Einleitung eines Gerichtsverfahrens

Portugal
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

In Portugal muss nicht unbedingt ein Gericht angerufen werden, um einen Streit beizulegen. Es gibt alternative Wege der Streitbeilegung:

  • Schieds- und Mediationsverfahren,
  • Mediationsdienste,
  • Friedensgerichte und
  • Unterstützungsmaßnahmen bei Überschuldung.

Das Amt für alternative Streitbeilegung (Gabinete de Resolução Alternativa de Litígios – GRAL) hat die Aufgabe, den Aufbau und die Umsetzung dieser außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zu unterstützen.

Informationen darüber, wie Sie eines der alternativen Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen können, finden Sie unter dem folgenden Link.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Ja. Es ist gesetzlich geregelt, dass ein Gericht innerhalb einer festgelegten Frist angerufen werden muss, da ansonsten der Anspruch verfällt.

  • Die Klagefrist fällt unter die allgemeinen Vorschriften von Artikel 332 und Artikel 327 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil).
  • Besondere Klagefristen gelten in Bezug auf:
  1. das Recht auf Erhebung einer Anfechtungsklage (Artikel 618 Zivilgesetzbuch);
  2. Klagen auf Ungültigerklärung eines Verkaufs bei Warenmängeln (Artikel 917 Zivilgesetzbuch);
  3. Klagen auf Widerruf einer Schenkung (Artikel 976 Zivilgesetzbuch);
  4. das Kündigungsrecht bei Mietverträgen (Artikel 1085 Zivilgesetzbuch);
  5. Klagen auf Erhaltung und Wiedererlangung eines Besitzanspruchs (Artikel 1282 Zivilgesetzbuch);
  6. Klagen betreffend den Bruch eines Eheversprechens (Artikel 1595 Zivilgesetzbuch);
  7. Klagen auf Ungültigerklärung einer Ehe mangels Zeugen (Artikel 1646 Zivilgesetzbuch);
  8. Vaterschaftsanfechtungsklagen (Artikel 1842 und 1843 Zivilgesetzbuch);
  9. Klagen auf Erklärung der Erbunwürdigkeit (Artikel 2036 Zivilgesetzbuch);
  10. Klagen auf Minderung von Schenkungen, die den verfügbaren Teil der Erbmasse übersteigen (Artikel 2178 Zivilgesetzbuch);
  11. Klagen auf Erfüllung von Testamentsklauseln (Artikel 2248 Zivilgesetzbuch); und
  12. Klagen auf vollständige oder teilweise Ungültigerklärung eines Testaments (Artikel 2308 Zivilgesetzbuch).

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Ja. Die portugiesischen Gerichte sind international in folgenden Fällen zuständig:

  • wenn die Klage gemäß den portugiesischen Rechtsvorschriften zur portugiesischen örtlichen Zuständigkeit vor einem portugiesischen Gericht erhoben werden kann;
  • wenn sich der Sachverhalt, der zur Klage geführt hat, oder andere damit im Zusammenhang stehende Sachverhalte, im portugiesischen Hoheitsgebiet ereignet haben;
  • wenn das betreffende Recht nur im Wege einer Klage im portugiesischen Hoheitsgebiet geltend gemacht werden kann oder wenn für den Kläger die Erhebung der Klage im Ausland mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, weil es eine wichtige persönliche oder dingliche Verbindung zwischen dem Gegenstand der Streitigkeit und der portugiesischen Rechtsordnung gibt.

Die allgemeinen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte sind in den Artikeln 59, 62, 63 und 94 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil, CPC) festgelegt.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Auf diese Frage wird in dem Informationsblatt zum Thema „Gerichtliche Zuständigkeit“ ausführlich eingegangen.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Auf diese Frage wird in dem Informationsblatt zum Thema „Gerichtliche Zuständigkeit“ ausführlich eingegangen.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Im Allgemeinen können die Parteien selbst Klage vor einem Gericht erheben.

In den in Artikel 40 und 58 der Zivilprozessordnung genannten Fällen ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Generell wird der Erstantrag bei Gericht elektronisch gemäß den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 280/2013 vom 26. August 2009 eingereicht: Elektronische Bearbeitung von Gerichtsverfahren

In Artikel 144 Absatz 7 der Zivilprozessordnung sind die Fälle dargelegt, in denen Anträge wie folgt bei Gericht eingereicht werden können:

  • Übermittlung an die Geschäftsstelle des Gerichts;
  • Übermittlung per Einschreiben;
  • Übermittlung per Fax.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Gemäß Artikel 133 der Zivilprozessordnung sind Schriftstücke in Portugiesisch einzureichen.

Ausländer, die vor einem portugiesischen Gericht gehört werden müssen, können eine andere Sprache sprechen, sollten sie kein Portugiesisch verstehen.

Format der Verfahrensschriftstücke: generell können Verfahrensschriftstücke mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. Es sollte das Format gewählt werden, das dem beabsichtigten Zweck am besten entspricht (Artikel 131 CPC).

Zur Einreichung von Verfahrensschriftstücken vor Gericht siehe Antwort auf Frage 7.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Ja. Neben den im Unionsrecht vorgesehenen Formularen gibt es in Portugal für bestimmte Handlungen besondere Formblätter, die auf dem Citius-Portal erhältlich sind.

Nach nationalem Recht können Verfahrensschriftstücke entsprechend den von der zuständigen Behörde genehmigten Mustern ausgestellt werden; als obligatorisch gelten jedoch nur Muster für Gerichtsurkunden (Artikel 131 der Zivilprozessordnung).

Folgende Angaben müssen enthalten sein:

  • Der Erstantrag muss Folgendes beinhalten:

a) Bezeichnung des Gerichts und der Kammer, bei der die Klage eingereicht wird, und Bezeichnung der Parteien unter Angabe von Namen, Wohn-, Geschäfts- oder Firmensitz. Im Hinblick auf den Kläger (und, soweit möglich, die anderen Parteien) müssen auch persönliche und steuerliche Identifikationsnummern, Berufe und Arbeitsstellen angegeben werden;

b) Angabe der Geschäftsadresse des anwaltlichen Vertreters;

c) Angabe der Art der Klage;

d) Beschreibung der wesentlichen Sachverhalte, die der Klage zugrunde liegen, und der Rechtsgründe, auf die sich die Klage stützt;

e) den Antrag;

f) den Streitwert;

g) Bezeichnung des Vollstreckungsorgans, das für die Zustellung der Schriftsätze zuständig ist, oder des anwaltlichen Vertreters, der für deren Weiterleitung verantwortlich zeichnet.

  • Legt der Beklagte Widerspruch ein, muss sein Antrag Folgendes enthalten:

a) Bezeichnung des Verfahrens;

b) Darlegung der sachlichen und rechtlichen Gründe für den Widerspruch gegen den Antrag des Klägers;

c) die wesentlichen Tatsachen, auf die sich die erhobenen Einwände stützen; und

d) Vorlage einer Liste der Zeugen und Beantragung weiterer Beweismittel; erhebt der Beklagte Widerklage, die der Kläger erwidert, kann der Beklagte seinen ursprünglichen Beweismittelantrag ändern.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Ja, es sind grundsätzlich Gerichtsgebühren zu entrichten. Die Verfahrenskosten umfassen Gerichtsgebühren, Auslagen und Kosten der Parteien.

Die wichtigsten Vorschriften über die Kosten sind im Wesentlichen in den Artikeln 145, 529, 530, 532 und 533 der Zivilprozessordnung und in der Prozesskostenverordnung geregelt:

Gerichtsgebühren sind in folgenden Fällen zu zahlen (Artikel 14 der Prozesskostenverordnung)

In Fällen mit zwingend erforderlicher anwaltlicher Vertretung:

  • Die erste oder einzige Rate der Gerichtsgebühren ist bis zur Ausführung der betreffenden Verfahrenshandlung zu entrichten.
  • Soll eine zweite Rate gezahlt werden, muss dies innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis der Schlussverhandlung geschehen.

In Fällen ohne zwingend erforderliche anwaltliche Vertretung:

  • Bei Einreichung des Dokuments durch die Partei selbst ist die Gerichtsgebühr für die Einleitung des Verfahrens erst nach Zustellung des Schriftsatzes fällig, in dem eine Zahlungsfrist von zehn Tagen gesetzt wird und die einschlägigen Strafen bei Nichtzahlung genannt werden.

Simulation der Gerichtsgebühren https://justica.gov.pt/Servicos/Simulador-Taxas-de-justica.

Die Anwaltshonorare sind in den Kosten einer Partei enthalten und gemäß Artikel 533 der Zivilprozessordnung von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die anspruchsberechtigte Partei hat dem Gericht und der unterlegenen Partei eine detaillierte und mit Erläuterungen versehene Rechnung zu übermitteln, die den Bestimmungen und Fristen gemäß Artikel 25 der Prozesskostenverordnung entspricht.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Ja, Sie können Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, sofern Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Gesetz Nr. 34/2004 vom 29. Juli 2004 regelt den Zugang zu Recht und Justiz; darin sind die Möglichkeiten der Beantragung von Prozesskostenhilfe und die entsprechenden Modalitäten geregelt.

Anträge auf Prozesskostenhilfe sind bei den Sozialversicherungsdiensten (Segurança Social) zu stellen.

Das Formblatt für Anträge auf Prozesskostenhilfe, die einschlägigen Rechtsvorschriften und ein praktischer Leitfaden sind unter folgendem Link abrufbar.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Eine Klage gilt als zu dem Zeitpunkt erhoben, zu dem der Erstantrag als eingereicht gilt, und zwar wie folgt:

  • Wird der Antrag elektronisch eingereicht, so gilt er als am Tag seiner Übermittlung als eingereicht.
  • Wird der Antrag der Geschäftsstelle eines Gerichts zugestellt, so gilt er als am Tag seines Eingangs als eingereicht.
  • Wird der Antrag per Einschreiben übermittelt, so gilt er als an dem Tag eingereicht, der im entsprechenden Postregister eingetragen ist.
  • Wird der Antrag per Fax übermittelt, so gilt er als am Tag der Absendung als eingereicht.

(Artikel 259 und 144 Zivilprozessordnung)

Die Geschäftsstelle des Gerichts ist dafür zuständig, geeignete Schritte zu unternehmen, um den Beklagten vorzuladen und den Kläger über Folgendes zu informieren:

  • die unternommenen Schritte und, falls keine Ladung erfolgt, die Gründe dafür;
  • die Einreichung einer Klagebeantwortung, sofern der Beklagte eine Klagebeantwortung eingereicht hat.

(Artikel 226 und 575 Zivilprozessordnung)

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Ja. Die Parteien haben das Recht auf Akteneinsicht und -prüfung. Dafür sind die Gerichtsregister zuständig (Artikel 163 der Zivilprozessordnung).

In der Vorverhandlung (durch Vorladung) legt der Richter in Absprache mit den beteiligten Rechtsanwälten (Artikel 591 und 593 Zivilprozessordnung) die während der Schlussverhandlung vorzunehmenden Handlungen, die Zahl der Sitzungen, ihre voraussichtliche Dauer und die entsprechenden Termine fest.

Anwendbare Rechtsvorschriften

 

Bitte beachten Sie:

Die Kontaktstelle und die Gerichte sind nicht an die in diesem Informationsblatt enthaltenen Angaben gebunden. Zusätzlich sind die geltenden Gesetzestexte und ihre späteren Änderungen heranzuziehen.

Letzte Aktualisierung: 10/08/2023

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