Einleitung eines Gerichtsverfahrens

Zypern
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Es gibt alternative Möglichkeiten, darunter die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, ein Schiedsverfahren oder die Inanspruchnahme eines Mediationsdienstes, wie dies im Gesetz 159(I)/2012 über Aspekte der Mediation in Zivilsachen vorgesehen ist.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Ja, es gibt eine Frist für die Klageerhebung. Gemäß dem Gesetz 66(I)/2012 über zeitliche Fristen ist die Einreichung einer Klage bei Gericht nicht mehr möglich, wenn zehn (10) Jahre ab Entstehung des Klagegrunds verstrichen sind, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (wie beispielsweise in den folgenden Fällen):

Betrifft ein Anspruch zivilrechtliche Vergehen, Verträge, Wechsel, Schecks oder Schuldscheine, kann nach Ablauf von sechs (6) Jahren ab Entstehung des Klagegrunds nicht mehr Klage erhoben werden.

Betrifft ein Anspruch Schadenersatz wegen Fahrlässigkeit, Belästigung oder Verletzung einer Amtspflicht, kann nach Ablauf von drei (3) Jahren ab Entstehung des Klagegrunds nicht mehr Klage erhoben werden. Diese Frist kann vom Gericht innerhalb von zwei (2) Jahren nach ihrem Ablauf verlängert werden, wenn es sich um Schadenersatz wegen Körperverletzung und/oder Tod handelt, die durch ein Zivildelikt verursacht wurden.

Die Frist für die Klageerhebung in einer Sache, die den Nachlass einer verstorbenen Person betrifft (unabhängig vom Anteil an diesem Nachlass, Vermächtnis oder von der Gültigkeit eines Testaments) endet nach acht (8) Jahren ab dem Sterbedatum.

Die Frist für die Klageerhebung in Hypotheken- oder pfandrechtlichen Sachen endet nach zwölf (12) Jahren ab dem Datum der Entstehung des Klagegrunds.

Im Falle eines Gerichtsurteils ist nach Ablauf von fünfzehn (15) Jahren ab dem Datum, an dem das abschließende Urteil ergangen ist, keine Klage mehr möglich.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Wenn der Klagegrund oder das einklagbare Recht innerhalb der Republik Zypern oder innerhalb eines als Hoheitsgebiet der Republik Zypern erachteten Gebiets entstanden ist oder wenn aufgrund der Natur des Klagegrunds ein Gericht der Republik Zypern zuständig ist, müssen Sie sich an ein Gericht der Republik Zypern wenden.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Im Fall einer zivilrechtlichen Streitigkeit müssen Sie sich an das Bezirksgericht des Bezirks wenden, in dem:

  • der Klagegrund vollständig oder teilweise entstanden ist;
  • der Beklagte oder einer der Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung gelebt oder gearbeitet hat;
  • die Hoheitszone liegt, unter der Voraussetzung, dass alle Verfahrensparteien zyprische Staatsbürger sind und der Klagegrund vollständig oder teilweise innerhalb der Hoheitszone entstanden ist oder der Beklagte (bzw. einer der Beklagten) innerhalb dieser Hoheitszone lebt oder arbeitet;
  • die Hoheitszone liegt, unter der Voraussetzung, dass der Klagegrund vollständig oder teilweise innerhalb der Hoheitszone durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch eine Person entstanden ist, die nach Artikel 3 des Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetzes versichert war oder hätte versichert sein müssen;
  • die Hoheitszone liegt, unter der Voraussetzung, dass der Klagegrund vollständig oder teilweise innerhalb der Hoheitszone aufgrund eines Unfalls oder einer berufsbedingten Erkrankung eines Arbeitnehmers während seiner Beschäftigung entstanden ist, wofür der Arbeitgeber haftbar war und wogegen er nach Artikel 4 des Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetzes versichert war oder hätte versichert sein müssen;
  • die Immobilie liegt, die Gegenstand einer Klage ist, bei der es um die Verteilung oder den Verkauf der Immobilie oder eine andere auf diese Immobilie bezogene Angelegenheit geht.

Handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit Schadenersatzforderungen im Gegenwert von bis zu zwei Jahresgehältern, müssen Sie sich an das Arbeitsgericht des Bezirks wenden, in dem die Streitigkeit ihren Ausgang nahm, oder, falls es dort kein Arbeitsgericht gibt, an das Arbeitsgericht des Bezirks, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Andernfalls wenden Sie sich an das zuständige Bezirksgericht.

Bei mietrechtlichen Streitigkeiten ist das Liegenschaftsgericht des Bezirks zuständig, in dem das Mietobjekt liegt.

Bei familienrechtlichen Streitigkeiten (z. B. Scheidung, Vermögensstreitigkeiten und dergleichen) müssen Sie sich an das Familiengericht wenden. Zuständig ist das Familiengericht des Bezirks, in dem eine der Verfahrensparteien lebt oder arbeitet. Geht es bei dem Streitfall um ein minderjähriges Kind, ist das Familiengericht des Bezirks zuständig, in dem das minderjährige Kind oder der Beklagte lebt.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Siehe Antwort auf Frage 4 oben.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Sie können selbst eine Klage anstrengen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass eine Person von einem Anwalt oder einer anderen Mittelsperson vertreten werden muss (Ausnahmen sind Minderjährige und geschäftsunfähige Personen entsprechend der Definition in den einschlägigen Rechtsvorschriften).

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Die für die Einleitung eines Verfahrens benötigten gerichtlichen Schriftstücke (z. B. Klageantrag oder Prozessladung mit Klageschrift) sind bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts einzureichen.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Ein Antrag ist grundsätzlich in griechischer Sprache in schriftlicher Form zu stellen. Per E-Mail oder per Fax eingereichte Anträge (oder andere gerichtliche Schriftstücke) werden nicht akzeptiert.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Ein Klageantrag in allgemeiner Form ist gemäß dem Formblatt 1 der Zivilprozessordnung und ein Klageantrag, in dem der geltend gemachte Anspruch im Einzelnen bezeichnet ist, ist gemäß dem Formblatt 2 zu erstellen.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Ja, Sie müssen eine Stempelgebühr zahlen. Die Gebühr ist bei Einreichung des Dokuments zu zahlen, für das die Gebühr erhoben wird.

Ob Sie dem Anwalt einen Vorschuss zahlen müssen, hängt davon ab, welche Vereinbarung Sie mit Ihrem Anwalt getroffen haben.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Ja, in Rechtssachen, die vor dem Familiengericht verhandelt werden, oder in Verfahren, bei denen es sich um Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug handelt, sowie als Asylbewerber, Flüchtling oder als Drittstaatsangehöriger ohne rechtmäßigen Aufenthalt können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Die Klage gilt ab ihrer Einreichung als erhoben. Ist der Klageantrag ungültig, wurde die Frist überschritten oder besteht ein anderes Problem im Zusammenhang mit der Einreichung der Klage, werden Sie von der Geschäftsstelle des Gerichts informiert.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Informationen bezüglich Terminen und der Erscheinung vor Gericht werden in einer späteren Phase mitgeteilt.

Letzte Aktualisierung: 07/12/2023

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