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Einleitung eines Gerichtsverfahrens

Luxemburg
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Die Mediation ist eine alternative Möglichkeit der Streitbeilegung, mit der sich die Einschaltung eines Gerichts in manchen Fällen vermeiden lässt.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Die Verjährungsfrist ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Siehe „In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? – Luxemburg“.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Siehe „In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? – Luxemburg“.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe „In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? – Luxemburg“.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Diese Frage hängt vom Streitwert und von der Art des Rechtsstreits ab.

Prinzipiell gilt – außer in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – Folgendes:

  • Beträgt der Streitwert nicht mehr als 15 000 EUR, ist das Friedensgericht zuständig. Beim Friedensgericht können die Beteiligten persönlich erscheinen oder sich vertreten lassen. Handelt es sich bei dem Vertreter nicht um einen Anwalt, muss er eine Vollmacht (mandat) vorlegen.
  • Beträgt der Streitwert mehr als 15 000 EUR, ist grundsätzlich das Bezirksgericht zuständig. Beim Bezirksgericht ist die Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt (avocat à la cour) vorgeschrieben. Hiervon ausgenommen sind Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Verfahren in Handelssachen, bei denen die Parteien persönlich erscheinen, jedoch auch einen Rechtsbeistand hinzuziehen oder sich vertreten lassen können, und Verfahren vor dem Familienrichter (außer Scheidungsverfahren). Bei Klagen vor dem Obersten Gerichtshof (Berufungsgericht) ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (avocat à la cour) vorgeschrieben.
  • Für bestimmte Angelegenheiten ist das Friedensgericht zuständig, auch wenn der Streitwert mehr als 15 000 EUR beträgt, z. B. Miet- und Pachtstreitigkeiten, Unterhaltsklagen, die nicht mit einer Scheidungs- oder Trennungsklage verknüpft sind. Die Klage vor dem Friedensgericht wird in der Regel im Wege einer Ladung durch den Gerichtsvollzieher angestrengt. In diesem Fall muss das verfahrenseinleitende Schriftstück bestimmten Formvorschriften genügen, damit insbesondere die Verteidigungsrechte gewahrt sind. In manchen Fällen können die Parteien die Klage selbst ohne Einschaltung eines Gerichtsvollziehers anstrengen, und zwar durch schriftlichen Antrag an das Friedensgericht (vereinfachtes, kostengünstigeres Verfahren als vor dem Bezirksgericht). In beiden Fällen können die Parteien persönlich beim Friedensgericht erscheinen oder sich vertreten lassen. Handelt es sich bei dem Vertreter nicht um einen Anwalt, muss er eine Vollmacht (mandat) vorlegen.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Die Antwort hängt von den vorstehenden Unterscheidungskriterien ab.

Beträgt der Streitwert nicht mehr als 15 000 EUR, können sich die Parteien direkt (mit einem Antrag auf Verfahrenseinleitung) oder indirekt (durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Ladung) an das örtlich zuständige Friedensgericht wenden. Die Anträge sind bei der Geschäftsstelle des Gerichts einzureichen.

Beträgt der Streitwert mehr als 15 000 EUR, müssen sich die Parteien grundsätzlich an einen Anwalt wenden, der die Gegenpartei im Namen seines Mandanten über einen Zustellungsbeamten vorladen lässt. Der Anwalt gibt das verfahrenseinleitende Schriftstück beim örtlich zuständigen Bezirksgericht oder beim Obersten Gerichtshof ab.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Unbeschadet der für bestimmte Bereiche geltenden Spezialvorschriften kann Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch verwendet werden.

Das Verfahren wird durch förmliche Ladung der Parteien (assignation oder citation) eingeleitet mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gericht durch formlosen Antrag angerufen werden kann. Bis auf einige wenige Ausnahmen in ganz speziellen Bereichen müssen Klagen vor dem Friedensgericht schriftlich erhoben werden. Die Übermittlung der Unterlagen per Fax oder E-Mail ist nicht zulässig.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

In einigen speziellen Bereichen (z. B. Anträge auf Erwirkung eines Zahlungsbefehls für fällige Forderungen oder unbezahlte Rechnungen) gibt es Formulare, die auszufüllen sind. Grundsätzlich müssen Vorladungen vor ein Friedensgericht, Anträge an ein Bezirksgericht oder Ladungen vor ein Bezirksgericht sowie Rechtsmittelanträge vor den höheren Gerichten bestimmte Angaben enthalten und bestimmten Formvorschriften entsprechen; andernfalls sind sie unwirksam. Vordrucke gibt es hierfür nicht.

Formulare gibt es auch für Anträge, die auf EU-Recht basieren. Als Beispiele seien genannt der europäische Zahlungsbefehl nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 und Anträge im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Grundsätzlich sind die Gerichtskosten am Ende des Verfahrens zu bezahlen. Das Gericht kann der unterlegenen Partei zudem die Zahlung einer Verfahrensentschädigung an die obsiegende Partei auferlegen, wenn es seiner Auffassung nach unbillig wäre, dass diese Partei allein für die von ihr verauslagten Honorare und Kosten aufkommt. Der Richter kann auch die Zahlung einer Kaution oder einer Sicherheit (Vorschuss) durch eine oder mehrere der Prozessparteien anordnen (z. B. bei einem gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachten).

Das Anwaltshonorar hängt davon ab, was Anwalt und Mandant vereinbart haben. In der Praxis ist es üblich, dass der Rechtsanwalt einen Vorschuss erhält.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Siehe „Prozesskostenhilfe – Luxemburg“.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

  • Wurde das Gericht – soweit gesetzlich zulässig – vom Kläger selbst angerufen, hält das Gericht den Kläger über den weiteren Verlauf des Verfahrens auf dem Laufenden.
  • Wurde die Klage von einem Rechtsanwalt im Namen seines Mandanten erhoben oder musste die Klage von einem Rechtsanwalt erhoben werden, hält das Gericht den Rechtsanwalt als den rechtlichen Vertreter des Klägers über die weiteren Schritte auf dem Laufenden. Der Anwalt kann seinen Mandanten über den weiteren zeitlichen Verlauf informieren, sofern dieser bekannt oder absehbar ist.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Siehe Antwort auf die vorstehende Frage.

Die Ladungsfrist im schriftlichen Verfahren ist im Prinzip gesetzlich festgelegt abgesehen von den Ladungsfristen, die der Richter insbesondere zur Anhörung einer Partei oder eines Dritten festlegen kann. Die gesetzlichen Ladungsfristen hängen von der Gerichtsbarkeit und vom Wohnsitz des Beklagten (in Luxemburg oder im Ausland) ab. Bei mündlichen Verfahren muss der Antragsteller dem Antragsgegner ein genaues Datum nennen, an dem er zur Verhandlung erscheinen muss.

Links zum Thema

http://www.legilux.lu/

Letzte Aktualisierung: 07/03/2022

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