Gerichtsgebühren – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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Einleitung

Nach Artikel 33 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likumsumfassen die Gerichtsgebühren (tiesas izdevumi):

  1. Gerichtsgebühren,
  2. Einlagen
  3. und Verfahrenskosten.

Welche Gebühren fallen an?

Gerichtsgebühren umfassen

1) staatliche Gebühren (valsts nodeva):

Für jede bei Gericht eingereichte Klage – Erstklage, Widerklage, zusätzliche Sonderklage eines Dritten in Bezug auf den Streitgegenstand eines bereits eingeleiteten Verfahrens, Klage nach einem besonderen Verfahren oder sonstige Klage nach Artikel 34 der Zivilprozessordnung – ist eine staatliche Gebühr zu entrichten.

2) Zahlungen für Auslagen im Zusammenhang mit der Prüfung einer Rechtssache, und zwar

  1. Entschädigung für Zeugen und Sachverständige,
  2. Kosten, die durch die Befragung von Zeugen oder die Durchführung von Ortsbesichtigungen entstehen,
  3. Auslagen für die Ermittlung der Anschrift des Antragsgegners oder eines Zeugen,
  4. Auslagen im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Urteils,
  5. Kosten für die Erstellung, Zustellung, Ausstellung und Übersetzung von gerichtlichen Vorladungen und sonstigen gerichtlichen Schriftstücken sowie für die Rücksendung schriftlicher Beweisstücke,
  6. Kosten für die Abfassung und Veröffentlichung der Bekanntmachungen,
  7. Kosten für die Sicherung der Forderung oder für einstweiligen Rechtsschutz,

3) Kosten in Verbindung mit dem Verfahren, d. h.

  1. Rechtsanwaltsgebühren,
  2. Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen,
  3. Auslagen in Verbindung mit der Beweiserbringung,
  4. Kosten im Zusammenhang mit der vom Staat gewährten Prozesskostenhilfe,
  5. Aufwendungen für die Unterstützung durch einen Dolmetscher bei der Gerichtsverhandlung.

Wie viel muss ich zahlen?

Artikel 34 der Zivilprozessordnung legt die Höhe der staatlichen Gebühren für eine in Geld zu bemessende Forderung fest: für Anträge in Scheidungssachen, für Anträge in besonderen Verfahren, für andere Anträge, die nicht auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind oder die keiner Schätzung bedürfen, für Anträge auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung, für Anträge, die das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, den Schutz von Datenbanken (sui generis), Marken, Gewährleistungsmarken und geografische Angaben, Patente, Geschmacksmuster, Pflanzensorten, Verletzungen und den Schutz von Topografien von Halbleitern betreffen, sowie für Anträge, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung betreffen und bei denen der Beschwerdeausschuss für gewerblichen Rechtsschutz angerufen wird, für Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der Gesellschafter (Aktionäre) einer Kapitalgesellschaft, für Anträge auf Sicherheitsleistungen oder einstweiligen Rechtsschutz, für Anträge auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, für Anträge auf Einleitung eines Beweisverfahrens, wenn sie vor der Klageerhebung gestellt werden, für Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, für Anträge auf gerichtlich angeordnete Vollstreckung von Forderungen, für Anträge auf außergerichtliche Vollstreckung von Verpflichtungen, für Anträge auf Erlass eines Vollstreckungstitels auf der Grundlage eines Schiedsspruchs des Ständigen Schiedshofs oder für die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs eines ausländischen Schiedsgerichts, für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereröffnung des Verfahrens in einer Sache, in der ein Versäumnisurteil ergangen ist, für Anträge auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, für Beschwerden in Rechtsschutzverfahren, für Beschwerden in Insolvenzverfahren aufgrund von Entscheidungen der Gläubigerversammlung, für Beschwerden gegen Entscheidungen des Insolvenzkontrolldienstes (Maksātnespējas kontroles dienests) sowie im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, für Anträge auf Eintragung eines Grundstücks auf den Namen des Erwerbers, für Anträge auf Übertragung der Verfahrensrechte der Parteien, wenn diese Anträge bei Gericht eingereicht werden, nachdem die endgültige Entscheidung in der Rechtssache in Kraft getreten ist, für Anträge auf Aufhebung der Befreiung natürlicher Personen von ihren Schuldverpflichtungen, für Anträge auf Erteilung einer Zweitausfertigung eines Vollstreckungstitels.

Das Ministerkabinett legt die Höhe der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige sowie die Höhe und die Art der Berechnung der Kosten für die Befragung von Zeugen oder die Durchführung von Ortsbesichtigungen, die Ermittlung der Anschrift des Antragsgegners oder eines Zeugen, die Erstellung, Zustellung, Ausstellung und Übersetzung von Vorladungen und anderen damit zusammenhängenden gerichtlichen Schriftstücken, die Rücksendung von schriftlichen Beweisstücken, die Abfassung und Veröffentlichung von gerichtlichen Bekanntmachungen sowie die Sicherung einer Forderung oder einen einstweiligen Rechtsschutz fest.

Die Höhe der zu leistenden Sicherheit ist in Artikel 43.1 der Zivilprozessordnung festgelegt.

Die Grenzen für die Erstattung der Verfahrenskosten sind in Artikel 44 der Zivilprozessordnung festgelegt.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Werden dem Antrag keine Unterlagen beigefügt, aus denen die ordnungsgemäße Zahlung der staatlichen Gebühren und sonstigen Gerichtskosten in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hervorgeht, verfolgt das Gericht gemäß Artikel 133 der Zivilprozessordnung den Antrag nicht weiter und setzt dem Kläger eine Frist zur Behebung der Unregelmäßigkeit.

Beseitigt der Kläger die Unregelmäßigkeit innerhalb der gesetzten Frist, so gilt der Antrag als an dem Tag eingereicht, an dem er bei Gericht erstmals vorgelegt wurde.

Beseitigt der Kläger die Unregelmäßigkeit nicht fristgerecht, gilt der Antrag als nicht eingereicht und wird dem Kläger zurückgesandt.

Die Rücksendung eines Antrags an den Kläger hindert diesen nicht daran, ihn unter Beachtung der in der Zivilprozessordnung vorgesehenen ordentlichen Verfahren erneut bei Gericht einzureichen.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die staatliche Gebühr kann auf das Konto der Staatskasse (Valsts kase) überwiesen werden.

Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung eines Falls können auf das Konto der Gerichtsverwaltung (Tiesu administrācija) eingezahlt werden.

Staatliche Gebühren und Gerichtskonten

Staatliche Gerichtsgebühr (Artikel 34 der Zivilprozessordnung, ausgenommen Absatz 6 (für die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids oder eines anderen Vollstreckungstitels)):

Empfänger: Staatskasse

Registernummer: 90000050138

Kontonummer: LV55TREL1060190911200

Bank des Empfängers: Staatskasse

BIC: TRELLV22

Verwendungszweck: Als Zweck sind die Daten zur Identifizierung der Person oder der Rechtssache anzugeben: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer. Erfolgt die Zahlung einer staatlichen Gebühr im Auftrag einer anderen Person, so sind Angaben zur Identifizierung dieser Person zu machen: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer.

Die staatliche Gebühr für die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids oder eines anderen Vollstreckungstitels (Artikel 34 Absatz 6 der Zivilprozessordnung):

Bevor Sie die Vollstreckungsunterlagen zur Vollstreckung einreichen, bitten Sie die Einziehungsstelle über die Rubrik „Sonstige Dienstleistungen“ auf der Website für elektronische Auktionen, die Rechnung für die staatliche Gebühr für die Einreichung der Vollstreckungsunterlagen auszustellen und begleichen Sie diese.

Verwendungszweck: Geben Sie die Rechnungsnummer und die Nummer des Vollstreckungstitels an.

Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung einer Rechtssache durch ein Bezirks- (Stadt-) oder Regionalgericht (Artikel 39 der Zivilprozessordnung), Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer gerichtlich angeordneten Vollstreckung von Forderungen (Artikel 406.3 der Zivilprozessordnung):

Empfänger: Gerichtsverwaltung

Registernummer: 90001672316

Kontonummer: LV51TREL2190458019000

Bank des Empfängers: Staatskasse

BIC: TRELLV22

Verwendungszweck: Code „21490“ sowie die Daten zur Identifizierung der Person oder der Rechtssache: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer. Erfolgt die Zahlung von Auslagen für die Prüfung eines Falls im Auftrag einer anderen Person, so sind Angaben zur Identifizierung dieser Person zu machen: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) und bei natürlichen Personen: Vorname, Nachname und persönliche Identifikationsnummer, bei juristischen Personen: Bezeichnung und Registernummer.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Wenn Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, müssen Sie Unterlagen beifügen, aus denen die ordnungsgemäße Zahlung der staatlichen Gebühren und sonstigen Gerichtskosten in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hervorgeht.

Letzte Aktualisierung: 05/09/2023

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