Einleitung eines Gerichtsverfahrens

Ungarn
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Bestimmte gesetzliche Ansprüche müssen, fällige Geldforderungen können im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Dieses außergerichtliche Verfahren fällt in den notariellen Zuständigkeitsbereich. Siehe „Mahnverfahren“.

In Ungarn bestehen alternative Verfahren der Streitbeilegung. Siehe „Alternative Formen der Streitbeilegung“.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Ob es eine Frist für die Klageerhebung gibt und welcher Art eine solche Frist ist, hängt von dem jeweiligen Fall ab. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen beispielsweise gibt es keine Frist für die Klageerhebung, und diese Ansprüche verjähren auch nicht. Bei Ansprüchen aus außervertraglicher Haftung gibt es zwar keine Frist für die Klageerhebung, doch gilt in diesem Fall die allgemeine Verjährungsfrist (5 Jahre), die das zuständige Gericht berücksichtigt, wenn sich die gegnerische Partei darauf beruft. Für bestimmte sonstige Ansprüche gelten gesetzlich festgelegte Fristen für die Klageerhebung.

Es ist deshalb empfehlenswert, sich zur Klärung der Fristenfrage an einen Rechtsberater, einen Rechtsanwalt oder an eine einschlägige Bürgerinformationsstelle zu wenden.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Die Frage der Gerichtsbarkeit in Fällen mit Auslandsbezug ist im Hinblick auf die verschiedenen Falltypen im Unionsrecht, in den einschlägigen internationalen Übereinkommen sowie in den ungarischen Rechtsvorschriften über das internationale Privatrecht geregelt.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sind in Zivil- und Handelssachen die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 bzw. das mit Beschluss 2009/430/EG verkündete Lugano-Übereinkommen, in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie in Unterhaltssachen die Verordnung (EG) Nr. 4/2009.

Sind weder das Unionsrecht noch die für Ungarn bindenden multi- oder bilateralen Übereinkommen anwendbar, bestimmt sich die Gerichtsbarkeit nach dem Gesetz Nr. XXVIII von 2017 über das internationale Privatrecht.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit - Ungarn“.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit - Ungarn“.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Jede Person kann persönlich oder über einen Bevollmächtigten als Verfahrenspartei an Gerichtsverfahren teilnehmen, wenn sie

a) im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften uneingeschränkt geschäftsfähig ist,

b) als Erwachsener beschränkt geschäftsfähig ist, aber, was den Verfahrensgegenstand und die Verfahrenshandlungen anbelangt, zivilrechtlich voll prozessfähig ist, oder

c) im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften weisungsberechtigt ist, was den Verfahrensgegenstand anbelangt.

Ein rechtlicher Vertreter nimmt im Namen der Partei an Gerichtsverfahren teil, wenn:

a) die Partei nicht prozessfähig ist,

b) unbeschadet der Prozessfähigkeit der Partei ein rechtlicher Vertreter für die Partei bestellt wurde, sofern die Partei nicht persönlich oder über einen Bevollmächtigten teilnimmt, oder

c) die Partei keine natürliche Person ist.

Sich in Gerichtsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ist nach dem Gesetz Nr. CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung (im Folgenden „ZPO“) zwingend vorgeschrieben. Für erstinstanzliche Verfahren in Amtsgerichten und für arbeitsgerichtliche Verfahren, die in die Zuständigkeit von Verwaltungs- und Arbeitsgerichten fallen, sieht die ZPO Ausnahmen vom Anwaltszwang vor; in solchen Fällen ist eine rechtliche Vertretung nur dann zwingend, wenn sie anderweitig gesetzlich vorgeschrieben ist.

In der ZPO ist auch geregelt, wer als rechtlicher Vertreter anzusehen ist. In der Regel nehmen Rechtsanwälte oder Anwaltskanzleien die rechtliche Vertretung der Parteien wahr. In den Fällen, in denen eine rechtliche Vertretung zwingend vorgeschrieben ist, kann eine Person, die die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt hat, an ihrem eigenen Gerichtsverfahren ohne rechtliche Vertretung teilnehmen, es sei denn, es ist gesetzlich nichts anderes bestimmt.

Auch in den Verfahren, in denen die rechtliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann anstelle der klagenden Partei ein von dieser bzw. von ihrem gesetzlichen Vertreter gewählter Bevollmächtigter (z. B. Anwalt) die Klageschrift einreichen. Wer als Bevollmächtigter zugelassen bzw. ausgeschlossen ist, regelt die ZPO.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Die Klageschrift ist unmittelbar beim zuständigen Gericht einzureichen. Nach der ZPO kann eine nicht anwaltlich vertretene Partei in einem Verfahren vor einem Amtsgericht oder in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor einem Verwaltungs- oder Arbeitsgericht ihre Klage dem für ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder Arbeitsplatz zuständigen Gericht oder dem für das Verfahren zuständigen Gericht zu den Sprechzeiten der Geschäftsstelle anhand des dafür vorgesehenen Formulars mündlich zu Protokoll geben.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Die Gerichtssprache ist ungarisch. Sofern in den Rechtsvorschriften, in einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union oder in einem internationalen Übereinkommen nicht anderweitig vorgesehen, müssen die beim Gericht eingereichten Schriftsätze in ungarischer Sprache abgefasst sein, und auch Bescheide und Entscheidungen des Gerichts werden in ungarischer Sprache zugestellt. Jede Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren ihre Muttersprache sowie, falls in internationalen Übereinkommen vorgesehen, ihre Regional- oder Minderheitensprache zu verwenden.

Durch den Beitritt zur Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen hat sich Ungarn unter anderem dazu verpflichtet, in Bezug auf Kroatisch, Deutsch, Rumänisch, Serbisch, Slowakisch, Slowenisch, Romani und Bojasch zuzulassen, dass

  • persönlich vor Gericht erscheinende Parteien ihre eigene Regional- oder Minderheitensprache verwenden können, ohne dass ihnen hierdurch Extrakosten entstehen,
  • in einer Regional- oder Minderheitensprache zusammengestellte Unterlagen und Beweismittel eingereicht werden können, erforderlichenfalls mithilfe von Dolmetschern und Übersetzern.

Das Gericht bestellt einen Dolmetscher, Gebärdendolmetscher oder Übersetzer, wenn dies zur Wahrung des Rechts der Partei auf Verwendung der Sprache oder nach den Bestimmungen der ZPO zum Sprachgebrauch aus anderen Gründen erforderlich ist.

Die Klage ist schriftlich bei dem Gericht einzureichen, bei dem das Verfahren eingeleitet wird. Wenn für die Kommunikation der elektronische Weg vorgeschrieben ist oder gewählt wurde, muss die Klage elektronisch gemäß den gesetzlichen Vorgaben eingereicht werden. Handelt es sich um eine papiergestützte Kommunikation, so ist die Klageschrift auf dem Postweg oder persönlich (zu den Geschäftszeiten bei einem Sachbearbeiter oder jederzeit während der Öffnungszeiten durch Einwerfen in den Sammelkasten am Eingang des Gerichts) einzureichen, wohingegen eine nicht anwaltlich vertretene Partei in einem Verfahren vor einem Amtsgericht oder in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor einem Verwaltungs- oder Arbeitsgericht die Klage dem für ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder Arbeitsplatz zuständigen Gericht oder dem für das Verfahren zuständigen Gericht zu den Sprechzeiten der Geschäftsstelle anhand des Standardformulars mündlich zu Protokoll geben kann.

Die Klage kann nicht per Fax eingereicht werden.

Zur Klageerhebung auf elektronischem Wege siehe „Automatische Bearbeitung“.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Das Verfahren ist mittels einer Klageschrift, d. h. eines die Klage enthaltenden Antrags, anzustrengen. Die Anforderungen an die Bestandteile einer Klageschrift und an die Unterlagen, die der Klage beizufügen sind, sind in der ZPO detailliert beschrieben.

Eine nicht anwaltlich vertretene Partei in einem Verfahren vor einem Amtsgericht oder in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor einem Verwaltungs- oder Arbeitsgericht muss ihre Klage auf einem speziellen Formular einreichen. Für eine Partei ohne rechtliche Vertretung ist dies eine große Hilfe, da auf dem Formular die Angaben abgefragt werden, die für die Klageeinreichung zwingend vorgeschrieben sind, und auf die beizufügenden Anlagen verwiesen wird. Die Formulare stehen auf der zentralen Website der Gerichte zum Download bereit.

Bei der papiergestützten Kommunikation sind die Klageschrift und ihre Anlagen in einem Exemplar mehr einzureichen, als Parteien im Verfahren betroffen sind. Haben mehrere Parteien einen gemeinsamen Vertreter (Bevollmächtigen), erhalten sie gemeinsam ein einziges Exemplar.

Zur elektronischen Einreichung der Klageschrift siehe auch „Automatische Bearbeitung“.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

In Zivilverfahren müssen Gebühren entrichtet werden. Wie hoch die jeweiligen Gerichtsgebühren sind, ist im Gesetz Nr. XCIII von 1990 über die Gebühren festgelegt. Die Partei, die das Verfahren einleitet, hat die Gebühren bei Klageeinreichung zu entrichten, es sei denn, über die Zahlung der Gebühren wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. In letzterem Fall sind die Gebühren von der Partei zu tragen, die vom Gericht dazu verpflichtet wird.

Ein Gericht, bei dem ein Zivilverfahren angestrengt wird, lehnt einen Antrag ohne Anforderung weiterer Angaben ab, wenn der Kläger die Verfahrensgebühren nicht in der Höhe entrichtet hat, die proportional zur Höhe der in der Klageschrift angegebenen Forderung steht bzw. einer gesetzlich festgelegten Pauschalgebühr entspricht, und keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und keinen Rechtsanspruch auf Prozesskostenhilfe geltend gemacht hat.

Der Partei kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, um sie bei der Wahrung ihrer Rechte im Verfahren zu unterstützen.

Sofern in den Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, kann eine Partei einen Antrag auf persönliche Prozesskostenhilfe („személyes költségmentesség“) und auf persönliche Befreiung von der Kostenvorauszahlungspflicht („személyes költségfeljegyzési jog“) stellen, der ihr je nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gewährt wird, wohingegen eine persönliche Befreiung von der Zahlung der Gerichtsgebühren („személyes illetékmentesség“) von Amts wegen gewährt wird. Einer Partei wird fallspezifische Prozesskostenhilfe („tárgyi költségkedvezmény“) für den Verfahrensgegenstand gewährt, wohingegen eine Gebührenermäßigung („mérsékelt illeték“) von Amts wegen gewährt wird, wenn im Verfahrensverlauf bestimmte Rechtshandlungen vorgenommen werden.

Mit einer Befreiung von den Gerichtsgebühren wird entweder die Person, für die diese Gebühren gelten, von der Zahlung befreit, oder aber die Befreiung gilt für den Verfahrensgegenstand. Bei einer Befreiung von den Gerichtsgebühren ist die Partei von der Vorauszahlungspflicht befreit und, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, von der Zahlung aller unbezahlten Gebühren. Eine Befreiung von den Gerichtsgebühren befreit eine Partei nicht von der Zahlung von Gebühren, die während des Vollstreckungsverfahrens nicht entrichtet wurden. Wer für eine persönliche Befreiung in Frage kommt, ist im Gebührengesetz geregelt; so sind beispielsweise der ungarische Staat, die Gemeinden, das Haushaltsorgan und die Kirche von der Gebührenzahlungspflicht befreit.

Im Falle einer Gebührenbefreiung aufgrund des Verfahrensgegenstands sind beide Parteien ungeachtet ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse von den Gebühren befreit. Eine solche Befreiung wird beispielsweise bei einem Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung über Prozesskostenhilfe gewährt, bei einer Widerklage in einem Scheidungsverfahren oder bei Anträgen auf Berichtigung, Änderung oder Ergänzung einer Entscheidung.

Eine Befreiung von der Gebührenvorauszahlungspflicht („tárgyi illetékfeljegyzési jog“) aufgrund des Verfahrensgegenstands wird ungeachtet der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beispielsweise in Verfahren gewährt, die den zivilrechtlichen Schutz von Personen oder aber Schadenersatzforderungen, die sich aus der Ausübung der Amtsgewalt ergeben, betreffen. Personen, denen eine solche Befreiung von der Gebührenvorauszahlungspflicht gewährt wird, sind von der Zahlung der Gebühren per Vorkasse befreit. Am Ende des Verfahrens werden der unterlegenen Partei vom Gericht die Gebühren auferlegt.

Eine Partei ist von der Entrichtung eines Teils der Gebühren befreit, wenn ihr eine Gebührenermäßigung gewährt wurde. Bei der Gebührenermäßigung handelt es sich um eine Form der Prozesskostenhilfe, die sich grundlegend von den anderen Formen dahingehend unterscheidet, dass sie Anwendung findet, wenn im Verfahrensverlauf bestimmte Rechtshandlungen vorgenommen werden, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss, und dass sie sich nicht nach den persönlichen Verhältnissen der Partei oder dem Verfahrensgegenstand richtet.

Der Vorteil, keine Gebühren im Voraus zahlen zu müssen, ist sowohl Teil der Prozesskostenhilfe als auch eine Art der Befreiung von der Kostenvorauszahlungspflicht. Prozesskostenhilfe kann auch sachlicher oder persönlicher Art sein. Die Arten von Rechtssachen, in denen Prozesskostenhilfe aufgrund des Verfahrensgegenstands gewährt werden kann, und die Anspruchskriterien für die persönliche Prozesskostenhilfe sind gesetzlich festgelegt. Eine sachbezogene Kostenbefreiung kann beispielsweise in Vormundschaftsverfahren gewährt werden.

Eine Befreiung von der Kostenvorauszahlungspflicht kann ebenfalls sachlicher oder persönlicher Art sein. Eine fallspezifische Befreiung von der Kostenvorauszahlungspflicht kann z. B. in Verfahren zur Feststellung eines Verwandtschaftsverhältnisses oder Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung gewährt werden.

Nach dem Gesetz über die anwaltliche Tätigkeit ist die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit frei verhandelbar, soweit weder im Gesetz über die anwaltliche Tätigkeit noch im Zivilgesetzbuch etwas anderes bestimmt ist; somit können die Parteien die Anwaltshonorare innerhalb der im Gesetz über die anwaltliche Tätigkeit festgelegten Grenzen frei verhandeln. Die Prozesskostenhilfe umfasst die Befreiung von der Zahlung der Anwaltshonorare oder von der Vorauszahlung dieser Kosten. Über die Gewährung einer anwaltlichen Vertretung wird vom Dienst für juristische Unterstützung entschieden.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Der Partei kann persönliche oder fallspezifische Prozesskostenhilfe gewährt werden, um sie bei der Wahrung ihrer Rechte im Gerichtsverfahren zu unterstützen. Eine natürliche Person hat je nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen Anspruch auf persönliche Prozesskostenhilfe, für die sie einen Antrag stellen muss. Je nach Verfahrensgegenstand kann sie von Amts wegen fallspezifische Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Wird einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt, so ist sie von der Vorauszahlung der Gerichtsgebühren und von der Zahlung eines Vorschusses für alle im Verfahrensverlauf entstehenden Kosten sowie von unbezahlten Gebühren befreit, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ferner von der Zahlung aller vom Staat als Vorschuss gezahlten Kosten und von der Hinterlegung einer Kaution für die Kosten des Verfahrens.

Die einkommens- und vermögensrelevanten Kriterien, die für die Gewährung von persönlicher Prozesskostenhilfe erfüllt sein müssen, aber auch die Fälle, in denen Prozesskostenhilfe aufgrund des Verfahrensgegenstands gewährt werden kann, sind gesetzlich festgelegt.

Bürgern der Europäischen Union und Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann vorbehaltlich der für ungarische Staatsangehörige geltenden Bedingungen persönliche Prozesskostenhilfe und eine persönliche Befreiung von der Kostenvorauszahlungspflicht gewährt werden. Andere Ausländer können unter Umständen auf der Grundlage internationaler Verträge Anspruch auf diese Unterstützung geltend machen.

Bei Bürgern der Europäischen Union und Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, umfasst die Prozesskostenhilfe die Kosten für die Anreise zur Verhandlung, wenn das Erscheinen der betreffenden Person bei der Verhandlung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Sehen die Rechtsvorschriften eines anderen Staates für eine ungarische Partei, die an einer vor einem ausländischen Gericht verhandelten Rechtssache beteiligt ist, eine höhere Leistung vor als eine fallspezifische Befreiung von der Kostenvorauszahlungspflicht, so müssen diese vorteilhafteren Vorschriften auch auf ausländische Verfahrensparteien einer vor einem ungarischen Gericht verhandelten Rechtssache angewandt werden.

Siehe auch „Prozesskostenhilfe“.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Generell gilt die Klage als erhoben, wenn sie beim Gericht eingeht und von der Gerichtskanzlei registriert wird. Erfolgt die Kommunikation auf elektronischem Weg, so gilt die Klage grundsätzlich als eingereicht, wenn vom IT-System eine Empfangsbestätigung gesendet wird.

Der Zeitpunkt der Klageerhebung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn für die Klageerhebung Fristen bestehen. Diese Fristen unterscheiden sich im Hinblick auf die Zeitdauer sowie darauf, wann die Klage als fristgerecht erhoben gilt.

Nach der ungarischen Zivilprozessordnung (polgári perrendtartásról szóló törvény, kurz: „Pp.“) gilt die Frist als nicht versäumt, wenn der für das Gericht bestimmte Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist per Einschreiben aufgegeben wurde. Findet die Kommunikation während des Verfahrens auf elektronischem Weg statt, gelten die Folgen für das Versäumnis einer (in Tagen, Arbeitstagen, Monaten oder Jahren festgelegten) Frist nicht, wenn die elektronische Übermittlung an das Gericht spätestens am letzten Tag der Frist gemäß den IT-Anforderungen erfolgt. Allerdings ist diese Regel vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung nicht auf die Berechnung der für die Einreichung der Klageschrift gesetzlich festgelegten Frist anwendbar, d. h. die Klage gilt als fristgerecht erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Klageerhebungsfrist tatsächlich beim Gericht eingeht.

Nach Ablauf der Frist eingereichte Klageschriften werden vom Gericht zurückgewiesen. Das Gericht stellt dem Kläger den Beschluss zu, mit dem die Klage zurückgewiesen wurde, und setzt den Beklagten über die getroffene Maßnahme in Kenntnis. Der Kläger kann gegen den Beschluss ein besonderes Rechtsmittel einlegen.

Deshalb ist es ratsam, sich zur Klärung der Frage, wann eine Klage als fristgerecht erhoben gilt, an einen Rechtsberater, einen Rechtsanwalt oder an eine einschlägige Bürgerinformationsstelle zu wenden.

Wenn eine nicht anwaltlich vertretene Partei in einem Verfahren vor einem Amtsgericht oder in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor einem Verwaltungs- oder Arbeitsgericht ihre Klage dem für ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder Arbeitsplatz zuständigen Gericht oder dem für das Verfahren zuständigen Gericht zu den Sprechzeiten der Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll geben kann, so wird sie vor Ort entsprechend über das weitere Vorgehen unterrichtet und gegebenenfalls sofort zur Mängelbehebung aufgefordert. Die Parteien werden in der Regel nicht von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Das Gericht prüft nach Eingang der Klageschrift, ob diese die gesetzlich vorgeschriebenen Elemente enthält.

Ist anhand der Klageschrift die Einleitung eines Verfahrens möglich, so stellt das Gericht dem Beklagten die Klage zu und fordert ihn gleichzeitig auf, innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach Erhalt der Klageschrift seine Widerklage zu erheben. Der Beklagte lässt sich auf das Verfahren ein, indem er eine Widerklage erhebt.

Nach Einreichung einer schriftlichen Widerklage leitet das Gericht je nach Lage des Falls nach den Vorgaben gemäß ZPO das Verfahren ein, schließt daraufhin die Einleitungsphase ab und legt einen Verhandlungstermin für die Feststellung der Begründetheit der Sache fest.

Zur Möglichkeit der elektronischen Einreichung einer Klageschrift und der diesbezüglichen Rückmeldung siehe auch Automatische Bearbeitung.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Nach Klageerhebung verfährt das Gericht entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 12. Je nach Lage des Falls und den besonderen Umständen des Verfahrens kann die Partei im Zuge weiterer schriftlicher Vorbringungen, wenn diese angeordnet worden sind, oder während der Prozessvorbereitung und in der mündlichen Verhandlung in der Sache zusätzliche Informationen erhalten.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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