Einleitung eines Gerichtsverfahrens

Rumänien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Wer gegen eine andere Person einen Anspruch durchsetzen will, muss bei dem sachlich zuständigen Gericht einen Klageantrag einreichen. Wenn das Gesetz dies vorsieht, muss zunächst ein Vorverfahren abgeschlossen sein, bevor die Sache dem Gericht übergeben werden kann. Der Nachweis für den Abschluss des Vorverfahrens ist dem Antrag beizufügen.

Die Streitparteien können auch auf alternative Formen der Streitbeilegung zurückgreifen.

Die Teilnahme an einer Mediation vor dem Gang zum Gericht ist freiwillig. Im Verlauf des Gerichtsverfahrens müssen die Justizbehörden die Parteien auf diese Möglichkeit und auf die Vorteile der Mediation hinweisen.

Die Möglichkeit der Mediation besteht, wenn es um Versicherungssachen, Verbraucherschutz, Familienrecht, Berufshaftung, Arbeitsrecht oder zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert unter 50 000 RON geht. Ausgenommen sind Fälle, in denen ein vollstreckbares Gerichtsurteil erlassen wurde, um ein Insolvenzverfahren in Gang zu setzen, Klagen im Zusammenhang mit dem Handelsregister und Fälle, in denen die Parteien ein Verfahren nach den Artikeln 1.014 - 1.025 oder 1.026 - 1.033 der Zivilprozessordnung wählen.

Den Streitparteien bietet sich als Alternative auch ein Schiedsverfahren zur privaten Streitbeilegung. Uneingeschränkt handlungsfähige Personen können sich darauf verständigen, Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren beizulegen, außer wenn es um Personenstandssachen, um die Handlungsfähigkeit von Personen, um Erbangelegenheiten, Familienbeziehungen und Rechte geht, die von den Parteien nicht entschieden werden können.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Geldforderungen unterliegen Verjährungsfristen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. In anderen Fällen sieht das Gesetz unabhängig vom Sachverhalt ebenfalls Verjährungsfristen vor (Artikel 2501 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach Artikel 2517 des Bürgerlichen Gesetzbuchs drei Jahre.

Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Eilverordnung Nr. 39/2017 über Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 21/1996 über Wettbewerb und abweichend von Artikel 2.517 des Zivilgesetzbuchs erlischt das Recht zur Klageerhebung nach fünf Jahren.

Für einige Rechtssachen gelten gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch andere Verjährungsfristen:

  • eine Frist von zehn Jahren bei dinglichen Rechten, die nicht kraft Gesetzes unanfechtbar sind und die keiner anderen Verjährungsfrist unterliegen, bei einer Entschädigung für immaterielle/materielle Schäden, die einer Person durch Folter oder Grausamkeit zugefügt wurden oder die durch Gewalt oder sexuelle Übergriffe gegenüber Minderjährigen oder wehrlosen oder nicht einwilligungsfähigen Personen verursacht wurden, sowie bei einer Entschädigung für Umweltschäden;
  • eine Frist von zwei Jahren für das Klagerecht in Versicherungs- bzw. Rückversicherungssachen und das Klagerecht zur Geltendmachung geschuldeter Vergütungen für Leistungen, die im Rahmen eines Vermittlungsvertrags erbracht wurden;
  • eine Frist von einem Jahr für die Geltendmachung verschiedener Ansprüche: auf Erstattung des Kaufpreises für Eintrittskarten, wenn die Vorstellung ausgefallen ist; auf Bezahlung der Dienstleistungen von Gastwirten und Hotelbetreibern; auf Bezahlung der von Dozenten, Lehrern, Musikern und anderen Künstlern erteilten Unterrichtsstunden, -tage oder -monate; auf Bezahlung der Konsultationen, Behandlungen und Arzneimittel von Ärzten, Hebammen, Krankenschwestern und -pflegern und Apothekern; auf Bezahlung der von Einzelhändlern verkauften und gelieferten Waren; auf Vergütung von Handwerkerleistungen; auf Zahlung der Honorare und Auslagen von Anwälten; auf Vergütung der Leistungen von Notaren und Gerichtsvollziehern; auf Vergütung der Tätigkeit von Ingenieuren, Architekten, Landvermessern, Wirtschaftsprüfern und anderen Selbstständigen sowie aus Verträgen mit einem Transportunternehmen über die Beförderung von Waren auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Die Bestimmungen in Buch VII, Internationale Zivilverfahren, der Zivilprozessordnung regeln die internationale Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Streitigkeiten. Sie gelten für grenzüberschreitende Zivilverfahren jedoch nur soweit, wie von Rumänien unterzeichnete internationale Verträge, Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder besondere Gesetze nichts anderes vorsehen.

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur internationalen Zuständigkeit betreffen u. a. die örtliche Zuständigkeit, die sich nach dem Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten richtet, die freiwillige Abgabe der Zuständigkeit an rumänische Gerichte, Gerichtsstandsvereinbarungen, die Ausnahme der Schiedsgerichtsbarkeit, die Notzuständigkeit, interne Zuständigkeit, Rechtshängigkeit und entsprechende Klagen auf internationaler Ebene, die ausschließliche personenbezogene Zuständigkeit, die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen wegen Geldforderungen sowie die bevorzugte Zuständigkeit rumänischer Gerichte (Artikel 1066 f. Zivilprozessordnung).

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach allgemeinen Kriterien (Wohnsitz/Geschäftssitz des Beklagten), alternativen Kriterien (Vaterschaft, Unterhalt, Beförderungsvertrag, Versicherungsvertrag, Wechsel/Scheck/Schuldschein/Sicherheit, Verbraucher, zivilrechtliche Haftung nach Schadenersatzrecht) oder Ausschlusskriterien (Vermögen, Nachlass, Unternehmen, Klagen gegen Verbraucher) gemäß Artikel 107 f. der neuen Zivilprozessordnung.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist in Artikel 94 f. der neuen Zivilprozessordnung geregelt. Sie richtet sich nach der Art der Rechtssache und dem Streitwert.

Erstinstanzlich befassen sich Amtsgerichte mit Anträgen, die gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch der Zuständigkeit des Vormundschafts- und Familiengerichts unterliegen; mit Anträgen auf Eintragung in das Personenstandsregister; Anträgen im Zusammenhang mit der Verwaltung mehrstöckiger Gebäude/Wohnungen/Räume, die im Eigentum mehrerer Personen stehen, und mit den Rechtsbeziehungen zwischen Grundeigentümerverbänden und anderen natürlichen oder juristischen Personen; mit Anträgen auf Zwangsräumung; Anträgen im Zusammenhang mit gemeinsamen Wänden und Gräben, dem Abstand zwischen Gebäuden und Anpflanzungen, dem Wegerecht, Belastungen und anderen Einschränkungen von Eigentumsrechten; Anträgen im Zusammenhang mit Grenzänderungen und -markierungen; Anträgen auf Besitzschutz; Anträgen im Zusammenhang mit nicht geldwerten positiven oder negativen Verpflichtungen; Anträgen im Zusammenhang mit gerichtlicher Teilung, unabhängig vom Wert, und mit anderen in Geld zu bemessenden Anträgen bis zu einer Höhe von 200 000 RON, unabhängig von der Handlungsfähigkeit der Parteien.

Landgerichte befassen sich erstinstanzlich mit allen Anträgen, die nicht von Gesetzes wegen in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen, und mit sonstigen Anträgen, die von Gesetzes wegen in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Berufungsgerichte befassen sich erstinstanzlich mit Anträgen im Zusammenhang mit Verwaltungs- und Steuerstreitigkeiten und anderen Anträgen, die von Gesetzes wegen in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Der Kläger kann seine Klage persönlich einreichen oder einen Vertreter damit beauftragen. Die Vertretung kann durch ein Gesetz, durch eine Vereinbarung oder vom Gericht geregelt sein. Nicht handlungsfähige natürliche Personen werden von einem Rechtsanwalt vertreten. Die Parteien können sich laut Gesetz von einem Vertreter ihrer Wahl vertreten lassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet sind.

In erster Instanz und in Berufungsverfahren können sich natürliche Personen durch einen Anwalt oder eine andere Person vertreten lassen. Wenn der Vertreter kein Anwalt ist, kann er Einlassungen und Anträge zum Verfahren und zur Sache, sowohl bei der Beweiserhebung als auch bei der Darlegung der Argumente, nur durch einen Anwalt abgeben bzw. stellen. Bei der Formulierung des Antrags und der Darlegung der Gründe für einen Rechtsbehelf und beim Einlegen und Erörtern des Rechtsbehelfs müssen natürliche Personen durch einen Anwalt unterstützt und vertreten werden; andernfalls ist ihr Antrag nichtig.

Juristische Personen können sich vor Gericht auf der Grundlage einer Vereinbarung nur durch einen Rechtsberater oder einen Anwalt vertreten lassen. Bei der Formulierung des Antrags und der Darlegung der Gründe für einen Rechtsbehelf und beim Einlegen und Erörtern des Rechtsbehelfs müssen juristische Personen durch einen Anwalt oder einen Rechtsberater unterstützt und gegebenenfalls auch vertreten werden; andernfalls ist ihr Antrag nichtig. Die genannten Bestimmungen sind entsprechend auch auf Vereinigungen, Unternehmen und andere nicht rechtsfähige Einrichtungen anzuwenden.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Der Antrag wird registriert und mit einem Eingangsstempel versehen. Nach der Registrierung wird der Antrag mit den dazugehörigen Schriftstücken und gegebenenfalls dem Nachweis für die Übermittlung an das Gericht dem Gerichtspräsidenten oder einer von ihm benannten Person übergeben, der/die umgehend ein Richterkollegium zusammenstellt, wie es das Gesetz vorsieht (Artikel 199 Zivilprozessordnung).

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Nach Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 304/2004 über die Gerichtsorganisation sind Anträge und Verfahrensunterlagen ausschließlich in rumänischer Sprache zu erstellen. Anträge müssen schriftlich eingereicht werden. Artikel 194 der neuen Zivilprozessordnung sieht vor, dass der persönlich oder durch einen Vertreter eingereichte Antrag, der per Post, per Kurier, per Fax, als gescanntes Dokument per E-Mail oder als elektronisches Dokument eingeht, registriert und mit einem Eingangsstempel versehen wird.

Falls eine der zu befragenden Parteien die rumänische Sprache nicht beherrscht, zieht das Gericht gemäß Artikel 225 der neuen Zivilprozessordnung einen Gerichtsübersetzer hinzu. Mit Einverständnis der Parteien kann der Richter oder Gerichtsdiener als Übersetzer tätig werden. Falls die Anwesenheit eines Gerichtsübersetzers nicht gewährleistet werden kann, können andere vertrauenswürdige Personen, die die betreffende Sprache beherrschen, die Übersetzungen anfertigen. Ist die zu befragende Person stumm, taub oder taubstumm oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, sich zu äußern, wird die Kommunikation schriftlich geführt. Wenn die Person nicht lesen oder nicht schreiben kann, wird ein Dolmetscher hinzugezogen. Die für Sachverständige geltenden Bestimmungen sind entsprechend auch auf Übersetzer und Dolmetscher anzuwenden.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Die Zivilprozessordnung sieht keine Musterformulare für Klageanträge vor. In den allgemeinen Bestimmungen für Zivilverfahren ist der Inhalt verschiedener zivilrechtlicher Forderungen (z. B. Antrag, Einlassung, Gegenklage) geregelt.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Zu den Gerichtskosten zählen Stempelgebühren, Honorare für Anwälte, Sachverständige und Gutachter, Zeugenentschädigungen für Fahrtkosten und Verdienstausfall, Reisekosten und Spesen und andere durch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens entstehende Kosten. Wer Prozesskosten geltend machen will, muss die entstandenen Kosten und die Höhe der Kosten spätestens bis zum Ende der Erörterung des Sachverhalts nachweisen. Die unterlegene Partei muss der gewinnenden Partei auf deren Antrag ihre Prozesskosten erstatten. Wenn dem Klageantrag nur teilweise stattgegeben wird, legen die Richter fest, welcher Anteil der Gerichtskosten auf die einzelnen Parteien entfällt. Gegebenenfalls können die Richter die Verrechnung der Gerichtskosten anordnen. Wenn der Beklagte die Ansprüche des Klägers in der ersten Sitzung, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, anerkannt hat, kann er nicht zur Übernahme der Gerichtskosten verpflichtet werden, außer wenn vor Einleitung des Verfahrens eine förmliche Mitteilung des Klägers an den Beklagten ergangen ist oder der Beklagte von Rechts wegen in Verzug war. Gibt es mehrere Kläger oder Beklagte, können ihnen die Gerichtskosten ihrem Status in dem Verfahren oder der Art ihrer Rechtsbeziehungen untereinander entsprechend zu gleichen Teilen, anteilsmäßig oder gemeinschaftlich auferlegt werden.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe regelt die Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren, angenommen mit weiteren Änderungen durch das Gesetz Nr. 193/2008, in geänderter Fassung. Die neue Zivilprozessordnung (Artikel 90 und 91) enthält allgemeine Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Der Antrag wird registriert und mit einem Eingangsstempel versehen. Nach der Registrierung wird der Antrag mit den beigefügten Schriftstücken dem Gerichtspräsidenten oder dem ihn vertretenden Richter übergeben, der umgehend ein Richterkollegium zusammenstellt.

Das Richterkollegium, dem die Sache nach dem Zufallsprinzip zugewiesen wird, prüft, ob der Antrag alle Voraussetzungen erfüllt. Sollte das nicht der Fall sein, wird der Kläger schriftlich auf die Mängel hingewiesen. Innerhalb von höchstens zehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung muss der Kläger die zusätzlichen Angaben machen oder die angeordneten Änderungen vornehmen; andernfalls ist der Antrag nichtig. Wenn die ergänzenden Angaben oder Änderungen des Antrags nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgenommen werden, ordnet das Gericht durch einen in nichtöffentlicher Sitzung erstellten Bericht die Nichtigerklärung des Antrags an.

Wenn der Richter feststellt, dass der Antrag alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, ordnet er durch Beschluss die Weiterleitung des Antrags an den Beklagten an.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Genaue Angaben zu einer Rechtssache sind beim Gerichtsarchiv oder gegebenenfalls über die Website des Gerichts erhältlich: https://portal.just.ro/.

Das Gericht kann nur dann über einen Antrag entscheiden, wenn die Parteien geladen wurden oder persönlich vor Gericht erschienen sind oder einen Vertreter entsandt haben. Sollte das Gericht feststellen, dass eine Partei abwesend ist, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geladen wurde, was bedeuten könnte, dass der Antrag nichtig ist, setzt es die Entscheidung in der Sache aus und ordnet die Ladung der Partei an. Ladungen und alle Verfahrensunterlagen werden von Amts wegen übermittelt.

Wenn der Richter festgestellt hat, dass der Antrag alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ordnet er durch Beschluss die Weiterleitung des Antrags an den Beklagten an. Dieser wird darauf hingewiesen, dass er unter Strafandrohung verpflichtet ist, innerhalb von 25 Tagen ab Mitteilung des Antrags eine Einlassung abzugeben. Seine Einlassung wird dem Kläger übermittelt, der darauf innerhalb von zehn Tagen eine Erwiderung abgeben muss. Der Beklagte muss die Erwiderung auf seine Einlassung durch Akteneinsicht selbst in Erfahrung bringen. Innerhalb von drei Tagen ab Vorlage der Erwiderung auf die Einlassung setzt der Richter durch Beschluss die erste Sitzung an, die spätestens 60 Tage nach dem Gerichtsbeschluss stattfinden muss; dazu ordnet er die Ladung der Parteien an. Hat der Beklagte innerhalb der gesetzlichen Frist keine Einlassung abgegeben oder der Kläger nicht innerhalb der gesetzlichen Frist mit einer Erwiderung darauf geantwortet, setzt der Richter mit Fristablauf durch Beschluss den Termin für die erste Sitzung fest, die innerhalb von höchstens 60 Tagen ab dem Datum des Beschlusses stattfinden muss; dazu ordnet er die Ladung der Parteien an. In einem Eilverfahren können diese Fristen durch den Richter im Einzelfall verkürzt werden. Falls der Beklagte im Ausland wohnt, ordnet der Richter eine dem Sachverhalt angemessene längere Frist an.

Eine antragstellende Partei, die das Sitzungsdatum bestätigt hat, und eine Partei, die zu einer Sitzung erschienen ist, werden im weiteren Verlauf des Verfahrens vor diesem Gericht nicht mehr geladen, weil angenommen wird, dass ihnen die nächsten Sitzungstermine bekannt sind. Das gilt auch für eine Partei, der die Ladung zu einer Sitzung zugegangen ist, weil auch in ihrem Fall davon auszugehen ist, dass ihr die weiteren Sitzungstermine bekannt sind. In der Ladung wird darauf hingewiesen, dass nach der Zustellung der Ladung, deren Empfang durch die Unterschrift bestätigt wurde, angenommen wird, dass der geladenen Partei die weiteren Termine nach der Sitzung, zu der sie geladen wurde, bekannt sind.

In der ersten Sitzung, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, muss der Richter nach Anhörung der Parteien abschätzen, wie lange die Beweiserhebung in Anbetracht des Sachverhalts dauern wird, damit das Urteil innerhalb eines vertretbaren und absehbaren Zeitraums ergehen kann.

Letzte Aktualisierung: 22/09/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.