Informationen nach Regionen suchen
Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Die im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu erhebenden Gerichtsgebühren sind im slowenischen Gerichtsgebührengesetz (Zakon o sodnih taksah, im Folgenden: ZST-1) aufgeführt. Fundstelle: Amtsblatt der Republik Slowenien (Uradni list RS) Nrn. 37/08, 97/10, 63/13, 58/14 (Entscheidung des Verfassungsgerichts), 19/15 (Entscheidung des Verfassungsgerichts), 30/16 und 10/17 (Gesetz zur Änderung der Zivilprozessordnung - Zakon o pravdnem postopku - ZPP-E).
Die rechtliche Grundlage für die Zahlung von Gerichtsgebühren ist Artikel 6 des Gerichtsgebührengesetzes (ZST-1); dort ist festgelegt, dass die Gebühren in bar, elektronisch und mit anderen gültigen Zahlungsmitteln entrichtet werden können. Dies gilt auch für im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen anfallende Gebühren. In der Praxis können die Gerichtsgebühren über die Online-Zahlungsdienste der einzelnen Banken bezahlt werden.
Im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen wird eine einmalige Gerichtsgebühr für das gesamte Verfahren erhoben. Der Kläger hat die Gerichtsgebühr zum Zeitpunkt der Einreichung des Klageantrags (Einleitung des Verfahrens) bei Gericht zu entrichten.
Im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen richtet sich die Gerichtsgebühr, die der Kläger zur Einleitung des Verfahrens bei der Einreichung des Klageantrags bei Gericht bezahlen muss, nach dem Streitwert:
Selbst wenn der Kläger die Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt, leitet das Gericht dennoch das Verfahren ein und die Gerichtsgebühr wird gegebenenfalls zwangsweise beigetrieben.
Die rechtliche Grundlage für die Zahlung von Gerichtsgebühren ist Artikel 6 des Gerichtsgebührengesetzes (ZST-1); dort ist festgelegt, dass die Gebühren in bar, elektronisch und mit anderen gültigen Zahlungsmitteln entrichtet werden können. Dies gilt auch für im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen anfallende Gebühren.
In der Praxis können die Gerichtsgebühren über die Online-Zahlungsdienste der einzelnen Banken oder direkt über den Zahlungsdienstleister oder bei der Gerichtskasse (in bar oder mittels POS-Terminal) bezahlt werden.
Jede Bank hat ihren eigenen Online-Zahlungsdienst, mit dem elektronische Zahlungen ausgeführt werden können.
Der Gebührenschuldner kann die Gerichtsgebühr im Voraus entrichten, d. h. bei Einreichung eines Antrags zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Er kann aber auch den Antrag bei Gericht einreichen und warten, bis ihm das Gericht eine Zahlungsaufforderung mit dem fälligen Betrag und allen weiteren Angaben, die für die Zahlung erforderlich sind, zustellt.
Wenn der Gebührenschuldner die Zahlung unter Angabe der auf der Zahlungsaufforderung des Gerichts angegebenen Referenznummer anweist, muss er dem Gericht keinen Zahlungsbeleg vorlegen. In diesem Fall erhält das Gericht diese Information über ein spezielles elektronisches Banksystem (UJPnet). Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die richtige Referenznummer angeben wird, damit die Zahlungen korrekt zugeordnet werden können.
Zahlt der Gebührenschuldner die Gerichtsgebühr ohne Angabe der Referenznummer, so muss er dem Gericht einen Zahlungsbeleg vorlegen. Für diese Belege gibt es keine speziellen Formvorschriften. Anhand des Belegs prüft das Gericht gegebenenfalls den Eingang der Zahlung auf der UJPnet-Plattform (insbesondere, wenn die Gerichtsgebühr nicht bei der Gerichtskasse bezahlt wurde).
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.