Gerichtsgebühren – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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Einführung

Die portugiesischen Rechtsvorschriften über Gerichtsgebühren (regulamento das custas processuais - Verordnung über die Verfahrenskosten) beinhalten keine besonderen Bestimmungen über Forderungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen. Folglich finden die allgemeinen Vorschriften der Verfahrenskostenverordnung Anwendung, dabei werden der Streitwert und die Komplexität des Falls berücksichtigt.

Welche Gebühren fallen an?

  • In Fällen, in denen der Streitwert unter 2000 EUR liegt: 102 EUR (1 Rechnungseinheit);
  • In Fällen, in denen der Streitwert über 2000 EUR, aber unter 5000 EUR liegt: 204 EUR (2 Rechnungseinheiten).

Erweist sich die Rechtssache als besonders komplex, kann der Richter beschließen, folgende Kosten anzusetzen:

  • In Fällen, in denen der Streitwert unter 2000 EUR liegt: 153 EUR (1,5 Rechnungseinheiten);
  • In Fällen, in denen der Streitwert über 2000 EUR, aber unter 5000 EUR liegt: 306 EUR (3 Rechnungseinheiten).

(Artikel 6 Absatz 1 und 5 der Verfahrenskostenverordnung, angenommen durch Gesetzesverordnung (Decreto-Lei) Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 in der zuletzt geänderten Fassung)

Legt der Beklagte nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 im Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens Einspruch ein und läuft das Verfahren weiter, wird seitens des Antragstellers der im Rahmen dieses Verfahrens gezahlte Betrag um den Betrag der für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen geschuldeten Kosten gekürzt.

Die Kürzung kann 102 EUR (1 Rechnungseinheit) oder 153 EUR (1,5 Rechnungseinheiten betragen). (Artikel 7 Absatz 6 der Verfahrenskostenverordnung, angenommen durch Gesetzesverordnung Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 in der zuletzt geänderten Fassung)

Im Falle einer Widerklage werden bei der Kostenberechnung die für beide Klagen anfallenden Beträge addiert, was zu einem Streitwert über 10 000 EUR führen kann. In Fällen mit einem Streitwert zwischen 8000,01 EUR und 10 000,00 EUR werden die Kosten mit 3 Rechnungseinheiten (306,00 EUR) oder für besonders komplexe Fälle mit 4,5 Rechnungseinheiten (459,00 EUR) angesetzt. Bei Fällen mit einem Streitwert zwischen 5000,01 EUR und 8000,00 EUR bleiben die Kosten allerdings auf 2 Rechnungseinheiten (204,00 EUR) bzw. in besonders komplexen Fällen auf 3 Rechnungseinheiten (306,00 EUR) begrenzt (Artikel 11 der Verfahrenskostenverordnung, angenommen durch Gesetzesverordnung Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 in der zuletzt geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 145 Absatz 5, Artikel 530 Absatz 2, Artikel 299 Absätze 1 und 2 und Artikel 297 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil)).

Wie viel muss ich zahlen?

Siehe vorherige Antwort.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Gemäß Artikel 642 der Zivilprozessordnung werden Sie von der Geschäftsstelle des Gerichts angewiesen, die verpasste Zahlung innerhalb von zehn Tagen zu leisten und eine zusätzliche Geldbuße in gleicher Höhe zu zahlen, die mindestens einer Rechnungseinheit und höchstens fünf Rechnungseinheiten entspricht. Wenn Sie innerhalb von 10 Tagen keinen Nachweis über die Zahlung der fälligen Gerichtsgebühren und Geldstrafen vorlegen, so ordnet das Gericht die Rücknahme der von Ihnen eingereichten Klage, des Antrags oder des Rechtsbehelfs an.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Mittels Banküberweisung.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Gemäß Artikel 22 der Ministeriellen Durchführungsverordnung (Portaria) Nr. 419-A/2009 vom 17. April 2009 müssen Sie einen Zahlungsbeleg vorlegen oder einen anderen Nachweis über die Zahlung mit den entsprechenden Schriftsätzen oder Anträgen vorlegen, sofern in der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013 nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.

Letzte Aktualisierung: 18/12/2023

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