanwendungsregeln vor.

Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts beurteilen sich nach Artikel 39 EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist. Eine Sonderregel gilt für die Begleichung einer fremden Schuld.

Ansprüche auf Schadenersatz wegen einer unerlaubten Handlung unterliegen nach Artikel 40 EGBGB grundsätzlich dem Recht des Handlungsorts, wobei der Verletzte alternativ das Recht des Schadenseintritts als anwendbar bestimmen kann.

In allen Fällen ist gemäß Artikel 42 EGBGB eine nachträgliche Rechtswahl durch die Parteien möglich.

Auch kann das anwendbare Recht nach Artikel 41 EGBGB durch ein Recht verdrängt werden, welches aufgrund besonderer Umstände eine wesentlich engere Verbindung mit dem Sachverhalt aufweist.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand).

Die Rechtsfragen, welche die persönlichen Rechtsverhältnisse einer natürlichen Person betreffen, werden nach dem deutschen Kollisionsrecht der Rechtsordnung unterstellt, auf welche die Staatsangehörigkeit des Betroffenen verweist (sog. Heimatrecht). Dies gilt grundsätzlich im Namensrecht (zu den Einzelheiten siehe Artikel 10 EGBGB) und bei der Frage, ob eine natürliche Person rechts- und geschäftsfähig ist (Artikel 7 EGBGB).

Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten (Mehrstaater), so ist nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 EGBGB auf die sogenannte effektive Staatsangehörigkeit abzustellen, d.h. auf die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, mit dem der Mehrstaater am engsten verbunden ist. Besitzt ein Mehrstaater dagegen auch die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 EGBGB nur diese maßgeblich.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Nach Artikel 19 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes in erster Linie dem Recht des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Im Verhältnis zu jedem Elternteil kann die Abstammung auch nach dessen Heimatrecht festgestellt werden. Ist die Mutter verheiratet, so kann schließlich auch ihr Ehewirkungsstatut (Artikel 14 EGBGB) bei der Geburt zur Beurteilung der Abstammungsfrage Bedeutung erlangen. Eine abweichende Regelung gilt für Kinder, die vor dem 1. Juli 1998 geboren sind.

Die Anfechtung der Abstammung richtet sich nach Artikel 20 EGBGB ganz generell nach jeder Rechtsordnung, aus der sich ihre Voraussetzungen ergeben, sowie, wenn das Kind anficht, nach dem Recht, das am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes gilt.

3.4.2 Adoption

Ab dem 31. März 2020 unterliegt die Annahme als Kind im Inland dem deutschen Recht. Im Übrigen unterliegt sie dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 22 Absatz 1 EGBGB n.F.). Auf vor dem 31. März 2020 abgeschlossene Vorgänge ist das bisher geltende internationale Privatrecht anzuwenden, d. h. die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehörte (Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 EGBGB a.F.). Die Annahme durch einen oder beide Ehegatten unterliegt dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen (Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 EGBGB a.F.)

Die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ausländischer Adoptionen ist im Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz – AdWirkG) geregelt.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die nachstehenden Ausführungen gelten allein für die verschiedengeschlechtliche Ehe. Für die gleichgeschlechtliche Ehe wird auf 3.5.2. verwiesen.

Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen nach Artikel 13 EGBGB regelmäßig für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Ausnahmsweise kann stattdessen unter besonderen Umständen deutsches Recht Anwendung finden.

In Deutschland wird die Ehe nur vor dem Standesbeamten oder ausnahmsweise vor einer von einem ausländischen Staat besonders bevollmächtigten Person geschlossen (Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 EGBGB).

Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterrechts (EuGüVO) fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht (Artikel 14 Absatz 1 EGBGB).

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Für die gleichgeschlechtliche Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Artikel 17b EGBGB maßgeblich. Demnach ist für die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1104 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) fallenden allgemeinen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft das Recht des Staates maßgeblich, in dessen Register die Lebenspartnerschaft eingetragen worden ist (Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 EGBGB). Gehören die Ehegatten demselben Geschlecht an oder gehört zumindest ein Ehegatte weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht an, gilt dies entsprechend (Artikel 17b Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Da seit dem 1. Oktober 2017 in Deutschland registrierte Partnerschaften nicht mehr begründet werden können (Artikel 3 Abs. 3 Eheöffnungsgesetz), ist Artikel 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Bezug auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft der höchst seltene Fall einer deutschen Kollisionsnorm, die ein Rechtsverhältnis erfasst, das nur im Ausland entstehen kann.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Das auf die Scheidung anwendbare Recht bestimmt sich seit dem 21. Juni 2012 nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO). Sie gilt auch dann, wenn das ihr zufolge anzuwendende Recht das Recht eines Staates ist, der nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt (Artikel 4 Rom III-VO). Auch bei verschiedengeschlechtlichen Ehen richtet sich die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach der ROM III-VO (Artikel 17b Absatz 4 Satz 1 EGBGB).

Ergänzend gelten Artikel 17 und 17a EGBGB:

In Deutschland kann eine Ehe nur durch Gericht geschieden werden (Artikel 17 Absatz 3 EGBGB).

Das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht bestimmt sich nach Artikel 17 Absatz 4 EGBGB ebenfalls nach dem auf die Scheidung anwendbaren Recht (Scheidungsstatut). Sollte das ausländische Recht einen Versorgungsausgleich nicht kennen, so wird dessen Durchführung unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag hilfsweise nach deutschem Recht vorgenommen.

Für die Nutzungsbefugnis an einer im Inland belegenen Ehewohnung und am im Inland befindlichen Hausrat sind deutsche Sachvorschriften maßgeblich (Artikel 17a EGBGB).

3.5.4 Unterhaltspflichten

Die Frage, welches Recht auf Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten oder zwischen Ehepartnern anzuwenden ist, bestimmt sich seit dem 18. Juni 2011 nach dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (HUP). Dieses findet nach seinem Artikel 2 universell Anwendung, d.h. auch dann, wenn das nach seinen Regeln anzuwendende Recht das eines Nichtvertragsstaats ist. Die bisherigen deutschen Regelungen im EGBGB wurden daher aufgehoben.

3.6 Ehegüterrecht

Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen der EuGüVO. Dies gilt auch für die gleichgeschlechtliche Ehe (Artikel 17 Absatz 4 Satz 2 EGBGB). Nach der EuGüVO steht die Parteiautonomie an erster Stelle: die künftigen Ehegatten können den ehelichen Güterstand wählen (Artikel 22 Abs. 1 EuGüVO). Fehlt es an einer Parteivereinbarung, wird an den Aufenthaltsort der Ehegatten angeknüpft, hilfsweise an die Staatsangehörigkeit und die gemeinsame engste Verbindung (vgl. Artikel 26 EuGüVO).

Die EuPartVO erfasst wegen ihres Anwendungsbeginns (30. Januar 2019) keine Lebenspartnerschaften, die in Deutschland begründet wurden, denn seit dem 1. Oktober 2017 kann nach deutschem Recht keine Lebenspartnerschaft begründet werden (siehe hierzu bereits oben 3.5.2). Auch bei der EuPartVO ist die Wahl der Parteien erster Anknüpfungspunkt (Artikel 22 Absatz 1 EuPartVo). Mangels einer Rechtswahlvereinbarung unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft dem Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde (Artikel 26 Abs.1 EuPartVO).

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Für Todesfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten, gilt in erster Linie die ErbVO. Nach der ErbVO ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers die Grundanknüpfung des Erbstatuts. Erbfälle aus der Zeit vor dem 17. August 2015

richten sich gemäß Artikel 25 EGBGB a.F. (Artikel 25 EGBGB n.F. erklärt die ErbVO für entsprechend anwendbar) nach dem Heimatrecht des Erblassers bei seinem Tod. Für inländische Grundstücke konnte deutsches Recht gewählt werden.

Die Formvorschriften von Verfügungen von Todes wegen richten sich für Erbfälle nach dem 17. August 2015 nach Artikel 26 EGBGB n.F., der für die letztwillige Verfügung im Kern die unmittelbare Anwendung des seit 1965 für Deutschland als Vertragsstaat in Kraft befindlichen Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 regelt (Absatz 1) und für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen auf Artikel 27 der ErbVO verweist (Absatz 2). Für Erbfälle vor dem 17. August 2015 gilt Art. 26 EGBGB a.F., der den wesentlichen kollisionsrechtlichen Inhalt des Haager Übereinkommens von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht übernahm. Formgültig ist die Verfügung danach, wenn seine Form den Voraussetzungen einer Rechtsordnung entspricht, zu der ein Bezug etwa durch die Staatsangehörigkeit, den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder den Ort der Testamentserrichtung besteht.

3.8 Dingliche Rechte

Nach Artikel 43 EGBGB unterliegen Rechte an Sachen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Nach dem Belegenheitsrecht richten sich zum Beispiel der Inhalt des Eigentums und die Art und Weise, wie das Eigentum übertragen oder etwa mit einem Pfandrecht belastet werden kann.

Für Transportmittel enthält Artikel 45 EGBGB eine Sonderanknüpfung.

Eine besondere Regelung erfährt in Artikel 43 Absatz 2 EGBGB auch die Verbringung einer Sache aus einem Staat in einen anderen.

Schließlich werden auch Grundstücksimmissionen mit Artikel 44 EGBGB gesondert erfasst.

Eine Rechtswahl im Sachenrecht ist zwar nicht zulässig. Nach Artikel 46 EGBGB kann jedoch von dem nach den vorgenannten Anknüpfungen bestimmten Recht abgewichen werden, wenn der Sachverhalt mit dem Recht eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung aufweist.

3.9 Insolvenz

Neben dem Kollisionsrecht der Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, das Regelungen für das Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander enthält, bestimmt § 335 InsO im Verhältnis zu Drittstaaten, dass das Insolvenzverfahren und seine Folgen grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegen, in dem das Verfahren eröffnet wurde. §§ 336 ff. InsO enthalten für bestimmte Aspekte des internationalen Insolvenzrechts (z.B. Arbeitsverhältnisse, Aufrechnung, Anfechtung) Sonderanknüpfungen, die von diesem Grundsatz abweichen können.

Letzte Aktualisierung: 17/04/2023

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