Einleitung eines Gerichtsverfahrens

Frankreich
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Möglicherweise empfiehlt sich ein alternatives Verfahren zur Streitbeilegung. Hier finden Sie mehr zu diesem Thema.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Die Fristen für eine Klageerhebung sind je nach Rechtssache unterschiedlich. Genauere Auskünfte über Klagefristen erhalten Sie bei einem Anwalt oder einer Bürgerberatungsstelle.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Siehe „In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? – Frankreich“.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Siehe „In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? – Frankreich“.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe „In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? – Frankreich“.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

  • Manchmal muss ein Rechtsanwalt bereits bei der Einleitung des Verfahrens eingeschaltet werden.

Generell besteht vor dem ordentlichen Gericht (tribunal judiciaire) Anwaltspflicht. Ausnahmen gelten jedoch für die gewerbliche Vermietung oder in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Richters für Streitigkeiten und Schutz (juge des contentieux et de la protection) fallen.

Vor dem Familiengericht (juge aux affaires familiales) ist die anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben, wenn es um die Übertragung des Sorgerechts, Scheidungsfolgeverfahren, um elterliche Autorität, um die Aufteilung der Hochzeitskosten oder um Unterhaltsverpflichtungen geht.

Vor dem Handelsgericht, dem Vollstreckungsrichter, dem Jugendrichter, dem Sozialgericht, dem Arbeitsgericht und dem Gericht für Landpachtverträge besteht kein Anwaltszwang.

  • Das französischen Recht kennt zwei Arten der Klageerhebung.

Wird das Verfahren durch eine Ladung eingeleitet, so muss ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt werden. Wenn das Verfahren durch einseitigen oder gemeinsamen Klageantrag eingeleitet werden kann, muss kein Gerichtsvollzieher hinzugezogen werden.

Zu beachten ist, dass bei Anträgen auf vorläufige Maßnahmen (référés) die Klageerhebung durch eine Ladung zwingend vorgeschrieben ist.

Eine Scheidung kann durch Zustellung der Ladung oder gemeinsamen Antrag eingeleitet werden.

Klagen vor dem Jugendgericht (juge des enfants) werden durch ein Elternteil, den Vormund oder den Minderjährigen selbst durch einen einfachen Antrag erhoben.

Klage vor dem Vollstreckungsgericht (juge de l'exécution) kann nur durch eine Ladung erhoben werden, außer wenn es um die Vollstreckung eines Ausweisungsbeschlusses geht.

Vor dem Handelsgericht (tribunal de commerce) kann ein Mahnverfahren durch einfachen Antrag nur dann eingeleitet werden, wenn es sich bei der Forderung um einen Bankscheck (une traite), einen Wechsel (une lettre de change), einen Schuldschein (un billet à ordre) oder eine Forderungsabtretung (un bordereau de cession) handelt. In allen anderen Fällen wird die Klage durch Zustellung einer Ladung erhoben.

Vor dem Arbeitsgericht (conseil de prud'hommes) ist der Klageantrag per Schreiben mit oder ohne Einschreiben zu stellen.

Eine Klage vor dem paritätisch besetzten Gericht für Landpachtverträge (tribunal paritaire des baux ruraux) wird mit einem Klageantrag oder durch einen Gerichtsvollzieher eingeleitet. Die Parteien können sich auch mit einem gemeinsamen Antrag an ein Gericht wenden, in dem sie dem Richter ihre Forderungen vortragen. Der Antrag wird bei der Geschäftsstelle eingereicht.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Auskünfte erteilt jede Geschäftsstelle eines Gerichts. Fast überall erhält man auch bei den Gerichten, den Justiz- und Rechtszentren (maisons de justice et du droit) und in den Rathäusern (mairies) kostenlose Rechtsberatung.

Klage wird bei der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Nur die französische Sprache ist zugelassen. Ein Dolmetscher kann einer Partei in den Verhandlungen zur Seite gestellt werden. Wenn der Richter die Sprache der Partei beherrscht, ist er nicht verpflichtet, einen Dolmetscher heranzuziehen.

In der Regel ist der Klageantrag schriftlich einzureichen.

Nach den geltenden Rechtsvorschriften kann beim Zivilgericht bisher weder per Fax noch per E-Mail Klage erhoben werden.

Ein Online-Dienst zur Klageerhebung ist seit 2021 auf dem Portal „Portail du justiciable“ verfügbar. Dieser Dienst umfasst den Beitritt zum Rechtsstreit als Zivilpartei, nachdem das Opfer eine Mitteilung vom Gericht erhalten hat, sowie die Anträge des Vormundschaftsrichters hinsichtlich von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen und die Klageerhebung durch Antrag an den Familienrichter bei Verfahren ohne Rechtsanwaltspflicht.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Es gibt CERFA-Formblätter für die Ausarbeitung der Klageschrift. Der Schriftsatz muss Informationen über den Kläger und den Antragsgegner enthalten, und ihm müssen alle die Sache betreffenden Dokumente beigefügt sein, die je nach Rechtssache entweder bei Klageerhebung in der Geschäftsstelle oder in der Verhandlung dem Richter vorzulegen sind.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Der Zugang zum erstinstanzlichen Gericht ist kostenfrei. In der Regel sind bei Erhebung einer Klage keine Gebühren an den Staat zu entrichten. Nur für Klagen vor dem Handelsgericht gilt eine Gebührenordnung.

Seitdem müssen sie nicht mehr als Vermittler eingeschaltet werden. Kosten sind die Ausgaben für das Verfahren. Dazu zählen Zeugenentschädigungen, die Vergütungen von Sachverständigen und Gerichtsvollziehern und die Auslagen der Anwälte zusätzlich zu ihren Gebühren. Ein Teil der Kosten ist zu Beginn oder im Verlauf eines Verfahrens zu zahlen. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Richter die Kosten in der Regel der unterlegenen Partei auferlegen, soweit sie keine Prozesskostenhilfe erhält.

Die Anwaltsgebühren sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant. Anwälte können von ihren Mandanten einen Vorschuss verlangen, der entweder im Voraus oder während der anwaltlichen Tätigkeit zu zahlen ist.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Ja, wenn das Einkommen des Antragstellers eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigt, die jedes Jahr neu festgelegt wird, so kann der Antragsteller Prozesskostenhilfe erhalten (2020 lag die Obergrenze bei 1043 EUR für die volle Prozesskostenhilfe und bei bis zu 1564 EUR für die anteilige Prozesskostenhilfe). Die Obergrenze kann an die familiäre Situation des Klägers angepasst werden (siehe „Prozesskostenhilfe – Frankreich“).

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Die Klage gilt als erhoben:

  • durch Vorlage einer Abschrift der Ladung in der Geschäftsstelle;
  • durch Einreichung oder Registrierung der Klage in der Geschäftsstelle.

Der Kläger erhält keine Bestätigung der Gültigkeit seiner Klage.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Auskünfte über den Stand des Verfahrens und den anberaumten Verhandlungstermin erteilt die Geschäftsstelle.

Weiterführende Links

Website des Justizministeriums

Letzte Aktualisierung: 07/03/2022

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