Einleitung eines Gerichtsverfahrens

Lettland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

In Lettland können Sie sich an ein Gericht oder, falls die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, an ein Schiedsgericht wenden (mit Ausnahme bestimmter Rechtsstreitigkeiten, bei denen ein Schiedsverfahren ausgeschlossen ist).

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Die Fristen für die Klage sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Bei Fragen in Bezug auf die geltenden Fristen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder an eine öffentliche Rechtsberatungsstelle.

Das Zivilrecht sieht verschiedene allgemeine Fristen vor. Diese können je nach Gegenstand und Umständen der Klage variieren und müssen von Fall zu Fall bestimmt werden unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

Familienrecht

Für Klagen, die aus einer Verlobung resultieren, gilt eine Frist von einem Jahr ab dem Tag, an dem die Verlobung von beiden Parteien oder einseitig aufgelöst wird, oder – falls die Verlobte schwanger ist – ab dem Tag der Geburt des Kindes, wenn die Verlobung zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst ist.

Für güterrechtliche Klagen gilt eine Frist von einem Jahr ab dem vom Ehepartner geschlossenen Rechtsgeschäft.

Für die Anfechtung einer Vaterschaftsvermutung durch den Ehemann einer Kindsmutter gilt eine Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem dieser erfährt, dass das Kind nicht von ihm stammt. Dieselbe Frist gilt für eine Anfechtung der Vaterschaftsvermutung durch die Mutter. Für eine Anfechtung der Vaterschaftsvermutung durch das Kind selbst gilt eine Frist von zwei Jahren ab Erlangung der Volljährigkeit.

Für Klagen, die aus einer Vaterschaftsanerkennung resultieren, gilt eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die betroffene Partei von den Umständen erfährt, die die Vaterschaft ausschließen, oder – falls das Kind selbst die Klage erhebt – ab Erlangung der Volljährigkeit.

Für Klagen aus einem Vormundschaftsverhältnis gilt eine Frist von einem Jahr ab Erlangung der Volljährigkeit oder ab dem Eintreten sonstiger gesetzlich vorgesehener Umstände.

Sachenrecht

Für Klagen, die aus einer Besitzstörung oder Besitzentziehung resultieren, gilt eine Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem die betroffene Partei die Störung oder Entziehung bemerkt.

Für Klagen gegen eine Person, die Besitzerin einer Sache ist und das Eigentum daran durch Ersitzung erwerben kann, gilt eine Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die andere Partei den Besitz bemerkt.

Für Klagen durch einen neuen Eigentümer, die aus Zuwächsen infolge natürlicher Prozesse resultieren, gilt eine Frist von zwei Jahren.

Schuldrecht

Schuldrechtliche Ansprüche verjähren, wenn die berechtigte Person diese nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist ordnungsgemäß ausübt.

Für Klagen, die aus schuldrechtlichen Ansprüchen resultieren und für die das Gesetz keine kürzere Frist vorsieht, gilt eine Frist von zehn Jahren; diese Ansprüche verjähren, wenn die berechtigte Person sie nicht innerhalb von zehn Jahren ausübt, außer bei bestimmten Rechten, die nicht verjähren können.

Der Anspruch auf Nichtigerklärung eines Kaufvertrags wegen übermäßigen Verlusts verjährt, wenn die Klage nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss erhoben wird.

Für Klagen in Bezug auf Verluste durch das Verschütten, Wegwerfen oder Fallen von Gegenständen gilt eine Frist von einem Jahr.

Handelssachen

Für Klagen aus Handelsgeschäften gilt eine Frist von drei Jahren, sofern das Gesetz keine andere Frist vorsieht.

Für Klagen aus einem Handelsvertretervertrag gilt eine Frist von vier Jahren ab Ende des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist.

Für Klagen gegen einen Kaufmann, die aus dessen Geschäftsgebaren resultieren, gilt eine Frist von drei Jahren ab Löschung des Kaufmanns aus dem Handelsregister, sofern der Anspruch keiner kürzeren Frist unterliegt.

Für Klagen aus einem Wettbewerbsverbot, das ein Mitglied einer Personengesellschaft daran hindert, Geschäfte im selben Geschäftsfeld wie die Personengesellschaft zu tätigen oder ohne die Zustimmung der übrigen Mitglieder voll haftendes Mitglied einer anderen Personengesellschaft zu sein, die im selben Geschäftsfeld aktiv ist, gilt eine Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem die übrigen Mitglieder der Personengesellschaft den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot feststellen, längstens aber von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Verstoßes.

Für Klagen gegen ein Mitglied einer Personengesellschaft, die aus den Verpflichtungen der Personengesellschaft resultieren, gilt eine Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beendigung der Gesellschaft in das Register eingetragen wird, es sei denn, es ist eine kürzere Frist vorgesehen.

Für Klagen gegen die Gründer eines Unternehmens in Bezug auf Verpflichtungen, die das Unternehmen vor seiner Gründung eingegangen ist, gilt eine Frist von drei Jahren ab dem Tag der Eintragung des Unternehmens im Handelsregister.

Für Klagen gegen die Gründer wegen besonderer Verluste, die dem Unternehmen und Dritten bei der Unternehmensgründung entstanden sind, gilt eine Frist von fünf Jahren ab dem Tag der Eintragung des Unternehmens im Handelsregister. Diese Frist gilt auch für Personen, die zum Entstehen solcher Verluste beigetragen haben.

Für Klagen aus Forderungen eines Gläubigers gegenüber einem Unternehmen, die das Unternehmen nicht befriedigen kann und für deren Befriedigung der Gläubiger auf die gesetzlich haftbaren Personen (Gründer, Dritte usw.) zurückgreift, gilt eine Frist von fünf Jahren ab dem Entstehen der Forderung.

Für Klagen aus einem Verstoß gegen ein der Unternehmensleitung auferlegtes Wettbewerbsverbot gilt eine Frist von fünf Jahren ab dem Tag des Verstoßes.

Für Klagen aus Verlusten, die einem Unternehmen, seinen Mitgliedern oder seinen Gläubigern während der Restrukturierung des Unternehmens entstanden sind, gilt eine Frist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem die Restrukturierung wirksam wird.

Für Klagen gegen einen Spediteur gilt eine Frist von drei Jahren.

Für Klagen gegen einen Spediteur in Bezug auf die Fracht oder gegen einen Lagerinhaber gilt, sofern der betreffende Spediteur oder Lagerinhaber nicht bösgläubig oder grob fahrlässig gehandelt hat, eine Frist von einem Jahr.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit“.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit – Lettland“.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit – Lettland“.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Die Klage kann von der rechtsuchenden Partei selbst oder von einem bevollmächtigten Vertreter eingereicht werden. Die Vollmacht kann der Klageschrift beigelegt werden. Ein Rechtsanwalt oder sonstiger Rechtsbeistand muss nicht eingeschaltet werden.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Die Klage ist beim zuständigen Gericht erster Instanz einzureichen.

Der Kläger oder der bevollmächtigte Vertreter muss die Klage entweder persönlich bei der Geschäftsstelle (kanceleja) des Gerichts abgeben oder sie dem Gericht per Post zusenden.

Der Antrag wird während der Geschäftszeiten des Gerichts von einem Mitarbeiter des Gerichtspräsidenten entgegengenommen. Dabei handelt es sich in der Regel um den Assistenten des Gerichtspräsidenten oder um einen Bediensteten der Geschäftsstelle.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums) zufolge müssen fremdsprachige Schriftstücke, die von den Parteien eingereicht werden, mit einer vorschriftsmäßig beglaubigten Übersetzung in die Amtssprache (in diesem Fall Lettisch) vorgelegt werden. Personen, die von den Prozesskosten befreit sind, müssen keine Übersetzung beilegen.

Ein Gericht kann auf Antrag einer Partei bestimmte Verfahrensschritte in einer anderen Sprache zulassen, wenn alle Parteien dem zustimmen. Die Sitzungsprotokolle und die Entscheidungen des Gerichts werden auf Lettisch aufgesetzt.

Eine Klage wird durch schriftlichen Antrag bei Gericht eingereicht. Der Antrag kann von der rechtsuchenden Partei selbst oder von einem bevollmächtigten Vertreter persönlich eingereicht oder per Post zugesandt werden, jedoch nicht per Fax oder E-Mail.

Es sei darauf hingewiesen, dass Dokumente mit sicherer elektronischer Signatur für beliebige Arten von Anträgen verwendet werden können, sofern das Gesetz kein bestimmtes Verfahren für die Verfahrenseinleitung vorsieht. Elektronische Dokumente sind für bestimmte immobilien-, familien- und erbrechtliche Verträge und für bestimmte Arten von Bürgschaftsverträgen nicht zulässig.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Anträge sind schriftlich einzureichen. Für die meisten Klagen ist kein spezielles Formular vorgegeben. Formulare gibt es jedoch für Verfahren mit geringem Streitwert (maza apmēra prasības, Kapitel 30.3 der Zivilprozessordnung), für die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Mahnbescheids (saistību piespiedu izpildīšana brīdinājuma kārtība, Kapitel 50.1 der Zivilprozessordnung) und für Anträge auf vorübergehenden Schutz vor Gewalt (pagaidu aizsardzība pret vardarbību, Kapitel 30.5 der Zivilprozessordnung).

Wenn für den Antrag keine Form vorgegeben ist, sind die in der Zivilprozessordnung genannten Mindestanforderungen einzuhalten. Laut Zivilprozessordnung muss ein Antrag folgende Angaben enthalten:

  • den Namen des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;
  • Vorname, Nachname, persönlicher Identifikationscode und gemeldeter Wohnsitz des Antragstellers (wenn der Antragsteller keinen gemeldeten Wohnsitz hat, der tatsächliche Wohnsitz des Antragstellers); bei einer juristischen Person Name, Eintragungsnummer und Gesellschaftssitz; eine E-Mail-Adresse, sofern der Antragsteller der elektronischen Kommunikation mit dem Gericht zustimmt oder zu den Personen/Rechtsträgern nach Abschnitt 56(23) der Zivilprozessordnung gehört. Wenn diese auch im Online-System für die Korrespondenz mit dem Gericht registriert sind, sollte auch die Registrierungsnummer angegeben werden. Der Antragsteller kann für die Korrespondenz mit dem Gericht auch eine andere Adresse angeben;
  • Vorname, Nachname und persönlicher Identifikationscode, gemeldeter Wohnsitz und jede weitere gemeldete Adresse des Antraggegners oder der betroffenen Partei oder andernfalls der tatsächliche Wohnsitz; bei einer juristischen Person Name, Eintragungsnummer und Gesellschaftssitz. Der persönliche Identifikationscode oder die Eintragungsnummer des Antragsgegners ist anzugeben, wenn sie bekannt ist;
  • Vorname, Nachname, persönlicher Identifikationscode und Korrespondenzadresse des Vertreters des Antragstellers, falls der Antrag durch einen Vertreter eingereicht wird, oder bei einer juristischen Person Name, Registrierungsnummer und eingetragener Firmensitz. Eine E-Mail-Adresse ist anzugeben, wenn der Vertreter des Antragstellers, der über einen gemeldeten Wohnsitz oder eine Korrespondenzadresse in Lettland verfügt, der elektronischen Kommunikation mit dem Gericht zustimmt. Eine Registrierungsnummer ist anzugeben, wenn er auch im Online-System für die Korrespondenz mit dem Gericht registriert ist. Ist der gemeldete Wohnsitz oder die Korrespondenzadresse des Vertreters des Antragstellers nicht in Lettland, ist auch die E-Mail-Adresse oder die Registrierungsnummer im System für die Kommunikation mit dem Gericht anzugeben. Ist der Vertreter des Antragstellers ein Rechtsanwalt sollte auch die E-Mail-Adresse seiner Kammern angegeben werden;
  • der Name des Kreditinstituts und die Kontonummer, auf das zurückgeforderte Beträge und Gerichtskosten erstattet werden;
  • den Antragsgegenstand;
  • den Streitwert, wenn der Antrag finanziell bemessen werden kann, wobei die Art der Berechnung des zurückgeforderten oder bestrittenen Betrags anzugeben ist;
  • die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt und Beweise, die diese Tatsachen stützen;
  • das Gesetz, auf das der Antrag gestützt ist;
  • Berichte über Mediationsversuche, bevor bei Gericht Klage erhoben wurde;
  • die Forderungen des Antragstellers;
  • eine Liste der dem Antrag beigefügten Dokumente;
  • das Datum, an dem der Antrag gestellt wurde, und jede weitere Information, die relevant sein könnte. Der Antragsteller kann seine Telefonnummer angeben, wenn er der telefonischen Kontaktaufnahme durch das Gericht zustimmt.

Für bestimmte Anträge (zum Beispiel Scheidungsanträge) oder für besondere Verfahren (zum Beispiel Genehmigung oder Aufhebung einer Adoption, Nachlasssicherung oder Vormundschaft) sieht die Zivilprozessordnung weitere Angaben vor.

Der Antrag muss vom Antragsteller oder dessen Vertreter oder auf Aufforderung durch das Gericht von beiden gemeinsam unterschrieben werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Wenn der Vertreter im Namen des Antragstellers handelt, ist dem Antrag eine entsprechende Vollmacht (pilnvara) oder ein anderes Schriftstück beizufügen, aus dem hervorgeht, dass der Vertreter zu dieser Handlung bevollmächtigt ist.

Der Antrag muss dem Gericht in mehreren Ausfertigungen vorgelegt werden. Die Zahl der Ausfertigungen muss der Zahl der beteiligten Verfahrensparteien entsprechen.

Im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union und internationalen Übereinkommen sind Unterhaltsanträge anhand der vorgeschriebenen Formulare zu übermitteln oder über die zum Zweck der Zusammenarbeit benannten Zentralen Behörden Lettlands einzureichen bzw. an diese zu senden.

Zusätzlich sind dem Antrag folgende Belege beizufügen:

  • ein Beleg über die Entrichtung der staatlichen Gebühren (valsts nodevas) und sonstiger Gerichtskosten gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und in der vorgesehenen Höhe;
  • ein Nachweis über die Einhaltung der Verfahren für außergerichtliche Voruntersuchungen, falls diese gesetzlich vorgeschrieben sind;
  • Belege zu dem Sachverhalt, auf den sich die Klage stützt.

Auf dem Portal der lettischen Gerichte finden sich unter E-Pakalpojumi („elektronische Dienste“), E-veidlapas („elektronische Formulare“) eine Reihe von Formularen für Verfahrensdokumente. Die Formulare können heruntergeladen, ausgefüllt und dann in gedruckter Form eingereicht werden.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Gerichtskosten, bestehend aus staatlichen Gebühren (valsts nodeva), Kanzleigebühren (kancelejas nodeva) und Auslagen im Zusammenhang mit der Prüfung des Falls (ar lietas izskatīšanu saistītie izdevumi) werden bereits vor Einreichung der Klageschrift fällig; sie können per Banküberweisung entrichtet werden. Ist eine Klage erfolgreich, werden die gesamten Gerichtskosten, die der obsiegenden Partei entstanden sind, der unterlegenen Partei auferlegt. Ist eine Klage teilweise erfolgreich, werden die Gerichtskosten anteilig auf die Parteien verteilt. Zieht der Kläger seine Klage zurück oder bleibt eine Klage unentschieden, muss der Kläger dem Beklagten die ihm entstandenen Gerichtskosten erstatten (außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, in denen eine Klage mit dem Erlass eines Zahlungsbefehls gemäß Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates verbunden ist). In diesem Fall muss der Beklagte dem Kläger die diesem entstandenen Gerichtskosten nicht erstatten. Wenn aber ein Kläger seine Klage zurückzieht, weil der Beklagte den Schaden nach Klageerhebung freiwillig reguliert hat, kann das Gericht dem Beklagten auf Antrag des Klägers die Gerichtskosten des Klägers auferlegen.

Ebenso werden die Verfahrenskosten (die Kosten für den Rechtsbeistand, Auslagen des Gerichts im Zusammenhang mit der Vorladung von Zeugen und der Beweiserhebung) dem Beklagten zugunsten des Klägers auferlegt, wenn der Klage vollständig oder teilweise stattgegeben wird oder wenn der Kläger die Klage zurückzieht, weil der Beklagte den Schaden nach Einreichung des Antrags freiwillig reguliert. Wird die Klage abgewiesen, erlegt das Gericht dem Kläger die Verfahrenskosten auf, die dem Beklagten entstanden sind.

Das an den Rechtsanwalt oder Rechtsberater zu zahlende Honorar wird zwischen diesem und seinem Mandanten vereinbart.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Siehe „Prozesskostenhilfe“.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Schriftstücke, die per Post eingehen oder während der Geschäftszeiten des Gerichts eingereicht werden, registriert das Gericht unter dem Posteingang des betreffenden Tages. Eine Klage gilt ab dem Tag, an dem sie bei Gericht eingeht, als erhoben. Die Fristen für sämtliche gerichtlichen Verfahrenshandlungen enden mit den Geschäftszeiten des Gerichts. Werden Anträge, Rechtsmittel oder andere Postsendungen bis 24 Uhr des letzten Tags der Frist einem Zustelldienst übergeben, gelten sie als fristgemäß eingereicht.

Weist der Antrag Fehler auf oder wurden nicht alle erforderlichen Dokumente beigefügt, trifft der Richter eine mit Gründen versehene Entscheidung, kein Verfahren einzuleiten. Der Kläger enthält eine Abschrift dieser Entscheidung, und ihm wird eine Frist für die Behebung der Mängel gesetzt. Diese Frist muss mindestens 20 Tage betragen, gerechnet ab dem Tag, an dem die Entscheidung zugestellt wird. Behebt der Kläger die Mängel innerhalb der festgesetzten Frist, gilt das Datum, an dem der Antrag erstmals bei Gericht eingegangen ist, als Tag der Klageerhebung. Wird der Mangel nicht innerhalb dieser Frist behoben, gilt die Klage als nicht erhoben und wird dem Kläger zurückgeschickt. Der Umstand, dass ein Antrag zurückgesandt wurde, hindert den Kläger jedoch nicht daran, diesen erneut bei Gericht einzureichen.

Bestätigung über die ordnungsgemäße Einreichung des Antrags: Wenn ein Antrag ordnungsgemäß gestellt und alle erforderlichen Schriftstücke beigefügt wurden, entscheidet das Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Antragseingang, ob es den Antrag annimmt und ein Verfahren einleitet.

Nach Einleitung des Verfahrens werden die Klageschrift und Abschriften der beigefügten Schriftstücke dem Beklagten zugestellt und eine Frist gesetzt, bis zu der er seine schriftliche Stellungnahme einreichen muss. Nach Eingang dieser Stellungnahme stellt der Richter dem Kläger und eventuell beteiligten Dritten eine Abschrift zu. Der Richter kann den Kläger auffordern, sich zu dieser Stellungnahme zu äußern. Nach Eingang der Stellungnahme oder nach Ablauf der Frist für die Übermittlung einer Stellungnahme setzt der Richter einen Termin für die Verhandlung fest. Der Gerichtsschreiber stellt den Parteien eine gerichtliche Vorladung zu. Wird über die Sache im schriftlichen Verfahren entschieden, wird kein Verhandlungstermin anberaumt und den Parteien keine Vorladung zugestellt.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Die beteiligten Parteien erhalten eine gerichtliche Vorladung, aus der hervorgeht, wann und wo die Verhandlung oder andere Verfahrenshandlungen stattfinden. Die Vorladung wird der betreffenden Person am gemeldeten Wohnsitz zugestellt, sofern die Person keine andere Adresse für den Schriftverkehr mit dem Gericht angegeben hat.

Ist der Beklagte nicht in Lettland gemeldet und konnte der Kläger den Wohnsitz des Beklagten im Ausland aus objektiven Gründen nicht feststellen, kann das Gericht auf begründeten Antrag des Klägers von den Verfahren zur Ermittlung der Adresse des Beklagten Gebrauch machen, die in den für Lettland verbindlichen internationalen Vereinbarungen oder im Recht der Europäischen Union vorgesehen sind.

Der Beklagte, der nicht in Lettland gemeldet ist, wird in folgenden Fällen mittels einer Bekanntmachung im lettischen Amtsblatt, Latvijas Vēstnesis, gerichtlich vorgeladen: Die Adresse des Beklagten kann nicht nach Maßgabe der für Lettland verbindlichen internationalen Vereinbarungen oder der einschlägigen EU-Vorschriften ermittelt werden. Die Unterlagen können dem Beklagten nicht an die vom Kläger angegebene Adresse zugestellt werden. Es erweist sich als unmöglich, dem Beklagten die Unterlagen mittels der in den für Lettland verbindlichen internationalen Vereinbarungen oder in den einschlägigen EU-Vorschriften oder in der Zivilprozessordnung für internationale Zusammenarbeit in Zivilsachen vorgesehenen Verfahren zuzustellen.

Auf dem Portal der lettischen Gerichte können unter E-pakalpojumi („elektronische Dienste“) und Tiesvedības gaita („Verfahrensstand“) durch Eingabe der Rechtssachen- oder Vorladungsnummer Informationen zum Stand von Gerichtsverfahren abgerufen werden.

Letzte Aktualisierung: 30/03/2023

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