Einleitung eines Gerichtsverfahrens

Bulgarien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Ein Gerichtsverfahren ist eine von mehreren verfügbaren Alternativen zur Streitbeilegung.

Bevor die Parteien ein Gerichtsverfahren anstrengen, können sie zunächst versuchen, ihren Streit außergerichtlich beizulegen.

Sollten die Parteien dazu allein nicht in der Lage sein, können sie auf eine Mediation zurückgreifen. Die Mediation ist ein freiwilliges und vertrauliches außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren, bei dem ein außenstehender Mediator die Parteien dabei unterstützt, eine Einigung zu erzielen. Die Teilnahme an dem Verfahren ist freiwillig und die Parteien können das Verfahren jederzeit abbrechen.

Der Mediator handelt unparteiisch und erzwingt keine Lösung für die Streitigkeit. In einem Mediationsverfahren werden alle Angelegenheiten in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien geregelt.

Die Beratungen über die Streitigkeit sind vertraulich. Die Beteiligten der Mediation sind verpflichtet, über alle Umstände, Tatsachen und Unterlagen, die ihnen im Laufe des Verfahrens bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

Eine Liste von Mediatoren, an die sich die Parteien wenden können, wenn sie eine Mediation zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Anspruch nehmen wollen, ist auf der Website des Justizministeriums verfügbar. Viele Gerichte haben Streitbeilegungs- und Mediationszentren eingerichtet, die mit den Mediatoren dieser Liste zusammenarbeiten.

Als alternativer außergerichtlicher Rechtsbehelf steht auch ein Schiedsverfahren zur Verfügung. Es kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten eingeleitet werden, mit Ausnahme von Streitigkeiten über dingliche Rechte oder Grundstücke, Unterhalts- und Kindesunterhaltszahlungen oder Arbeitsrechte. Die Schiedsgerichtsbarkeit kann von einer ständigen Einrichtung wahrgenommen werden. Alternativ kann ein eigenes Verfahren zur Beilegung einer bestimmten Streitigkeit eingeleitet werden (Ad-hoc-Schiedsverfahren). Ein Schiedsverfahren findet statt, wenn die Streitparteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben. Die Einwilligung der Parteien, alle oder einen Teil der Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes vertragliches oder außervertragliches Verhältnis entstehen oder entstanden sind, einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, wird in einer Schiedsvereinbarung festgehalten. Dies kann in Form einer Schiedsklausel in einem anderen Vertrag oder in Form einer gesonderten Vereinbarung erfolgen. Die Schiedsvereinbarung erfordert die Schriftform. Sie wird als schriftlich gewertet, wenn sie in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in einem Briefwechsel, Fernschreiben, Telegramm oder einem anderen Kommunikationsmittel festgehalten ist.

Eine Schiedsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der Antragsgegner schriftlich oder durch einen in der Niederschrift der Schiedsverhandlung vermerkten Antrag zugestimmt hat, dass die Streitigkeit vor einem Schiedsgericht verhandelt wird, oder wenn der Antragsgegner am Schiedsverfahren teilnimmt, indem er eine Gegenerwiderung einreicht, Beweismittel vorlegt, eine Widerklage einreicht oder in der Schiedsverhandlung erscheint, ohne die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu bestreiten.

In der Schiedsvereinbarung legen die Parteien die Schiedseinrichtung, bei der sie ihre Streitigkeit einreichen wollen, oder den Schiedsrichter, den sie ernennen wollen, und die Schiedsordnung, nach der sie die Streitigkeit entschieden haben wollen, fest. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in der Regel durch eine Schiedsgerichtsordnung geregelt.

Für weitere Informationen, siehe auch „Zuständigkeit der Gerichte“.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Die Fristen für die Klageerhebung richten sich nach der jeweiligen Rechtssache. Es kann unterschiedliche Ausschlussfristen (die das materielle Recht selbst zum Erlöschen bringen) oder Verjährungsfristen (die nur das Recht auf Klageerhebung vor einem Gericht zum Erlöschen bringen) geben. Für weitere Informationen siehe auch „Verfahrensfristen“.

Um die Frist zur Klageerhebung nicht zu versäumen, ist es in jedem Fall ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit“.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Die Klage ist in der Regel bei dem Gericht zu erheben, das für den Ort zuständig ist, an dem der Beklagte seinen ständigen Wohnsitz oder Firmensitz hat.

Allerdings gibt es für bestimmte Arten von Forderungen besondere Regeln, abhängig von der Stellung der Partei oder dem Streitgegenstand. Somit gilt:

Klagen gegen Minderjährige oder geschäftsunfähige Personen werden bei dem Gericht erhoben, das für den Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters dieser Person zuständig ist.

Klagen gegen Personen ohne bekannte Adresse werden bei dem Gericht erhoben, das für den Sitz des Anwalts oder gesetzlichen Vertreters der Person örtlich zuständig ist, oder, wenn die Person keinen Anwalt oder gesetzlichen Vertreter hat, bei dem Gericht, das für den Wohnsitz des Klägers zuständig ist.

Klagen gegen juristische Personen werden bei dem Gericht erhoben, das für den Ort zuständig ist, an dem sich der Geschäftssitz der juristischen Person befindet. Klagen wegen Streitigkeiten, die aus unmittelbaren Beziehungen zu Abteilungen oder Zweigniederlassungen solcher Einrichtungen oder Personen entstanden sind, können auch bei dem Gericht erhoben werden, das für den Ort zuständig ist, an dem sich die Abteilung oder Zweigniederlassung befindet.

Klagen gegen den Staat und staatliche Organe, einschließlich ihrer Dienststellen und Zweigstellen, werden bei dem Gericht erhoben, das für den Ort zuständig ist, an dem die Rechtsbeziehungen, aus denen die Streitigkeit herrührt, entstanden sind, mit Ausnahme von Klagen, die bei dem Gericht zu erheben sind, das für den Ort zuständig ist, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet oder an dem das Testament verwaltet wird. Sind die Rechtsbeziehungen in einem anderen Staat entstanden, wird die Klage vor dem zuständigen Gericht in Sofia erhoben.

Betrifft die Klage dingliche Rechte an einem Grundstück, die Aufteilung von Miteigentum, die Feststellung der Grenzen eines Grundstücks oder die Wiederherstellung der Eigentumsrechte an Letzterem, so wird die Klage bei dem Gericht erhoben, das für den Ort zuständig ist, in dem sich das Grundstück befindet. Klagen in Bezug auf Urkunden, die dingliche Rechte an Grundstücken begründen oder übertragen, sowie die Annullierung, Auflösung und Aufhebung von Urkunden in Bezug auf dingliche Rechte an Grundstücken werden auch bei dem Gericht erhoben, das für den Ort zuständig ist, in dem das Grundstück belegen ist.

Klagen in Bezug auf die Erbschaft, die vollständige oder teilweise Aufhebung eines Testaments, die Aufteilung der Erbschaft oder die Widerrufung einer freiwilligen Aufteilung des Vermögens werden bei dem Gericht erhoben, das für den Ort zuständig ist, in dem das Testament verwaltet wird. Ist der Verstorbene ein bulgarischer Staatsangehöriger, wird das Testament jedoch außerhalb Bulgariens verwaltet, so können die in Absatz 1 genannten Ansprüche bei dem Gericht geltend gemacht werden, das für den Ort zuständig ist, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in Bulgarien hatte, oder bei dem Gericht, das für den Ort zuständig ist, an dem sich der Nachlass befindet.

Klagen wegen Geldforderungen aus Verträgen können auch bei dem Gericht erhoben werden, das für den Aufenthaltsort des Schuldners zuständig ist.

Klagen wegen Unterhalts- und Kindesunterhaltszahlungen können auch bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz des Klägers örtlich zuständig ist.

Klagen von und gegen Verbraucher werden vor dem Gericht erhoben, das für den Bezirk zuständig ist, in dem der Verbraucher seinen aktuellen Wohnsitz hat, oder, in Ermangelung eines aktuellen Wohnsitzes, in dem Bezirk, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Arbeitnehmer können eine Klage gegen ihren Arbeitgeber auch bei dem Gericht erheben, das für den Ort zuständig ist, an dem sich ihr gewöhnlicher Arbeitsort befindet.

Wurde einer Person ein unrechtmäßiger Schaden zugefügt, so kann sie den Fall an dem Ort vor Gericht bringen, an dem es zu dem Schaden kam.

Ein Geschädigter kann eine Klage auf Schadenersatz nach dem Versicherungsgesetzbuch (Kodeks za zastrahovaneto) gegen einen Versicherer, den Garantiefonds und das Nationale Amt der bulgarischen Kraftfahrzeugversicherer vor dem Gericht erheben, das für den Ort zuständig ist, in dem der Kläger zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls seinen Aufenthaltsort oder Wohnsitz, seinen Geschäftssitz oder seinen Versicherungsort hatte. Klagen gegen Parteien, die sich in unterschiedlichen Gerichtsbezirken befinden, oder Klagen im Zusammenhang mit Eigentum, das sich in anderen Gerichtsbezirken befindet, werden nach Wahl des Klägers bei dem Gericht erhoben, das für einen dieser Bezirke zuständig ist.

Die gesetzliche Gerichtszuständigkeit kann von den Parteien nicht geändert werden. Bei Vermögensstreitigkeiten können die Parteien jedoch von den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit abweichen, indem sie eine Vereinbarung unterzeichnen, in der die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts vorgesehen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Gerichte, die für den Bezirk zuständig sind, an dem sich ein Grundstück befindet.

Verträge, die Gerichtsstandsklauseln für verbraucherschutzrechtliche oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten enthalten, sind nur dann wirksam, wenn sie nach Entstehen einer Streitigkeit unterzeichnet werden.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Die allgemeinen Regeln für die Klageerhebung, abhängig von der Art des Sachverhalts und dem Wert der Forderung, lauten wie folgt:

Das Kreisgericht ist für alle Zivilsachen zuständig, mit Ausnahme derjenigen, für die die Bezirksgerichte in erster Instanz zuständig sind. Das Bezirksgericht ist als erstinstanzliches Gericht zuständig für:

  1. Klagen, mit denen die Feststellung oder Anfechtung der Abstammung, die Beendigung einer Adoption, die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder die Aufhebung der Geschäftsunfähigkeit begehrt werden;
  2. Klagen, die das Eigentum und andere dingliche Rechte an Vermögensgegenständen mit einem Wert von mehr als 50 000 BGN betreffen;
  3. Klagen in Zivil- und Handelssachen mit einem Forderungswert von mehr als 25 000 BGN, mit Ausnahme von Forderungen in Bezug auf Unterhalts- und Kindesunterhaltszahlungen, arbeitsrechtlichen Forderungen oder Forderungen auf Rückerstattung nicht genehmigter Ausgaben;
  4. Klagen auf Annullierung von Grundbucheintragungen und auf Auflösung von Umständen, die aufgrund solcher Eintragungen öffentlich bekannt sind, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist;
  5. Forderungen, unabhängig von ihrem Wert, die in einem Antrag mit einer Forderung verbunden sind, die in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts fällt, und die innerhalb desselben Verfahrens verhandelt werden sollen;
  6. Klagen, über die nach anderen Gesetzen das Bezirksgericht zu entscheiden hat.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Eine Klage kann von einem Kläger selbst oder von einem bevollmächtigten Vertreter eingereicht werden. Bevollmächtigte Vertreter der Parteien können sein:

  1. Rechtsanwälte;
  2. die Eltern, Kinder oder der Ehepartner der betroffenen Partei;
  3. Rechtsberater oder andere juristische Mitarbeiter der jeweiligen Institution, des Unternehmens, der juristischen Person und des Einzelunternehmers;
  4. vom Finanzminister oder vom Minister für regionale Entwicklung und öffentliche Arbeiten ermächtigte Provinzgouverneure, wenn die vertretene Partei die Regierung ist, und
  5. andere gesetzlich vorgesehene Personen.

Die Vertretungsvollmacht ist dem Antrag beizufügen.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Die Anträge werden in der Regel bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingereicht und während der Öffnungszeiten des Gerichts von einem Gerichtsmitarbeiter entgegengenommen. Anträge können auch per Post an das zuständige Gericht geschickt werden.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Die Anträge sind in bulgarischer Sprache abzufassen und in schriftlicher Form beim Gericht vorzulegen. Anträge können per Post, jedoch nicht per Fax oder per E-Mail übermittelt werden. Gemäß der Zivilprozessordnung (Grazhdanski protsesualen kodeks) muss allen in einer Fremdsprache verfassten Dokumenten, die von den Parteien vorgelegt werden, eine beglaubigte Übersetzung ins Bulgarische beigefügt sein.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Anträge sind schriftlich zu stellen. Hierfür gibt es keine besonderen Formblätter abgesehen von Vorlagen (genehmigt durch das Justizministerium) für eine Vollstreckungsanweisung, einen Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanweisung und andere Dokumente im Zusammenhang mit Anträgen auf eine Vollstreckungsanweisung gemäß der Zivilprozessordnung. In der Zivilprozessordnung sind einige Mindestanforderungen für Anträge vorgesehen, jedoch wird keine Antragsform festgelegt. Folgende Angaben muss ein Antrag gemäß der Zivilprozessordnung enthalten: die Bezeichnung des Gerichts; Name und Anschrift des Klägers und des Beklagten und gegebenenfalls ihrer Rechtsanwälte oder Vertreter; die Personenidentifikationsnummer sowie Fax- und Telexnummer des Klägers, falls vorhanden; den Streitwert, soweit er sich bemessen lässt; eine Darstellung des antragsbegründenden Sachverhalts; den Gegenstand des Antrags und die Unterschrift des Antragstellers. Der Kläger muss in seinem Antrag angeben, welche Beweismittel er vorlegt und welche Tatsachen er damit beweisen will, und er muss alle ihm zur Verfügung stehenden schriftlichen Beweise vorlegen.

Der Antrag muss vom Kläger oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Wenn ein Vertreter den Antrag im Namen des Klägers einreicht, muss eine Vertretungsvollmacht beigefügt sein, aus der hervorgeht, dass der Vertreter zur Klageerhebung berechtigt ist. Der Antrag eines Klägers, der nicht selbst unterschreiben kann, muss von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet werden, wobei zu begründen ist, weshalb der Kläger den Antrag nicht selbst unterzeichnet hat. Dem Gericht ist der Antrag mit einer ausreichenden Anzahl von Abschriften für alle Beklagte vorzulegen.

Dem Antrag sind beizufügen: eine Vertretungsvollmacht, wenn der Antrag von einem Vertreter eingereicht wird; ein Beleg über die Zahlung der Gerichtsgebühren und Auslagen, falls zutreffend; Abschriften des Antrags und seiner Anhänge, davon jeweils ein Exemplar für jeden Beklagten.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Bei Erhebung einer Klage fallen Gerichtsgebühren an, deren Höhe sich nach dem Streitwert und den Kosten des Verfahrens richtet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wenn der Streitwert nicht zu bemessen ist, legt das Gericht die Höhe der Gerichtsgebühren fest. Der Kläger gibt den Streitwert an. Dies ist der geldwerte Ausdruck des Streitgegenstands.

Fragen zur Höhe des Streitwerts können der Beklagte oder das Gericht von Amts wegen nur bis zum ersten Verhandlungstermin stellen. Erscheint der angegebene Betrag unrealistisch, legt das Gericht den Streitwert fest.

Unterschieden wird zwischen einfachen und anteiligen Gerichtsgebühren. Einfache Gebühren werden anhand der materiellen, technischen und administrativen Kosten des Verfahrens festgelegt. Anteilige Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Wenn ein Schutzantrag gestellt oder ein Rechtsmittel eingelegt oder ein gebührenpflichtiges Dokument beantragt wird, wird die Höhe der Gerichtsgebühr anhand der vom Ministerrat genehmigten Gebührentabelle ermittelt.

Gerichtsgebühren werden normalerweise bei Antragstellung auf das Konto des Gerichts überwiesen. Jede Partei muss die Gebühren für die beantragte Zustellung im Voraus an das Gericht zahlen. Auf Antrag beider Parteien oder auf Veranlassung des Gerichts werden alle Kosten den Umständen entsprechend entweder von beiden Parteien oder von einer Partei gezahlt. Die Höhe der zu zahlenden Kosten wird vom Gericht festgelegt.

Keine Gerichtsgebühren und Auslagen sind zu zahlen: wenn der Kläger Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Genossenschaft ist und der Antrag ein Arbeitsverhältnis betrifft; bei Unterhalts- und Kindesunterhaltsklagen; bei vom Staatsanwalt erhobenen Klagen; von Klägern, die im Zusammenhang mit einer rechtskräftig entschiedenen Sache (res judicata) wegen eines durch eine Straftat verursachten Schadens klagen; von Sondervertretern, die das Gericht für eine Partei bestellt, deren Anschrift unbekannt ist.

Natürliche Personen, deren finanzielle Bedürftigkeit das Gericht anerkannt hat, sind von Gerichtsgebühren und -kosten befreit. Wenn ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt wird, prüft das Gericht das Einkommen der betreffenden Partei und ihrer Familie, Vermögen, Familienstand, Gesundheitszustand, Arbeitsverhältnis, Alter und andere Umstände. Die Prozesskosten werden dann aus dem im Gerichtsetat dafür vorgesehenen Posten bezahlt. Bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Schuldner werden keine Gerichtsgebühren erhoben; in dem Fall werden sie bei der Aufteilung des Vermögens nach Maßgabe des Handelsgesetzes (Targovski zakon) aus der Insolvenzmasse gezahlt.

Wenn ein Antrag insgesamt oder teilweise positiv beschieden wird, weist das Gericht den Beklagten an, dem Kläger einen Teil der Prozesskosten dem positiven Ergebnis entsprechend zu erstatten (Gerichtsgebühren, Anwaltsgebühren, Ausgaben für das Erscheinen vor Gericht und Beweiserhebung). Wenn der Kläger Prozesskostenhilfe erhält, muss der Beklagte die Kosten dem Antrag entsprechend anteilig erstatten. Wird das Verfahren eingestellt, hat der Beklagte Anspruch auf Kostenerstattung. Wenn das Gericht den Antrag abweist, hat der Beklagte Anspruch auf Erstattung seiner Ausgaben im Verhältnis zum abgewiesenen Teil des Antrags.

Die Anwaltsgebühren werden zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten vereinbart. Sie sind üblicherweise bei Unterzeichnung des Vertrags über die anwaltliche Vertretung oder gemäß den Zahlungsbedingungen zu entrichten. Es ist nicht zwingend erforderlich, einen Anwalt zur Klageerhebung und während des Gerichtsverfahrens hinzuzuziehen.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Jede natürliche Person kann Prozesskostenhilfe beantragen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. Die Prozesskostenhilfe umfasst die Gewährung von kostenlosem Rechtsbeistand.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird schriftlich bei dem Gericht eingereicht, bei dem das Verfahren anhängig ist. In dem Beschluss, mit dem dem Antrag stattgegeben wird, hat das Gericht Art und Umfang der zu gewährenden Prozesskostenhilfe festzulegen. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mit dem Tag der Antragsstellung wirksam, sofern vom Gericht nichts anderes entschieden wird. Der Beschluss wird in nichtöffentlicher Sitzung gefasst, es sei denn, das Gericht hält es für erforderlich, die Partei zur Klärung aller Umstände zu hören. Gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen wird, kann das Rechtsmittel der Privatklage eingelegt werden. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist nicht anfechtbar.

In Zivil- und Verwaltungssachen wird Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn das Gericht oder der Vorsitzende des Nationalen Amts für Prozesskostenhilfe auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden vorgelegten Beweise feststellt, dass die Partei nicht über die Mittel zur Zahlung des Anwaltshonorars verfügt. Bei dieser Feststellung berücksichtigt das Gericht Folgendes:

  1. das Einkommen der Partei oder das ihrer Familie;
  2. die Vermögenswerte und Guthaben der Partei, die durch eine Erklärung bescheinigt werden;
  3. den Familienstand der Partei;
  4. den Gesundheitszustand der Partei;
  5. ob die Partei berufstätig ist;
  6. das Alter der Partei;
  7. andere Umstände.

Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt:

  1. wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf den Nutzen, den sie der Person, die Prozesskostenhilfe beantragt, bringen würde, nicht gerechtfertigt ist;
  2. wenn die Klage offensichtlich unbegründet, ungerechtfertigt oder unzulässig ist;
  3. in Fällen von Handels- und Steuerstreitigkeiten nach der Steuer- und Versicherungsverfahrensordnung (Danachno-osiguritelen protsesualen kodeks), es sei denn die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, ist eine natürliche Person und hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Die Prozesskostenhilfe wird eingestellt:

  1. wenn eine Änderung der Umstände eintritt, aufgrund derer die Prozesskostenhilfe gewährt wurde;
  2. mit dem Tod der natürlichen Person, der sie gewährt wurde.

Das Gericht beschließt von Amts wegen oder auf Antrag der Partei oder des gerichtlich bestellten Anwalts die vollständige oder teilweise Einstellung der bewilligten Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Umstände ändern, aufgrund derer die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Das Gericht beschließt von Amts wegen oder auf Antrag der Partei oder des gerichtlich bestellten Anwalts die vollständige oder teilweise Entziehung der Prozesskostenhilfe, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen, unter denen die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ganz oder teilweise nicht vorgelegen haben.

Wird die Prozesskostenhilfe entzogen, muss die Partei die Beträge, von denen sie unrechtmäßig befreit wurde, sowie das Honorar des gerichtlich bestellten Anwalts, der die Partei in dem Verfahren vertritt, bezahlen oder zurückerstatten.

Der gerichtlich bestellte Anwalt nimmt seine Aufgaben bis zum Inkrafttreten des Beschlusses zur Einstellung oder Entziehung der Prozesskostenhilfe weiter wahr, wenn dies zum Schutz der Partei vor nachteiligen Rechtsfolgen erforderlich ist. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels ruht zwischen dem Tag, an dem das Gericht seinen Beschluss über die Einstellung oder Entziehung der Prozesskostenhilfe verkündet, und dem Tag, an dem der Beschluss in Kraft tritt. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels fortgesetzt.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Anträge und andere Korrespondenz, die per Post eingeht, sowie Dokumente, die während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle persönlich abgegeben werden, werden vom Gericht am Tag des Eingangs im Eingangsbuch registriert. Eine Klage gilt an dem Tag, an dem der Antrag bei Gericht eingeht, offiziell als erhoben. Wenn der Antrag per Post geschickt wird oder beim falschen Gericht eingeht, gilt er am Tag der Versendung mit der Post bzw. am Tag des Eingangs beim falschen Gericht als eingegangen. Das Gericht prüft die Richtigkeit des Antrags. Falls der Antrag nicht korrekt ist oder nicht alle erforderlichen Dokumente beigefügt sind, wird der Kläger aufgefordert, die Mängel innerhalb einer Woche zu beseitigen; gleichzeitig wird ihm mitgeteilt, ob er Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Wenn die Anschrift des Klägers nicht angegeben und dem Gericht nicht bekannt ist, wird die Mitteilung an einem dafür vorgesehenen Ort im Gericht eine Woche lang ausgehängt. Beseitigt der Kläger die Mängel nicht rechtzeitig, wird der Antrag samt Anhängen an ihn zurückgeschickt. Ist die Anschrift des Klägers unbekannt, verbleibt der Antrag in der Geschäftsstelle des Gerichts, damit ihn der Kläger abholen kann. Das gilt auch, wenn während des Verfahrens Mängel im Antrag festgestellt werden. Die Klage gilt am Eingangstag des geänderten Antrags als erhoben.

Sollte das Gericht feststellen, dass der Antrag nicht zulässig ist, wird er zurückgeschickt.

Durch die Rücksendung des Antrags an den Kläger ist eine erneute Antragsstellung bei dem Gericht nicht ausgeschlossen. Dann gilt der Antrag am Tag der erneuten Vorlage als eingereicht.

Die Justizbehörden senden keine Bestätigung über die ordnungsgemäße Klageerhebung, aber verschiedene Vorgänge lassen darauf schließen, dass dies der Fall ist. Der Beklagte wird aufgefordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich dazu zu äußern, und ihm wird mitgeteilt, welchen Inhalt seine Erwiderung haben muss. Außerdem wird er über die Rechtsfolgen aufgeklärt, mit denen er zu rechnen hat, falls er nicht antwortet oder seine Rechte nicht wahrnimmt, und ihm wird mitgeteilt, ob er Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn er diese benötigt. Die schriftliche Erwiderung des Beklagten muss folgende Angaben enthalten: die Bezeichnung des Gerichts und das Aktenzeichen; Name und Anschrift des Beklagten und gegebenenfalls seines Rechtsanwalts oder Vertreters; die Stellungnahme des Beklagten zur Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags; die Stellungnahme des Beklagten zum antragsbegründenden Sachverhalt; seine Argumente gegen den Antrag und die Umstände, die diesen Argumenten zugrunde liegen; die Unterschrift desjenigen, der die Erwiderung vorlegt. In seiner Erwiderung auf den Antrag muss der Beklagte angeben, welche Beweismittel er vorlegt und welche Tatsachen er damit beweisen will, und er muss alle ihm zur Verfügung stehenden schriftlichen Beweise vorlegen. Der Erwiderung muss eine Vertretungsvollmacht beigefügt werden, wenn die Erwiderung von einem Vertreter vorgelegt wird; Abschriften der Erwiderung und ihrer Anhänge, davon jeweils ein Exemplar für jeden Kläger. Wenn der Beklagte es versäumt, innerhalb der gesetzten Frist eine schriftliche Erwiderung vorzulegen, seinen Standpunkt darzulegen, Einwendungen zu erheben, die Richtigkeit eines mit dem Antrag vorgelegten Dokuments zu bestreiten, sein Recht geltend zu machen, einen Gegenantrag oder Nebenantrag zu stellen oder den Beitritt eines Streithelfers zu veranlassen, büßt er die Möglichkeit ein, diese Handlungen zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, sofern sein Versäumnis nicht auf besondere, unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist.

Nachdem das Gericht die Anträge auf ihre Richtigkeit und Zulässigkeit geprüft hat, entscheidet es, ob die Klage weiterbearbeitet wird, und beantwortet Fragen und Einwände der Parteien in Vorbereitung auf die Verhandlung und zur Zulässigkeit von Beweismitteln. Das Gericht kann auch eine Mediation oder andere Form der freiwilligen Streitbeilegung anordnen.

Das Gericht setzt den Termin für die öffentliche Verhandlung der Sache fest, zu der die Parteien geladen werden. Der Gerichtsbedienstete übermittelt die Ladungen an die Parteien, denen auch eine Abschrift der Gerichtsentscheidung zugestellt wird.

In Handelssachen sieht die Zivilprozessordnung den Austausch von Dokumenten zwischen den gegnerischen Parteien vor. Nach Eingang der Erwiderung übermittelt das Gericht eine Abschrift mit den Anhängen am Kläger, der innerhalb von zwei Wochen einen Zusatzantrag vorlegen kann. Damit kann er seinen ursprünglichen Antrag ergänzen und präzisieren. Nach Eingang des Zusatzantrags übermittelt das Gericht eine Abschrift mit den Anhängen dem Beklagten, der wiederum innerhalb von zwei Wochen darauf antworten kann. In seiner Zusatzerwiderung muss der Beklagte auf den Zusatzantrag eingehen.

Nachdem das Gericht die Richtigkeit der ausgetauschten Dokumente und die Zulässigkeit der Anträge einschließlich der Höhe des Streitwerts und anderer Anträge und Einwendungen beider Parteien geprüft hat, entscheidet es über alles, was im Vorfeld der Verhandlung zu klären ist, und über die Zulässigkeit von Beweismitteln. Das Gericht beraumt den Termin für die öffentliche Verhandlung an, zu der die Parteien geladen werden. Dazu wird die Zusatzerwiderung dem Kläger übermittelt, und die Entscheidung des Gerichts wird den Parteien mitgeteilt. Das Gericht kann auch eine Mediation oder andere Form der freiwilligen Streitbeilegung anordnen. Wenn alle Beweismittel im Zuge des Dokumentenaustauschs vorgelegt wurden und Einigkeit darüber besteht, dass die Teilnahme der Parteien an der Verhandlung nicht erforderlich ist, kann das Gericht auf Wunsch der Parteien die Sache unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandeln und den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Verteidigung und Erwiderung geben.

Die Zivilprozessordnung enthält spezielle Bestimmungen zu bestimmten Verfahren wie summarischen Verfahren, Verfahren in Ehesachen, Personenstandssachen, Prozessunfähigkeit, Vermögensauseinandersetzung, Schutz und Wiederherstellung von Vermögensrechten, Nachlassverfahren, Gruppenklagen und Anträgen auf eine Vollstreckungsanweisung, Sicherungsverfahren, Schutzanträgen und Vollstreckungsverfahren. Das Handelsgesetz enthält spezielle Regelungen zu Insolvenzverfahren und damit zusammenhängenden Anträgen.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Wurde eine öffentliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung anberaumt, lädt das Gericht die Parteien zur Verhandlung in der Sache vor. Wird die Sache in öffentlicher Sitzung vertagt und der nächste Termin in der öffentlichen Verhandlung bereits mitgeteilt, geht ordnungsgemäß geladenen Parteien keine weitere Ladung zu. Ladungen werden spätestens eine Woche vor dem Termin zugestellt. Das gilt jedoch nicht für Vollstreckungsverfahren. Eine Ladung enthält folgende Angaben: das Gericht, das die Ladung verschickt; Name und Anschrift der geladenen Person; Angaben dazu, in welcher Sache und in welcher Eigenschaft sie geladen wird; Ort und Uhrzeit des Termins und Aufklärung darüber, welche Rechtsfolgen ein Nichterscheinen nach sich zieht.

Das Gericht übermittelt den Parteien eine Abschrift aller Entscheidungen, die gesondert angefochten werden können.

Die Parteien werden über die vom Gericht gesetzten Fristen für Prozesshandlungen informiert, nicht jedoch über die gesetzlich festgelegten Fristen, mit Ausnahme der Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Gerichtsentscheidung. Das Gericht ist verpflichtet, in jeder gerichtlichen Entscheidung die Behörde, bei der ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, und die dafür festgelegte Frist anzugeben.

Letzte Aktualisierung: 23/09/2021

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