Einleitung eines Gerichtsverfahrens

Slowakei
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Zur Beantwortung dieser Frage siehe auch „Alternative Streitbeilegung – Slowakei“.

Nicht alle Streitigkeiten müssen vor Gericht beigelegt werden. Die Parteien sollten zunächst versuchen, die Sache einvernehmlich zu regeln und einen für beide Seiten annehmbaren Kompromiss zu finden. Eine andere Möglichkeit ist die Streitbeilegung durch Mediation. Mediation ist ein außergerichtliches Verfahren, in dem die Beteiligten die aus ihrem Vertragsverhältnis oder einer anderen Rechtsbeziehung herrührende Streitigkeit mit Hilfe eines Mediators beilegen können. Die Parteien sollten sich möglichst erst dann an ein Gericht wenden, wenn sie alle anderen Verfahren zur Streitbeilegung ausgeschöpft haben oder wenn eine genaue Bestimmung des Standpunkts der Parteien, ihrer Rechte und ihrer gegenseitigen Verantwortung angestrebt wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die im Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit (zákon o rozhodcovskom konaní) in geänderter Fassung aufgeführt sind, kann ein Schiedsgericht in Fällen entscheiden, in denen es um Folgendes geht:

a) die Beilegung von Vermögensstreitigkeiten aus nationalen und internationalen handels- und zivilrechtlichen Beziehungen, sofern sich der Schiedsort in der Slowakischen Republik befindet;

b) die Anerkennung und Vollstreckung in- und ausländischer Schiedssprüche in der Slowakischen Republik.

Wenn eine gerichtlich zu klärende Streitigkeit auch unter das Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit fällt, können die Parteien vor Gericht oder außergerichtlich die Einschaltung eines Schiedsgerichts vereinbaren. Ihre Vereinbarung muss eine Schiedsklausel enthalten. Wird diese Vereinbarung einem Gericht vorgelegt, bedeutet das nach den Bestimmungen der Zivilstreitordnung (Civilný sporový poriadok, CCAP), dass die Klage zurückgezogen wird und der Antragsgegner dem zustimmt.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Laut Zivilstreitordnung verjährt ein Anspruch, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht wird. Die Fristen für die Klageerhebung richten sich nach der jeweiligen Rechtssache.

Die Verjährungsfristen sind gesetzlich geregelt. In der Regel gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt, sobald der Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann.

Mit verjährten Ansprüchen befasst sich das Gericht nur auf Ersuchen des Schuldners. Wenn der Schuldner einem verjährten Anspruch widerspricht, kann der Gläubiger diesen verjährten Anspruch nicht mehr geltend machen.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit - Slowakei“.

Die Zuständigkeit der Gerichte für bestimmte Sachen ergibt sich aus den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, aus Verordnungen, multi- oder bilateralen internationalen Übereinkünften oder gegebenenfalls aus dem nationalen Kollisionsrecht.

Auf nationaler Ebene ist die Zuständigkeit slowakischer Gerichte durch das Gesetz Nr. 97/1963 über das internationale Privatrecht und Verfahrensrecht (Zákon č. 97/1963 Zb. o medzinárodnom práve súkromnom a procesnom) geregelt. Grundsätzlich sind slowakische Gerichte zuständig, wenn der Beklagte seinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Slowakischen Republik hat oder, im Fall von Vermögensrechten, über Vermögen im Land verfügt. In weiteren Bestimmungen ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen slowakische Gerichte zuständig sind. Vertragspartner können einen Gerichtsstandort vereinbaren. Slowakische Gerichte haben die ausschließliche Zuständigkeit, wenn es beispielsweise um dingliche Rechte an Immobilien und um die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien in der Slowakischen Republik oder um die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Handelsmarken, Mustern und anderen Rechten geht.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit - Slowakei“.

Laut Zivilstreitordnung ist das ordentliche Gericht der Partei, gegen die sich die Klage richtet (des Beklagten), für eine Rechtssache zuständig, soweit nichts anderes geregelt ist. Für natürliche Personen (Staatsbürger) ist das ordentliche Gericht zuständig, in dessen Bezirk die betreffende Person ihren Wohnsitz hat, oder, falls sie keinen Wohnsitz hat, in dessen Bezirk sie sich aufhält. Für juristische Personen ist das ordentliche Gericht zuständig, in dessen Bezirk die juristische Person ihren Sitz hat oder, falls es sich um eine ausländische juristische Person handelt, das Gericht, in dessen Bezirk die Organisationseinheit der juristischen Person ihren Sitz hat. Für den Staat ist das ordentliche Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ereignisse, die Anlass zu der Klage waren, eingetreten sind. In Handelssachen ist das ordentliche Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Geschäftssitz hat, oder andernfalls das Gericht, in dessen Bezirk er geschäftlich tätig ist. Wenn der Beklagte keinen Geschäftssitz hat, ist für ihn das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk er seinen Wohnsitz hat.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit - Slowakei“.

Grundsätzlich ist die sachliche Zuständigkeit in § 12 der Zivilstreitordnung geregelt. In erster Instanz sind in der Regel die Bezirksgerichte (okresný súd) zuständig. Die Regionalgerichte (krajský súd) entscheiden erstinstanzlich nur in bestimmten Fällen, wenn beispielsweise gegen einen Drittstaat oder gegen Personen mit diplomatischer Immunität und besonderen Vorrechten geklagt wird und die Gerichte der Slowakischen Republik für die Sache zuständig sind. Das Gesetz Nr. 371/2004 über Gerichtsorte und Gerichtsbezirke in der Slowakischen Republik (Zákon č.371/2004 Z. z. o sídlach a obvodoch súdov Slovenskej republiky) regelt die Zuständigkeit von Registergerichten, Insolvenzgerichten und Nachlassgerichten, Wechsel- und Scheckgerichten, Gerichten, die sich mit dem Schutz von gewerblichem Eigentum und unlauterem Wettbewerb befassen, dem Gericht für Börsengeschäfte, dem Gericht für Angelegenheiten von Minderjährigen und dem Gericht, das sich mit Prozesskostenhilfe bei finanzieller Bedürftigkeit befasst.

Der Streitwert ist für die sachliche Zuständigkeit der Gerichte in der Slowakischen Republik unerheblich.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Für Zivilverfahren in der Slowakischen Republik ist die Vertretung durch einen Anwalt nicht vorgeschrieben.

Das Gesetz schreibt die anwaltliche Vertretung nur in bestimmten Fällen vor, beispielsweise für Insolvenzverfahren und Verfahren, in denen es um Wettbewerbsschutz, unlauteren Wettbewerb oder Rechte am geistigen Eigentum geht, und für außerordentliche Rechtsmittelverfahren (§ 420 der Zivilstreitordnung).

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Gemäß § 125 der Zivilstreitordnung muss der Antrag schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege eingereicht werden. Ein elektronisch gestellter Antrag muss anschließend innerhalb von zehn Tagen in Papierform nachgereicht werden; andernfalls wird er nicht bearbeitet. Ein in Papierform eingereichter Antrag muss mit der erforderlichen Anzahl von Kopien eingereicht werden.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Da alle Parteien eines Zivilverfahrens gleichberechtigt sind, muss der Antrag nicht in slowakischer Sprache gestellt werden. Die Parteien dürfen sich vor Gericht in ihrer Muttersprache oder einer anderen ihnen verständlichen Sprache äußern. Das Gericht muss ihnen die gleichen Chancen für die Wahrnehmung ihrer Rechte einräumen und daher auch Übersetzungen und Verdolmetschung bereitstellen. Anträge können schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form gestellt werden.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Es gibt keine besonderen Formblätter für eine Klage (Antrag auf Einleitung des Verfahrens).

Die allgemeinen Anforderungen regelt § 127 der Zivilstreitordnung. Ein Klageantrag muss unterzeichnet sein und genaue Angaben dazu enthalten, an welches Gericht die Klage gerichtet ist, wer sie einreicht, um welchen Sachverhalt es geht und was erreicht werden soll. Jedem Antrag ist die erforderliche Anzahl von Kopien und Anhängen beizufügen, so dass ein Exemplar beim Gericht verbleibt und jede Partei ein Exemplar mit Anhängen erhält. Werden Kopien und Anhänge nicht in der benötigten Anzahl vorgelegt, fertigt das Gericht auf Kosten der antragstellenden Partei Kopien an. Bei einem laufenden Verfahren ist auch das diesbezügliche Aktenzeichen anzugeben.

Über die allgemeinen Anforderungen hinaus muss der Klageantrag Vor- und Nachnamen und nach Möglichkeit auch Geburtsdatum, Telefonnummer und Anschrift der Parteien oder ihrer Vertreter sowie Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit enthalten. Außerdem sind die rechtserheblichen Tatsachen anzuführen, und es ist darzulegen, auf welche Beweise sich der Kläger stützt und was er erreichen will. Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss der Antrag den Namen oder den Firmennamen, den Geschäftssitz und gegebenenfalls die Identifikationsnummer enthalten. Handelt es sich bei einer Partei um eine ausländische juristische Person, ist ein Auszug aus einem Register oder Verzeichnis vorzulegen, in das die juristische Person eingetragen ist. Handelt es sich bei einer Partei um eine Geschäftsperson, muss die Klage den Namen des Unternehmens, den Geschäftssitz und gegebenenfalls die Identifikationsnummer enthalten. Handelt es sich bei einer Partei um einen Staat, muss der Antrag die Bezeichnung des Staates und der maßgeblichen Behörde enthalten, die den Staat vertreten wird.

Im Sinne eines flexibleren Gerichtsverfahrens und zur Unterstützung der Prozessparteien enthält die Website des Justizministeriums der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky) Beispiele (Formulare) ausgewählter Anträge auf Einleitung eines Verfahrens. Hier können Musterformulare heruntergeladen und ausgefüllt werden. Dem Kläger wird genau angezeigt, welche Felder er ausfüllen muss. Ein ausgefülltes Formular kann ohne Unterschrift oder mit einer zertifizierten elektronischen Signatur unter Verwendung eines qualifizierten Zertifikats übermittelt werden. Ein Antrag ohne zertifizierte elektronische Signatur muss zusätzlich in Papierform vorgelegt werden.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Bei einer Klageerhebung werden Gerichtsgebühren fällig. Die Gerichtsgebühren sind von der Partei zu zahlen, die die Klage einreicht (Antragsteller/Kläger), soweit ihr die Gerichtsgebühren nicht auf Antrag erlassen werden oder sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von den Gebühren befreit ist. Die Höhe der Gebühren ist der Gebührentabelle in einem Anhang zum Gesetz Nr. 71/1992 über Gerichtsgebühren und Gebühren für Strafregisterauszüge (Zákon č 71/1992 Zb. o súdnych poplatkoch a poplatku za výpis z registra trestov) zu entnehmen. Die Gebührentabelle gibt an, ob ein bestimmter Prozentsatz einer Grundgebühr oder ein fester Betrag zu entrichten ist. Die Gerichtsgebühr wird mit der Klageerhebung fällig. Wenn die Gebühr bei Einreichung des Antrags auf Einleitung des Verfahrens nicht entrichtet worden ist, fordert das Gericht den säumigen Zahler zur Zahlung innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist auf, in der Regel innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung. Sollte die Gebühr trotz Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht eingehen, wird das Verfahren ausgesetzt. In der Zahlungsaufforderung muss auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Zahlung der Gebühr hingewiesen werden.

Eine anwaltliche Vertretung in Zivilverfahren ist in der Slowakischen Republik nicht vorgeschrieben.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Siehe „Prozesskostenhilfe – Slowakei“.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Eine Klage gilt an dem Tag als erhoben, an dem sie dem Gericht zugegangen ist. Das Gericht sendet dem Kläger eine Bestätigung über den Eingang des Klageantrags und die Eintragung im Gerichtsregister.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Das Gericht fordert die Partei auf, fehlerhafte, unvollständige oder unverständliche Anträge innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens zehn Tage betragen muss, zu ergänzen oder zu berichtigen. Andere Anträge, die inhaltlich nicht allen Anforderungen an einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens entsprechen, werden, sofern sie nicht ordnungsgemäß berichtigt oder ergänzt werden, vom Gericht nicht berücksichtigt.

Die Parteien und ihre Vertreter sind zur Einsichtnahme in die Gerichtsakte berechtigt. Sie können Auszüge, Kopien und Fotokopien anfertigen oder das Gericht um die Anfertigung von Kopien auf ihre Kosten bitten.

Zur Vorbereitung einer Anhörung stellt das Gericht den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens (Klage) dem Antragsgegner (Beklagten) mit einem Exemplar der Klage und ihrer Anhänge zu. Die Schriftstücke werden persönlich zugestellt. Die Parteien müssen ordnungsgemäß unterrichtet werden. Das Gericht leitet die Stellungnahme des Beklagten unverzüglich an den Kläger weiter. Dem Sachverhalt entsprechend kann das Gericht den Beklagten durch Beschluss auffordern, eine schriftliche Stellungnahme in der Sache abzugeben und, sollte er der Forderung nicht vollständig zustimmen, in seiner Stellungnahme die für seine Einlassung entscheidenden Tatsachen anzuführen, Schriftstücke beizufügen, auf die er sich beruft, und Beweise für seine Forderungen zu erbringen. Für die Abgabe der Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist.

Soweit die Zivilstreitordnung oder sonstige Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, ordnet das Gericht eine Anhörung in der Sache an. Zu der Verhandlung geladen werden die Parteien und andere Beteiligte, deren Anwesenheit erforderlich ist.

Letzte Aktualisierung: 22/04/2022

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