Einleitung eines Gerichtsverfahrens

Kroatien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Neben der Möglichkeit, Streitigkeiten vor Gericht austragen, stehen auch außergerichtliche Methoden der Streitbeilegung zur Verfügung. In Kroatien zählen dazu Schiedsverfahren, Mediation und gerichtliche Verfahren im weiteren Sinne, die auf einen gerichtlichen Vergleich abzielen.

Mediation in zivil-, handels-, arbeitsrechtlichen und anderen Streitigkeiten über Rechte, die Parteien geltend machen können, regelt das Mediationsgesetz (Zakon o mirenju; Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien NN Nr. 18/11). Mediation bezeichnet jedes Verfahren gleich welchen Namens (mirenje, medijacija, posredovanje, koncilijacija), bei dem die Parteien versuchen, ihre Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, indem sie eine für beide Seiten akzeptable Vereinbarung treffen, die ihren Bedürfnissen und Interessen Rechnung trägt. Unterstützt werden sie dabei von einer neutralen dritten Partei – einem oder mehreren neutralen Mediatoren (posrednik, medijator, koncilijator), die ihnen hilft, einen Vergleich zu finden, die aber nicht berechtigt ist, eine verbindliche Lösung vorzuschreiben. Die Mediation wird in der von den Parteien vereinbarten Weise durchgeführt. Sie ist optional, die Parteien sind unabhängig, das Verfahren ist freiwillig und konsensbestimmt, informell und vertraulich, und die Beteiligten sind gleichberechtigt.

Dagegen findet ein Schiedsverfahren (arbitraža oder izbrano suđenje) vor einem Schiedsgericht statt, dessen Tätigkeit von einer juristischen Person oder dem Gremium einer juristischen Person organisiert und durchgeführt wird. Das Schiedsverfahren ist eine freiwillige, schnelle, effiziente und nichtöffentliche Art der Streitbeilegung. Die Parteien können bestimmen, wer im Streitfall als Richter fungieren soll, sie können den Ort des Schiedsverfahrens, das anzuwendende materielle und prozessuale Recht und die Sprache(n), in der (denen) es geführt werden soll, wählen und entscheiden, ob ein Schiedsspruch in der Sache die Rechtskraft eines endgültigen Gerichtsurteils haben soll.

Gemäß der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku; Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien NN Nr. 53/91, 91/92, 112/99, 129/00, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 84/08, 96/08, 123/08, 57/11, 25/13, 89/14 und 70/19) kann ein Gericht insbesondere im Interesse der Parteien und beteiligten Dritten im Verlauf eines Zivilverfahrens jederzeit unter Berücksichtigung aller Umstände wie der Dauer ihrer Beziehungen und ihr gegenseitiges Vertrauen eine Entscheidung im Rahmen einer Anhörung oder anderweitig erlassen und sie anweisen, ihre Streitigkeit durch ein Mediationsverfahren beizulegen. Außerdem weist das Gericht die Parteien schon in der Vorbereitung auf das Verfahren darauf hin, dass sie ihre Streitigkeit in einem gerichtlichen Vergleich oder einem Mediationsverfahren beilegen können und legt ihnen diese Möglichkeiten dar.

In manchen Fällen (Klage gegen die Republik Kroatien) muss sich der Kläger vorab an die Staatsanwaltschaft wenden, die örtlich und sachlich für die Vertretung vor dem Gericht zuständig ist, vor dem gegen die Republik Kroatien Klage erhoben werden soll, und einen Vergleich beantragen. Das gilt nicht, wenn aufgrund besonderer Bestimmungen eine Frist für die Antragstellung gesetzt ist. Der Antrag auf einen Vergleich muss die gleichen Angaben enthalten wie ein regulärer Antrag an das Gericht.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Die Frist für die Klageerhebung hängt von der Art und der Rechtsnatur der Klage ab. Beispielsweise gilt im Bereich des Arbeitsrechts, dass der Arbeitnehmer, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, innerhalb von 15 Tagen beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Rechtsschutz stellen muss, nachdem er zunächst beim Arbeitgeber den Schutz seiner Rechte verlangt hat; ausgenommen sind Schadenersatzforderungen und andere finanzielle Forderungen aus einem arbeitsrechtlichen Verhältnis.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Ja. In Zivilverfahren werden die kroatischen Gerichte im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit tätig, wie es das Gesetz vorsieht. Zuständig sind ordentliche Gerichte, Fachgerichte und der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien (Vrhovni sud Republike Hrvatske).

Ordentliche Gerichte sind die Gemeindegerichte (općinski sudovi) und Gespanschaftsgerichte (županijski sudovi). Fachgerichte sind die Handelsgerichte (trgovački sudovi), Verwaltungsgerichte (upravni sudovi), Gerichte für Ordnungswidrigkeiten (prekršajni sudovi), das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien (Visoki trgovački sud Republike Hrvatske), der Hohe Verwaltungsgerichtshof der Republik Kroatien (Visoki upravni sud Republike Hrvatske) und das Hohe Gericht für Ordnungswidrigkeiten der Republik Kroatien (Visoki prekršajni sud Republike Hrvatske).

Das höchste Gericht des Landes ist der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien.

Das Gesetz kann auch andere ordentliche Gerichte und Fachgerichte entsprechend ihrer sachlichen Zuständigkeit oder bestimmter Rechtsgebiete vorsehen.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Zuständig ist in der Regel das Gericht mit der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit für den Beklagten, d. h. das Gericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Wenn der Beklagte keinen ständigen Wohnsitz in der Republik Kroatien hat, liegt die allgemeine örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte sich vorübergehend aufhält.

Wenn der Beklagte außer seinem ständigen Wohnsitz einen vorübergehenden Aufenthalt an einem anderen Ort hat und die Umstände darauf schließen lassen, dass er sich länger dort aufhalten wird, liegt die allgemeine örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht am Ort seines Aufenthalts.

In Verfahren gegen einen kroatischen Bürger, der sich dauerhaft im Ausland aufhält, wohin ihn eine kroatische Behörde oder Firma entsandt hat, liegt die allgemeine örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen letzten bekannten Wohnsitz in der Republik Kroatien hatte.

In Streitigkeiten mit Auslandsbezug ist ein Gericht in der Republik Kroatien zuständig, wenn dies durch ein Gesetz oder ein internationales Abkommen ausdrücklich geregelt ist. Wenn das Gesetz oder das internationale Abkommen nicht ausdrücklich vorsieht, dass ein kroatisches Gericht für bestimmte Streitigkeiten zuständig ist, ergibt sich die Zuständigkeit eines kroatischen Gerichts aus den gesetzlichen Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit kroatischer Gerichte.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Dies hängt von der Art der Rechtssache und den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ab.

Der Streitwert ist kein Kriterium für die örtliche oder sachliche Zuständigkeit kroatischer Gerichte.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Nach den geltenden Regeln der Zivilprozessordnung für Gerichtsverhandlungen bleibt es jeder natürlichen oder juristischen Person selbst überlassen, ob sie den Prozess selbst führen oder einen Vertreter, in der Regel einen Anwalt, entsenden will, soweit in der Zivilprozessordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Nach Artikel 91 der Zivilprozessordnung ist das Recht der Parteien auf persönliches Auftreten vor Gericht jedoch beträchtlich eingeschränkt. Wenn es um Vermögensrechte geht und der Streitwert mehr als 50 000 HRK beträgt, dürfen juristische Personen nur von Personen vertreten werden, die die Anwaltsprüfung abgelegt haben.

Ferner sieht Artikel 91a der Zivilprozessordnung vor, dass eine Partei einen Antrag auf Zulassung der Überprüfung oder einen Antrag auf Überprüfung über ihren Vertreter, d. h. ihren Rechtsanwalt, stellen oder sich, sollte sie die Anwaltsprüfung abgelegt haben, ausnahmsweise selbst vertreten kann oder dass der Antrag auf Zulassung der Überprüfung oder auf Überprüfung in ihrem Namen von einer Person gestellt werden kann, die zwar kein Rechtsanwalt ist, aber die Anwaltsprüfung abgelegt hat und gemäß der ZPO oder anderer Rechtsvorschriften zur Vertretung berechtigt ist.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Zivilverfahren werden durch einen Klageantrag beim zuständigen Gericht direkt in der Geschäftsstelle des Gerichts oder per Post oder telegrafisch eingeleitet.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Zivilverfahren werden in kroatischer Sprache geführt; geschrieben wird in lateinischer Schrift. Vereinzelt kann bei einem Gericht auch eine andere Sprache oder Schrift per Gesetz zugelassen sein.

Parteien und andere Prozessbeteiligte legen dem Gericht ihre Anträge, Beschwerden und anderen Schriftstücke in kroatischer Sprache und in lateinischer Schrift vor.

Klagen können direkt bei der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben oder per Post oder telegrafisch übermittelt werden. Üblich sind vor allem die persönliche Abgabe und die Übermittlung per Post.

Die Zivilprozessordnung sieht die Möglichkeit vor, Verfahrensdokumente auch elektronisch zu übermitteln. Elektronisch übermittelte Dokumente müssen nach den einschlägigen Bestimmungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Formblätter werden nur im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen verwendet. Weiterführende Informationen siehe Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen – Republik Kroatien.

Gemäß der Zivilprozessordnung muss der Antrag Folgendes enthalten: die Forderung in der Hauptsache und Nebenforderungen, die Fakten, auf die der Antragsteller seine Forderung stützt, Beweise für diese Fakten und andere Informationen, die jedem Antrag beizufügen sind (Artikel 106 ZPO).

Jeder vorgelegte Antrag muss Folgendes enthalten: die Bezeichnung des Gerichts, Name und Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Parteien, gegebenenfalls ihre Rechtsvertreter und sonstigen Vertreter, die Personenidentifikationsnummer des Antragstellers, den Gegenstand der Streitigkeit sowie die Unterschrift des Antragstellers.

Der Antrag wird von der Partei oder ihrem Vertreter unterzeichnet.

Wenn der Antrag eine Forderung enthält, muss die Partei angeben, auf welche Tatsachen sie ihre Forderung stützt, und gegebenenfalls Beweismittel anführen.

Das Gericht bearbeitet den Antrag auch dann, wenn der Antragsteller keine rechtlichen Gründe angeführt hat. Selbst wenn er die rechtlichen Gründe angegeben hat, ist das Gericht nicht daran gebunden.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Die Parteien zahlen Gerichtsgebühren nach Maßgabe des Gerichtsgebührengesetzes (Zakon o sudskim pristojbama; Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien NN Nr. 118/18).

Gebühren gemäß dem Gerichtsgebührengesetz sind von Personen zu entrichten, auf deren Antrag oder in deren Interesse bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Handlungen vorgenommen werden.

Soweit das Gerichtsgebührengesetz nichts anderes vorsieht, werden Gebühren erhoben:

  • für vorgelegte Schriftstücke (Anträge, Rechtsmittel, Anträge auf Vollstreckung usw.): zum Zeitpunkt der Vorlage; für zu Protokoll gegebene Vorlagen: wenn das Protokoll fertiggestellt ist;
  • für Verteidigungsvorbringen: nach Abschluss des Verfahrens für jede Partei im Verhältnis zu dem für sie positiven Anteil an der Entscheidung;
  • für gerichtliche Abschriften: auf Anforderung;
  • für Gerichtsentscheidungen: wenn eine Abschrift der Entscheidung der Partei oder ihrem Vertreter zugestellt wird;
  • für Erbscheine: wenn sie rechtskräftig werden;
  • bei Zwangsvergleich, Insolvenz und Konkursverfahren: bei Erlass einer Entscheidung über die Hauptteilung oder einer Entscheidung zur Genehmigung eines Zwangsvergleichs;
  • für andere Handlungen: wenn sie beantragt werden oder das Gericht befasst wird.

In der Regel gilt für die Kosten eines Gerichtsverfahrens, dass die unterlegene Partei die gesamten Ausgaben der gegnerischen Partei und ihres Verfahrensvertreters übernehmen muss. Der Vertreter der unterlegenen Partei trägt die Kosten, die der Partei für ihr Handeln entstanden sind.

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung und die Vergütung und Kostenerstattung für den Anwalt sind im Anwaltsgesetz geregelt (Zakon o odvjetništvu; Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien NN Nr. 9/94, 117/08 Übersetzung, 50/09, 75/09, 18/11 und 126/21).

Ein Rechtsanwalt hat Anspruch auf Vergütung seiner anwaltlichen Tätigkeit und die Erstattung aller im Zusammenhang mit seiner Arbeit anfallenden Kosten. Grundlage ist die vom Justizminister genehmigte Gebührentabelle der Anwaltskammer. Rechtsanwälte müssen die von ihnen erbrachte Leistung in einer Rechnung ausweisen. Wenn die Vertretungsvollmacht gekündigt oder widerrufen wird, stellt der Anwalt innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Kündigung oder des Widerrufs eine Rechnung.

In vermögensrechtlichen Sachen kann der Anwalt mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar für seine Tätigkeit, d. h. für die Rechtshandlungen vereinbaren, die er im Namen der Partei vornimmt; Grundlage ist die Gebührentabelle. Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden.

In vermögensrechtlichen Sachen können die Parteien ihre Geschäftsbeziehung mit dem Anwalt somit durch einen schriftlichen Vertrag regeln.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Wer Rechtsberatungshilfe benötigt, kann sich an einen Rechtsanwalt wenden, der nach Artikel 3 des Anwaltsgesetzes in Kroatien für alle Arten von Rechtsbeistand zugelassen ist, d. h. er kann insbesondere Rechtsberatung erteilen, Klagen, Beschwerden, Anträge, außerordentliche Rechtsmittel und andere Schriftsätze aufsetzen und die Prozesspartei vertreten.

Außerdem können die Parteien Prozesskostenhilfe beantragen. Nach Maßgabe des Prozesskostenhilfegesetzes (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći; Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien NN Nr. 143/2013) kann Bürgern, die sich den benötigten Rechtsbeistand nicht leisten können, Prozesskostenhilfe gewährt werden. Informationen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe in Kroatien sind folgender Website zu entnehmen: https://pravosudje.gov.hr/besplatna-pravna-pomoc/6184.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Ein Zivilverfahren wird durch Einreichung einer Klage eingeleitet. Durch Zustellung an den Beklagten gilt die Klage als erhoben.

Nach dem Eingang der Klage wird die Hauptverhandlung vorbereitet.

Dazu gehört eine Vorabprüfung des Klageantrags. Wenn er nicht verständlich ist oder nicht alles enthält, was für das Verfahren benötigt wird, fordert das Gericht den Antragsteller auf, seinen Antrag zu berichtigen, d. h. ihn den Anweisungen entsprechend zu ändern, und sendet ihn zur Berichtigung oder Änderung zurück.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Die Parteien, ihre Vertreter und Anwälte werden durch die Geschäftsstelle des Gerichts anhand der Akte über den Stand des Verfahrens informiert.

Die Angaben beschränken sich auf den Stand des Verfahrens und darauf, welche Einzelrichter, Kammerpräsidenten, Kammermitglieder und Bedienstete des Gerichts für das Verfahren zuständig sind.

Auskünfte über die Gültigkeit einzelner Prozesshandlungen oder das voraussichtliche Ergebnis des Verfahrens dürfen nicht erteilt werden.

Auskünfte können telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erteilt werden.

Die Parteien können sich auch im Internet über den Stand des Verfahrens und die am Verfahren beteiligten Einzelrichter, Kammerpräsidenten, Kammermitglieder und Bediensteten des Gerichts informieren, soweit der öffentliche Zugang zu Basisinformationen über Gerichtsverhandlungen / E-Verhandlungen (Javni pristup osnovnim podacima o sudskim predmetima – usluga e-Predmet) für das betreffende Verfahren zur Verfügung steht.

Fristen für das Erscheinen vor Gericht und andere Handlungen der Parteien oder des Gerichts schreibt die Zivilprozessordnung vor.

Weiterführende Informationen über Fristen und Fristarten siehe Prozessuale Fristen – Republik Kroatien.

Letzte Aktualisierung: 14/08/2023

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