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Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Die Gebühren werden in den Artikeln 1017 bis 1022 des belgischen Gerichtsgesetzbuches (Code judiciaire) und dem Artikel 953 (Kosten der Zeugenvernehmung) desselben Gesetzbuches geregelt. Ferner gilt dafür auch das Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch (Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe), insbesondere die Artikel 142 ff. und 268 ff. (Gebühren für die Eintragung).
In Artikel 1018 des belgischen Gerichtsgesetzbuches sind die Verfahrenskosten festgelegt:
1°verschiedene Gebühren, die Kanzlei- und die Registrierungsgebühren. Die Kanzleigebühren umfassen die Gebühren für die Eintragung, die Niederschrift und die beglaubigten Ausfertigungen (siehe Artikel 268 ff. des belgischen Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches). Die Gebühr für die Eintragung beträgt zwischen 30 EUR und 100 EU, je nach Gericht. Die Gebühr für die Niederschrift beträgt 35 EUR.
Für Urteile mit einem Hauptstreitwert von über 12 500 EUR (ohne Gerichtsgebühren) ist eine Gebühr für die Eintragung zu entrichten. Diese beläuft sich auf 3 % des Betrags und gilt daher nicht für geringfügige Forderungen.
2° die Kosten der und die Bezüge und Besoldungen für die gerichtlichen Handlungen;
3° die Kosten für die Ausfertigung des Urteils: zwischen 0,85 EUR bis 5,75 EUR pro Seite;
4° die Ausgaben für alle Untersuchungsmaßnahmen, unter anderem das Zeugen- und Sachverständigengeld. Der königliche Erlass vom 27. Juli 1972 legt einen Betrag von 200 BEF je Zeuge fest, was in etwa 5 EUR entspricht. Dazu kommen die Fahrtkosten (0,0868 EUR je Kilometer).
Wird ein Sachverständiger hinzugezogen, liegt es in seinem Ermessen, seine eigenen Kosten und Gebühren festzulegen. Die Berechnungsgrundlage ist jedoch klar auszuweisen. Der Richter kann den Betrag, sofern erforderlich (z. B. unnötig angefallene Ausgaben), in seiner endgültigen Festlegung der Gerichtskosten kürzen;
5° die Fahrt- und Aufenthaltskosten der Magistrate, Greffiers und Parteien, wenn die Fahrt vom Richter angeordnet worden ist, und die Beurkundungskosten, wenn diese ausschließlich im Hinblick auf den Prozess gemacht worden sind;
6° Verfahrensentschädigung (Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches). Die Verfahrensentschädigung trägt die unterliegende Partei. Dabei handelt es sich um eine Pauschalbeteiligung an den Honoraren und Kosten der obsiegenden Partei. Die Beträge richten sich nach dem Verbraucherpreisindex. Sinkt bzw. steigt der Verbraucherpreisindexes um mindestens 10 %, werden die Beträge entsprechend angepasst.
Streitwert | Grund | Mindest | Höchst |
250,00 EUR oder weniger | 180,00 EUR | 90,00 EUR | 360,00 EUR |
250,01 EUR bis 750,00 EUR | 240,00 EUR | 150,00 EUR | 600,00 EUR |
750,01 EUR bis 2500,00 EUR | 480,00 EUR | 240,00 EUR | 1200,00 EUR |
Arbeitsgericht (Sonderregelungen)
Streitwert | Grund | Mindest | Höchst |
250,00 EUR oder weniger | 43,75 EUR | 31,75 EUR | 55,75 EUR |
620,00 EUR oder weniger | 87,43 EUR | 69,43 EUR | 105,43 EUR |
2500,00 EUR oder weniger | 131,18 EUR | 107,18 EUR | 155,18 EUR |
7° die Honorare, Bezüge und Kosten des gemäß Artikel 1734 des Gerichtsgesetzbuches bestimmten Vermittlers.
Die Gebühren hängen von der Rechtssache ab, davon, ob Sie die obsiegende oder unterliegende Partei sind, ob Sachverständige hinzugezogen werden oder andere Zeugen vernommen werden, ob Richter ins Ausland reisen mussten oder ein Mediator einbezogen wurde etc.
Die Gebühren für die Eintragung sind im Voraus zu zahlen, ansonsten wird die Rechtssache nicht eingetragen.
Sachverständige erhalten immer einen Vorschuss, bevor sie ihre Arbeit aufnehmen.
Wenn Sie eine Zeugenvernehmung ersucht haben, müssen Sie zuerst die Gebühren für den Greffier zahlen. Zahlen Sie die Gebühr nicht, wird davon ausgegangen, dass Sie nicht länger auf die Vernehmung des Zeugen bestehen.
Die Zahlung an den Greffier kann per Überweisung, Einzahlung oder elektronisch, bar oder per Scheck erfolgen (Letztere Variante ist den Rechtsanwälten und den Notaren vorbehalten).
Der Zahlungsbeleg ist sicher aufzubewahren, sodass er gegebenenfalls unverzüglich vorgelegt werden kann.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Die Bestimmungen über die Zahlung von Gerichtsgebühren und Kosten in Zivilverfahren, einschließlich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, sind in der Zivilprozessordnung bzw. in der Liste der von den Gerichten gemäß der Zivilprozessordnung erhobenen Gebühren festgelegt.
Zivilprozessordnung:
Kapitel Acht — Gebühren und Kosten, Abschnitt I - Streitwert
Streitwert
Artikel 68. Der Streitwert entspricht dem Geldwert des Streitgegenstands.
Streitwert
Artikel 69. (1) Im Falle von Geldforderungen entspricht der Betrag des Streitwerts dem eingeforderten Betrag.
Festlegung des Streitwerts:
Artikel 70. 1) Der Streitwert ist vom Kläger anzugeben. Der Streitwert kann entweder vom Beklagten oder vom Gericht von Amts wegen angefochten werden, und zwar spätestens bei der ersten Verhandlung zur Prüfung der Rechtssache. Bei Abweichungen zwischen dem angegebenen Streitwert und dem tatsächlichen Betrag legt das Gericht den Streitwert fest.
2) Die Entscheidung des Gerichts, den Streitwert zu erhöhen, kann angefochten werden.
3) Ist der Streitwert zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage schwierig zu bestimmen, so nimmt der Richter eine ungefähre Schätzung vor. Nach Ergehen des Urteils mit dem endgültigen Streitwert erfolgt eine Gebührennachforderung bzw. -rückzahlung.
Abschnitt II Staatliche Gebühren und Kosten
Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren und Kosten
Artikel 71. 1) Im Rahmen des Verfahrens sind vom Streitwert abhängige Gebühren sowie Verfahrenskosten zu entrichten. Wenn der Streitwert nicht bestimmbar ist, legt das Gericht die Gebühren fest.
Staatliche Gebühren
Artikel 73. 3) Staatliche Gebühren werden entsprechend einer vom Ministerrat festgelegten Gebührenordnung erhoben und sind zu entrichten, wenn ein Antrag auf Schutz oder Beistand gestellt wird bzw. wenn eine gebührenpflichtige Urkunde ausgestellt wird.
Dem Antrag beizufügende Unterlagen
Artikel 128. Einem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine Vollmacht, sofern der Antrag von einem bevollmächtigten Vertreter eingebracht wird;
2. Zahlungsbelege, aus denen hervorgeht, dass die gegebenenfalls fälligen Gebühren und Kosten entrichtet wurden;
3. Ausfertigungen des Antrags und der Begleitunterlagen entsprechend der Anzahl der Beklagten.
Prüfung des Antrags
Artikel 129.
1) Das Gericht prüft die Zulässigkeit des Antrags.
2) Erfüllt der Antrag nicht die in Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 128 festgelegten Bedingungen, wird der Kläger aufgefordert, die Unregelmäßigkeiten binnen einer Woche zu beheben. Der Kläger wird ferner darauf hingewiesen, dass er Prozesskostenhilfe erhalten kann, sofern er diese benötigt und anspruchsberechtigt ist. Ist die Anschrift des Klägers nicht angegeben und dem Gericht nicht bekannt, erfolgt die Mitteilung durch Aushang für die Dauer einer Woche an einer dafür bestimmten Stelle beim Gericht.
3) Behebt der Kläger die Unregelmäßigkeiten nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird ihm der Antrag mit den Begleitunterlagen zurückgeschickt. Ist dem Gericht die Anschrift des Klägers nicht bekannt, werden die Dokumente in der Geschäftsstelle des Gerichts für den Kläger zur Abholung bereitgehalten. Die Rücksendung des Antrags kann gerichtlich angefochten werden, wobei keine Zweitausfertigung vorgelegt werden muss.
Liste der von den Gerichten gemäß der Zivilprozessordnung erhobenen Gebühren
„Abschnitt I
In Zivilverfahren erhobene Gebühren
Artikel 1. Für einen Antrag, einen Gegenantrag oder einen Antrag eines Dritten mit eigenständigen Rechten wird eine Gebühr in Höhe von 4 % des Streitwerts, mindestens jedoch von 50 BGN erhoben.
Die Zahlung von Gerichtsgebühren erfolgt ausschließlich per Banküberweisung auf ein Konto des Gerichts.
Staatliche Gebühren sind bei der Antragstellung zu entrichten. Zusammen mit seinem Antrag muss der Kläger Zahlungsbelege vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die staatlichen Gebühren und Kosten entrichtet wurden.
Die staatlichen Gebühren der Republik Bulgarien für derartige Klagen betragen 4 % der Kosten der Klage, jedoch mindestens 50 BGN.
Legt der Kläger bei der Einreichung seiner Klage keinen Beleg über die Zahlung der erforderlichen staatlichen Gebühr vor, so fordert das Gericht den Kläger schriftlich auf, die staatliche Gebühr innerhalb einer Woche zu bezahlen. Ist die Anschrift des Klägers nicht angegeben und dem Gericht nicht bekannt, erfolgt die Mitteilung durch Aushang für die Dauer einer Woche an einer dafür bestimmten Stelle beim Gericht.
Behebt der Kläger die Unregelmäßigkeiten nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird ihm der Antrag mit den Begleitunterlagen zurückgeschickt, und ist die Anschrift des Klägers unbekannt, werden die Dokumente in der Geschäftsstelle des Gerichts für den Kläger zur Abholung bereitgehalten. In diesem Fall gilt die Klage als abgewiesen.
Die Zahlung von Gerichtsgebühren erfolgt ausschließlich per Banküberweisung auf ein Konto des Gerichts, und der Zahlungsbeleg muss dem mit dem Fall befassten Richter/Spruchkörper über die Geschäftsstelle des Gerichts zugehen. Die Gerichtsgebühren können nicht in bar bei der Gerichtskasse bezahlt werden. Jedes Gericht hat einen Vertrag mit einer Bank geschlossen, die Finanzdienstleistungen für das Gericht erbringt. Die Angaben zu den jeweiligen Kontoverbindungen finden Sie auf der offiziellen Website des Gerichts.
Die Zahlung von Gerichtsgebühren erfolgt ausschließlich per Banküberweisung auf ein Konto des Gerichts, und der Zahlungsbeleg muss dem mit dem Fall befassten Richter/Spruchkörper über die Geschäftsstelle des Gerichts zugehen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Gerichtsgebühren unterliegen dem Gesetz Nr. 549/1991 über Gerichtsgebühren. Der Anhang des Gesetzes enthält eine Gebührenaufstellung. Gebühren sind Einnahmen des Staatshaushalts.
Gebühren werden dem zuständigen Gericht per Banküberweisung überwiesen. Gebühren bis 5000 CZS können auch mit Gebührenmarken bezahlt werden.
Für geringfügige Forderungen sind die Gerichtsgebühren im Einklang mit den allgemeinen Vorschriften zu bezahlen. Diese gelten auch für andere Zivilverfahren.
Die Verfahrensgebühren sind entweder als fester Betrag zu entrichten bzw. werden anhand eines Prozentsatzes eines festgelegten Geldbetrags ermittelt. Der Prozentsatz ergibt sich aus der Multiplikation der Grundgebühr und des Gebührensatzes. Individuelle Gebührensätze sind in der Gebührenaufstellung im Anhang des Gesetzes Nr. 549/1991 über Gebührensätze aufgeführt.
Im Hinblick auf das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen stützt sich die relevante Grundregel auf das Kriterium der Geldleistung. Die Gebühr für einen Antrag auf Einleitung eines Zivilverfahrens bei finanziellen Forderungen bis zu 20 000 CZK beträgt 1000 CZK.
Ist bei Einreichung eines Antrags auf Einleitung eines Verfahrens, eines Rechtsbehelfs, einer Berufung in dritter Instanz oder vor dem Obersten Gericht die Gebühr nicht bezahlt, fordert das Gericht den Antragsteller auf, die Gebühr innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist von maximal 15 Tagen zu bezahlen. Das Gericht kann in Ausnahmefällen eine kürzere Frist festsetzen. Ist die Frist abgelaufen, ohne dass die Gebühr bezahlt wurde, setzt das Gericht das Verfahren aus. Eine Zahlung der Gebühr nach Ablauf der Frist bleibt unberücksichtigt.
Stellt das Berufungsgericht fest, dass die Entscheidung der Rechtssache, für die Berufung beantragt wurde, noch keine Gebühr bei der Einreichung bezahlt wurde, so fordert es den Antragsteller auf, die Gebühr innerhalb von 15 Tagen zu bezahlen. Das Berufungsgericht kann in Ausnahmefällen eine kürzere Frist festsetzen. Ist die Frist abgelaufen, ohne dass die Gebühr bezahlt wurde, setzt das Berufungsgericht das Verfahren aus. Eine Zahlung der Gebühr nach Ablauf der Frist bleibt unberücksichtigt. Für das Berufungsgericht gelten dieselben Vorschriften.
Wird die Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens aufgrund der ausbleibenden Zahlung der Gebühren endgültig, erlischt die Zahlungspflicht.
Gebühren werden dem zuständigen Gericht per Banküberweisung überwiesen. Die Bankverbindung kann auf der Website des jeweiligen Gerichts im Internetportal abgerufen werden https://www.justice.cz/. Gebühren bis 5000 CZS können auch mit Gebührenmarken bezahlt werden.
Rechtssachen, die Verfahrensgebühren betreffen, werden von dem zuständigen erstinstanzlichen Gericht entschieden.
Wird die Gebühr auf das Bankkonto des zuständigen Gerichts oder durch Gebührenmarken beim zuständigen Gericht bezahlt, ist die Pflicht zur Zahlung der Gerichtsgebühren durch den Antragsteller erfüllt. Weitere Unterlagen sind dem Gericht nicht zu übermitteln.
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Die Gebühren für das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sind im "Gerichtskostengesetz" (GKG) festgelegt.
Das Gericht fordert die Gebühren mit einer Rechnung an. Die Gebühren werden fällig, sobald der Antrag für das Verfahren bei Gericht eingereicht wird. Das Verfahren wird auch fortgesetzt, ohne dass die Kosten zu diesem Zeitpunkt bezahlt wurden.
Die Kosten muss grundsätzlich der Antragssteller bezahlen. Am Ende des Verfahrens muss sie derjenige begleichen, dem das Gericht sie auferlegt hat oder der sie in einem Vergleich übernommen hat.
Die genauen Gebühren sind im Kostenverzeichnis (KV GKG), einem Anhang zum Gerichtskostengesetz, festgelegt. In Nummer 1210 des KV GKG ist für das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eine Gebühr mit einem Satz von 3,0 vorgesehen. Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens reduziert sich diese Gebühr auf einen Satz von 1,0 (Nummer 1211 KV GKG).
Der maßgebliche Faktor für die Gebührenhöhe ist der Streitwert, der in der Regel mit der Höhe der geltend gemachten Forderung übereinstimmt.
Folgende Gebühren entstehen:
Werte bis | 3,0-Gebühr | 1,0-Gebühr |
500,00 | 114,00 | 38,00 |
1.000,00 | 174,00 | 58,00 |
1.500,00 | 234,00 | 78,00 |
2.000,00 | 294,00 | 98,00 |
Neben den Gebühren sind gegebenenfalls anfallende Auslagen, zum Beispiel für Zustellungen, Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher zu zahlen.
Wenn die Gerichtskosten nicht bezahlt werden, treibt das Gericht sie zwangsweise ein.
Eine Zahlung muss per Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto erfolgen. Dabei ist das Aktenzeichen anzugeben.
Eine Zahlung per Kreditkarte ist nicht möglich, ebenso wenig wie eine Einziehung vom Bankkonto des Antragstellers durch das Gericht.
Andere Zahlungsmethoden stehen nicht zur Verfügung.
Das Verfahren setzt sich fort, selbst wenn die Gebühren nicht entrichtet werden. Das Gericht bearbeitet den Antrag nach dessen Eingang.
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Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Für die Einleitung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist in Estland dieselbe staatliche Gebühr wie für einen nationalen Antrag zu entrichten. Staatliche Gebühren und andere Verfahrenskosten unterliegen der Zivilprozessordnung und der staatlichen Gebührenordnung. Staatliche Gebühren und Verfahrenskosten können dem Gericht nur per Banküberweisung bezahlt werden.
Bei Einreichung des Antrags sind die staatlichen Gebühren zu entrichten, damit die Verfahrenskosten gedeckt sind.
Wenn Sie vor einem Gericht in Estland ein Europäisches Verfahren für geringfügige Forderung einleiten möchten, sind dieselben Gebühren zu entrichten wie für einen nationalen Antrag. Die Höhe der staatlichen Gebühr hängt von der Höhe des Streitwerts ab. Wird beispielsweise ein Betrag in Höhe von 500 EUR gefordert, ist eine staatliche Gebühr von 100 EUR zu entrichten, bei einer Forderung von 1000 EUR beträgt die Gebühr 175 EUR, bei 1500 EUR sind 200 EUR und bei einer Forderung von 2000 EUR sind 225 EUR zu entrichten.
Die staatlichen Gebühren sind zu bezahlen, bevor der Antrag eingereicht wird. Haben Sie die Gebühren nicht bezahlt, räumt Ihnen das Gericht eine Frist zur Zahlung der Gebühren ein. Werden die Gebühren nicht innerhalb dieser Frist bezahlt, weist das Gericht Ihren Antrag ab.
Staatliche Gebühren können nur als Banküberweisung bezahlt werden. Eine Zahlung per Kreditkarte ist nicht möglich. Bei allen Zahlungen an die Gerichte ist das Finanzministerium der Zahlungsempfänger.
Sind die Gebühren im Voraus zu entrichten, müssen Sie so genau wie möglich angeben, für welchen Verfahrensbereich Sie die staatlichen Gebühren entrichten. Wenn Sie staatliche Gebühren über ein Portal, wie dem Portal für das Unternehmensregister oder dem öffentlichen e-File entrichten, ist für die Zahlung immer eine einmalige Referenznummer angegeben, die der konkreten Forderung zugewiesen ist.
Weiterführende Informationen über die Konten für staatliche Gebühren und die Referenznummern der Gerichte sind der Website der Gerichte Estlands zu entnehmen.
Sie müssen dem Gericht einen Nachweis darüber vorlegen, dass die staatliche Gebühr entrichtet wurde, sodass das Gericht den Erhalt der staatlichen Gebühr prüfen kann. Der Nachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name der Person, die die staatliche Gebühr bezahlt, Angaben über die Bank und das Konto, auf das die Gebühr eingezahlt wurde, der eingezahlte Betrag und das Datum der Zahlung. Das Gericht kann den Eingang der Zahlung elektronisch prüfen, d. h. die Zahlungsanweisung muss nicht vorgelegt werden, um die Zahlung der staatlichen Gebühr zu bestätigen. Das Gericht kann jedoch die Vorlage der Zahlungsanweisung verlangen.
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Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Die Entrichtung von Gerichtsgebühren für Schriftstücke im Rahmen von Verfahren für geringfügige Forderungen ist in Teil 9 der irischen Rechtsverordnung S.I. (Statutory Instrument) Nr. 22/2014 geregelt. Die Entrichtung von Gerichtsgebühren im Rahmen von Verfahren vor den Bezirksgerichten (District Court) ist in Teil 2 der irischen Rechtsverordnung S.I. Nr. 22/2014 geregelt, die beide Bereiche betrifft.
Die Online-Plattform der irischen Gerichte (Courts Services Online) bietet seit Kurzem die Möglichkeit, nach Einrichtung eines Nutzerkontos Verfahrensschriftstücke, einschließlich für geringfügige Forderungen, zu erstellen, zu prüfen, zu bezahlen und einzureichen. Die Plattform steht allen natürlichen Personen und Rechtsanwaltskanzleien offen.
Bei der Einreichung der folgenden Schriftstücke bei der für geringfügige Forderungen zuständigen Geschäftsstelle (Small Claims Registrar) werden Gebühren fällig:
*** Diese Schriftstücke werden nicht in Teil 9 S.I. Nr. 22/2014 genannt, sondern in Teil 2 S.I. Nr. 22/2014.
Vorgang 1) | Gebühr 2) | Gebührenpflichtiges Dokument 3) |
Einreichung eines Klageformblatts bei der für geringfügige Forderungen zuständigen Geschäftsstelle (Small Claims Registrar) | 25,00 EUR | Klageformblatt bzw. Gerichtsgebührenkarte |
Einreichung einer Widerklage bei der für geringfügige Forderungen zuständigen Geschäftsstelle (Small Claims Registrar) | 25,00 EUR | Eingereichtes Schriftstück bzw. Gerichtsgebührenkarte |
Einreichung eines Antrags zur Urteilsaufhebung | 15,00 EUR | Eingereichtes Schriftstück bzw. Gerichtsgebührenkarte |
Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Circuit Court | 25,00 EUR | Eingereichtes Schriftstück bzw. Gerichtsgebührenkarte |
Einreichung eines Vorladungsantrags für eine Zeugenvernehmung oder zur Vorlage von Dokumenten und Urkunden | 15,00 EUR | Original des Vorladungsantrags |
Entrichtet der Kläger die Gerichtsgebühr nicht bei der Einreichung des Klageformblatts, so wird ihm das Schriftstück mit einer Zahlungsaufforderung zurückgesandt.
Entrichtet der Beklagte die Gerichtsgebühr nicht bei der Einreichung der Widerklage, so wird das Schriftstück zunächst auf Zulässigkeit geprüft. Ist die Widerklage zulässig‚ so wird sie mit einer Zahlungsaufforderung an den Beklagten zurückgesandt. Ist die Widerklage nicht zulässig‚ so wird sie mit einer Erläuterung des Grundes der Unzulässigkeit an den Beklagten zurückgesandt. Der Beklagte erhält dann ein neues Widerklageformblatt mit der Aufforderung, dieses ausgefüllt an die für geringfügige Forderungen zuständige Geschäftsstelle (Small Claims Registrar) einzusenden.
Entrichtet die Partei die Gerichtsgebühr für den Urteilsaufhebungsantrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so wird der vorsitzende Richter bei Eingang des Antrags davon in Kenntnis gesetzt und weist gegebenenfalls den Gerichtsvollzieher (Sheriff) an, das ursprüngliche Urteil als Versäumnisurteil zu vollstrecken.
Entrichtet die Partei die Gerichtsgebühr nicht bei der Einreichung der Beschwerdeschrift beim Circuit Court, so wird das Schriftstück nicht an den Circuit Court weitergeleitet und der Gerichtsvollzieher (Sheriff) wird gegebenenfalls angewiesen, die ursprüngliche Gerichtsentscheidung zu vollstrecken.
Entrichtet die Partei die Gerichtsgebühr nicht bei der Einreichung eines Vorladungsantrags für eine Zeugenvernehmung oder zur Vorlage von Dokumenten und Urkunden, so wird der Antrag als unzulässig abgelehnt.
Gerichtsgebühren können bei jedem Bezirksgericht (District Court) in dessen Gebührenmarkenstelle (Stamping Office) wie folgt bezahlt werden:
in bar, per Scheck, per Postanweisung oder per Bankscheck, ausgestellt auf den Geschäftsstellenleiter (Chief Clerk).
Daneben ist es auch möglich, einen Scheck, eine Postanweisung oder einen Bankscheck, ausgestellt auf den Geschäftsstellenleiter (Chief Clerk), per Post an die Geschäftsstelle des zuständigen Bezirksgerichts (District Court) zu schicken.
Wenn Sie direkt in der Gebührenmarkenstelle des Bezirksgerichts (District Court) bezahlen, bewahren Sie die von der Geschäftsstelle (Court Officer) ausgestellte Quittung auf und geben Sie das/die gestempelte(n) Schriftstück(e) bei der für geringfügige Forderungen zuständigen Geschäftsstelle (Small Claims Registrar) ab.
Wenn Sie einen Scheck, eine Postanweisung oder einen Bankscheck, ausgestellt auf den Geschäftsstellenleiter (Chief Clerk), per Post schicken, lichten Sie Ihr Zahlungsmittel ab und bewahren Sie diese Kopie zusammen mit dem Einlieferungsschein auf. Wenn das Gericht einen Zahlungsnachweis verlangt, werden Sie diese vorlegen müssen.
Wenn die Zahlung bei der für geringfügige Forderungen zuständigen Geschäftsstelle eingeht, lässt diese den Stempel auf dem Schriftstück anbringen und bewahrt die Quittung über die entrichtete Gebühr in der Akte auf.
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Mit dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sollen geringfügige Forderungen mit grenzüberschreitendem Bezug in der Europäischen Union vereinfacht und beschleunigt sowie die Kosten für diese Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten reduziert werden.
Soll im Rahmen des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen eine Klage bei Gericht eingereicht werden, sind die dafür fälligen Gerichtsgebühren (die einen geringen Prozentsatz des vom Kläger geforderten Betrags darstellen) vom Kläger zu entrichten. Die Gebühr ist bei Einreichung der Klage zu entrichten.
Die entsprechende Gebühr wird vom Gericht festgesetzt und wird anteilig zu dem vom Antragsteller geforderten Schadensersatz berechnet. Wenn der Antragsteller beispielsweise 5000 EUR fordert, betragen die Gerichtsgebühren dafür etwa 65 EUR.
Werden die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahlt, liegt es im Ermessen des Gerichts, dem Antragsteller eine Frist zu setzen, um den Nachweis über die Zahlung der Gebühren vorzulegen, oder die Klage abzuweisen.
Gerichtsgebühren werden normalerweise bar bei der benannten Zahlstelle entrichtet. Der Urkundsbeamte kann den Parteien den Zahlungsvorgang erläutern. Es ist (derzeit) nicht möglich, die Gerichtsgebühren per Kreditkarte oder über ein Bankkonto zu entrichten.
Der von der Zahlungsstelle ausgestellte Beleg über die Zahlung der Gerichtsgebühr wird mit dem Klageantrag zur Akte hinzugefügt.
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Beim europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen fallen keine Gerichtsgebühren an.
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Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Die Gerichtsgebühren in der Republik Kroatien sind im Gerichtsgebührengesetz (Zakon o sudskim pristojbama, Amtsblatt der Republik Kroatien (Narodne novine – NN) Nr. 118/18) und in der von der kroatischen Regierung erlassenen Gerichtsgebührenordnung (Uredba o tarifi sudskih pristojbi) geregelt.
Gemäß Artikel 5 Gerichtsgebührengesetz sind die Gebühren nach Maßgabe der Gerichtsgebührenordnung bargeldlos, bar, in Form von Gebührenmarken der Republik Kroatien oder elektronisch zu entrichten.
Im Falle der elektronischen Antragstellung ist die Gebühr über das von den Gerichten eingesetzte IT-System und gemäß dessen speziellen Vorgaben direkt bei der Antragstellung zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag entspricht der Hälfte des in der Gerichtsgebührenordnung festgelegten Betrags.
Im Falle elektronisch übermittelter Entscheidungen beläuft sich die über das von den Gerichten eingesetzte IT-System und gemäß dessen speziellen Vorgaben zu entrichtende Gebühr auf die Hälfte des in der Gerichtsgebührenordnung festgelegten Betrags, sofern sie innerhalb von drei Tagen nach der elektronischen Zustellung der Entscheidung beglichen wird.
Sämtliche gerichtlichen Verfahren in Zivil- und Handelssachen sind gebührenpflichtig. Gemäß Artikel 11 Gerichtsgebührengesetz sind die folgenden Parteien von den Gebühren befreit:
Andere Staaten sind von den Gebühren befreit, wenn dies in einem internationalen Übereinkommen oder nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit vorgesehen ist.
Bei Zweifeln im Hinblick auf die Bedingungen der Gegenseitigkeit fordert das Gericht das Justizministerium zur Stellungnahme auf.
Die Ausnahme gemäß Nummer 10 gilt für humanitäre Organisationen, für die das Ministerium für soziale Angelegenheiten einen entsprechenden Beschluss erlassen hat.
Die Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren gilt nicht für Einrichtungen der Städte und Gemeinden, es sei denn, ihnen wurde durch ein Sondergesetz die Ausübung öffentlicher Gewalt übertragen.
Im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen fallen die folgenden Gebühren an:
I. Für eine Klage, eine Widerklage, ein Urteil und einen Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl wird eine im Hinblick auf den Streitwert verhältnismäßige Gerichtsgebühr fällig (zur Berechnung herangezogen wird nur der Wert des Hauptantrags, ohne Zinsen und Kosten):
mehr als | bis zu HRK | HRK |
0,00 | 3 000,00 | 100,00 |
3 001,00 | 6 000,00 | 200,00 |
6 001,00 | 9 000,00 | 300,00 |
9 001,00 | 12 000,00 | 400,00 |
12 001,00 | 15 000,00 | 500,00 |
Bei Beträgen über 15 000,00 HRK wird eine Gebühr von 500,00 HRK zuzüglich 1 % des über 15 000,00 HRK hinausgehenden Betrags fällig, jedoch nicht mehr als 5 000,00 HRK. |
II. Für eine Klagebeantwortung und eine Berufungserwiderung fällt jeweils die Hälfte der unter I genannten Gebühr an.
III. Bei Berufung gegen ein Urteil ist das Doppelte der unter I genannten Gerichtsgebühr fällig.
IV. Wenn während des Gerichtsverfahrens ein Prozessvergleich erfolgt, fällt keine Gerichtsgebühr an.
Entrichtet die Partei die Gebühr nicht fristgerecht oder setzt das Gericht nicht von ihrer Zahlung in Kenntnis, erklärt das Gericht gemäß dem Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen gegen finanzielle Vermögenswerte 15 Tage nach der Gebührenentscheidung oder der Beschwerde den Gebührenbescheid für vollstreckbar und meldet ihn der Finanzagentur zur Vollstreckung gegen das Vermögen der Partei.
Gemäß Artikel 28 Gerichtsgebührengesetz muss das Gericht die Partei zunächst über die Pflicht zur Zahlung der Gebühr informieren. Entrichtet die Partei die Gebühr nicht sofort, muss das Gericht sie unter Setzung einer Frist von drei Tagen zur Zahlung der Gebühr auffordern. Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach oder war sie bei dem Gerichtstermin, für den die Gebühr fällig ist, nicht zugegen und hat nicht gezahlt, ergeht ein Gerichtsbeschluss über die Gebühr zuzüglich eines Aufschlags von 100 HRK.
Die Gerichtsgebühren sind bargeldlos, bar, in Form von Gebührenmarken der Republik Kroatien oder elektronisch zu entrichten.
Es ist auch möglich, die Gebühr bei der Gerichtskasse in bar zu begleichen, wobei das Gericht verpflichtet ist, die Beträge innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt dem Gerichtsgebührenkonto der Staatskasse gutzuschreiben.
Beträgt die Gebühr weniger als 100 HRK, kann sie auch durch Erwerb einer Gebührenmarke beglichen werden.
Informationen zur Zahlungsweise der Gebühren sind auf dem e-Portal für Bekanntmachungen, auf den Webseiten der Gerichte sowie in ihren Geschäftsstellen verfügbar.
Gerichtsgebühren können bei einer Bank oder einem Postamt auf das Konto der Staatskasse der Republik Kroatien überwiesen werden.
Für die Überweisung von Gerichtsgebühren aus dem Ausland sind folgende Angaben erforderlich:
SWIFT: NBHRHR2X
IBAN: HR1210010051863000160
Girokonto (CC): 1001005-1863000160
Model: HR64
Referenznummer: 5045-20735-OIB (oder eine sonstige persönliche Identifikationsnummer für den Zahler)
Empfänger: Ministarstvo financija RH, za Trgovački sud u Zagrebu (Finanzministerium der Republik Kroatien, zu Händen des Handelsgerichts in Zagreb)
Aus dem Verwendungszweck sollte hervorgehen, dass es sich um die Gebühr für die Rechtssache ________ handelt (Aktenzeichen und eine Beschreibung der Zahlung, z. B. „Gerichtsgebühr für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“)
Ist die Gebühr entrichtet, muss ein Zahlungsbeleg an das mit der Rechtssache befasste Gericht übermittelt werden (wobei das Aktenzeichen der Rechtssache, sofern bekannt, anzugeben ist). Wird der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zeitgleich eingereicht, muss dem Antrag ein Zahlungsbeleg beigefügt werden.
Die Parteien müssen die Unterlagen im Normalfall auf dem Postweg (als Einschreiben oder normale Sendung) oder elektronisch über das von den Gerichten eingesetzte IT-System und gemäß dessen speziellen Vorgaben an das Gericht übersenden.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Die Vorschriften über die Verfahrenskosten sind im konsolidierten Prozesskostengesetz (Testo unico delle disposizioni legislative e regolamentari in materia di spese di giustizia) festgelegt, das mit dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 115 vom 30. Mai 2002 (Decreto del Presidente della Repubblica 30 maggio 2002 n. 115) verabschiedet wurde.
In Zivilsachen trägt jede Partei die Kosten für ihre eigenen Unterlagen sowie die Kosten der für die Klage erforderlichen Unterlagen, wenn sie nach dem Gesetz oder auf Anordnung des Gerichts zu deren Zahlung verpflichtet ist (Artikel 8 des konsolidierten Prozesskostengesetzes, Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002).
Für Zivilklagen sind folgende Gebühren zu entrichten:
Die Beträge der Pauschalgebühr und der Vorauszahlung zur Deckung der Kosten für die vom Gericht angeordneten Zustellungen sind in Artikel 13 bzw. Artikel 30 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002 festgelegt.
Ausfertigungsgebühren sind in Artikel 267 ff. des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002 geregelt und in den Tabellen 6, 7 und 8 im Anhang dieses Dekrets aufgeführt.
Nach Artikel 46 des Gesetzes Nr. 374/1991 über die Einsetzung des Friedensrichters (Legge 21 novembre 1991, n. 374 Istituzione del giudice di pace) ist für Urkunden und Urteile bis zu einem Betrag von 1 033 EUR nur die Pauschalgebühr zu entrichten.
Im Falle der Nichtzahlung stellt die Geschäftsstelle des Gerichts oder eine Inkassogesellschaft (derzeit besteht ein Vertrag mit Equitalia Giustizia SpA) eine Zahlungsaufforderung zu, die Anweisungen enthält, wie die Pauschalgebühr zu begleichen ist (Artikel 248 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002).
Bei Nichtzahlung der Ausfertigungsgebühr und des in Artikel 30 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002 vorgesehenen Betrags kann die Geschäftsstelle des Gerichts die Annahme des Schriftstücks verweigern (Artikel 285 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002).
In Italien sind die Zahlungen über ein Postkonto, mit Hilfe des Formulars F23 oder mittels Gebührenmarken, die bei zugelassenen Tabakwarenhändlern und Einzelhändlern erhältlich sind, zu leisten.
Zahlungen aus dem Ausland sollten als Banküberweisung ausgeführt werden.
Nach der Zahlung ist dem Gericht die entsprechende Quittung als Zahlungsnachweis vorzulegen.
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In Zypern wird die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 mit der Verfahrensverordnung von 2008 über das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen umgesetzt. Diese Verfahrensverordnung ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft.
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Nach Artikel 33 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums) umfassen die Gerichtsgebühren (tiesas izdevumi):
Gerichtsgebühren umfassen
1) staatliche Gebühren (valsts nodeva):
Für jede bei Gericht eingereichte Klage – Erstklage, Widerklage, zusätzliche Sonderklage eines Dritten in Bezug auf den Streitgegenstand eines bereits eingeleiteten Verfahrens, Klage nach einem besonderen Verfahren oder sonstige Klage nach Artikel 34 der Zivilprozessordnung – ist eine staatliche Gebühr zu entrichten.
2) Zahlungen für Auslagen im Zusammenhang mit der Prüfung einer Rechtssache, und zwar
3) Kosten in Verbindung mit dem Verfahren, d. h.
Artikel 34 der Zivilprozessordnung legt die Höhe der staatlichen Gebühren für eine in Geld zu bemessende Forderung fest: für Anträge in Scheidungssachen, für Anträge in besonderen Verfahren, für andere Anträge, die nicht auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind oder die keiner Schätzung bedürfen, für Anträge auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung, für Anträge, die das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, den Schutz von Datenbanken (sui generis), Marken, Gewährleistungsmarken und geografische Angaben, Patente, Geschmacksmuster, Pflanzensorten, Verletzungen und den Schutz von Topografien von Halbleitern betreffen, sowie für Anträge, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung betreffen und bei denen der Beschwerdeausschuss für gewerblichen Rechtsschutz angerufen wird, für Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der Gesellschafter (Aktionäre) einer Kapitalgesellschaft, für Anträge auf Sicherheitsleistungen oder einstweiligen Rechtsschutz, für Anträge auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, für Anträge auf Einleitung eines Beweisverfahrens, wenn sie vor der Klageerhebung gestellt werden, für Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, für Anträge auf gerichtlich angeordnete Vollstreckung von Forderungen, für Anträge auf außergerichtliche Vollstreckung von Verpflichtungen, für Anträge auf Erlass eines Vollstreckungstitels auf der Grundlage eines Schiedsspruchs des Ständigen Schiedshofs oder für die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs eines ausländischen Schiedsgerichts, für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereröffnung des Verfahrens in einer Sache, in der ein Versäumnisurteil ergangen ist, für Anträge auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, für Beschwerden in Rechtsschutzverfahren, für Beschwerden in Insolvenzverfahren aufgrund von Entscheidungen der Gläubigerversammlung, für Beschwerden gegen Entscheidungen des Insolvenzkontrolldienstes (Maksātnespējas kontroles dienests) sowie im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, für Anträge auf Eintragung eines Grundstücks auf den Namen des Erwerbers, für Anträge auf Übertragung der Verfahrensrechte der Parteien, wenn diese Anträge bei Gericht eingereicht werden, nachdem die endgültige Entscheidung in der Rechtssache in Kraft getreten ist, für Anträge auf Aufhebung der Befreiung natürlicher Personen von ihren Schuldverpflichtungen, für Anträge auf Erteilung einer Zweitausfertigung eines Vollstreckungstitels.
Das Ministerkabinett legt die Höhe der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige sowie die Höhe und die Art der Berechnung der Kosten für die Befragung von Zeugen oder die Durchführung von Ortsbesichtigungen, die Ermittlung der Anschrift des Antragsgegners oder eines Zeugen, die Erstellung, Zustellung, Ausstellung und Übersetzung von Vorladungen und anderen damit zusammenhängenden gerichtlichen Schriftstücken, die Rücksendung von schriftlichen Beweisstücken, die Abfassung und Veröffentlichung von gerichtlichen Bekanntmachungen sowie die Sicherung einer Forderung oder einen einstweiligen Rechtsschutz fest.
Die Höhe der zu leistenden Sicherheit ist in Artikel 43.1 der Zivilprozessordnung festgelegt.
Die Grenzen für die Erstattung der Verfahrenskosten sind in Artikel 44 der Zivilprozessordnung festgelegt.
Werden dem Antrag keine Unterlagen beigefügt, aus denen die ordnungsgemäße Zahlung der staatlichen Gebühren und sonstigen Gerichtskosten in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hervorgeht, verfolgt das Gericht gemäß Artikel 133 der Zivilprozessordnung den Antrag nicht weiter und setzt dem Kläger eine Frist zur Behebung der Unregelmäßigkeit.
Beseitigt der Kläger die Unregelmäßigkeit innerhalb der gesetzten Frist, so gilt der Antrag als an dem Tag eingereicht, an dem er bei Gericht erstmals vorgelegt wurde.
Beseitigt der Kläger die Unregelmäßigkeit nicht fristgerecht, gilt der Antrag als nicht eingereicht und wird dem Kläger zurückgesandt.
Die Rücksendung eines Antrags an den Kläger hindert diesen nicht daran, ihn unter Beachtung der in der Zivilprozessordnung vorgesehenen ordentlichen Verfahren erneut bei Gericht einzureichen.
Die staatliche Gebühr kann auf das Konto der Staatskasse (Valsts kase) überwiesen werden.
Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung eines Falls können auf das Konto der Gerichtsverwaltung (Tiesu administrācija) eingezahlt werden.
Staatliche Gebühren und Gerichtskonten
Staatliche Gerichtsgebühr (Artikel 34 der Zivilprozessordnung, ausgenommen Absatz 6 (für die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids oder eines anderen Vollstreckungstitels)):
Empfänger: Staatskasse
Registernummer: 90000050138
Kontonummer: LV55TREL1060190911200
Bank des Empfängers: Staatskasse
BIC: TRELLV22
Verwendungszweck: Als Zweck sind die Daten zur Identifizierung der Person oder der Rechtssache anzugeben: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer. Erfolgt die Zahlung einer staatlichen Gebühr im Auftrag einer anderen Person, so sind Angaben zur Identifizierung dieser Person zu machen: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer.
Die staatliche Gebühr für die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids oder eines anderen Vollstreckungstitels (Artikel 34 Absatz 6 der Zivilprozessordnung):
Bevor Sie die Vollstreckungsunterlagen zur Vollstreckung einreichen, bitten Sie die Einziehungsstelle über die Rubrik „Sonstige Dienstleistungen“ auf der Website für elektronische Auktionen, die Rechnung für die staatliche Gebühr für die Einreichung der Vollstreckungsunterlagen auszustellen und begleichen Sie diese.
Verwendungszweck: Geben Sie die Rechnungsnummer und die Nummer des Vollstreckungstitels an.
Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung einer Rechtssache durch ein Bezirks- (Stadt-) oder Regionalgericht (Artikel 39 der Zivilprozessordnung), Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer gerichtlich angeordneten Vollstreckung von Forderungen (Artikel 406.3 der Zivilprozessordnung):
Empfänger: Gerichtsverwaltung
Registernummer: 90001672316
Kontonummer: LV51TREL2190458019000
Bank des Empfängers: Staatskasse
BIC: TRELLV22
Verwendungszweck: Code „21490“ sowie die Daten zur Identifizierung der Person oder der Rechtssache: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer. Erfolgt die Zahlung von Auslagen für die Prüfung eines Falls im Auftrag einer anderen Person, so sind Angaben zur Identifizierung dieser Person zu machen: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer.
Wenn Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, müssen Sie Unterlagen beifügen, aus denen die ordnungsgemäße Zahlung der staatlichen Gebühren und sonstigen Gerichtskosten in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hervorgeht.
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Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Für Rechtssachen im Zusammenhang mit dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen werden die in Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Zivilprozessordnung der Republik Litauen (Civilinio proceso kodeksas) festgelegten Stempelgebühren erhoben.
Gemäß dem Beschluss Nr. 1240 der Regierung der Republik Litauen vom 27. Oktober 2011, mit dem die Regeln für die Berechnung, Zahlung, Verrechnung und Erstattung der gerichtlichen Stempelgebühren gebilligt wurden, kann diese Gebühr auch per elektronischer Zahlung entrichtet werden.
Die Beträge der zu entrichtenden Stempelgebühr sind im nächsten Absatz aufgeführt.
Die Gebühren belaufen sich auf 3% des Streitwerts, mindestens aber auf 50 LTL. Falls die Verfahrensschriftstücke und ihre Anlagen in elektronischer Form bei Gericht eingereicht werden, beträgt die Stempelgebühr 75% der normalerweise für das jeweilige Verfahrensschriftstück zu entrichtenden Stempelgebühr, jedoch nicht weniger als 10 LTL.
Der Klage müssen Nachweise und jegliche Unterlagen beigefügt sein, die die Forderung des Gläubigers belegen, sowie ein Nachweis über die Entrichtung der Stempelgebühr.
Falls die Stempelgebühr noch nicht entrichtet wurde, stellt das Gericht eine Zahlungsaufforderung mit einer angemessenen Zahlungsfrist aus, die mindestens sieben Tage betragen muss. Diese Zahlungsaufforderung wird spätestens an dem auf die Ausstellung folgenden Werktag verschickt.
Bezahlt der Kläger gemäß den Anweisungen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist, so gilt die Klage als an dem Tag eingereicht, an dem sie dem Gericht erstmals vorgelegt wurde. Bezahlt er nicht, so gilt die Klage als nicht eingereicht und der Richter erlässt spätestens am fünften Werktag nach Ablauf der Zahlungsfrist einen Beschluss zur Rücksendung der Schriftstücke sowie der Begleitunterlagen an den Kläger.
Gerichtliche Stempelgebühren sind auf das Einnahmenkonto der staatlichen Steuerinspektion beim Finanzministerium einzuzahlen, wobei die Zahlungsmethode dem Zahler überlassen bleibt (Online-Banking, Barzahlung, Banküberweisung usw.).
Als Nachweis für die Zahlung der Stempelgebühr kann die Zahlungsanweisung oder ein anderes Dokument verwendet werden, aus dem die Zahlung hervorgeht. Es muss die folgenden Angaben enthalten:
Wird die Stempelgebühr von einem rechtlichen Vertreter der Partei entrichtet (Anwalt, Rechtsberater oder eine sonstige Person, die die Interessen der Partei vertritt), muss die Zahlungsanweisung oder das Dokument, aus dem die Zahlung hervorgeht, zusätzlich zu diesen Angaben den Namen und Vornamen und die Identifikationsnummer dieses Vertreters (im Falle von juristischen Personen: Name und Steuernummer des Unternehmens) enthalten.
Wird die Stempelgebühr mit einem elektronischen Zahlungssystem entrichtet, ist kein Dokument zum Nachweis der Zahlung erforderlich.
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Wird ein Zivilgericht mit einer Streitigkeit befasst, entstehen an Kosten lediglich die Gebühren für den Gerichtsvollzieher und den Rechtsanwalt. Grundsätzlich entstehen bei Sachen, die vor Zivilgerichten verhandelt werden, keine Kosten. Nach dem Urteil können Folgekosten entstehen, und zwar bei Vollstreckung der Entscheidung auf Antrag der obsiegenden Partei.
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Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
In Ungarn werden die Gerichtsgebühren für Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen durch das Gesetz Nr. XCXIII von 1990 über Steuern geregelt. Darin ist festgelegt, dass bei Einleitung eines Verfahrens eine Gebühr von 6 % des Streitwerts entweder durch den Kauf einer Stempelmarke bei der Post oder durch die Zahlung der Gebühr an die staatliche Steuerverwaltung zu entrichten ist. Die Gebühr kann der staatlichen Steuerverwaltung auch überwiesen werden.
Bei Einleitung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen sind Gerichtsgebühren zu bezahlen.
Bei Geldforderungen sind 6 % des Streitwerts ohne zuzügliche Gebühren (Zinsen, Kosten) zu bezahlen. Bei nicht auf eine Geldzahlung gerichtete Klagen sind 6 % der geschätzten Forderung zu zahlen, mindestens jedoch 15 000 HUF. Bei Geldforderungen in anderen Währungen als Forint wird die Gebühr anhand des Streitwerts zum durchschnittlichen Wechselkurs der Zentralbank am Tag der Einreichung der Klage berechnet.
Bezahlt der Kläger die Gebühr bei Einleitung des Verfahrens nicht, erhält er vom Gericht eine Zahlungsaufforderung. Kommt der Kläger der Aufforderung nicht innerhalb der festgelegten Frist nach, weist das Gericht die Klage ab.
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Für Gebühren im Zusammenhang mit dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen gelten die Bestimmungen
der Gebührenliste A, zweite Tabelle der nachgeordneten Rechtsvorschrift 380.01 (Small Claims Tribunal Act - Gesetz über das Gericht für geringfügige Forderungen)
des Artikels 2 der Gebührenliste B der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetzessammlung Laws of Malta)
Kanzleigebühren können nicht mit einem elektronischen Zahlungssystem entrichtet werden.
Formblatt A – Klageformblatt
Formblatt C – Antwortformblatt
Formblatt D – Bestätigung eines Urteils oder eines gerichtlichen Vergleichs nach dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen
Formblatt A – Klageformblatt: eine Kanzleigebühr in Höhe von 40,00 EUR zuzüglich 7,20 EUR pro Zustellung an einen Beklagten
Formblatt C – Antwortformblatt: eine Kanzleigebühr in Höhe von 25,00 EUR zuzüglich 7,20 EUR für die Zustellung
Formblatt D – Bestätigung eines Urteils oder eines gerichtlichen Vergleichs nach dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen: eine Kanzleigebühr in Höhe von 20,00 EUR
Die Formblätter werden erst bearbeitet, wenn die Gerichtsgebühren entrichtet wurden.
Die Gerichtsgebühren sind auf das folgende Konto einzuzahlen:
Kontoinhaber: | COURT SERVICES AGENCY |
IBAN: | MT94VALL22013000000050011428265 |
Nationaler Bankcode: | SORT CODE 22013 |
Kontonummer: | 50011428265 |
BIC/SWIFT-Code: | VALLMTMT |
Name der Bank: | BANK OF VALLETTA |
Anschrift der Bank: | VALLETTA BRANCH |
Kontowährung: | EUR |
Sie müssen die Quittung der Bank vorlegen, die die Zahlung ausgeführt hat.
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Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Klagen im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 trat am 1. Januar 2009 in Kraft) sind bei dem Gericht, das gemäß der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen des ordentlichen Gerichtsverfahrens zuständig ist, einzureichen. Dafür ist das Formblatt A zu verwenden. Mit dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sollen Klagen mit grenzüberschreitendem Bezug und einem Streitwert von bis zu 5000 EUR vereinfacht und beschleunigt werden. Die Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks Anwendung.
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen steht den Parteien alternativ zu den Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats zur Verfügung. Ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.
Für das Verfahren für geringfügige Forderungen stehen Standardformblätter in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung. Zur Einleitung eines Verfahrens ist das Formblatt A auszufüllen. Einschlägige Unterlagen, wie Belege und Rechnungen, sollten zusammen mit dem Formblatt übermittelt werden.
Die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat kann nur dann verweigert werden, wenn das Urteil mit einem früheren Urteil unvereinbar ist, das zwischen denselben Parteien in dem anderen Mitgliedstaat ergangen ist. Die Vollstreckung unterliegt den nationalen Vorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem das Urteil vollstreckt wird.
Die Höhe der Gerichtsgebühren ist von der Höhe der Forderung bzw. vom Streitwert abhängig. Weitere Informationen dazu im Abschnitt Wie viel muss ich zahlen?
Die Gebühren (Stand 2019) sind wie folgt gestaffelt:
Art oder Höhe der Forderung bzw. des Streitwerts | Gerichtsgebühren für juristische Personen | Gerichtsgebühren für natürliche Personen | Gerichtsgebühren für mittellose Personen |
Verfahren bezüglich einer Forderung oder eines Klageantrags - mit unbestimmtem Streitwert oder - nicht mehr als 500 € | 121 € | 81 € | 81 € |
Verfahren über eine Forderung oder einen Klageantrag mit einem Wert von mehr als 500 EUR und maximal 12 500 EUR | 486 € | 231 € | 81 € |
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Website der Justiz und des Rats für Rechtshilfe.
Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Wird die Zahlung nicht innerhalb eines Monats geleistet, wird der Antrag abgewiesen und kein Verfahren eingeleitet.
Eine Rechnung kann per Überweisung (elektronisch oder anderweitig) bezahlt werden.
Nach der Zahlung erhält der Beklagte eine Notifizierung und wird gebeten, das Antwortformblatt ausgefüllt zurückzusenden.
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Diese Seite bietet Aufschluss über die österreichischen Gerichtsgebühren.
Nach der Verordnung (EG) 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen wird der verfahrenseinleitende Schriftsatz – wie auch im nationalen Recht vorgesehen – als „Klage“ bezeichnet. Im österreichischen Gerichtsgebührenrecht ist daher für eine Klage nach dieser Verordnung keine eigenständige innerstaatliche Regelung vorgesehen. Für die Klage und das nachfolgende Verfahren erster Instanz kommt die Tarifpost 1 (TP 1) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) zum Tragen, die für alle nationalen Zivilprozesse vorgesehen ist.
Für Verfahren über Klagen im Europäischen Bagatellverfahren ist in erster Instanz gemäß Anmerkung 1 der Tarifpost 1 GGG die Tarifpost 1 des Gerichtsgebührengesetzes anzuwenden. Diese Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. Ermäßigungen gibt es nur
Im österreichischen Gerichtsgebührensystem ist im Zivilprozess erster Instanz grundsätzlich nur die verfahrenseinleitende Eingabe, in diesem Fall also die Klage im Europäischen Bagatellverfahren, gebührenpflichtig. Für das weitere Verfahren in erster Instanz fallen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren an.
Die Gebührenpflicht entsteht gemäß § 2 Z.1 lit. a GGG mit der Überreichung (Einlangen) der Klage im Europäischen Bagatellverfahren bei Gericht (sowie im Fall der späteren Erweiterung der Klage mit Einlangen des Schriftsatzes bzw. in der Verhandlung mit Protokollierung der Klagsausdehnung oder eines über den Klagsgegenstand hinausgehenden Vergleichs). Die Gebühr muss mit diesem Zeitpunkt entrichtet sein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss auch ein Antrag auf Befreiung von der Gerichtsgebühr im Wege der Prozesskostenhilfe (in Österreich: Verfahrenshilfe) gestellt werden, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Der Überprüfungsantrag nach Artikel 18 der Verordnung ist gebührenfrei.
Die Bemessung der Gerichtsgebühren für die erste Instanz richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert des in der Klage sowie später durch Erweiterung der Klage geltend gemachten Anspruchs) und der Anzahl der Parteien. Zur Veranschaulichung wird der Tarif nach Tarifpost 1 GGG (Stand ab 1. Mai 2021; hier zum aktuellen Gerichtsgebührengesetz) vollständig abgebildet:
Tarifpost 1 | Wert des Streitgegenstandes | Höhe der Gebühren | |||
bis | 150 Euro | 25 Euro | |||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 48 Euro | ||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 68 Euro | ||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 114 Euro | ||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 182 Euro | ||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 335 Euro | ||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 792 Euro | ||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 1 556 Euro | ||
über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 3 112 Euro | ||
über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 4 670 Euro | ||
über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 6 227 Euro | ||
über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 7 783 Euro | ||
über | 350 000 Euro | 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4 203 Euro |
Bei mehr als zwei Parteien kann ein Mehrparteienzuschlag nach § 19a GGG hinzukommen (von 10 – 50%).
Im Falle verspäteter Zahlung wird gemäß § 31 GGG ein fixer Mehrbetrag in Höhe von derzeit 23 Euro (Stand ab 1. Mai 2021) fällig. Die verspätete Zahlung der Gerichtsgebühr hat aber keinerlei Einfluss auf die Durchführung des Zivilverfahrens selbst. Das Tätigwerden des Gerichts hängt nicht von der Bezahlung der Gerichtsgebühren ab und erfolgt völlig unabhängig davon.
Die Einbringung der Gerichtsgebühren durch die Gerichtsbehörde ist im Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) geregelt. Wird infolge Nichtzahlung die Erlassung eines Zahlungsauftrags (Exekutionstitel zur Hereinbringung der Gerichtsgebühren) nach § 6a GEG durch die Gerichtsbehörde notwendig, so fällt zusätzlich eine Einhebungsgebühr von derzeit (Stand ab 1. Jänner 2014) 8 Euro an.
Die Art der Gebührenentrichtung wird in § 4 GGG geregelt. Danach können die Gebühren durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden. Die jeweilige Bankverbindung des Gerichts ist auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (unter dem Reiter „Gerichte“) veröffentlicht.
Weiters können sämtliche Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn das Gericht (oder ganz allgemein die österreichische Justiz) in Ansehung eines von der zahlungspflichtigen Partei bekanntzugebenden Kontos zur Einziehung der Gerichtsgebühren auf ein Justizkonto ermächtigt wird. Die Eingabe (Klage im Europäischen Bagatellverfahren) muss in diesem Fall die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, sowie die Ermächtigung zum Gebühreneinzug (etwa durch Angabe der Kurzform „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) enthalten. Sie kann auf Wunsch auch einen höchstens abzubuchenden Betrag, wenn die Ermächtigung beschränkt sein soll, festlegen (§§ 5 und 6 der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung).
Bei der Einbringung der Klage im Europäischen Bagatellverfahren im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sind die Gebühren zwingend durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Die Bekanntgabe eines höchstens abzubuchenden Betrags ist in diesem Fall nicht möglich.
Wenn der Anspruch des Bundes auf Gerichtsgebühren mit der Überreichung der Eingabe – hier der Klage im Europäischen Bagatellverfahren – begründet wird und keine Einziehungsermächtigung erfolgt, so ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung des Beleges über die Zahlung (Überweisung) auf der Eingabe nachzuweisen (§ 4 GGG). Über die Gutbuchung auf dem Gerichtskonto bei Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren durch Verwendung von Bankkarten, Kreditkarten, Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts sowie Abbuchung und Einziehung vom Parteikonto informiert die Buchhaltungsagentur des Bundes die Gerichtsbehörde erst später im Nachhinein. Mit dem Nachweis der (vollständigen) Zahlung ist das Verfahren über die Vorschreibung von Gerichtsgebühren beendet.
Im Falle einer Überzahlung besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der zu viel entrichteten Gerichtsgebühren (§ 6c Abs 1 Z 1 GEG), der binnen fünf Jahren geltend gemacht werden kann.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Die Gebühren für Zivilverfahren sind im Gerichtskostengesetz (Zivilverfahren) vom 28. Juli 2005 geregelt (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt der Republik Polen (Dziennik Ustaw) 2014, Pos. 1025). Grundsätzlich werden für jede Art von Klage Gebühren erhoben, darunter auch für Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.
Das Gerichtskostengesetz (Zivilverfahren) sieht (im Titel IV - Befreiung von den Gerichtskosten) vor, dass ein Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten gestellt werden kann.
Im Falle des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist eine Pauschalgebühr zu entrichten.
Für Klageschriften, die im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen eingereicht werden, ist (gemäß Artikel 27b des Gerichtskostengesetzes (Zivilsachen)) eine Pauschalgebühr von 100 PLN zu entrichten. Für einschlägige Beschwerden ist (gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 27b dieses Gesetzes) dieselbe Gebühr zu entrichten.
Gemäß Artikel 1262 Absatz 1 der Zivilprozessordnung vom 17. November 1964 (Gesetzblatt Nr. 43, Pos. 296, in der geänderten Fassung) wird das Gericht kein Verfahren einleiten, wenn die für das Verfahrensschriftstück fällige Gebühr nicht entrichtet wurde. Das bedeutet, die Gebühr ist zu entrichten, wenn ein Verfahrensschriftstück (Klageschrift) beim zuständigen Gericht eingereicht wird, oder es muss ein Antrag auf Befreiung von den Verfahrenskosten gestellt werden.
Die rechtlichen Folgen der Nichtzahlung der für ein Verfahrensschriftstück fälligen Gerichtsgebühren sind u. a. in den Artikeln 130 und 1302 der Zivilprozessordnung festgelegt.
Kann das Verfahrensschriftstück (die Klageschrift) aufgrund der Nichtzahlung der Gebühr nicht bearbeitet werden, fordert der vorsitzende Richter gemäß Artikel 130 der Zivilprozessordnung die Partei auf, die Zahlung innerhalb einer Woche zu leisten; andernfalls wird das Verfahrensschriftstück zurückgesandt. Wurde das Verfahrensschriftstück von einer im Ausland lebenden Person eingereicht, die keinen Vertreter in Polen hat, setzt der vorsitzende Richter eine Frist für die Zahlung der Gebühr fest, die nicht kürzer sein darf als ein Monat. Wird die Gebühr nicht innerhalb der angegebenen Frist beglichen, so wird das Verfahrensschriftstück an die Partei zurückgesandt. Wird die Gebühr innerhalb der angegebenen Frist beglichen, so beginnt die Rechtswirkung des Verfahrensschriftstücks mit dem Tag seiner Einreichung.
Gemäß Artikel 1302 der Zivilprozessordnung wird ein von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt eingereichtes Verfahrensschriftstück, für das keine Gebühr entrichtet wurde, ohne Zahlungsaufforderung zurückgesandt, wenn es sich um eine Pauschalgebühr oder eine proportional zu dem von der Partei angegebenen Streitwert berechnete Gebühr handelt. Wird die Gebühr für das Verfahrensschriftstück allerdings innerhalb einer Woche nach Zustellung des Rücksendebescheids beglichen, so beginnt die Rechtswirkung des Schriftstücks mit dem Tag seiner Einreichung.
Die Modalitäten für die Zahlung der Gerichtsgebühren in Zivilsachen sind in der Verordnung des Justizministers vom 31. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der Gerichtsgebühren in Zivilsachen (Gesetzblatt Nr. 27, Pos. 199) geregelt, mit der das genannte Gerichtskostengesetz (Zivilverfahren) umgesetzt wird.
Gerichtsgebühren in Zivilsachen können unbar direkt in das Girokonto des zuständigen Gerichts eingezahlt werden (Kontodaten sind direkt beim Gericht zu erfragen oder seiner Website oder der Website des Justizministeriums zu entnehmen), in bar bei der Gerichtskasse entrichtet werden oder in Form von bei der Gerichtskasse erhältlichen Gebührenmarken beglichen werden.
Sobald die Gebühren entrichtet sind und sämtliche fehlenden Dokumente nachgereicht wurden, prüft das Gericht die Rechtssache hinter verschlossenen Türen. Eine öffentliche Verhandlung wird nur in den in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vorgesehenen Fällen anberaumt.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Die portugiesischen Rechtsvorschriften über Gerichtsgebühren (regulamento das custas processuais - Verordnung über die Verfahrenskosten) beinhalten keine besonderen Bestimmungen über Forderungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen. Folglich finden die allgemeinen Vorschriften der Verfahrenskostenverordnung Anwendung, dabei werden der Streitwert und die Komplexität des Falls berücksichtigt.
Erweist sich die Rechtssache als besonders komplex, kann der Richter beschließen, folgende Kosten anzusetzen:
(Artikel 6 Absatz 1 und 5 der Verfahrenskostenverordnung, angenommen durch Gesetzesverordnung (Decreto-Lei) Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 in der zuletzt geänderten Fassung)
Legt der Beklagte nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 im Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens Einspruch ein und läuft das Verfahren weiter, wird seitens des Antragstellers der im Rahmen dieses Verfahrens gezahlte Betrag um den Betrag der für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen geschuldeten Kosten gekürzt.
Die Kürzung kann 102 EUR (1 Rechnungseinheit) oder 153 EUR (1,5 Rechnungseinheiten betragen). (Artikel 7 Absatz 6 der Verfahrenskostenverordnung, angenommen durch Gesetzesverordnung Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 in der zuletzt geänderten Fassung)
Im Falle einer Widerklage werden bei der Kostenberechnung die für beide Klagen anfallenden Beträge addiert, was zu einem Streitwert über 10 000 EUR führen kann. In Fällen mit einem Streitwert zwischen 8000,01 EUR und 10 000,00 EUR werden die Kosten mit 3 Rechnungseinheiten (306,00 EUR) oder für besonders komplexe Fälle mit 4,5 Rechnungseinheiten (459,00 EUR) angesetzt. Bei Fällen mit einem Streitwert zwischen 5000,01 EUR und 8000,00 EUR bleiben die Kosten allerdings auf 2 Rechnungseinheiten (204,00 EUR) bzw. in besonders komplexen Fällen auf 3 Rechnungseinheiten (306,00 EUR) begrenzt (Artikel 11 der Verfahrenskostenverordnung, angenommen durch Gesetzesverordnung Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 in der zuletzt geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 145 Absatz 5, Artikel 530 Absatz 2, Artikel 299 Absätze 1 und 2 und Artikel 297 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil)).
Siehe vorherige Antwort.
Gemäß Artikel 642 der Zivilprozessordnung werden Sie von der Geschäftsstelle des Gerichts angewiesen, die verpasste Zahlung innerhalb von zehn Tagen zu leisten und eine zusätzliche Geldbuße in gleicher Höhe zu zahlen, die mindestens einer Rechnungseinheit und höchstens fünf Rechnungseinheiten entspricht. Wenn Sie innerhalb von 10 Tagen keinen Nachweis über die Zahlung der fälligen Gerichtsgebühren und Geldstrafen vorlegen, so ordnet das Gericht die Rücknahme der von Ihnen eingereichten Klage, des Antrags oder des Rechtsbehelfs an.
Mittels Banküberweisung.
Gemäß Artikel 22 der Ministeriellen Durchführungsverordnung (Portaria) Nr. 419-A/2009 vom 17. April 2009 müssen Sie einen Zahlungsbeleg vorlegen oder einen anderen Nachweis über die Zahlung mit den entsprechenden Schriftsätzen oder Anträgen vorlegen, sofern in der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013 nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.
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Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird durch die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen geregelt.
Die Gerichtsgebühren (Stempelgebühren) sind in der Notverordnung Nr. 80/2013, die seit 26. Juni 2013 in Kraft ist, festgelegt. Diese Verordnung wurde erlassen, nachdem sich durch die Annahme der Zivilprozessordnung der Rechtsrahmen für Zivilverfahren geändert hatte und mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch neue Einrichtungen eingesetzt worden waren.
Gerichtsgebühren (in Form von Stempelgebühren) werden sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen erhoben und richten sich nach der von den Gerichten sowie vom Justizministerium (Ministerul Justiției) und von der dem Obersten Gerichts- und Kassationshof angeschlossenen Staatsanwaltschaft (Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție) erbrachten Leistung.
Für Gerichtsgebühren ist in Rumänien Online-Bezahlung vorgesehen, jedoch ist das elektronische Zahlungssystem bislang noch nicht in Betrieb.
Gerichtsgebühren fallen gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowohl für erstinstanzliche Verfahren als auch für Berufungsverfahren an.
Im Einklang mit der Regierungsnotverordnung Nr. 51/2008 über staatliche Rechtshilfe in Zivilsachen (in der zunächst durch das Gesetz Nr. 193/2008 ergänzten und danach erneut geänderten Fassung) können natürliche Personen eine teilweise oder vollständige Befreiung von den Gebühren beantragen und um Ratenzahlung ersuchen. Juristische Personen können nach Artikel 42 Absatz 2 der Regierungsnotverordnung Nr. 80/2013 um Zahlungserleichterungen ersuchen.
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Regierungsnotverordnung Nr. 80/2013 sind für die Einreichung einer Klage derzeit die folgenden Gerichtsgebühren zu entrichten:
Gemäß der Regierungsnotverordnung Nr. 80/2013 sind die Gerichtsgebühren im Voraus zu entrichten. Bezahlt der Kläger die Gebühren nicht innerhalb der gesetzlich oder gerichtlich festgelegten Frist, wird die Klage wegen fehlender Gebührenmarke abgewiesen oder, gegebenenfalls, entsprechend der Höhe der ordnungsgemäß entrichteten Gerichtsgebühr abgewickelt. Wird dem Antrag des Klägers auf Zahlungserleichterung nicht stattgegeben und hat dieser die fällige Gerichtsgebühr nicht innerhalb der gerichtlich festgelegten Frist entrichtet und seiner Klageschrift keinen Zahlungsbeleg beigefügt, so weist das Gericht die Klage wegen fehlender Gebührenmarke ab.
Die Gerichtsgebühren können bar bezahlt oder per Banküberweisung oder online auf ein separates Haushaltskonto (Taxe judiciare de timbru și alte taxe de timbru – Gerichtsgebühren und andere Stempelgebühren) derjenigen Verwaltungsbehörde eingezahlt werden, die für den Wohnsitzort oder Aufenthaltsort der natürlichen Person bzw. den Ort des Firmensitzes der juristischen Person zuständig ist. Die Überweisungskosten trägt der Gebührenschuldner.
Hat der Gebührenschuldner seinen Wohnsitz, Aufenthaltsort bzw. eingetragenen Firmensitz nicht in Rumänien, ist die Gerichtsgebühr auf das Haushaltskonto der Verwaltungsbehörde einzuzahlen, die für das angerufene Gericht zuständig ist.
Die Barzahlung der Gerichtsgebühren erfolgt bei der Direktion für Steuern und Abgaben (Direcțiile de Taxe și Impozite) derjenigen Verwaltungsbehörde, die für den Wohnsitzort oder Aufenthaltsort der natürlichen Person bzw. den Ort des Firmensitzes der juristischen Person zuständig ist.
Die Gerichtsgebühren können auch per Banküberweisung und über das Online-System gezahlt werden.
Die Quittung der bar entrichteten Gerichtsgebühr bzw. die Zahlungsanweisung (bei Überweisung) ist bei Einreichung der Klage beizufügen.
Diese Quittungen und Zahlungsanweisungen haben kein Standardformat, da sie von verschiedenen Verwaltungsbehörden ausgestellt werden, und werden in der jeweiligen Form akzeptiert.
Wird die Gerichtsgebühr nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung des Gerichts bezahlt, muss der Kläger den Zahlungsbeleg innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung einreichen.
Der Zahlungsbeleg für die Gerichtsgebühr kann persönlich bei Gericht vorgelegt oder unter Angabe des Aktenzeichens der Rechtssache, auf die sich die Zahlung bezieht, auf dem Postweg eingereicht werden. Das Aktenzeichen ist auf der Zahlungsaufforderung des Gerichts angegeben.
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Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Die im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu erhebenden Gerichtsgebühren sind im slowenischen Gerichtsgebührengesetz (Zakon o sodnih taksah, im Folgenden: ZST-1) aufgeführt. Fundstelle: Amtsblatt der Republik Slowenien (Uradni list RS) Nrn. 37/08, 97/10, 63/13, 58/14 (Entscheidung des Verfassungsgerichts), 19/15 (Entscheidung des Verfassungsgerichts), 30/16 und 10/17 (Gesetz zur Änderung der Zivilprozessordnung - Zakon o pravdnem postopku - ZPP-E).
Die rechtliche Grundlage für die Zahlung von Gerichtsgebühren ist Artikel 6 des Gerichtsgebührengesetzes (ZST-1); dort ist festgelegt, dass die Gebühren in bar, elektronisch und mit anderen gültigen Zahlungsmitteln entrichtet werden können. Dies gilt auch für im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen anfallende Gebühren. In der Praxis können die Gerichtsgebühren über die Online-Zahlungsdienste der einzelnen Banken bezahlt werden.
Im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen wird eine einmalige Gerichtsgebühr für das gesamte Verfahren erhoben. Der Kläger hat die Gerichtsgebühr zum Zeitpunkt der Einreichung des Klageantrags (Einleitung des Verfahrens) bei Gericht zu entrichten.
Im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen richtet sich die Gerichtsgebühr, die der Kläger zur Einleitung des Verfahrens bei der Einreichung des Klageantrags bei Gericht bezahlen muss, nach dem Streitwert:
Selbst wenn der Kläger die Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt, leitet das Gericht dennoch das Verfahren ein und die Gerichtsgebühr wird gegebenenfalls zwangsweise beigetrieben.
Die rechtliche Grundlage für die Zahlung von Gerichtsgebühren ist Artikel 6 des Gerichtsgebührengesetzes (ZST-1); dort ist festgelegt, dass die Gebühren in bar, elektronisch und mit anderen gültigen Zahlungsmitteln entrichtet werden können. Dies gilt auch für im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen anfallende Gebühren.
In der Praxis können die Gerichtsgebühren über die Online-Zahlungsdienste der einzelnen Banken oder direkt über den Zahlungsdienstleister oder bei der Gerichtskasse (in bar oder mittels POS-Terminal) bezahlt werden.
Jede Bank hat ihren eigenen Online-Zahlungsdienst, mit dem elektronische Zahlungen ausgeführt werden können.
Der Gebührenschuldner kann die Gerichtsgebühr im Voraus entrichten, d. h. bei Einreichung eines Antrags zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Er kann aber auch den Antrag bei Gericht einreichen und warten, bis ihm das Gericht eine Zahlungsaufforderung mit dem fälligen Betrag und allen weiteren Angaben, die für die Zahlung erforderlich sind, zustellt.
Wenn der Gebührenschuldner die Zahlung unter Angabe der auf der Zahlungsaufforderung des Gerichts angegebenen Referenznummer anweist, muss er dem Gericht keinen Zahlungsbeleg vorlegen. In diesem Fall erhält das Gericht diese Information über ein spezielles elektronisches Banksystem (UJPnet). Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die richtige Referenznummer angeben wird, damit die Zahlungen korrekt zugeordnet werden können.
Zahlt der Gebührenschuldner die Gerichtsgebühr ohne Angabe der Referenznummer, so muss er dem Gericht einen Zahlungsbeleg vorlegen. Für diese Belege gibt es keine speziellen Formvorschriften. Anhand des Belegs prüft das Gericht gegebenenfalls den Eingang der Zahlung auf der UJPnet-Plattform (insbesondere, wenn die Gerichtsgebühr nicht bei der Gerichtskasse bezahlt wurde).
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Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Die Antragsgebühr richtet sich nach den nachfolgend aufgeführten Beträgen für die Einleitung der folgenden Verfahren:
Kategorie A …………………………………900 SEK (1) /…/ Zivilklagen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (Anhang der Verordnung (1987:452) über Gebühren ordentlicher Gerichte).
Die Antragsgebühr ist bei dem Gericht zu entrichten, bei dem die Klage eingereicht wird. Derzeit ist es nicht möglich, die Gebühr elektronisch über eine Website zu entrichten.
(1) Dieser Betrag gilt seit 1. Juli 2014.
Es ist nur eine Antragsgebühr für das Verfahren für geringfügige Forderungen zu entrichten, die bei Einreichung des Antrags vor Gericht zu bezahlen ist. Es werden keine anderen Gebühren für das Verfahren oder für Verfahrenshandlungen erhoben.
Die Antragsgebühr in Höhe von 900 SEK (ab 1. Juli 2014) stellt die Gesamtsumme der für das Verfahren zu entrichtenden Gebühr dar.
Wenn Sie der Aufforderung zur Zahlung der Antragsgebühr nicht nachkommen, wird der Antrag abgewiesen, und das Gericht wird Ihre Klage nicht untersuchen. Für dieselbe Forderung kann nach der Abweisung der Klage eine neue Klage eingereicht werden.
Die Antragsgebühr kann über einen elektronischen Zahlungsdienst überwiesen werden.
Nachdem Sie die Gebühr bezahlt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Grundsätzlich müssen Sie keinen Zahlungsbeleg vorlegen. Das Gericht weist die Zahlungen den bei Gericht eingegangenen Anträgen zu. Ihre Zahlung lässt sich Ihrem Antrag leichter zuordnen, wenn Sie bei Ihrer Zahlung Ihren vollständigen Namen und den des Antragsgegners angeben. Heben Sie den Zahlungsbeleg stets gut auf. Damit lässt sich die Zahlung gegebenenfalls zurückverfolgen.
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Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
In grenzüberschreitenden Fällen mit Streitwerten bis 2 000 EUR (ohne Zinsen, Aufwendungen und Auslagen) kann der Kläger ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen gegen den Beklagten anstrengen. Ein grenzüberschreitender Fall liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. Das Verfahren kann in Zivil- und in Handelssachen sowohl für Geldforderungen als auch für nicht auf eine Geldzahlung gerichtete Forderungen eingesetzt werden. In England und Wales kann ein Verfahren vor dem County Court (Land- bzw. Bezirksgericht) aber nicht vor dem High Court (oberstes Gericht) eingeleitet werden.
Die Gerichtsgebühren für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen entsprechen den Gebühren für inländische Bagatellsachen.
Für die Einreichung einer Klage im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sind Gerichtsgebühren zu entrichten. Wenn Sie per Debit- oder Kreditkarte bezahlen möchten, machen Sie bitte die Angaben zu Ihrer Karte in der Anlage („Bankverbindung“) zum Formblatt A „Klageformblatt“.
Falls die Entscheidung in einer Streitsache eine Anhörung erfordert, fällt außerdem eine Terminsgebühr an.
Sollten weitere Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich werden, so fallen dafür erneut Gebühren an. Weitere Einzelheiten zu den verfügbaren Verfahren finden Sie auf den Webseiten zu Vollstreckungsverfahren in England und Wales.
Informationen zu den Gerichtsgebühren in England und Wales finden Sie in dem Informationsheft EX50 - Civil and Family Court Fees (Gerichtsgebühren bei Zivil- und Familienrechtssachen).
Um Ihnen einen Überblick zu ermöglichen, ist nachstehend eine Tabelle der Gebühren für Verfahren für geringfügige Forderungen vom 17. November 2016 wiedergegeben. Gerichtsgebühren können sich ändern, sodass Sie sich stets mit dem Gericht, rechtlichen Vertreter und allen sonstigen beteiligten Personen oder Organisationen in Verbindung setzen sollten, um zu prüfen, ob die Gebühren noch Gültigkeit haben. Die Gebühren sind in Pfund Sterling (GBP) angegeben. Um den Gegenwert in Euro zu erhalten, müssen Sie für die Umrechnung den Kurs des Tages zugrunde legen, an dem Sie die Klage einreichen möchten.
1.1 Die bei der Klageerhebung (einschließlich bei Klageerhebung nach Ergehen der Klageerlaubnis mit Ausnahme der Fälle des County Court Business Centre und der Fälle im Money Claim OnLine-System) fällige Gebühr richtet sich nach dem Forderungsbetrag: | Zu entrichtende Gebühr (GBP) |
a) bis 300 GBP | 35 GBP |
b) über 300 GBP und bis 500 GBP | 50 GBP |
c) über 500 GBP und bis 1 000 GBP | 70 GBP |
d) über 1 000 GBP und bis 1 500 GBP | 80 GBP |
e) über 1 500 GBP und bis 3 000 GBP | 115 GBP |
Im Falle von Anhörungen fallen weitere Gebühren an.
Bei Anhörungen in Verfahren für geringfügige Forderungen fallen Terminsgebühren an, die sich nach dem Forderungsbetrag richten: | |
i) bis 300 GBP | 25 GBP |
ii) über 300 GBP und bis 500 GBP | 55 GBP |
ii) über 500 GBP und bis 1 000 GBP | 80 GBP |
iii) über 1 000 GBP und bis 1 500 GBP | 115 GBP |
iv) über 1 500 GBP und bis 3 000 GBP | 170 GBP |
Für etwaige Vollstreckungsmaßnahmen fallen weitere Gebühren an.
Eine Gerichtsgebühr ist zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bei Gericht fällig sowie erneut im späteren Verlauf des Gerichtsverfahrens. Je nach Ihren persönlichen Umständen können Sie Anspruch auf Gebührenbefreiung (fee remission) haben, d. h. Sie brauchen keine Gerichtsgebühren oder nur einen Teil davon zu zahlen. Sie müssen allerdings für jede während des Gerichtsverfahrens zu entrichtende Gebühr einen gesonderten Befreiungsantrag stellen. Beispielsweise wird ein Antrag auf Gebührenbefreiung bei der Klageerhebung nur eine Befreiung von dieser ersten Antragsgebühr bewirken. Der Grund dafür ist, dass sich Ihre persönlichen Umstände während der Gerichtsverhandlung ändern können, sodass Sie in der Folge möglicherweise keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung mehr haben. Oder aber Sie können während des Verfahrens einen Anspruch auf Gebührenbefreiung erlangen, den Sie zu Anfang des Verfahrens nicht besaßen.
Wenn der Kläger die Kreditkartendaten nicht ordnungsgemäß angegeben hat oder die Zahlung aus einem anderen Grund fehlschlägt, übermittelt das Gericht dem Kläger das Formblatt B „Aufforderung des Gerichts zur Vervollständigung und/oder Berichtigung des Klageformblatts“ mit der Bitte, die erforderlichen Angaben zu einer gültigen Kreditkarte zu machen, um die Zahlung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen. Wenn die Zahlung nicht ordnungsgemäß eingeht, wird die Klage nicht weiterverfolgt.
Um die Gerichtsgebühren zu begleichen, müssen Sie dem Gericht Ihre Zahlungsdaten übermitteln. Bei der Einreichung der Klage können Sie diese Angaben in der Anlage zum Formblatt A „Klageformblatt“ machen.
Die Zahlung erfolgt gewöhnlich per Debit- oder Kreditkarte. Das Gericht, bei dem die Klage eingereicht wird, akzeptiert möglicherweise nicht alle im Formblatt A vorgesehenen Zahlungsmethoden. Daher sollte sich der Kläger im Voraus mit dem Gericht in Verbindung setzen und prüfen, welche Zahlungsmethode verwendet werden kann.
Zuweilen besteht auch die Möglichkeit, per Telefon mit der Kreditkarte zu bezahlen. Viele Gerichte bieten dies an, kontaktieren Sie aber dennoch zuvor das in Ihrem Fall zuständige Gericht, um sicherzustellen, dass diese Zahlungsmethode für Sie besteht.
Elektronische Zahlungen stehen nur Personen mit einer Adresse im Vereinigten Königreich offen.
Wurde die Klage ordnungsgemäß eingereicht, so stellt das Gericht dem Beklagten das Klageformblatt (mit Begleitunterlagen) zusammen mit dem Antwortformblatt (Formblatt C) zu. Gleichzeitig erhält der Kläger einen Zustellungsbescheid sowie eine Quittung über den Eingang der Zahlung.
Die Quittung ist in der Regel ein Dokument im Format 8 x 12 cm, auf dem oben der Name und die Postanschrift des Gerichts aufgedruckt und unten der Betrag sowie das Datum und die Uhrzeit der Zahlung angegeben sind.
Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten zu grenzüberschreitenden Forderungen innerhalb der EU:European Union cross-border claims.
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Beim europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen fallen keine Gerichtsgebühren an.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
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Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Gerichtsgebühren für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sind in Schottland in den folgenden Gebührenordnungen geregelt:
Tabelle 2 Teil II Nummern 16 und 38 gelten für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ab dem 1. April 2019.
Tabelle 3 Teil II Nummern 16 und 38 gelten für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ab dem 1. April 2020.
Die elektronische Zahlung von Gebühren ist nicht möglich.
Für die Einreichung einer Klage im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen bei Gericht mittels Formblatt A der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist eine einmalige Gebühr zu entrichten, die das gesamte Gerichtsverfahren abdeckt.
Die Gebühr umfasst die Kosten für die Zustellung der Schriftstücke auf dem Postweg. Ist hingegen eine Zustellung an den Beklagten durch den Gerichtsvollzieher erforderlich, kann eine zusätzliche Gebühr anfallen.
Für die Einreichung einer Erwiderung auf eine Klage mittels Formblatt C wird keine Gebühr erhoben.
Die Vertretung durch einen Rechtsbeistand (solicitor) ist in der Regel nicht erforderlich, und die Gebühr umfasst keine Anwaltshonorare.
Bei der Einreichung einer Klage im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen bei Gericht sind derzeit die folgenden Gebühren zu entrichten:
Für die Zustellung von Schriftstücken an den Beklagten durch den Gerichtsvollzieher fällt eine zusätzliche Gebühr an, die sich aus einer Verwaltungsgebühr von 13 GBP und den Kosten für den Gerichtsvollzieher zusammensetzt.
Gemäß Artikel 8 der Gerichtsgebührenordnung (Sheriff Court Fees Order 2018, Scottish Statutory Instrument 2018/481 in der geänderten Fassung) kann eine Partei Anspruch auf Gebührenbefreiung haben, beispielsweise wenn sie Anspruch auf bestimmte staatliche Beihilfen oder auf zivilrechtliche Prozesskostenhilfe hat.
Das Gericht ist nach Absatz 3 der Gebührenordnung 2018 (Sheriff Court Fees Order 2018, Scottish Statutory Instrument 2018/481 in der geänderten Fassung) ohne Zahlung der Gebühr nicht verpflichtet, tätig zu werden, und weist den Antrag zurück.
Für die Entrichtung von Gerichtsgebühren stehen Ihnen die folgenden Möglichkeiten offen:
Das Gericht nimmt Anträge mittels eines Formblatts A gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entgegen, sofern die Gebühr entrichtet wird. Die Schriftstücke und die Zahlung sollten dem Gericht zusammen vorgelegt bzw. zugesandt werden. Das Gericht händigt dann im nächsten Verfahrensschritt ein Formblatt B oder Formblatt 1 aus bzw. sendet dies zu oder stellt dem Beklagten ein Formblatt A zu. Ein Zahlungsnachweis ist nicht erforderlich.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.