Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Italienisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Swipe to change

Einleitung eines Gerichtsverfahrens

Italien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Das italienische Rechtssystem garantiert jedem die Möglichkeit, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen.

In manchen Fällen sollte mit Unterstützung des Rechtsbeistands zunächst eine Streitbeilegung im Wege der Schlichtung angestrebt werden, bevor Klage erhoben wird. Für ein Schlichtungsverfahren kommen Streitfälle um Wohnungseigentum, Eigentumsrechte, Vermögensauseinandersetzungen, Erbangelegenheiten, Familienvereinbarungen, private und gewerbliche Vermietungen und Verpachtungen, Gebrauchsüberlassungen, Schadensersatzansprüche nach ärztlichen Behandlungsfehlern, Verleumdung in der Presse und anderen Medien sowie Streitfälle im Zusammenhang mit Versicherungs-, Bank- und Finanzverträgen in Betracht.

Eine andere Möglichkeit der Streitbeilegung ist ein Schiedsverfahren, bei dem eine von den Streitparteien benannte private Schiedsperson eingeschaltet wird. Für ein Schiedsverfahren anstelle eines ordentlichen Gerichtsverfahrens können sich die Streitparteien nur im beiderseitigen Einvernehmen entscheiden.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Für verschiedene Fälle gelten unterschiedliche Fristen. Üblicherweise gilt eine Frist von 10 Jahren, in manchen Fällen gelten aber auch kürzere Fristen (Artikel 2934-2961 Zivilgesetzbuch).

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Ein abschließendes Urteil in einem Streitfall kann nur ein Gericht sprechen. Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Streitgegenstand und nach den entsprechenden italienischen und den EU-Vorschriften.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Grundsätzlich ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Dieses Prinzip der örtlichen Zuständigkeit bestimmt den allgemeinen Gerichtsstand natürlicher Personen (foro generale delle persone fisiche). Je nach Streitwert oder Streitgegenstand müssen Sie sich an ein bestimmtes Gericht in dem entsprechenden Gebiet wenden (an den Friedensrichter (giudice di pace) oder das mit einem Richter oder einem Richterkollegium besetzte tribunale) oder auch an ein Gericht außerhalb des allgemeinen Gerichtsstands natürlicher Personen (bei zwingender örtlicher Zuständigkeit (competenza per territorio inderogabile)).

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit“.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Bei Streitigkeiten um Sachvermögen mit einem Streitwert bis zu 5000 EUR ist der Friedensrichter (giudice di pace) zuständig. Für Fälle mit einem Streitwert bis zu 20 000 EUR ist der Friedensrichter zuständig, wenn es um Unfallschäden im Straßen- oder Schiffsverkehr geht, für die Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Klagen mit einem höheren Streitwert werden vor dem tribunale unter Vorsitz eines Einzelrichters verhandelt. Für bestimmte Fälle ist unabhängig vom Streitwert der Friedensrichter (Artikel 7 Absatz 3 Zivilprozessordnung) oder das tribunale mit einem Einzelrichter (Artikel 409 Zivilprozessordnung) oder mit einem Richterkollegium (Artikel 50bis Zivilprozessordnung) zuständig.

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit“.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Grundsätzlich müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; die fachliche Vertretung ist zwingend vorgeschrieben (obbligo di difesa tecnica). Dies gilt nicht für Bagatellsachen (mit einem Streitwert bis zu 1100 EUR, die vor dem Friedensrichter verhandelt werden) und nicht, wenn Sie selbst als Rechtsanwalt zugelassen sind (Artikel 86 Zivilprozessordnung).

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Der Antrag ist an die Gegenpartei zu richten und bei der zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts einzureichen.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Nur in Fällen, die vor dem Friedensrichter verhandelt werden, kann der Antrag mündlich gestellt werden (Artikel 316 Zivilprozessordnung). In allen anderen Fällen ist der Antrag schriftlich in italienischer Sprache zu stellen. Der Antrag darf weder per Fax noch per E-Mail übermittelt werden.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Spezielle Formblätter gibt es nicht. Im Antrag sind die Parteien, das Gericht, der Streitgegenstand und die Bezeichnung anzugeben.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

An den Staat ist eine Gebühr zu entrichten, die sich nach der Höhe des Streitwerts zum Zeitpunkt der Antragstellung richtet (einheitliche Gebühr nach konsolidiertem Gerichtskostengesetz, Präsidialdekret Nr. 115/2002).

Die Höhe des Anwaltshonorars und die Zahlungsfrist werden direkt mit dem Rechtsanwalt vereinbart.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Sowohl italienische Staatsbürger als auch Personen anderer Nationalität haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn ihre Einkommenssituation bestimmte Voraussetzungen erfüllt (Konsolidiertes Gerichtskostengesetz, Präsidialdekret Nr. 115/2002).

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Die Klage gilt als erhoben,

  • wenn sie dem Beklagten bzw. im Falle einer Ladung der Gegenpartei zugestellt wurde (atto di citazione);
  • wenn sie bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangen ist, sofern es sich um einen beim Gericht gestellten Antrag handelt (ricorso).

Erst wenn es zu einem Verfahren kommt und beide Parteien angehört werden können, prüft das Gericht, ob die Klage ordnungsgemäß eingereicht worden ist.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Die Fristen für die Einlassung des Beklagten und weitere Schritte der Parteien und des Gerichts regelt die Zivilprozessordnung. Jedes Gericht hält sich an diese aufeinander folgenden Verfahrensschritte oder legt den gesamten Verfahrensablauf fest (Artikel 81bis Durchführungsverordnung zur Zivilprozessordnung).

Anhänge

Artikel der Zivilprozessordnung zur Klage vor Gericht PDF (84 Kb) it

Letzte Aktualisierung: 21/07/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.